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BGH · IV ZR 284/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 284/61

Macht der Verfolgte aus den Vertreibungsgefcieten als Anspruch wegen Schadens im berufliehen Fortkommen die Pauschalentschädigung von 10.000 DM geltend, so kann in den Fällen, in denen ihm auch ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit zusteht, die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEO jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Entschädigungszeiträume für beide Ansprüche nicht im-wesentlichem Umfang decken. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel. Durch weiteren Bescheid vom 5- Juli 1958 hat die Landesrentenbehörde in Düsseldorf als Verfolgungsschäden anerkannt: Darmkatarrh nach Typhusinfektion (im Sinne der Entstehung) und einmalige anteilmäßige Verschlimmerung einer konstitutionell bedingten Fsychoneurose. Mai I960 hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an.den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu zahlen Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen« Dem beklagten Land ist Vorbehalten worden, eine Verrechnung gemäß den § 121 ff BEG vorzunehmen. In seiner Entscheidung ist das Landgericht dem Verlangen des Klägers gefolgt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 # und den Hundertsatz der Rente auf 40 anzuheben. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger insoweit Berufung eingelegt, als dem beklagten Land Vorbehalten worden ist, eine Verrechnurig gemäß, den §? Oktober I960 hat die Landes-rentenbehörde auf Grund des Urteils des Landgerichts einen Änderungsbescheid erlassen, durch den dieselben Leiden wie bisher als Verfolgungsleiden anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr auf 50 # und der Hundertsatz der Rente auf 40 im gehobenen Dienst festgesetzt worden sind. 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7*500 DM zu zahlen, der in Ausführung des Vorbehalts laut Bescheid der Landesrentenbehörde vom 31* August I960 angerechnet worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, über die mit den Bescheiden vom 3.7.1958 und 31.8.1961 zuerkannten und bewirkten Leistungen hinaus an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit an Rentenriicks^änden für die ^eit vom 1.11.1953 bis zu dem 31.5.1960 DM 7-500 zu zahlen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Urteil des Landgerichts wegen des Vorbehalts, der dem Erkenntnis jede Bestimmtheit nehme und die Feststellung des von dem Lande an den Kläger zu zahlenden Betrages der Entscheidung des beklagten Landes überlasse unwirksam sei* Das Berufungsgericht macht sich auch mit Recht die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. Im vorliegenden Falle hat sich jedoch die Rechtslage nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch geändert, daß das beklagte Land in dem auf Grund des Vorbehalts im Urteil des Landgerichts ergangenen Bescheid vom 31* August i960 die wegen des Berufsachadens zugebilligte Kapitalentschädigung mit einem Betrag von 7.500 DM auf die Entschädigung wegen Aus diesem Grunde sei auch die Klageänderung als zweckmäßig zuzulassen, die darin liege, daß der Kläger in der Berufungsinstanz sich gegen die in dem neuen Bescheid vom 31. Sie beseitige hier den eigentlichen Grund dafür, daß an sich und ohne den ausfüfcrenden Bescheid der Landesrenten-behörde eine Zurückverweisung geboten gewesen wäre, nämlich das Fehlen des Anhängigseins des Streitstoffes vor dem Berufungsgericht. 2<> Zwischen den Parteien besteht, wovon das Berufungsgericht mit Hecht ausgeht, jetzt nur noch Streit darüber, ob auf den Anspruch vvegen Körper- und Gesundheitsschadens die' Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens mit 75 v.H., d.h. also mit 7.500 M anzurechnen ist. in dieser Entscheidung, so meint das Berufungsgericht, ausgeführt, daß dit Anrechnungsvorst.hriften der §§ 121, 122 BEG auch hei der Pausehalentsohäaigung des § 154 BEG anzuv.enden seien, ln dem vom Bundesgerichtshof ent“ schied.enen Balle habe der Verfolgte die Rente gewählt, infolgedessen sei nur über deren Anrechenbarkeit zu entscheiden gewesen. November 1958 - IV ZR 135/58 RzW 1959, 133, ausgesprochen, daß die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG auch dann anzuwenden sei, wenn eine© Verfolgten aus den Verbreitungsgebieten Entschädigungsansprüche sowohl für Schaden im beruflichen Fortkommen als auch für Gesundheitsschaden für denselben Entschädigungszeitrauin Zuständen, Aus den GrUnden des Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, daß der Verfolgte nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Tatbestand wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen Rentenanspruch geltend gemacht hatte, während im vorliegenden Falle ein Anspruch auf Xapitalentschsdigung in Frage steht. Bas Gesetz schreibt eine Anrechnung nicht bereits dann vor, wenn der Verfolgte Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und solche wegen einer Schädigung an*Körper und Gesundheit hat. November 195B (aaO) dargelegt hat, wird die Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung in den Fällen des Zusamraentreffens von Entochädigungsleistungen für Berufsschäden einerseits und Körper- und Gesundheitsschaden andererseits dem Grundsatz nach dadurch gerechtfertigt, daß nach § 121 Abs» 2 BEG bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen außer Betracht bleibt, daß der Verfolgte wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht voll arbeitsfähig war oder ist. Macht der Verfolgte einen Rentenanspruch sowohl für den Schaden im beruflichen Fortkommen als auch für denjenigen wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend, so macht die Feststellung keine Schwierigkeiten, ob und in welchem Ausmaß beide Rentenansprüche den gleichen Entschädigungszeitraum betreffen. Benn im Bereich der Entschädigung für Gesundheits- und Körperschaden steht dem Verfolgten die Kapitalentschädigung gemäß § 36 BEG vom Beginn der Beeinträchti- Oktober 1953 zu, wahrend der Berechtigte die Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach £ 74 BEG für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beanspruchen kann* Soweit es sich um den Entschädigungsanspruch eines im privaten Bienst geschädigten Verfolgten handelt, hat er nach § 91 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Auch für den Verfolgten im privaten Bienst bemißt sich daher die Entschädigung primär nach der Bauer des Entschädigungszeitraums. Bie Möglichkeit der Vergleichung beider Entschädigungsseiträume entfällt jedoch in den Fällen, in denen einem Verfolgten aus den Vertreibungs-gebieten eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auf Grund des § 154 BEG 2usteht. Danach hatte der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, soweit diese zur Folge hatten, daß die sonst aus eigenen Bütteln gewährleistete Altersversorgung nicht oder nicht ausreichend möglich war. f 9 Abe. 5 BEG), schwierige und langdauernde Ermittlungen erfordert und daher den Grundsatz der beschleunigten Durchführung der Entschädigung entgegengestanden hätte« Danach kann die Anrechnungsvorschrift des {• 121 BEG jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Entschädigungszeitraum für die Entschädigung wegen Berufsschadens nicht nur unwesentlich länger ist als cer wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Der Kläger mußte bereits Anfang des Jahres 1944 von Prag nach Budapest flüchten■, wodurch er seine berufliche Stellung als Geschäftsführer einer VYeinhandlung verlor und damit einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitt. Der Kläger kann daher die pauschale Entschädigung auch für einen Zeitraum beanspruchen, für den ihm ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht zusteht. Damit ist die Anwendung des § 121 BEG ausgeschlossen, da diese Vorschrift ausdrücklich darauf abstellt, daß der Verfolgte für denselben Entschäcigunrszeitraum Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit hat. 4. v-egen diese Auslegung des Gesetzes kann nicht eingewendet werden, daß auf diese Weise die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den vollanspruci **-berechtigten Verfolgten begünstigt würden, während die Regelung der Entschädigung, soweit das Verhältnis der Ansprüche von Vollanspruchsberechtigten und den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten in Frage steht, auf einem entgegengesetzten Prinzip beruhe. Den Vollanspruchsberechtigten stehen Ansprüche auf Grund von Schadenstatbeständen zu, für die das BEG den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten keine Möglichkeit einer Entschädigung eröffnet, ln diesem Zusammenhang kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Kapitalentschädigung des § 155 BEG in ihrer Höhe gegenüber dem Kapitalentschädigungsanspruch der Vollanepruchs-berechtigten begrenzt ist, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß die Pauschalierung nach § 155 BEG die Feststellung der AnspruchsVoraussetzungen gegenüber der Regelung nach den §§ 64 ff BEG v/esentlich erleichtert. Hierbei ist berücksichtigt, daß der Kläger in der Berufungsund Revisionsinstanz mit seinem Anspruch, die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nicht mit 75 v.H. auf den Entschädigungsanspruch wegen Körper- und Gesundheitsschadens anzurechnen, in vollem Umfang obgesiegt hat, während er in dep ersten Instanz bei einem Streitwert von 35.325 DM {Rentendifferenz 180 x 60 = 10.800 DM, Rentenrüek-

Zitierte Normen: § 154 BEG
AnrechnungEntschädigungBEGAnspruchVerfolgteKapitalentschädigungKlägerverfolgtSchaden

Volltext der Entscheidung

Kachschlagewerkj ja Amtliche Sammlung:	nein
CM
BEö M 121, 134, 155
Macht der Verfolgte aus den Vertreibungsgefcieten als Anspruch wegen Schadens im berufliehen Fortkommen die Pauschalentschädigung von 10.000 DM geltend, so kann in den Fällen, in denen ihm auch ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit zusteht, die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEO jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Entschädigungszeiträume für beide Ansprüche nicht im-wesentlichem Umfang decken.
BGH, Urt.v. 16. Mai 1962 IV ZR 284/61 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
H-21-2§4Z§I
Verkündet am 16, Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigujsysrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
 in
gegen
 den Sekretär Daniel L	,	>#	0t	Koad	,
England,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
K<^
Kläger, Revisionsbeklagten und RevisionsKläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt	in	Sl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, •Yüetenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Die Revision des beklagten Landes wird zurück-gewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenate des öberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27* Juli 1961 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen und Über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist«
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger über den Betrag von 2«255,45 DM hinaus weitere 5«244>5$ DM zu zahlen«
Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der am	190^	in Leutechau (ungarisch:
 Loose) geborene jüdische Kläger lebte seit dem Jahre 1920 in Freßburg und war dort vor dem Kriege in der Weinbranche tätig. Anfang 1944 flüchtete er nach Budapest.
Dort wurde er verhaftet und zunächst nach Auschwitz deportiert. Er überlebte den Krieg im Lager Bergen-Belsen, wo er am 15» April 1945 befreit wurde. Er kam über Schweden nach England, dessen Staatsangehörigkeit er später erwarb.
Durch den Bescheid vom 22. Januar 1957 erhielt er als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit gemäß den 154, 155 BEG eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Ansprüche, die der Kläger wegen der Schäden geltend macht, die er durch den Aufenthalt in den Konzentrationslagern an seinem Körper und an seiner Gesundheit erlitten hat.
Durch weiteren Bescheid vom 5- Juli 1958 hat die Landesrentenbehörde in Düsseldorf als Verfolgungsschäden anerkannt: Darmkatarrh nach Typhusinfektion (im Sinne der Entstehung) und einmalige anteilmäßige Verschlimmerung einer konstitutionell bedingten Fsychoneurose. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf 30 v.H., der Hundertsatz der Bente auf 33 im gehobenen Dienst festgesetzt. Bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung wurden Abzüge wegen der nach dem Bescheid vom 22. Januar 1957 ausbezahlten Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gemacht. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage er-
 
hoben, mit der er sich gegen die Einstufung in den gehobenen Bienst, gegen die Festsetzung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähägkeit und gegen den seiner Ansicht nach zu niedrigen Hundersatz der Rente sowie gegen die Verrechnung der Kapitalentschädigung wendet.
