Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, für den von ihrer Versicherungsnehmerin, der U*T Februar 1988 wurde die Versicherungsnehmerin der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 284.716,45 DM nebst 16% Zinsen seit dem 9. Das Landgericht hatte festgestellt, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten ihren Beratungsvertrag mit der Klägerin schuldhaft verletzt hatte, indem sie der Klägerin empfahl, aus steuerlichen Gründen eine Eigentumswohnung nach dem Bauherrenmodell zu erwerben. Die Klägerin ließ die Ansprüche der UP Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen die Beklagte pfänden und an sich zur Einziehung überweisen; die Klägerin verlangt im vorliegenden Deckungsprozeß von der Beklagten Zahlung der Hauptsumme von 284.716,45 DM und Zinsen für die Zeit vom 9. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin sei ihrer Anzeigepflicht nach § 158d Abs. 2 WG nicht nachgekommen, der Schaden unterfalle nicht dem von ihr übernommenen Risiko und der etwaige Anspruch sei verjährt. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung hat der Senat nicht angenommen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarte Deckungssumme von 500.000 DM begrenzt. Es hat ausgeführt, diese Deckungssumme gelte für sämtliche mit dem Urteil des Haftpflichtprozesses zugesprochenen Ansprüche, also Hauptsachebetrag und Zinsen. November 1989 (IVa ZR 163/88 - VersR 1990, 191 unter II) hat der Senat entschieden, daß § 3 II Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB), wonach die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer obliegenden Leistung darstellt, die Vorschrift des § 150 Abs. 2 Satz 2 WG nicht abbedingt. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, auch die über 500.000 DM hinausgehenden Zinsen zu zahlen, denn sie hat jedenfalls insoweit die Verzögerung der Befriedigung veranlaßt. Die Beklagte hatte danach bis Ende Oktober 1985 hinreichend Zeit, ihrer Freistellungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag durch Zahlung an die Klägerin nachzukommen. Die Klägerin hat mit dem Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. Aber auch die Ansprüche der Klägerin, wegen der sie die Forderung hat pfänden lassen, sind in dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinreichend bestimmt. Darauf nimmt das Formular des Beschlusses Rücksicht, indem es für die Berechnung der Zinsen eine besondere Zeile vorsieht, die auszufüllen ist. Damit geht aus dem Beschluß selbst hervor, daß die Klägerin die Forderung auch wegen der über den 30.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 284/90 URTEIL Verkündet am: 11. März 1992 Estel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Christiane Istraße Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. des Rechtsanwalts Peter R| Ml Istraße Nebenintervenienten, - vertreten durch sich selbst - gegen vertreten durch den Vorstand, KöflBBstraße B|, H» Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. v. ■■■IHM und Xf 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1992 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. August 1990 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Juli 1989 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers . Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, für den von ihrer Versicherungsnehmerin, der U*T Von Rechts wegen Tatbestand: mbH, verursachten Schaden einzustehen. 3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1988 wurde die Versicherungsnehmerin der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 284.716,45 DM nebst 16% Zinsen seit dem 9. Februar 1981 zu zahlen. Das Landgericht hatte festgestellt, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten ihren Beratungsvertrag mit der Klägerin schuldhaft verletzt hatte, indem sie der Klägerin empfahl, aus steuerlichen Gründen eine Eigentumswohnung nach dem Bauherrenmodell zu erwerben. Die Klägerin ließ die Ansprüche der UP Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen die Beklagte pfänden und an sich zur Einziehung überweisen; die Klägerin verlangt im vorliegenden Deckungsprozeß von der Beklagten Zahlung der Hauptsumme von 284.716,45 DM und Zinsen für die Zeit vom 9. Februar 1981 bis zu dem 9. Februar 1988 von 318.882,42 DM, insgesamt 603.598,87 DM zuzüglich 16% Zinsen aus 284.716,45 DM seit dem 10. Februar 1988. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin sei ihrer Anzeigepflicht nach § 158d Abs. 2 WG nicht nachgekommen, der Schaden unterfalle nicht dem von ihr übernommenen Risiko und der etwaige Anspruch sei verjährt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie 500.000 DM übersteigt. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung hat der Senat nicht angenommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Zahlungsantrag über 500.000 DM hinaus weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarte Deckungssumme von 500.000 DM begrenzt. Es hat ausgeführt, diese Deckungssumme gelte für sämtliche mit dem Urteil des Haftpflichtprozesses zugesprochenen Ansprüche, also Hauptsachebetrag und Zinsen. Die Deckungssumme begrenze die Haftung des Versicherers, soweit er den Versicherungsnehmer freizustellen habe. Dabei sei es unschädlich, ob die Freistellung sich auf Haupt- oder Nebenforderungen erstrecke. Das trifft nicht zu. Nach § 150 Abs. 2 Satz 2 WG hat der Versicherer auch die Versicherungssumme übersteigende Zinsen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer dem Dritten zu entrichten hat, wenn der Versicherer die Verzögerung der Befriedigung des Dritten veranlaßt hat. Mit seinem Urteil vom 8. November 1989 (IVa ZR 163/88 - VersR 1990, 191 unter II) hat der Senat entschieden, daß § 3 II Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB), wonach die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer obliegenden Leistung darstellt, die Vorschrift des § 150 Abs. 2 Satz 2 WG nicht abbedingt. Folglich bleibt es auch für den vorliegenden Fall, dem ebenfalls die AVB-WB zugrunde liegen, bei der gesetzlichen Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 2 WG. 5 2. Die Beklagte ist verpflichtet, auch die über 500.000 DM hinausgehenden Zinsen zu zahlen, denn sie hat jedenfalls insoweit die Verzögerung der Befriedigung veranlaßt. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts . Nach Abzug der Hauptsumme von 284.716,45 DM standen von der Deckungssumme für Zinsen noch 215.283,55 DM zur Verfügung. Dieser Betrag war bei der rechtskräftig festgestellten Zinshöhe von 16% bis zu dem 30. Oktober 1985 verbraucht. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wußte die Beklagte seit dem 25. Januar 1985, daß gegen ihre Versicherungsnehmerin Klage erhoben war. Die Beklagte hatte danach bis Ende Oktober 1985 hinreichend Zeit, ihrer Freistellungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag durch Zahlung an die Klägerin nachzukommen. Dies nicht getan zu haben, brachte die Beklagte jedenfalls nach dem 30. Oktober 1985 in Verzug. Ihre Nichtleistung hat sie zu vertreten. Der rechtskräftig abgeschlossene Haftungsprozeß beinhaltete keine so schwierigen Sachund Rechtsfragen, daß die Beklagte nicht mit einem Unterliegen der Versicherungsnehmerin hätte zu rechnen brauchen. Soweit sich die Beklagte dennoch über den Umfang des Prozeßrisikos geirrt haben sollte, hindert ein solcher Irrtum nicht den Eintritt des Verzuges (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153). Der Versicherer, der mit der Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung in Verzug gerät, veranlaßt damit den Versicherungsnehmer, die Befriedigung des Dritten zu verzögern. 3. Die Klägerin hat mit dem Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. Juli 1988 die Forderung auch wegen ihres Zinsanspruchs, insbesondere auch wegen der über den 30. Juli 1988 hinausgehenden Zinsen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die gepfändete Forderung ist hinreichend genau bestimmt. Dagegen hat die Beklagte auch nichts vorgebracht. Aber auch die Ansprüche der Klägerin, wegen der sie die Forderung hat pfänden lassen, sind in dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinreichend bestimmt. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Denn der Beschluß nennt die Zinsen neben der Hauptforderung ausdrücklich. Allerdings sind die Zinsen für die Zeit vom 9. Februar 1981 bis zu dem 30. Juli 1988 in einem Betrag ausgeworfen und mit den Kosten für frühere Vollstrek-kungsmaßnahmen sowie der Hauptforderung zu einer Gesamtsumme addiert. Dieser Vorgang dürfte dadurch veranlaßt sein, daß § 57 Abs. 2 BRAGO für die Berechnung des Gegenstandswertes neben der zu vollstreckenden Hauptforderung die Ausrechnung der Nebenforderung in einen feststehenden Betrag voraussetzt. Darauf nimmt das Formular des Beschlusses Rücksicht, indem es für die Berechnung der Zinsen eine besondere Zeile vorsieht, die auszufüllen ist. Zweifel darüber, ob damit nur wegen der in einem Betrag ausgerechneten Zinsen gepfändet und überwiesen werden sollte, sind aber ausgeräumt. Denn neben der Gesamtsumme befindet sich ein fettgedruckter Zusatz "Hinzu kommen die weiteren Zinsen". Dadurch ist klargestellt, daß die Pfändung und Überweisung nicht nur wegen der für einen bestimmten Zeitraum ausge- rechneten Zinsen ausgebracht wurde. Damit geht aus dem Beschluß selbst hervor, daß die Klägerin die Forderung auch wegen der über den 30. Juli 1988 hinausgehenden weiteren Zinsen hat pfänden und an sich überweisen lassen. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting