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BGH

Gericht: BGH

Im Hovember 1959 habe sie sich brieflich bei dieser Familie über ihn beklagt und geschrieben, ihm gehe es nur "um das eine" womit der Geschlechtsverkehr gemeint sei. Sie hat behauptet, das eheliche Verhältnis sei gut gewesen, bis der Kläger im Urlaub 1958 die Zeugin KreflHHfr, eine Verwandte der Familie Kkennengelernt und mit ihr ein ehebrecherisches Verhältnis begonnen habe. Hach seiner Rückkehr aus dem Urlaub 1959 habe er mit ihr, der Beklagten, und den Kindern kaum noch gesprochen. Daher könne sich das, was die Beklagte am ersten Tage dieses Urlaubs den Zeuginnen Kr^B^über ihre Ehe geklagt habe, nicht auf sein verändertes Vorhalten unter dem Einfluß dieser Bekanntschaft beziehen} es sei vielmehr der Ausdruck einer bereits bestehenden Zerrüttung der Ehe gewesen. Daher erkläre sich auch der Brief der Beklagten aus dem November 1959 nicht durch sein angeblich verändertes Verhalten, sondern durch die jahrelangen von der Beklagten verschuldeten Mißhelligkeiten in der Ehe. Diese Mißstände hätten dazu geführt , daß er sich Jfeau KreBBHP zugewandt habe. Die Aussage der Zeuginnen Kri^^über das Gespräch mit der Beklagten zu Anfang September 1959 beweise nicht daß die Ehe in diesem Zeitpunkt bereits zerrüttet war. Die Zeuginnen seien gegen die Beklagte in erheblichem Ma voreingenommen; es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sie die schriftlichen Beschwerden der Beklag* ten aus dem November 1959 irrtümlich in ein Gespräch zu Anfang September vorverlegten. Wenn der Berufungsrichter aber aus dem Umstande, daß die Eheleute ihr geschlechtliches Verhältnis trotz dieser Spannungen in der von den Parteien dargestellten Weise zu ordnen verstanden und der Kläger mit der Beklagten bis zu seinem Urlaub 1959 regelmäßig verkehrte, auf ein Einverständnis geschlossen hat, das der Ehe dauernden Bestand zu geben vermochte, so können dieser tatsächlichen Feststellung keine rechtlichen Erwägungen entgegengesetzt werden. Die von der Revision zu Unrecht vermißte Feststellung, daß die früheren Spannungen bis zur Begegnung des Klägers mit Frau KreflHBB nicht zu einer --ie Ehe gefährdenden Belastung, geschweige denn zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt haben, ist die Grundlage der weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts. Angesichts seiner Feststellung ist unerheblich, ob die Wendung, die Ursache früherer Spannungen sei ungeklärt geblieben und diese Spannungen könnten der Beklagten nicht angelastet werden, sich - wie es den Anschein hat - auf die behaupteten Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Manne während der Gefangenschaft des Klägers oder auf weitere in der Berufungsverhandlung erörterten, aber weder aus den Schriftsätzen oder dem Berufungsurteil noch aus der Revisionsbegründung zu ersehende Differenzen bezieht. Belastungen hätten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe bis zu dem Sommer 1959 nicht ernstlich gefährdet. Alle mit der Hinwendung des Klägers zu dieser Frau zeitlich einhergehenden Mißhelligkeiten in der Ehe, ins-, besondere die Auseinandersetzungen und Beleidigungen seit der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub 1959, die teilweise Einstellung der Fürsorge durch die Beklagte und die Unterrichtung des Klägers über-das , was die Beklagte Anfang September 1959 in der Familie Kr|^^geäußert haben sollte und was sie im November 1959 geschrieben hatte, werden im Berufungsurteil berücksichtigt. Der Berufungsrichter hat sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe mit dem Kläger fehle und daß sie nicht mehr bereit sei, die Lebensgemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Er führt aus, das we$de unter den hier gegebenen Verhältnissen durch die Äußerungen der Beklagten, insbesondere gegenüber den Zeuginnen KnflH) und im Brief vom November 1959» nicht bewiesen. Die Beklagte habe den Kläger trotz Kenntnis von seinen ehewidrigen Beziehungen bis zu seinem Auszuge im August I960 versorgt und lediglich das Waschen für ihn eingestellt,nachdem sie unwiderlegt Spuren außerehelichen Verkehrs in seiner Wäsche gefunden hatte. Die zu Unrecht vermißte Gesamtwürdigung hat den Berufungsrichter zu der Auffassung geführt, daß das tatsächliche Verhalten der Beklagten über ihre Einstellung zur Ehe mit dem Kläger mehr aussage als ihre Erklärungen in der besonderen Lage, die das Urteil im einzelnen gekennzeichnet hat. Fehl geht schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger erkennbar machen müssen, daß es den Mangel der Bindung und Fortsetzungsbereitschaft noch nicht für erwiesen halte (§ 159 ZPO).