Durch das Urteil vom 4. Mai I960 hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an.den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu zahlen
1« eine laufende Rente von 289 £& seit dem 1*6.1960,
2. an Rentenruckständen weitere 4*606 DM für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31*5*1960,
3* eine Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 5.245 JM für die ^eit vom 1.1.1945 bis zu dem 31.10*1955*
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen« Dem beklagten Land ist Vorbehalten worden, eine Verrechnung gemäß den § 121 ff BEG vorzunehmen.
In seiner Entscheidung ist das Landgericht dem Verlangen des Klägers gefolgt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 # und den Hundertsatz der Rente auf 40 anzuheben. Sein Begehren, ihn in den höheren Dienst einzustufen, sowie seinen Eijqwand gegen die Anrechnung der Berufssc.hadeösentschädigung hat es jedoch als unbegründet angesehen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger insoweit Berufung eingelegt, als dem beklagten Land Vorbehalten worden ist, eine Verrechnurig gemäß, den §? 121 ff BEG vorzunehmen*
 
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Durch den Bescheid vom 31. Oktober I960 hat die Landes-rentenbehörde auf Grund des Urteils des Landgerichts einen Änderungsbescheid erlassen, durch den dieselben Leiden wie bisher als Verfolgungsleiden anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr auf 50 # und der Hundertsatz der Rente auf 40 im gehobenen Dienst festgesetzt worden sind. Die durch den Berufsschadens-bereheid vom 22. Januar 1957 zugesprochene Kapitalent-rchädigung ist mit einem Betrag von 7«500 DM angerechnet worden, wobei 2.255,45 DM mit Rentenrückständen verrechnet wurden.
Der Kläger hat im BerufungsverfafarrrL.dh-?nhlung des seiner Auffassung nach zu Unrecht angerechneten Betrages von 7-500 DM verlangt. Er beantragt,
1.	das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es dem beklagten Land vorbehält, eine Berechnung gemäß den §§ 121 ff BEG vorzunehmen;
2.	das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7*500 DM zu zahlen, der in Ausführung des Vorbehalts laut Bescheid der Landesrentenbehörde vom 31* August I960 angerechnet worden ist.
Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 27. Juli 1961 das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert und wie folgt neugefaßt:
Das beklagte Land wird verurteilt, über die mit den Bescheiden vom 3. Juli 1958 und 31-August I960 zuerkannten und bewirkten Leistungen hinaus an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit an Rentenrückständen für die Zeit vom 1.11.1953 bis
 
zu dem 31.c.I960 den Betrag von 2.255>45	zu zahlen»
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gericbtsgebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land 1/15 der im 1. Rechtszug und 1/3 der im 2. Rechtszug entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
* ♦ * « »
Das Berufuhgsgericht hat die Revision zugelasoon.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger beantragt,
1.	das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat;
2.	auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
Das beklagte Land wird verurteilt, über die mit den Bescheiden vom 3.7.1958 und 31.8.1961 zuerkannten und bewirkten Leistungen hinaus an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit an Rentenriicks^änden für die ^eit vom 1.11.1953 bis zu dem 31.5.1960 DM 7-500 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben.
Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
 
EntscheiduugsgrUnde:
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Dagegen hat die Revision des Klägers Erfolg,
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Urteil des Landgerichts wegen des Vorbehalts, der dem Erkenntnis jede Bestimmtheit nehme und die Feststellung des von dem Lande an den Kläger zu zahlenden Betrages der Entscheidung des beklagten Landes überlasse unwirksam sei* Das Berufungsgericht macht sich auch mit Recht die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. November 1959 - IV ZR 111/59 Ratf I960, 214 und vom 29. November 1961 - IV ZR 211/60 ~, RzW I960, 271, zu eigen und nimmt an, daß ein solches Urteil ein in unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil ohne bindende Wirkung sei, das lediglich zur Klarstellung aufzuheben sei. Ein solches Urteil führt, wie das Berufungs gericht nicht verkennt, stets zur Zurückverweisung. Die Auffassung, daß das Berufungsgericht in einem solchen Falle nicht sachlich entscheiden darf, beruht auf der Erwägung, daß der gesamte Anspruch wegen der Unwirksamkeit des Zwischenurteils noch beim Landgericht anhängig geblieben, dem Berufungsgericht al90 noch gar nicht angefallen sei. Im vorliegenden Falle hat sich jedoch die Rechtslage nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch geändert, daß das beklagte Land in dem auf Grund des Vorbehalts im Urteil des Landgerichts ergangenen Bescheid vom 31* August i960 die wegen des Berufsachadens zugebilligte Kapitalentschädigung mit einem Betrag von 7.500 DM auf die Entschädigung wegen
 
Körper- und Gesundheiteechadens angerechnet hat. Da in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zwischen den Parteien jetzt allein noch die Präge der Anrechnung streitig sei, diene es der Förderung und der zweckmäßigen Behandlung der Sache, wenn das Berufungsgericht diese Frage seihst entscheide. Aus diesem Grunde sei auch die Klageänderung als zweckmäßig zuzulassen, die darin liege, daß der Kläger in der Berufungsinstanz sich gegen die in dem neuen Bescheid vom 31. August i960 ausgesprochene Anrechnung von 7*500 gezahlter Berufsschadenskapitalentschädigung gewandt und Nachzahlung diese- Betrages verlangt habe. Eine solche Klageänderung durch Heranziehung eines im'Verlaufe des Rechtsstreits ergangenen zweiten Bescheides, der denselben Anspruch betreffe, sei allgemein als zulässig anzusehen. Sie beseitige hier den eigentlichen Grund dafür, daß an sich und ohne den ausfüfcrenden Bescheid der Landesrenten-behörde eine Zurückverweisung geboten gewesen wäre, nämlich das Fehlen des Anhängigseins des Streitstoffes vor dem Berufungsgericht. Sie lasse aber auch jede Zurückverv»eisung als gegenstandslos erscheinen. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts sind Bedenken nicht zu erheben.
2<> Zwischen den Parteien besteht, wovon das Berufungsgericht mit Hecht ausgeht, jetzt nur noch Streit darüber, ob auf den Anspruch vvegen Körper- und Gesundheitsschadens die' Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens mit 75 v.H., d.h. also mit 7.500 M anzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat diese Präge zugunsten des beklagten Landes bejaht. Zur Begründung seiner Auffassung nimmt es auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1958 (Hzv.f 1959, 153) Bezug. Mit Hecht habe der Bundesgerichtshof
 
in dieser Entscheidung, so meint das Berufungsgericht, ausgeführt, daß dit Anrechnungsvorst.hriften der §§ 121, 122 BEG auch hei der Pausehalentsohäaigung des § 154 BEG anzuv.enden seien, ln dem vom Bundesgerichtshof ent“ schied.enen Balle habe der Verfolgte die Rente gewählt, infolgedessen sei nur über deren Anrechenbarkeit zu entscheiden gewesen. Es seien jedoch keine Gründe er-sichtlich, die dafür sprechen könnten, bei der Anrechnung einer gemäß ? 154 Abs. 2 BEG gewährten Entschädigung zwischen Rente und Kapitalentschädigung einen Unterschied zu machen und die Anrechenbarkeit bei der Rente zu be“ jähen, bei der Kapitelentschädigung jedoch zu verneinen. Zu einer verschiedenen rechtlichen Beurteilung der beiden nach § 154 Abs. 2 BEG gewährten Entschädigungen bestehe kein triftiger Grund. Beide Entschädigungen sollten den Verfolgten einen gewissen Ausgleich für die ihnen zu-gefügte Benachteiligung im wirtschaftlichen leben bieten. Beide Entschädigungen dienten demselben Zweck und hätten - Vv’irtschaftlich gesehen - grundsätzlich den gleichen wert. Der Grundsatz der Pauschalierung rechtfertige keine andere Auffassung. Dieser Grundsatz bedeute nicht, daß der pauschalierte Anspruch keine Beziehung mehr zu dem möglicherweise in Betracht kommenden Entschädigung«-zeitrauQi habe. Der Sinn der Pauschalierung sei, soweit er den Entschädigungszeitraum betreffe, eben nur der, daß für alle in Betracht kommenden Fälle ein einheitlicher Anspruch gev/ährt werde, gleichgültig, wie lang der 2eitraum der Schädigung im Einzelfalle gewesen sei.
