* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 284/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 284/64

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. August 1964 insoweit aufgehoben, als die Entschädigungsansprüche wegen Verluste von Inventar und Warenvorräten der El^p-GrabH und der E^P'S^B^'GmbH abgewiesen worden sind und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Berufungsrichter über die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens, Hausratsschadens und Goodv/ill-schadens rechtskräftig entschieden« Im Streit ist noch die Entschädigung wegen des Schadens am Eigentum der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die der Kläger persönlich Anspruch erhebt. ln seiner Entscheidung Rz’.Y 1964, 172 hat der Senat einen Anspruch des Alleingesellschafters wegen Schadens am Vermögen (Goodwill) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bejaht. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters handelte es sich auch in jenem Falle darum, ob dem Gesellschafter unmittelbar ein Entschädigungsanspruch erwachsen war. Denn, wie die Gründe der Entscheidung zeigen, hatte das Berufungsgericht einen Anspruch der Gesellschaft verneint, weil es an den Voraussetzungen des § 143 BEG fehle; außerdem batte sich der Gesellschafter mit dem Rückerstattungspflichtigen verglichen und konnte keine Übertragung weiterer Gesellschaftsansprüche mehr verlangen. Wegen Beschädigung und Verlusts von Sachen5 die zu dem Einzelhandelsgeschäft einer 11 Einmann-GmbH" gehören, kann der Alleingesellschafter Entschädigung nach Allerdings verwendet der Gesetzgeber in § 142 BEG zur Abgrenzung das Merkmal der selbständigen Rechtspersönlichkeit, die auch der "Einmann-GmbH" zukommt« Diese für einen großen Kreis von selbständigen Rechtssubjekten (und von Personenvereinigungen) getroffene Bestimmung schließt es aber nicht aus, daß der Sonderfall der "Einmann-GmbH" zu dem Betriebe eines Unternehmens, bei dem die persönliche Unternehmerstellung des Verfolgten regelmäßig der entscheidende Umstand für die Schädigung des Unternehmens war, anderen Vorschriften unterworfen wird« Sinn und Zweck der Wiedergutmacbungsgesetzgebung nötigen in diesem Palle dazu, die Rechtslage nicht rein formal zu betrachten« Ihr Ziel ist es, die Entschädigung dem zukommen zu lassen, der wirklich verfolgt und geschädigt worden ist. 627)o Die Vorstellung, neben dem jüdischen Alleininhaber eines als "Einmann-GmbH" betriebenen Einsei“ handelcgeschäfts sei auch die Gesellschaft als juristische Person verfolgt und geschädigt worden,wird der Wirklichkeit nicht gerecht» Diese Rechtsprechung zeigt aber immerhin, daß im Falle der "Einmann-GmbH" die rechtliche Konstruktion und die aus ihr abzuleitenden Rechtsfolgen nicht ohne Ausnahme als entscheidend angesehen werden. Wo Forderungen gegen die "Einmann-GmbH" fortbestehen sollten, ist auch der "Durchgriff" der Gläubiger auf einen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens am Eigentum der Gesellschaft nnzuerkennen (§ 14 BEG).

Zitierte Normen: § 143 BEG § 30 GmbHG § 14 BEG
GesellschaftjüdischEinmann-GmbHBEGSchadenAnspruchKlägerUnternehmenAlleingesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§51, 142
Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum einer sog. "Einmann-GmbH" steht unmittelbar dem Alleingesellschafter zu. §§ 142 ff BEG finden auf diesen Anspruch keine Anwendung ( im Anschluss an LM Nr. 3 zu BEG 1956 § 142 = RzW 1964, 172 Nr. 36 ).