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
ZeuginFamilieEheBeziehungVerhältnisKlägerUrlaubRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 284/65
URTEIL
Verkündet am
8. März 1967 Ehrenberger Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Modelltischlers Helmut fialter H	>
HHfc	straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
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 Prau Gertrud Hildegard
 traße
gegen
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1967 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist 1908, die Beklagte 1913 geboren.
1934 haben die Parteien geheiratet, 1936 und 1942 sind aus ihrer Ehe Kinder hervorgegangen« Sie haben i» Sommer 1959 zuletzt ehelich verkehrt« Am 1. August I960 hat der Kläger die Beklagte verlassen.
Der Kläger hat die Scheidung aus § 43» hilfsweise aus §48 EheG verlangt und detii Landgericht vorgetragen, die Beklagte habe während seiner Kriegsgefangenschaft Beziehungen zu einem anderen Mahne ünterhalten. Ir selbst habe die hierdurch belastete Ehe nach seiner Rückkehr im
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Dezember 1947 nur seiner geschwächten Gesundheit und seiner Kinder wegen fortgesetzt. Die Beklagte habe ihn fortan lieblos behandelt. Sie habe ihm den Verkehr nie mehr so gewährt, wie er ihn haben wollte> er habe Gewalt anwenden müssen. Pinmal habe sie sogar in Gegenwart der Zeugin	erklärt,	er solle "sich am Bahnhof was
 suchen".
In den Jahren 1959/1960 seien die Verhältnisse unleidlich geworden. Die Beklagte habe ihn nicht mehr betreut und insbesondere nicht mehr für ihn gewaschen. In den ersten Tagen seines Urlaubs im September 1959» den er bei einer Familie	verbracht	habe, habe sie den
 Zeuginnen	erklärt, es gehe mit ihm nicht mehr so
 weiter: entweder gehe er oder sie* sie wolle lieber arbeiten. Sie ekle und ängstige sich vor ihm. Im Hovember 1959 habe sie sich brieflich bei dieser Familie über ihn beklagt und geschrieben, ihm gehe es nur "um das eine" womit der Geschlechtsverkehr gemeint sei. Im Juli I960 habe er von diesen Äußerungen erfahren und sich daraufhin von der Beklagten getrennt.
Die Beklagte hat diese Vorwürfe durchweg bestritten und einer Scheidung aus § 48 SheG widersprochen. Sie hat behauptet, das eheliche Verhältnis sei gut gewesen, bis der Kläger im Urlaub 1958 die Zeugin KreflHHfr, eine Verwandte der Familie Kkennengelernt und mit ihr ein ehebrecherisches Verhältnis begonnen habe. Hach seiner Rückkehr aus dem Urlaub 1959 habe er mit ihr, der Beklagten, und den Kindern kaum noch gesprochen. Den ehelichen Verkehr habe er nunmehr abgelehnt. Bei seinen Asthmaan-
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fällen, die von jeher zu Erbrechen geführt hätten, sei er nicht mehr vom Tisch aufgestanden und habe absichtlich in dem Erbrochen herumgerührt. Sein Bett habe er viait seiner Notdurft verunreinigt. Unter dem Eindruck dieser Veränderungen habe sie Ende November 1959 ihren Brief an die Familie Krü^ geschrieben,Weihnachten und die Jahreswende 1959/60 habe der Kläger bei Ffjau KreflH ^Pin Ostberlin verbracht. Seine Wäsche habe hinterher Spuren ehebrecherischen Verkehrs gezeigt. Deswegen habe sie fortan nicht mehr für den Kläger gewaschen und getrennt von ihm geschlafen.
Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger insbesondere vorgebracht, er habe Frau Kre^HHP erst in seinem zweiten Urlaub bei der Familie Knfl^im September 1959 kennengelernt. Daher könne sich das, was die Beklagte am ersten Tage dieses Urlaubs den Zeuginnen Kr^B^über ihre Ehe geklagt habe, nicht auf sein verändertes Vorhalten unter dem Einfluß dieser Bekanntschaft beziehen} es sei vielmehr der Ausdruck einer bereits bestehenden Zerrüttung der Ehe gewesen.
