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BGH

Gericht: BGH

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske9 Johannsen* llaaßp Dr« Loev/enheim und Br» Graf für Hecht erkannt: des Hechtsanwalts Dr« aus vom 15« Januar 1957 beantragte dieser für die Klägerin für die Zeit vom 6«, April 1941 bis zu dem 27* Mai 1945 Ent«* Schädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 7o200 DM» Durch Bescheid vom 26o August 1957 sprach dieser der Klägerin für die Zeit vom 28o April 1941 bis zu dem 25o April 1945 eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 7«» 050 DM zu« Die Hechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt nur den Hinweis? a) für die Zeit vom 1 * Januar 1949 bis 31 * Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17o284 DM, d) für die Zeit vom 1D April 1957 bis 31» Mai I960 monatlich eine Beschädigtenrente von 343 DM e) für die Zeit vom 1 Juni i960 bis 31» Dezember I960 monatlich eine Beschädigtenrente von 364 DM f) für die Zeit ab 1P Januar 1961 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und darüber hinaus fortlaufend für die Zukunft monatlich einen Betrag von 389yDM» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter, Das beklagte band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen* daß die Klägerin die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt habe und dies von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Das Durchstreichen des vorgedruckten Wortes “Ja" bei der Schadensart "Körper oder Gesundheit0 im Formularantrag vom 15, Januar 1957 habe allerdings keinen Verzicht auf diesen Anspruch bedeutet;, und die Klägerin sei rechtlich in der läge gewesen., auch noch nach Ablauf der Antragsfrist weitere Ansprüche zu bezeichnen* solange Uber den von ihr zuerst gestellten Antrag auf Entschädigung ihres Freiheito« Schadens noch nicht entschieden gewesen sei. 272 Nr» 34) ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches» Seine Grundlage bildet die Anmeldung,,-Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Änspruchsarten verzichtet hata was das Berufungsgericht bei der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint hat,, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungobehörde die Anmeldung durch sog*. naehgeschobene Ansprüche ergänzt werden* Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs* 1 BEG abgelaufcn«, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 - IV ZR 100/63 -» zur Veröffentlichung bestimmt/ und vom 11* Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -9 nicht veröffentlicht) weitere IntSchädigungsan-Sprüchej, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen«, nicht mehr angemeldet werden* Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vorn 13» November 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angcmeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen» Daß das von der Klägerin mit ihrem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihr erlittenen Freiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen wara als sie am 28«, October I960 ihren Gesundheitsschaden anmeldete«, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt«, Es kann insoweit auf seine oben v/iedergegebenon Ausführungen und auf dio BzW 62, 327 Nr* 42 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats verwiesen werden* Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigung s Verfahrens gegeben waren 5 ohne Hechts irr tum verneint«, Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Eeuanmel” dung des Gesundheitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war* Die Klägerin hat aber* wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, keinen Grund angegeben bzw„ glaubhaft gemacht, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre«, auf ihren Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte«

Zitierte Normen: § 189 BEG § 97 ZPO
ZeitBerufungsgerichtAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR
2538 046
Verkündet am 10o Juni 1964
Broeske? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrecht88treit
 der frau Rea
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- Prozeßbevollmächtigte:
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Klägerin und Reviaionsklugerin?
Rechtsanwälte Br,
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das Land Io r d r he i n - W.es t f a len vertreten durch die Landesrentenbehbrde Nordrhein-Y/estfaleno
 Düsseldorfa Üannenstraße 26?
Beklagten und Revisionsbeklagten9
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske9 Johannsen* llaaßp Dr« Loev/enheim und Br» Graf
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19« Juli 1963 wird zurückgewiesen«.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroio
 Die außergerichtlichen Kosten der Revision trügt die Klägerin»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am flh	1906	in BflUP geborene jüdische
 Klägerin flüchtete im April 1941 nach	Sie	vaurde von
 italienischen Dienststellen interniert und lebte nach ihrer Darstellung vom Ende der Internierung;, dem 9* September 1943 ab* bis zu dem Einmarsch alliierter Truppen in Italien versteckt«,
Sie begehrte in einem Formularantrag Entschädigung für Schaden an Freiheit und ließ in diesem Vordruck bei dieser Schadensart das Wort wJau stehen und durchstrich das Wort “Nein11; bei allen anderen Schadensarten verfuhr sie umgekehrt? indem sie das "Mein” stehen ließ und das 11 JaM durchstricho In einem Begleitschreiben ihres früheren Bevollmächtigten? des Hechtsanwalts Dr«	aus
 vom 15« Januar 1957 beantragte dieser für die Klägerin für die Zeit vom 6«, April 1941 bis zu dem 27* Mai 1945 Ent«* Schädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 7o200 DM»
Der Formularantrag und dieses Schreiben des Anwalts gingen am 18« Januar 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln ein«. Durch Bescheid vom 26o August 1957 sprach dieser der Klägerin für die Zeit vom 28o April 1941 bis zu dem 25o April 1945 eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 7«» 050 DM zu« Die Hechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt nur den Hinweis? daß die Klage innerhalb von drei Monaten, nach Zustellung des Bescheides gegen das Band Eordrhoin-Westfalen bei der Entschädigungskammer
 des Landgerichts Köln erhoben werden könne«;Dieser Bescheid
*
wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin durch eingeschriebenen Brief mitgeteilto Er erhielt den Bescheid am 20o September 1957 a
 
