Die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes nach § 1356 Abs«, 2 äF BGB war nicht davon abhängig, daß der Mann Alleininhaber des Geschäfts war» Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o April 1963 unter Mitwirkung des Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Proiburg - vom 9» November 1961 aufgehoben* Die im Jahre 1896 geborene und während des vorliegenden Rechtsstreits verstorbene Erblasserin der Kläger arbeitete nach dem Besuch der Volksschule im Manufakturwaren-0 Aussteuer- und Konfektionsgeschäft ihrer Eltern in Sie heiratete im Jahre 1927 den Erstkläger, der zusammen mit dem Bruder dci* Erblasserin das Geschäft von 1951 bis zur zwangsweisen Schließung im November 1958 in der Rechtsform der oHG weiterfährte» Auch nach ihrer Heirat arbeitete die Erblasserin wie bisher im Geschäft mit» Im Jahre 194o wurden die Eheleute Smit ihrem 1955 geborenen Sohn* dem Zweitkläger, als Juden nach Guro deportierte Von dort wanderten sie nach U^ll^^aus, wo sie ein Milchgeschäft betrieben» Der Erstkläger erhielt durch Bescheid der Entschädigungs— behörde vom 19« Juni 1957 wegen des von ihm erlittenen Schadens in beruflichen Fortkommen eine Entschädigung nach den Sätzen der vergleichbaren Eeamtengruppe des einfachen Dienstes<> Er hat die Rente gewählt» Sie beträgt neben einem Jahresbetrag von 2»28o DM für die Zeit vom 1» November 1955 bis zu dem 51» Dezember 1955 monatlich l9o DM und für die Zeit vom 1» Januar 1956 bis zu dem 51o März 1957 monatlich 2o7 DM» Seit dem 1* April 1957 beträgt sic 2T9 DM im Monat« Auch die Erblasserin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Erblasserin sei nicht in einer beruflichen Tätigkeit geschädigt worden, weil sich ihre Mitarbeit im Geschäft im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten als Ehefrau (§ 1556 Abs» 2 a»F» BGB) gehalten habe» beruflichen Bortkommen nur dann zustehtP wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist* Die Erb- 2 BEG und § 2 der 3« DV-BEG ergibt« Eine solche ErwerbStätigkeit ist nicht gegeben, wenn eine Ehefrau lediglich helfend und ohne eigenes Erwerbsstreben in dem Betrieb ihres Ehemannes in einer Weise mitgearboitet hat, die in den Bereich des § 1356 Abs« 2 a«F« 3GB fällt (vgl» u« a« tot eil des Senats vom 5« Oktober I960 -IV ZR 52/60 -, RzW 1961, 215 Hr. 13)« Es kommt vielmehr darauf an, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber oder Mitinhaber des Betriebes war« FUr di intschcidung dieser Frage sind auch die äuße Verhältnisse im Zusammenhang mit den Erfahrungstatsachen des Lebens zu verwerten« Sie können aber bei der Abwägung aller Umstände nur ichtig gewürdigt werden, wenn 3ich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden rechtlichen Gestaltungoraöglich keiten in klaren ist« Insoweit ist zur Vermeidung von Wiede so ist zunächst zu beachten* dass die Möglichkeit* die Erb lasserin im Verhältnis zu dem Erstkläger als Inhaberin oder Mitinhaberin des Geschäfts anzusehen« nicht allein dadurch ausgeschlossen wird* daß es in der Rechtsform einer oHG be trieben worden ist* deren Gesellschafter der Erstkläger und tklägor nur ch außen hin die Stellung eines Gesellschafter eingeräumt war«, während dies im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander die Erblasserin allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann war* Die Erblasserin hat nach den Feststellungen de3 dem von ih Vater gegründ Geschäft mitgearbeitet sond sie hat diese Tätigkeit auch nach ihrer Verheiratung mit de Wird aber dieses enge Zusammenleben und Zusammenwirken in der