In diesem Urlaub sei es allerdings zu ehewidrigen Beziehungen mit Frau KreflHIIV gekommen. Ehebrecherische Beziehungen unterhalte er aber erst seit 1962. Daher erkläre sich auch der Brief der Beklagten aus dem November 1959 nicht durch sein angeblich verändertes Verhalten, sondern durch die jahrelangen von der Beklagten verschuldeten Mißhelligkeiten in der Ehe. Diese Mißstände hätten dazu geführt , daß er sich Jfeau KreBBHP zugewandt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision bittet der Kläger um die Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG, hilfsweise um Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach §547 Abs. 1 ZPO unterliegt das angefochtene Urteil der Nachprüfung nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der in der Person des Klägers unheilbar zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Widerspruch die Scheidung hindert (BGHZ 38, 116).
Hierzu sagt das Berufungsurteil, der Kläger habe
 die Zerrüttung durch sein Verhältnis mit der Frau Kre
^^überwiegend selbst verschuldet; demWerhalten der Beklagten komme nur eine untergeordnete Bedeutung $u. Das beweise der Verlauf der Ehe, die noch beim Beginne des Urlaubs 1959 in ihrem Bestände nicht gefährdet gewesen sei, wie der bis dahin andauernde regelmäßige Eheverkehr zeige.
Die Ursachen früherer Spannungen seien ungeklärt und könnten der Beklagten nicht angelastet werden. Wenn sie bisweilen den Verkehr verweigert habe, so hfei hies in dem unvermittelten und oft gewalttätigen Vorgehen des Klägers,der auf ihre Gefühle keine Rücksicht genommen habe, begründet gewesen.
Die Aussage der Zeuginnen Kri^^über das Gespräch mit der Beklagten zu Anfang September 1959 beweise nicht daß die Ehe in diesem Zeitpunkt bereits zerrüttet war. Die Zeuginnen seien gegen die Beklagte in erheblichem Ma voreingenommen; es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sie die schriftlichen Beschwerden der Beklag* ten aus dem November 1959 irrtümlich in ein Gespräch zu Anfang September vorverlegten.
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Da der KEger einräume, über das Gespräche und den Brief von der Familie Kn^BI bereits im Herbst 1959 unterrichtet worden zu sein, sich aber erst im August I960 von der Beklagten getrennt habe, sei er nicht durch diese Vor?-gänge, sondern durch seine inzwischen enger gewordenen Be-' Ziehungen zu Brau KreSHHV veranlaßt worden,, seine Ehe im August I960 aufzugeben.
Die Revision sucht die Feststellung des Berufungsurteils, daß die eheliche Gesinnung des Klägers bis zu sei-nem Urlaub im September 1959 intakt und die Ihenicht gefährdet war, vergeblich zu erschüttern.
Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß zwischen den Eheleuten auch frühen Spannungen bestanden haben, und zwar insbesondere auf sexuellem Gebiet * Das Urteil behan*-
delt ausdrücklich den Verdacht des Klägers, die Beklagte habe nach dem Kriege Beziehungen zueißem anderen Hanne" gehabt, ferner ihre Äußerungen in Gegenwart der Zeugin Kfllp zwischen 1951 und 1956 und ihre Weigerung, auf unangemessene Forderungen des Klägers in geschlechtiicher
 Hinsicht einzugehen. Auch die von der Beklagten zugestan-
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dene Beschimpfung {’'Ekel”) wird in den Gründen des Urteils gewürdigt.
Wenn der Berufungsrichter aber aus dem Umstande, daß die Eheleute ihr geschlechtliches Verhältnis trotz dieser Spannungen in der von den Parteien dargestellten Weise zu ordnen verstanden und der Kläger mit der Beklagten bis zu seinem Urlaub 1959 regelmäßig verkehrte, auf ein Einverständnis geschlossen hat, das der Ehe dauernden Bestand zu geben vermochte, so können dieser tatsächlichen Feststellung keine rechtlichen Erwägungen entgegengesetzt werden. Welche Bedeutung der regelmäßige Verkehr für die eheliche Gesinnung des Klägers besaß, hatte der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheid den.