Mit Schreiben vom 26* October i960, das am 28» Oktober I960 beim Regierungspräsidenten in Köln einging, erklärte die Klägerin, sie mache Anspruch auf Schaden an Körper oder Gesundheit geltend, da es versäumt worden sein diesen Antrag sofort zussteilen.
Die Landesrentenbehörde erkannte im Bescheid vom 7. September 196t der Klägerin lediglich ein Heilverfahren wegen vegetativer Dystonie mit Hyperthyreose und Neigung zu hypertonischen RegulationsStörungen im Sinne wesentlicher Mitverursachung zu, lehnte aber den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab*
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsantrag im Wege der Klage weiterverfolgt*
Sie hat beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen,
1* für die Zeit vom 1» November 1953 bis 3$ * Dezember 1955 monatlich 298 DM,
2* für die Zeit vom 1* Januar 1956 bis 31. März 1957 monatlich 325 DM,
3.	für die Zeit vom 1* April 195? bis 310 Mai I960 monatlich 343 DM,
4.	für die Zeit vom 1* Juni I960 bis 31. Dezember I960 monatlich 364 DM,
5.	für die Zeit vom 1. Januar 1961 rückwirkend und fortlaufend für die Zukunft monatlich 389 DM
6.	für die Seit vom 1e Januar^
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7o für die Zeit vom 1D Juli 1948 bis sum 31 Cktote-. 1953 eine Kapitalentschädigung von 19*072 Dia.
 