Familie berücksichtigt* so liegt die Annahme nicht fern* daß die Erblasserin angesichts ihrer bisherigen langjährigen Arbeit im elterlichen Betrieb nach ihrer Heirat nicht nur dem Erstkläger bei seiner beruflichen Betätigung helfend beige-standen hat« sondern daß sie im Rahmen der Familiengemeinschaft eine wo daß der Vater die Erblasserin, insbesondere im Hinblick auf ihre langjährige Mitarbeit im Geschäft bei der Übertragung des Betriebes auf den Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, auf welche Y/eise der Bruder der Erblasserin Mitgesellschafter der oHG geworden ist (vgl* Bl* 22 der Vermögenssteuerakten des Erstklägers)* Hatte er damals ebenso wie die Erblasserin bereits langjährig im Geschäft des Vaters mitgearbeitet und mußte er sich seine spätere Gesellschafterstellung ebenso oder ähnlich wie der Erstkläger trotzdem vom Vater '•erkaufen'* so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Erblasserin im Rohmen der oHG und auch im Innenverhältnis zu dem Erstkläger nur eine untergeordnete und möglicherweise im Rahmen ihrer Verpflichtung als Ehefrau i* S * des § 1356 Abs* 2 aF BGB liegende Stellung eingeräumt worden war* Dagegen ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Frage einer etwaigen Mitinhaberschaft der Erblasserin im Verhältnis zu dem Erstkläger ohne rechtliche Bedeutung, ob der Ertrag des Geschäfts eine bestimmte Höhe erreicht hat* Denn die finanzielle Belastung eines Geschäfts ist durch eine bloß im Innenver- keine andere* als wenn die Ehefrau im Rahmen des § 1356 Abs* 2 aF BGB tätig Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Ers kläg nicht nur nach außen, sondern auch im Innenver hültnis zur Erbla allein Gesellschafter der oHG und damit Mitinhaber des Geschäfts war, so hängt der Entschädigung^ ab, ob die Tätigkeit der Erblasserin nach Art und Umfang entsprechend den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, das übliche Maß überstiegen hat, zu dem sie nach § 1356 Abs* 2 aP BGB verpflichtet war« Dabei steht der Peststellung, daß die Erblasserin nur den ihr nach § 1356 Abs« 2 aP BGB obliegenden, sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichtenkreis wahrgenommen hat, nicht entgegen, daß der Erstkläger das Geschäft nicht als Alleininhaber, sondern zusammen mit seinem Schwager « in der Rechtsform der oHG betrieben hat« Die Präge, ob eine Mitarbeit der Ehefrau im "Geschäft des Mannes" i« S« des § 1356 Abs« 2 aP BGB auch dann anzunehmen ist, wenn dieser nicht Allcininhabor, sondern nur Teilhaber eines Geschäftes ist, hat in der früheren Rechtsprechung keine einheitliche Beantwortung gefunden« Das Preußische Oberverwaltungsgericht (JW 1932, 1422) hat die Ansicht vertreten, daß hoi einer Kommanditgesellschaft0 da auch die Kommanditisten Mitinhaber des von der Gesellschaft betriebenen Geschäftes seien, für die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters grund- sätzlich keine Verpflichtung aus § 1356 Abs« 2 aP BGB bestehe, in dem Geschäft der Gesellschaft tätig zu sein« Die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters habe keine Verpflichtung, durch eine unentgeltliche Tätigkeit dazu beizutragen, den Gewinn der übrigen Gesellschafter zu steigern«, sofern deren Einlagen und damit deren Gewinnbeteiligung im Ver-hUltnis zu der des Ehemannes nicht allzu geringfügig seien«, Daß diese Grundsätze*auch für die Ehefrau des.Gesellschafters einer oIlG gelten würden* bedarf keiner näheren Begründung«, Im Gegensatz dazu hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 7* Juli 1909 (JW 1909? zugleich die ihr