Die von der Revision zu Unrecht vermißte Feststellung, daß die früheren Spannungen bis zur Begegnung des Klägers mit Frau KreflHBB nicht zu einer --ie Ehe gefährdenden Belastung, geschweige denn zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt haben, ist die Grundlage der weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts.
Angesichts seiner Feststellung ist unerheblich, ob die Wendung, die Ursache früherer Spannungen sei ungeklärt geblieben und diese Spannungen könnten der Beklagten nicht angelastet werden, sich - wie es den Anschein hat - auf die behaupteten Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Manne während der Gefangenschaft des Klägers oder auf weitere in der Berufungsverhandlung erörterten, aber weder aus den Schriftsätzen oder dem Berufungsurteil noch aus der Revisionsbegründung zu ersehende Differenzen bezieht. Denn auch solche weiteren
 
Belastungen hätten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe bis zu dem Sommer 1959 nicht ernstlich gefährdet.
legt man das zugrunde, so blieb die Veränderung in der Einstellung des Klägers seit dem Urlaub 1959 zu erklären. Vergeblich greift die Revision die Überzeugung des Tatrichters an, diese Wandlung beruhe entscheidend auf der Begegnung des Klägers mit Frau KreB^l^uM seinem Entschlüsse, sich mit der Zeugin in ein Liebesverhältnis einzulassen*
Alle mit der Hinwendung des Klägers zu dieser Frau zeitlich einhergehenden Mißhelligkeiten in der Ehe, ins-, besondere die Auseinandersetzungen und Beleidigungen seit der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub 1959, die teilweise Einstellung der Fürsorge durch die Beklagte und die Unterrichtung des Klägers über-das , was die Beklagte Anfang September 1959 in der Familie Kr|^^geäußert haben sollte und was sie im November 1959 geschrieben hatte, werden im Berufungsurteil berücksichtigt. Es liegt auf dem Felde der Beweiswürdigung, ob überwiegend diese Vorgänge und Kränkungen oder das imperi?eagerf.wgrden^VK>4, Verhältnis zu einer anderen Frau die Abwendung des Klägers von seiner Ehe bewirkt haben.
Gegen die Folgerung* daß die Beklagte der Scheidung widersprechen könne, weil der Kläger die überwiegende : Ursache der Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung selbst Verschuldet habe, bestehen nach alledem keine reehtli chen Bedenken.
 
Der Berufungsrichter hat sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe mit dem Kläger fehle und daß sie nicht mehr bereit sei, die Lebensgemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Er führt aus, das we$de unter den hier gegebenen Verhältnissen durch die Äußerungen der Beklagten, insbesondere gegenüber den Zeuginnen KnflH) und im Brief vom November 1959» nicht bewiesen. Die Beklagte habe den Kläger trotz Kenntnis von seinen ehewidrigen Beziehungen bis zu seinem Auszuge im August I960 versorgt und lediglich das Waschen für ihn eingestellt,nachdem sie unwiderlegt Spuren außerehelichen Verkehrs in seiner Wäsche gefunden hatte. Außerdem habe sie dem Berufungsgericht in glaubhafter Weise erklärt, daß sie trotz allem bereit sei, mit dem Kläger zusammenzuleben, wenn er nur zurückkehre.
Diese Wertung übergeht entgegen der Meinung der Revision weder die Äußerungen der Beklagten gegenüber der Zeugin	zwischen	1951 und 1956 noch einzelne
'Wendungen im Briefe an die Pamilie Kr^^. Sie unterstellt in diesem Zusammenhangeli£u Lasten der Beklagten auch das Gespräch mit den Zeuginnen zu Anfang September 1959 als wahr. Die zu Unrecht vermißte Gesamtwürdigung hat den Berufungsrichter zu der Auffassung geführt, daß das tatsächliche Verhalten der Beklagten über ihre Einstellung zur Ehe mit dem Kläger mehr aussage als ihre Erklärungen in der besonderen Lage, die das Urteil im einzelnen gekennzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht angreifbar.
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Fehl geht schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger erkennbar machen müssen, daß es den Mangel der Bindung und Fortsetzungsbereitschaft noch nicht für erwiesen halte (§ 159 ZPO). Die Prozeßführung des Klägers bot keinen Anhalt dafür, daß er versehentlich oder in Fehlbeurteilung der Rechtslage Beweismittel nicht anbringe (LM Mr. 3 zu Jl|i59 ZPO).
Die Kosten der erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert
 Raske	Baske	Wüstenberg
 Dr. Graf	von	der	Mühlen