Das beklagte land hat um Abweisung der Klage gebeten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 Die Klägerin hat Berufung eingelegt»
Sie hat beantragt,
 das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie folgende Kapital-
entschädigung bzw» Bentenbeträge zu zahlen,
a)	für die Zeit vom 1 * Januar 1949 bis 31 * Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17o284 DM,
b)	für die Zeit vom 10 November 1955 bis 31» -Dezember 1955 monatlich eino Beschädigtenrente von 298 DM,
c)	für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31» März 1957 monatlich eine Beschädigtenrente von 325 DM,
d)	für die Zeit vom 1D April 1957 bis 31» Mai I960 monatlich eine Beschädigtenrente von 343 DM
e)	für die Zeit vom 1 Juni i960 bis 31» Dezember I960 monatlich eine Beschädigtenrente von 364 DM
f)	für die Zeit ab 1P Januar 1961 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und darüber hinaus fortlaufend für die Zukunft monatlich einen Betrag von 389yDM»
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüekgewiesen»
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter, Das beklagte band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*,
Bntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet,
I,
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen* daß die Klägerin die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt habe und dies von Amts wegen zu berücksichtigen sei.
Das Durchstreichen des vorgedruckten Wortes “Ja" bei der Schadensart "Körper oder Gesundheit0 im Formularantrag vom 15, Januar 1957 habe allerdings keinen Verzicht auf diesen Anspruch bedeutet;, und die Klägerin sei rechtlich in der läge gewesen., auch noch nach Ablauf der Antragsfrist weitere Ansprüche zu bezeichnen* solange Uber den von ihr zuerst gestellten Antrag auf Entschädigung ihres Freiheito« Schadens noch nicht entschieden gewesen sei. Aus ihrem Vorbringen im Freiheitsschadensvorfahren sei aber nicht zu erkennen;, daß eie durch die Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung auch Gesundheitsschäden erlitten habe. Der erste Hinweis hierauf ergebe sich erst aus ihrem Antra vom 26, Oktober I960, Zu diesem Seitpunkt habe sie* da Uber den Freiheitsschadensantrag bereits entschieden gewesen sei* einen weiteren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht mehr nachschieben
 könneno Allerdings habe der Bescheid vom 26* August 1957 mit seinem Brlaß noch keine Rechtskraft erlangt«, weil er der Klägerin einen Teil ihrer Ansprüche versagt und deshalb der gerichtlichen Anfechtung unterlegen habe« Eie Rechtsmittolbolchrung habe nicht ersehen lassen, welchen Inhalt die Klage haben müsse9 so daß durch die Busteilung dieses Bescheides die Rechtsmittelfrist nicht in lauf gesetzt worden sei« Dennoch sei der Bescheid für die Bnt-schädigungsbehörde bindend und im Rahmen des Verfahrens nach dom BES unabänderlich3 das Entschädigungsverfahren über die Entschädigung wegen FreihoitsSchadens also abgeschlossen gewesen* Aber auch «, wenn man annehmen wolle-, daß ein Kachochieben weiterer Ansprüche bis zur Unanfechtbarkeit des den Freiheitsschaden zusprechenden Bescheides zulässig gewesen soi«, ergebe sich keine andere Beurteilung« Denn«, da die Klägerin nicht zu erkennen gegeben habe«, daß sie
 diesen Bescheid nicht hinnehmen wolle«, sei mindestens am 28o Oktober i960 ihr Klagereeht als verwirkt anzusehen«, so
 daß auch aus diesem Grunde der Freiheitsschadensbescheid
 unanfechtbar gewesen s ei«■
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist komme nicht in Betracht* Selbst wenn in dem Antrag vom 26* Oktober i960 ein solcher Antrag zu sehen wäre«, fehle es an der Angabe von Wiedereinsetzungsgründen„ Der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 3«, Oktober 1962 gestellte Antrag sei verspätet angebracht«
' IIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«,
 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* RzW 1962j, 52,5 Nr* 37 und 1964? 272 Nr» 34) ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches» Seine Grundlage bildet die Anmeldung,,-Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Änspruchsarten verzichtet hata was das Berufungsgericht bei der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint hat,, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungobehörde die Anmeldung durch sog*. naehgeschobene Ansprüche ergänzt werden* Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs* 1 BEG abgelaufcn«, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13* November 1963 - IV ZR 100/63 -» zur Veröffentlichung bestimmt/ und vom 11* Dezember 1963 - IV ZR 120/63 -9 nicht veröffentlicht) weitere IntSchädigungsan-Sprüchej, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen«, nicht mehr angemeldet werden*
Diese Betrachtungsweise geht davon ans/ daß das durch einen allgemein gehaltenen oder auf eine bestimmte Schadenoart beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigungsverfahren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche«, auch sofern sie in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt sind«, umfaßt * Auch die in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichnten Ansprüche sind danach«, wenn auch in einer unvollständigen«, ergänzungsbedürftigen Form angc-meldet* Diese Anmeldung genügt«, wenn sie bis zu dem Abschluß des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw* konkretisiert wird«
Mit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit«, weil nunmehr von einem noch wirksamen
 
Einbezogensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann«. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen» Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Zeit der Neuanmeldung noch läuft oder daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind«» Bas ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen» Dieser Fall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller das Bestehen einer bestimmten Schädigungsfolge - etwa bei Spätfolgen einer Oesundheitsschädigung - ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist o
Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vorn 13» November 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angcmeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen»
Bas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht;, soweit Entsch ädigungsbehörde und Landgericht den Anspruch der Klägerin abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war» zunächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vorinstanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war»
 
Da3 Berufungsgericht hat diese Frage ohne Hechtsirrtum im verneinenden Sinne entschieden«.
Daß das von der Klägerin mit ihrem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihr erlittenen Freiheitsschadens eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen wara als sie am 28«, October I960 ihren Gesundheitsschaden anmeldete«, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt«, Es kann insoweit auf seine oben v/iedergegebenon Ausführungen und auf dio BzW 62, 327 Nr* 42 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats verwiesen werden*
Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigung s Verfahrens gegeben waren 5 ohne Hechts irr tum verneint«, Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß mit der Eeuanmel” dung des Gesundheitsschadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war* Die Klägerin hat aber* wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, keinen Grund angegeben bzw„ glaubhaft gemacht, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre«, auf ihren Gesundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung des Freiheitsschadens eingeleitete Verfahren noch schwebte«
- to -
IIXo
 Aus diesen Gründen ist die Revision-mit der sieh aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Ab3. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurücksuweiseno
 Baske Johannsen Maaß Dr* Loev/enheim Br» Graf