als Ehefrau gemäß § 1356 Abs* 2 eR BGB obliegende Pflicht erfülle» Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht auch späterhin aufroehterhalten (vgl» RGZ 148? als Mitinhaber ein Geschäft führte» Dem stehen auch nicht die vom Preuß» ®VG (aaO) ge-- äußerten Bedenken entgegen» Denn auch im l^alle einer bloßen Ilitunternchmer- oder Teilhaberschaft des Ehemannes half die Prau dem Manne und damit den wirtschaftlichen Belangen der ehelichen Xebensgemeinschaft nicht anders«, als wenn der Mann Alleinunternohmer gewesen wäre«, sofern ihre Betätigung im Rahmen des 1356 Abs« 2 aP BGB blieb Demgegenüber muß der von den anderen am Geschäft Be teiligten aus dieser igkeit der Ehefrau gezogene Nutzen außer Betracht bleiben und rechtlich so gesehen werden als ob er durch den Ehemann selbst herbeigeführt worden wäre Sofern eine Entschädigung der Erblasserin und damit der Kläger in Betracht kommt0 ist hinsichtlich des Erst- die Höhe der KapitalentSchädigungen nicht ändern, weil wohl dem Erstkläger als auch der Erblasserin jedenfalls die auf der Grundlage der Einstufung in den einfachen Dienst gcwährte rMindestentschädigung zukommen würde.
Nach s c hla g ew erk: Amtliche Sammlung: 3a nein Mi BEG § 64, BGB § 1356 Abs. 2 aP « Die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes nach § 1356 Abs«, 2 äF BGB war nicht davon abhängig, daß der Mann Alleininhaber des Geschäfts war» Die Ehefrau hat auch dann im Rahmen ihrer ehelichen * Pflichten im Geschäft des Mannes roitgearbeitet, wenn er Gesellschafter einer das Geschäft betreibenden oHG war (in Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts JV.! 1909 , 502 Hr. 30; RGZ 145, 303, 3C8). ürt. v, 10. April 1963 - IV ZR 284/62 - OLG Karlsruhe Nbste Freiburg LG Freiburg Verkündet am *0o April 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Erbengemeinschaft Lilli bestehend aus Siegfried Arnim beide in de Kläger und Revisionskläger« 9 Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land Baden-Württembergs vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstr. 9* Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o April 1963 unter Mitwirkung des 5enatsprücidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, IJaaß, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Proiburg - vom 9» November 1961 aufgehoben* 1 Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung j, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisions- » instanz werden nicht erhoben* Von Rechts wegen Die im Jahre 1896 geborene und während des vorliegenden Rechtsstreits verstorbene Erblasserin der Kläger arbeitete nach dem Besuch der Volksschule im Manufakturwaren-0 Aussteuer- und Konfektionsgeschäft ihrer Eltern in Sie heiratete im Jahre 1927 den Erstkläger, der zusammen mit dem Bruder dci* Erblasserin das Geschäft von 1951 bis zur 9 zwangsweisen Schließung im November 1958 in der Rechtsform der oHG weiterfährte» Auch nach ihrer Heirat arbeitete die Erblasserin wie bisher im Geschäft mit» Im Jahre 194o wurden die Eheleute Smit ihrem 1955 geborenen Sohn* dem Zweitkläger, als Juden nach Guro deportierte Von dort wanderten sie nach U^ll^^aus, wo sie ein Milchgeschäft betrieben» Der Erstkläger erhielt durch Bescheid der Entschädigungs— behörde vom 19« Juni 1957 wegen des von ihm erlittenen Schadens in beruflichen Fortkommen eine Entschädigung nach den Sätzen » der vergleichbaren Eeamtengruppe des einfachen Dienstes<> Er hat die Rente gewählt» Sie beträgt neben einem Jahresbetrag von 2»28o DM für die Zeit vom 1» November 1955 bis zu dem 51» Dezember 1955 