3.	Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sie beruhen auf einer Verkennung der Bedeutung der Anrech-nungsvorochriften der 121, 122 BEG und enthalten einen grundsätzlichen Rechtsirrtum. Zwar hat der erkennende
 Senat in der Entscheidung vom 12. November 1958 - IV ZR 135/58 RzW 1959, 133, ausgesprochen, daß die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG auch dann anzuwenden sei, wenn eine© Verfolgten aus den Verbreitungsgebieten Entschädigungsansprüche sowohl für Schaden im beruflichen Fortkommen als auch für Gesundheitsschaden für denselben Entschädigungszeitrauin Zuständen, Aus den GrUnden des Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, daß der Verfolgte nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Tatbestand wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen Rentenanspruch geltend gemacht hatte, während im vorliegenden Falle ein Anspruch auf Xapitalentschsdigung in Frage steht. Baß im Falle des Bentenanspruchs die Anrechnunjs-vorSchriften der CS 121, 122 BEG auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um die Rente eines Verfolgten aus den Vertreifeungsgebieten handelt, kann angesichts der grundsätzlichen Tragweite der Anrechnun^-svorschriften in der Systematik des BEG nicht zweifelhaft sein. Bas gleiche kann jedoch nicht auch dann gelten, v/enn es sich um die Anrechnung*des Kapitalentschädigungsanspruchs nach § 154 BEG handelt. Bas ergibt sich aus der insoweit keinen Zweifel offenlassenden Vorschrift des § 121 BEG selbst. Bas Gesetz schreibt eine Anrechnung nicht bereits dann vor, wenn der Verfolgte Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und solche wegen einer Schädigung an*Körper und Gesundheit hat. Eine Anrechnung erfolgt vielmehr nur dann, wenn der Verfolgte beide Ansprüche für denselben EntechäddgungeZeitraum hat. Nur für diesen Zeitraum stehen sich beide Ansprüche anrechenbar gegenüber. Biese Voraussetzung rechtfertigt auch allein die
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Anrechnung, Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. November 195B (aaO) dargelegt hat, wird die Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung in den Fällen des Zusamraentreffens von Entochädigungsleistungen für Berufsschäden einerseits und Körper- und Gesundheitsschaden andererseits dem Grundsatz nach dadurch gerechtfertigt, daß nach § 121 Abs» 2 BEG bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen außer Betracht bleibt, daß der Verfolgte wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht voll arbeitsfähig war oder ist. Die Entschädigung wegen Berufsachadens wird also in der Weise berechnet, daß die auf der Körper- oder Gesundheitsschädigung beruhende verminderte Erwerbsfähigkeit des Verfolgten hinweggedacht wird. Der die Anrechnung rechtfertigende Grund besteht dann nicht, wenn Entschädigungsleistungen für Berufsschäden einerseits und Gesundheits- und Körperschaden andererseits für verschiedene Entschädigungszeiträume gewährt werden. In dieseh Fällen fehlt es an dem inneren Zusammenhang beider Ansprüche, der die Rechtfertigung für die Anrechnung bildet. Macht der Verfolgte einen Rentenanspruch sowohl für den Schaden im beruflichen Fortkommen als auch für denjenigen wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend, so macht die Feststellung keine Schwierigkeiten, ob und in welchem Ausmaß beide Rentenansprüche den gleichen Entschädigungszeitraum betreffen. Biese Möglichkeit der Feststellung besteht im allgemeinen auch in den Fällen, in denen der* Verfolgte wegen der genannten Schäden Kapitalentschädigung verlangt. Benn im Bereich der Entschädigung für Gesundheits- und Körperschaden steht dem Verfolgten die Kapitalentschädigung gemäß § 36 BEG vom Beginn der Beeinträchti-