BGH,Urt.v.19-November 1965 -IV ZR 284/64- OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
ZR 284/64	URTEIL	Verkündet	am
19. November 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Julius L
9
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägers und Revioionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagtet:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes' richter Johannsen, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5«. August 1964 insoweit aufgehoben, als die Entschädigungsansprüche wegen Verluste von Inventar und Warenvorräten der El^p-GrabH und der E^P'S^B^'GmbH abgewiesen worden sind und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/i ssen,
. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand :
Der Kläger erbte 1932 von seinem Vater ein Schuhwarengroßhandelsunternehmen. In den folgenden Jahren gründete er mit einem anderen Kaufmann mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu dem Betriebe von Schuheinzelhandelsgeschäften in	und	1939	wanderte	er
 wegen seiner jüdischen Abstammung in die Vereinigten Staaten aus. In diesem Zeitpunkt besaß er alle Geschäftsanteile der "El^^-GrabH" und der "E^^'Sfm^-Gm'oH". Inventar und Warenvorräte der von diesen Gesellschaften in LQ^HP unterhaltenen Geschäfte mußte er im Stich lassen« Das Schicksal der Gesellschaften und der Geschäfte ist ungeklärt o
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Berufungsrichter über die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens, Hausratsschadens und Goodv/ill-schadens rechtskräftig entschieden« Im Streit ist noch die Entschädigung wegen des Schadens am Eigentum der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die der Kläger persönlich Anspruch erhebt. Insov/eit sind Klage und Berufung erfolglos geblieben; der Berufungsrichter hat jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision diesen Anspruch weiter; er bittet, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgrunde :
Die Revision ist begründet. Der Senat teilt die Auffassung der beiden Vorinstansen nicht, daß der Schaden an Sachen, mit denen ein Kaufmann als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein gewerbliches Unternehmen betreibt, nur Entschädigungsansprüche der Gesellschaft, nicht aber solche ihres verfolgten Alleingesellschafters begründe.
ln seiner Entscheidung Rz’.Y 1964, 172 hat der Senat einen Anspruch des Alleingesellschafters wegen Schadens am Vermögen (Goodwill) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bejaht. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters handelte es sich auch in jenem Falle darum, ob dem Gesellschafter unmittelbar ein Entschädigungsanspruch erwachsen war. Denn, wie die Gründe der Entscheidung zeigen, hatte das Berufungsgericht einen Anspruch der Gesellschaft verneint, weil es an den Voraussetzungen des § 143 BEG fehle; außerdem batte sich der Gesellschafter mit dem Rückerstattungspflichtigen verglichen und konnte keine Übertragung weiterer Gesellschaftsansprüche mehr verlangen. Seine Klage hätte deswegen erfolglos bleiben müssen, wenn ihm der Anspruch wegen Schadens am Vermögen der "Einmann-GmbH" nicht in eigener Person erwachsen wäre.
An dem Grundsatz jener Entscheidung hält der erkennende Senat fest. Wegen Beschädigung und Verlusts von Sachen5 die zu dem Einzelhandelsgeschäft einer 11 Einmann-GmbH" gehören, kann der Alleingesellschafter Entschädigung nach
§§ 51 ff BIDG verlangen» Die Sonderregelung der Ansprüche juristischer Personen und Personenvereinigungen in §§ 142 ff BEG findet auf diesen Anspruch keine Anwendung«