monatlich l9o DM und für die Zeit vom 1» Januar 1956 bis zu dem 51o März 1957 monatlich 2o7 DM» Seit dem 1* April 1957 beträgt sic 2T9 DM im Monat« Auch die Erblasserin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Erblasserin sei nicht in einer beruflichen Tätigkeit geschädigt worden, weil sich ihre Mitarbeit im Geschäft im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten als Ehefrau (§ 1556 Abs» 2 a»F» BGB) gehalten habe» f * 4 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Erblasserin den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 4o*ooo DM begehrt* Das Landgericht hat ihr bzw«5 da sie inzwischen verstorben war., ihren Erben eine Entschädigung von 28*o24 DM zugesprochen., wobei es die Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1» Dezember 1938 bis zu dem 3o* Januar 1956 zugrundegelegt hat* Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil dos Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen* Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* % Die Revision ist begründet* ♦ ♦ Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen? daß der Erblasserin eine Entschädigung wegen Schadens im % beruflichen Bortkommen nur dann zustehtP wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist* Die Erb- ♦ lacserin muß ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt r •» ** » * 4 • f • 4 % haben«, wie sich aus § 64 BEG in Verbindung mit den §§ 66, 87, 113 Abs«. 2 BEG und § 2 der 3« DV-BEG ergibt« Eine solche ErwerbStätigkeit ist nicht gegeben, wenn eine Ehefrau lediglich helfend und ohne eigenes Erwerbsstreben in dem Betrieb ihres Ehemannes in einer Weise mitgearboitet hat, die in den Bereich des § 1356 Abs« 2 a«F« 3GB fällt (vgl» u« a« tot eil des Senats vom 5« Oktober I960 -IV ZR 52/60 -, RzW 1961, 215 Hr. 13)« Auf die Frage, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau in die sem Rahmen hielt 0 1 st aber nur dann einzugehen, wenn fcststehto daß sie in dem Betrieb oder dem Geschäftsbereich 9 b jl d anderen Ehegatten tätig war« Dabei ist es nicht aussclilag gebend, wer nach außen hin als Unternehmer auf getreten ist«. Es kommt vielmehr darauf an, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber oder Mitinhaber des Betriebes war« FUr di intschcidung dieser Frage sind auch die äuße Verhältnisse im Zusammenhang mit den Erfahrungstatsachen des Lebens zu verwerten« Sie können aber bei der Abwägung aller Umstände nur ichtig gewürdigt werden, wenn 3ich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden rechtlichen Gestaltungoraöglich keiten in klaren ist« Insoweit ist zur Vermeidung von Wiede 4 holungen auf die Urteile des erkennenden Spnats vom ber 1959 - IV ZR 96/59 - (RzW I960, 122 Hr. 23) und vom 4* Novem i 4 Dezember I960 IV ZR 161/60 (RzW 196:, 393 Hr 28) Bezug zu nehmen, in welchen vor ollem auf die verschieden tigen rechtl oglicbkeiton der Gestaltung einer über 356 b AUSJ o 2 aF BGB hinausgehenden gemeinsamen gewerblichen Tätigkeit der Ehegatten cingegangen ist 5 Das Berufungsgericht hat zwar die hier maßgebenden Gesichtspunkte erwogen* Es fehlt jedoch an einer erschöpfenden rechtlichen Würdigung* Wenn es zu der in diesem Zusammenhang zu entscheidenden Präge ausführt daß bei dem aus dem Einkommen ersichtlichen geringen Umfang des Geschäfts, von dessen Ertrag zwei Teilhaber mit ihren die Annahme einer Innen Angehörigen hätten leben müssen 9 gcsellschaft zwischen den Ehegatten nicht tretbar s ei dass auch im Hinblick d 9 das di blasserin nach der Heirat wie zuvor im Geschäft mitgewirkt habe«, ohne es jemals selbständig