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gung der Erwerbsfähigkeit fcie zu dem 31. Oktober 1953 zu, wahrend der Berechtigte die Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach £ 74 BEG für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beanspruchen kann* Soweit es sich um den Entschädigungsanspruch eines im privaten Bienst geschädigten Verfolgten handelt, hat er nach § 91 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Auch für den Verfolgten im privaten Bienst bemißt sich daher die Entschädigung primär nach der Bauer des Entschädigungszeitraums. Bie Möglichkeit der Vergleichung beider Entschädigungsseiträume entfällt jedoch in den Fällen, in denen einem Verfolgten aus den Vertreibungs-gebieten eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auf Grund des § 154 BEG 2usteht. Benn diese Entschädi-gung ist eine Pauschalentschädigung. Wenn auch dieser Anspruch davon abhängt, daß der Verfolgte in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt ist (§ 154 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG), so verläßt doch der Gesetzgeber in § 154 BEG bewußt den in den §§ 74, 75,
79, 91 und 32 BEG zu dem Prinzip erhobenen Schadens-deckungsgrundsatz und gewährt die Kapitalentscfcädigung ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens, für d‘ie neben der Einstufung in erster Linie die Bauer des Entschädigungszeitraums entscheidend ist. Ber Entschädigungszeitraum ist daher für die Zubilligung der Kapitalentschädigung nach den §§ 154, 155 BEG ohne materielle Bedeutung. Sind die Grundsatzvorsussetzungen des
 
§ 64 BEG erfüllt, so hat jeder Verfolgte aus den Ver-treibungsgebieten den Anspruch auf die Kapitalentschädigung von 10,000 M. Biese Billigkeitsregelung ist an die Stelle der gesetzlichen Regelung nach § 70 BErgG getreten. Danach hatte der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, soweit diese zur Folge hatten, daß die sonst aus eigenen Bütteln gewährleistete Altersversorgung nicht oder nicht ausreichend möglich war. Die Berechnung des Schadens erfolgte in diesem Falle in der Weise, daß der Betrag der Einkünfte des Verfolgten in Ansatz gebracht wurde, der für seine Altersversorgung hätte zurüokgelegt werden können. Auf der Grundlage dieses Betrages war die Einstufung gemäß § 31 BErgG vorzunehmen. Der so errechhete Schaden wurde bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 RM berücksichtigt und im Verhältnis 100 : 6,5 in Deutsche TCark umgerechnet. Es zeigte sich bald, daß diese Regelung in der Praxis nur schwer durchführbar war und der Verfolgte aus den Vertreibungsgebioton kaum in den Genuß einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen gelangen konnte. Aus diesem Grunde ist an die Stelle der Regelung des BErgG die Regelung der §? 154, 153 BEG getreten, die nunmehr jedem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten einheitlich ohne Feststellung seiner Höhe wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Pauschalleistung gewährt. Maßgebend für diese Regelung war neben der Erkenntnis der Undurchführbarkeit der bisherigen Formierung des Anspruchs die Erwägung, daß die Feststellung des Entscheid igungezeitraums und die Entscheidung, ob der Schaden auch ohne die Verfolgung infolge Vertreibung entstanden
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wäre (vgl. f 9 Abe. 5 BEG), schwierige und langdauernde Ermittlungen erfordert und daher den Grundsatz der beschleunigten Durchführung der Entschädigung entgegengestanden hätte« Danach kann die Anrechnungsvorschrift des {• 121 BEG jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Entschädigungszeitraum für die Entschädigung wegen Berufsschadens nicht nur unwesentlich länger ist als cer wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Das ist hier der Es11. Der Kläger mußte bereits Anfang des Jahres 1944 von Prag nach Budapest flüchten■, wodurch er seine berufliche Stellung als Geschäftsführer einer VYeinhandlung verlor und damit einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitt. Der dem Kläger zugefügte Gesunöheitsschaden bezieht sich auf einen späteren Zeitpunkt. Wegen dieses Schadens ist der Beginn des Schadenszeitraumes auf den 1. Januar 1945 angenommen worden« Von diesem Zeitpunkt an ist dem Kläger auch eine Kapitalentschädigung gewährt worden«