Allerdings verwendet der Gesetzgeber in § 142 BEG zur Abgrenzung das Merkmal der selbständigen Rechtspersönlichkeit, die auch der "Einmann-GmbH" zukommt« Diese für einen großen Kreis von selbständigen Rechtssubjekten (und von Personenvereinigungen) getroffene Bestimmung schließt es aber nicht aus, daß der Sonderfall der "Einmann-GmbH" zu dem Betriebe eines Unternehmens, bei dem die persönliche Unternehmerstellung des Verfolgten regelmäßig der entscheidende Umstand für die Schädigung des Unternehmens war, anderen Vorschriften unterworfen wird« Sinn und Zweck der Wiedergutmacbungsgesetzgebung nötigen in diesem Palle dazu, die Rechtslage nicht rein formal zu betrachten« Ihr Ziel ist es, die Entschädigung dem zukommen zu lassen, der wirklich verfolgt und geschädigt worden ist. Das ist bei der "Einmann-Gesellschaft" der Alleingesellschafter. Gegen ihn und nicht gegen das Unternehmen richtete sich die Verfolgung. Es besteht ein unverkennbarer Unterschied etwa zu der Diskriminierung und Vernichtung von Unternehmen, an deren Verwaltung (Vorstand, Aufsichtsrat usw«) Juden beteiligt waren oder deren Kapital zu mehr als 25 $> von Juden gehalten wurde oder auf die Juden in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß ausübton ("Jüdische Unternehmen" im Sinne der Dritten Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 - RGBl I S. 627)o Die Vorstellung, neben dem jüdischen Alleininhaber eines als "Einmann-GmbH" betriebenen Einsei“ handelcgeschäfts sei auch die Gesellschaft als juristische
 Person verfolgt und geschädigt worden,wird der Wirklichkeit nicht gerecht»
Diesem Rückgriff auf den tatsächlichen Sachverhalt der Verfolgung und Schädigung eines jüdischen Einzelhändlers kann nicht mit der allgemeinen Erwägung begegnet werden, daß die Vermischung der Grenzen zwischen der juristischen Person und ihrem Anteilseigner die vom Gründer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstrebte und vom Gesetz anerkannte rechtliche Selbständigkeit des Unter nehmensträgers in Präge stelle« Sicherlich darf über die Selbständigkeit der "Einmann-GmbH" nicht leichtfertig binweggegangen werden (BGHZ 20, 4), sondern nur nach sorgfältiger Abwägung der dafür sprechenden Gründe wie der Folgen eines Rückgriffs auf den wirtschaftlichen Sachverhalt» Der persönliche Entschädigungsanspruch des Alleingesellschafters kann auch nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung zu dem "Durcbgriff" der Gesellscbaftsgläubiger auf den Einmanngesellschafter (EGHZ 22, 226) und zur Aufrechnung der Schuldner von Kriegsgesellschaften des Reichs mit Forderungen gegen das Reich (BGHZ 10, 205) hergeleitet werden. Denn in jenen Fällen handelte es sich immer um den Schutz des Dritten gegen Mißbrauch der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit oder gegen Auswirkungen der gesellschaftsrecbtlichen Gestaltung, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar erschienen, und nicht um die Beiseiteschiebung der Rechtsform, die der Gesellschafter gewählt hatte, zu seinem eigenen Vorteil. Diese Rechtsprechung zeigt aber immerhin, daß im Falle der "Einmann-GmbH" die rechtliche Konstruktion und die aus ihr abzuleitenden Rechtsfolgen nicht ohne Ausnahme als entscheidend angesehen werden.
Was die Folgen eines Rückgriffs auf den wirklichen Sachverhalt anlangt, so schmälert allerdings die Anerkennung eines persönlichen Entschädigungsanspruchs des Alleingesellschafters unter Umständen das Gesellschaftovermögen, das allein den Gesellschaftsgläubigern zur Deckung ihrer Ansprüche Vorbehalten ist (§30 GmbHG). Dieses Bedenken haben Schilling in Hachenburg, GmbHG Anho § 13 Anmo 5 und Schmidt/Meier-Landrut in Gadow-Heinichen, AktG § 15 Anm. 8 Nr. 8 gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufrechnung gegen Kriegsgesellschaften des Reichs vorgebracht; es wird auch in BGHZ 26, 34 betont. Das hier gewonnene entsebädigungs-rechtliche Ergebnis kann damit jedoch nicht in Frage gestellt werden. Denn es versteht sich, daß der verfolgte Alleingesellschafter, der einen Schaden am Eigentum der Gesellschaft geltend macht, den Gläubigern der Gesellschaft nicht entgegenhalten könnte, ihr Schuldner sei die Gesellschaft. Wo Forderungen gegen die "Einmann-GmbH" fortbestehen sollten, ist auch der "Durchgriff" der Gläubiger auf einen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens am Eigentum der Gesellschaft nnzuerkennen (§ 14 BEG).
Der io der Urteilsformel gekennzeichnete Anspruch ist demnach sachlich zu prüfen und zu bescheiden» Zu einer Zurückverweisung in die erste Instanz, wie sie die Revision beantragt, besteht kein hinreichender Anlaß»
Ascher	Johannsen	V/ilden
 Dr o Gra f
Vod»Mühlen