zu führen«,kein Anlaß bestehe«, sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander als Betriebsinhaber anzusehen 9 so ist zunächst zu beachten* dass die Möglichkeit* die Erb lasserin im Verhältnis zu dem Erstkläger als Inhaberin oder Mitinhaberin des Geschäfts anzusehen« nicht allein dadurch ausgeschlossen wird* daß es in der Rechtsform einer oHG be trieben worden ist* deren Gesellschafter der Erstkläger und , Denn es kann sein, daß dem der Bruder der Erblasserin waren Kt*S tklägor nur ch außen hin die Stellung eines Gesellschafter eingeräumt war«, während dies im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander die Erblasserin allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann war* Die Erblasserin hat nach den Feststellungen de3 Obe ■n landecgerichts nicht nur seit ihrer Sehulentla ssung m dem von ih Vater gegründ Geschäft mitgearbeitet sond sie hat diese Tätigkeit auch nach ihrer Verheiratung mit de E ?ctklägcr fortgesetzt* Dabei kann nicht außer Acht gele werden* daß das Geschäft aus der Familie der Erblasserin seen s stammt und der Erstkläger dort möglicherweise nur "einge heiratet hat Die SCO Geschäft ist sowohl vor als auch nach w der Verheiratung der Erblasserin im Rahmen der Familicnge mcincchaft geführt worden* wobei die Beteiligten* jedenfalls bis zur. Verheiratung des Bruders der Erblasserin* auch eine gemeinsame Wohnung gehabt und zusammengelebt haben« Wird aber dieses enge Zusammenleben und Zusammenwirken in der Familie berücksichtigt* so liegt die Annahme nicht fern* daß die Erblasserin angesichts ihrer bisherigen langjährigen Arbeit im elterlichen Betrieb nach ihrer Heirat nicht nur dem Erstkläger bei seiner beruflichen Betätigung helfend beige-standen hat« sondern daß sie im Rahmen der Familiengemeinschaft eine wo ? darüber hinausgehende* selbständige und eigenverant liehe Stellung eingenommen hat« Dabei ist vor allem auch » der auf der Lebenserfahrung beruhende Gedankei.zu würdigen* daß der Vater die Erblasserin, insbesondere im Hinblick auf ihre langjährige Mitarbeit im Geschäft bei der Übertragung des Betriebes auf den H.V« 9 ukläger und den Bruder der Erblasse*1" m für ihr zukünftiges Leben 9 vor allem auch im Verhältnis zu ihrem Bruder 9 wah r* cheinlich nicht hat schlechter stellen ollen* als wenn sic al s heiratete Frau im Betrieb ter gearbeitet hätte« Eine andere rechtliche Würdigung k s ic h dann anbieten* wenn der Erstkläger sich an dem Unternehmen finanziell 9 z B mit einer Einlage* in einer ins Gewicht fallenden Weise* Getätigt hat Es kann danach darauf ankommen* auf welchen tatsächlichen Umständen der Erwerb der Mitinhaberschaft und die spätere Gesellschafterstellung des Erstklägers beruhten« Wesentliche Anhaltspunkte kann dabei die Aufklärung darüber vermitteln* ob 9 wie und u« welchen Erträgnissen die Einlage des Erstklägers in die oIIG in Höhe von 15 191*23 HM geleistet worden ist (vgl Bl 2 der Einkommenssteuerakton des Erstklägers) und mit welchen eigenen vermögensrnäßigen Einsatz er vorher Mitin haber des Geschäfts seines Schwiegervaters geworden war, Von % ♦ Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, auf welche Y/eise der Bruder der Erblasserin Mitgesellschafter der oHG geworden ist (vgl* Bl* 22 der Vermögenssteuerakten des Erstklägers)* Hatte er damals ebenso wie die Erblasserin bereits langjährig im Geschäft des Vaters mitgearbeitet und mußte er sich seine spätere Gesellschafterstellung ebenso oder ähnlich wie der Erstkläger trotzdem vom Vater '•erkaufen'* * so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Erblasserin