Denn die Pauschalentechädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht dem Kläger für jeden Teilabschnitt des gesamten EntDchüdigungsseitraums, in den er in seinem beruflichen Fortkommen mehr als geringfügig benachteiligt worden ist, in vollem Umfang zu. Der Kläger kann daher die pauschale Entschädigung auch für einen Zeitraum beanspruchen, für den ihm ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht zusteht. Damit ist die Anwendung des § 121 BEG ausgeschlossen, da diese Vorschrift ausdrücklich darauf abstellt, daß der Verfolgte für denselben Entschäcigunrszeitraum Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit hat. Auch eine teilweise Anrechnung
 
kommt nicht in Präge. Denn das Weser der Pauschalentschädigung besteht gerade darin, dal. sie nicht für einen zeitlich abgegrenzten Entschäf igungszeiträum geschuldet wird, sondern unabhängig hiervon dem Verfolgten pauschal für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen ohne Rücksicht auf die Dauer des Ent-schädigungszeitraume gewährt wird. Die Frage, ob die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Entschädigungs-Zeiträume im wesentlichen decken, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.
4. v-egen diese Auslegung des Gesetzes kann nicht eingewendet werden, daß auf diese Weise die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den vollanspruci **-berechtigten Verfolgten begünstigt würden, während die Regelung der Entschädigung, soweit das Verhältnis der Ansprüche von Vollanspruchsberechtigten und den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten in Frage steht, auf einem entgegengesetzten Prinzip beruhe. Den Vollanspruchsberechtigten stehen Ansprüche auf Grund von Schadenstatbeständen zu, für die das BEG den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten keine Möglichkeit einer Entschädigung eröffnet, ln diesem Zusammenhang kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Kapitalentschädigung des § 155 BEG in ihrer Höhe gegenüber dem Kapitalentschädigungsanspruch der Vollanepruchs-berechtigten begrenzt ist, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß die Pauschalierung nach § 155 BEG die Feststellung der AnspruchsVoraussetzungen gegenüber der Regelung nach den §§ 64 ff BEG v/esentlich erleichtert. Daß schließlich die Anwendung der An-
 
rechnungsvorschrift des § 121 BEG nicht, wie das Berufungsgericht meint, dadurch ermöglicht werden kann, daß eine Anrechnung in vollem Umfang bereits dann vorgenommen wird, wenn die Entschädigungszeiträume zu irgendeinem Zeitpunkt zusammenfallen, bedarf keiner weiteren Ausführungen« Die Vorschrift des § 121 BEG macht eine Anrechnung ausdrücklich nur dann möglich, wenn beide Entschädigungen für denselben Zeitraum gewährt werden. Der gemeinsame Entschädigungszeitraum begrenzt die Möglichkeit der Anrechnung. Von dieser unzweideutigen gesetzlichen Regelung kann nicht im Bereich des Kapital-entschäcigungsanspruchs nach den §§ 154, 155 BEG zu dem Nachteil des Verfolgten abgewichen werden, um die Anwendung des § 121 BEG in diesem Bereich zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §£ 915 92 und 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG. Hierbei ist berücksichtigt, daß der Kläger in der Berufungsund Revisionsinstanz mit seinem Anspruch, die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nicht mit 75 v.H. auf den Entschädigungsanspruch wegen Körper- und Gesundheitsschadens anzurechnen, in vollem Umfang obgesiegt hat, während er in dep ersten Instanz bei einem Streitwert von 35.325 DM {Rentendifferenz 180 x 60 = 10.800 DM, Rentenrüek-
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stände = 10.384 DU, Kapitalentschädigung 14.149 VVi) nur in Höhe von rund 1/3 durchgedrungen ist.
Senatspräsident Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 ist beurlaubt und verhindert 55u unterschreiben
 Johannsen
Wilden
 Dr
Loewenheim