im Rohmen der oHG und auch im Innenverhältnis zu dem Erstkläger nur eine untergeordnete und möglicherweise im Rahmen ihrer Verpflichtung als Ehefrau i* S * des § 1356 Abs* 2 aF BGB liegende Stellung eingeräumt worden war* Dagegen ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Frage einer etwaigen Mitinhaberschaft der Erblasserin im Verhältnis zu dem Erstkläger ohne rechtliche Bedeutung, ob der Ertrag des Geschäfts eine bestimmte Höhe erreicht hat* Denn die finanzielle Belastung eines Geschäfts ist durch eine bloß im Innenver- 0 hültnis bestehende Mitinhaberschaft der Ehefrau, die keine be-sondere Vergütung für ihre Tätigkeit bezieht., keine andere* als wenn die Ehefrau im Rahmen des § 1356 Abs* 2 aF BGB tätig » gewesen wäre«. Aus diesen Gründen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die ZurUckverv/eisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ah das Berufungsgericht geboten* Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Ers kläg nicht nur nach außen, sondern auch im Innenver hültnis zur Erbla allein Gesellschafter der oHG und damit Mitinhaber des Geschäfts war, so hängt der Entschädigung^ i % 8 anspruch davon. ab, ob die Tätigkeit der Erblasserin nach Art und Umfang entsprechend den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, das übliche Maß überstiegen hat, zu dem sie nach § 1356 Abs* 2 aP BGB verpflichtet war« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die hierfür maßgeblichen Feststellungen nach den * Verhältnissen der Eheleute und im Hinblick auf die der Ehefrau obliegenden häuslichen Pflichten getroffen wefdeja (u« a. Urteil vom 13o Dezember 1961 - IV ZR 131/61 EcYi 1962, 174 Kr« 23) <> Die insoweit beachtlichen Umstände des Einzelfalles unterliegen der Würdigung des Tatrichters« Dabei steht der Peststellung, daß die Erblasserin nur den ihr nach § 1356 Abs« 2 aP BGB obliegenden, sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichtenkreis wahrgenommen hat, nicht entgegen, daß der Erstkläger das Geschäft nicht als Alleininhaber, sondern zusammen mit seinem Schwager « in der Rechtsform der oHG betrieben hat« Die Präge, ob eine Mitarbeit der Ehefrau im "Geschäft des Mannes" i« S« des § 1356 Abs« 2 aP BGB auch dann anzunehmen ist, wenn dieser nicht Allcininhabor, sondern nur Teilhaber eines Geschäftes ist, hat in der früheren Rechtsprechung keine einheitliche Beantwortung gefunden« Das Preußische Oberverwaltungsgericht (JW 1932, 1422) hat die Ansicht vertreten, daß hoi einer Kommanditgesellschaft0 da auch die Kommanditisten Mitinhaber des von der Gesellschaft betriebenen Geschäftes seien, für die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters grund- « sätzlich keine Verpflichtung aus § 1356 Abs« 2 aP BGB bestehe, in dem Geschäft der Gesellschaft tätig zu sein« Die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters habe keine Verpflichtung, durch eine unentgeltliche Tätigkeit dazu beizutragen, 9 den Gewinn der übrigen Gesellschafter zu steigern«, sofern deren Einlagen und damit deren Gewinnbeteiligung im Ver-hUltnis zu der des Ehemannes nicht allzu geringfügig seien«, Daß diese Grundsätze*auch für die Ehefrau des.Gesellschafters einer oIlG gelten würden* bedarf keiner näheren Begründung«, Im Gegensatz dazu hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 7* Juli 1909 (JW 1909? 502 Nr«, 30) ausgesprochen? daß eine Ehefrau? wenn sie im Geschäft einer Gesellschaft (oHG)? welches auch das Geschäft ihres Mannes als Gesellschafters ist-, Dienste verrichtet? dabei » auf dessen Weisung oder mit dessen Zustimmung tätig wird? zugleich die ihr als Ehefrau gemäß § 1356 Abs* 2 eR BGB obliegende Pflicht erfülle» Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht auch späterhin aufroehterhalten (vgl» RGZ 148? 303? 308)» Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht» Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür? daß eine Ehefrau ihrer Pflicht nach § 1356 Abs® 2 aP BGB nur dann nachkommen konnte? wenn der Ehemann Alleininhaber eines Geschäftes war«, Vielmehr ist aus dtiu Jinn dieser Vorschrift? die ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte? zu folgern? daß die Ehefrau ihrer l»litv)irliungspflicht im Rahmen des § 1356 Abs«, 2 aPi. BGB immer dann nachkommen konnte? wenn der Ehemann? sei es allein? sei es in Gemeinschaft mit anderen? selbständig eigen verantwortlich oder mitverantwortlich ein Erwerbsgeschäft * betrieb» Der hier ausschlaggebende Gedanke der ehelichen Lebensgemeinschaft verbietet eine Abgrenzung dahingehend? ob der Ehemann allein oder ob er. als Mitinhaber ein Geschäft führte» Dem stehen auch nicht die vom Preuß» ®VG (aaO) ge-- äußerten Bedenken entgegen» Denn auch im l^alle einer bloßen Ilitunternchmer- oder Teilhaberschaft des Ehemannes half die Prau dem Manne und damit den wirtschaftlichen Belangen der ehelichen Xebensgemeinschaft nicht anders«, als wenn der Mann Alleinunternohmer gewesen wäre«, sofern ihre Betätigung im Rahmen des 1356 Abs« 2 aP BGB blieb Demgegenüber muß der von den anderen am Geschäft Be teiligten aus dieser igkeit der Ehefrau gezogene Nutzen außer Betracht bleiben und rechtlich so gesehen werden 9 als ob er durch den Ehemann selbst herbeigeführt worden wäre Sofern eine Entschädigung der Erblasserin und damit der Kläger in Betracht kommt0 ist hinsichtlich des Erst- kläge Ü Q dem bereits mit Bescheid vom 19. Juni 1957 wegen des von ihm erlittenen Berufsschadens eine Entschädigung unanfechtbar zuerkannt ist, noch folgendes zu beachten: Wie der erkennende Senat im Urteil vom 5° Oktober I960 (aaO) ausgeführt hat 9 ist in den Bällen? in denen beide Ehegat eine ntschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen;, die zweite Entschädigung in einem Umfang zu küizen«, daß die Su beider Entschädigungsbeträge dem ent spricht 9 was bei ichtiger Aufteilung der Erträge und ent s prechendcr Festsetzung der Kapitalcntachädigung beiden Ehe gatten zusammen zugestanden hätte« Insoweit wird insbesondere auf die weiteren Entscheidungen des Senats vom H«. Dezember 1966 ca -0) 9 von 18. Oktober 1961 IV 2H 48/61 (RzW 1962 9 26 Nr 2o) und vom 13<> Dezember 196 A i IV ZR T69/61 - hingewiosen liegenden Pall kommt jedoch eine teilwei uer ticm 3e Anrechnung tkläger bereits unanfechtbar gewährten Entschädi gung auf eine etwaige KapitalentSchädigung der Erbla c* c* Sb erin nicht in Beo v»o cht 9 da dieser bei der Berechnung der ihm ge währten Entschädigung in die vergleichbare Beamtengrup^/e dco C! ifachcn Di kJ tes eingestuft worden ist« Selb st wenn dab eine Neuberechnung der dem Erstkläger zugesprocheiW. Kapital- ♦ entSchädigung vorgenommen würde? weil von seinem bisher zu- H . grundegelegten Einkommen wegen der Tätigkeit der ^blasserin * ein entsprechender Abzug zu machen wärer würde sich dadurch # die Höhe der KapitalentSchädigungen nicht ändern, weil wohl dem Erstkläger als auch der Erblasserin jedenfalls die auf der Grundlage der Einstufung in den einfachen Dienst gcwährte rMindestentschädigung zukommen würde. Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß Wilden Dr, Graf ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben * Ascher