BEG § 209 Abs.1; ZPO § 276 Bas Entschädigungsgericht eines mangels Zuständigkeit und Passivlegitiraation zu Unrecht auf Entschädigung in Anspruch genommenen Landes ist nicht in der Lage, gemäß § 276 ZPO den Rechtsstreit an eine Entschädigungsbehörde oder ein Entschädigungsgericht des zuständigen und passivlegitimier-ten Landes zu verweisen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Ioewenheim für Recht erkannt: Sie habe die Zeit im Konzentrationslager nicht lebend überstanden, so daß sie nach den besonderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes als am 8. Mit der vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt sie ihn, soweit auf die Haft ihrer Mutter bezüglich, weiter. Klägerin zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs, 1 Nr. BEG für gegeben erachtet; denn diese sei nach Auschwitz, also polnischem Siedlungsgebiet, deportiert worden und habe nach der Behauptung der Klägerin ihren letzten Y/ohn sitz im Altreichsgebiet gehabt. Örtlich zuständig und damit passiv legitimiert sei aber gemäß § 185 Abs. 2 Nr, 3b BEG nur das Land Niedersachsen. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach dort scheitere daran, daß angesichts der Koppelung von Zuständigkeit und Passivlegitimation und der nach § 276 Abs. 2 ZPO bindenden Wirkung der Verweisung damit ein anderes Land zu dem Schuldner statuiert würde. 1. Der Standpunkt des Oberlandesgerichts, örtlich zuständig seien, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1952 deportiert worden sei und seinen letzten Wohnsitz in der Sowjetzone gehabt habe, die Entschädigungsbehörden Denn abgesehen davon, daß sie, weil nicht selbst unmittelbar verfolgt, Haftentschä digung nur als Erbin ihrer Mutter verlangen könnte und sich für abgeleitete Ansprüche die Zuständigkeit nach der örtlichen Beziehung des verstorbenen Verfolgten richtet ist gemäß 185 Abs.3 BEG für die Ansprüche eines Hinterbliebenen dessen eigener Wohnsitz nur dann maßgebend, wenn sich nicht bereits aus dem Wohnsitz des verstorbenen Verfolgten eine Zuständigkeit nach Abs. 2 BEG ergibt; das aber ist, wie dargelegt, hinsicht lieh der verstorbenen Mutter der Klägerin auf Grund des a) Die von der Klägerin begehrte Verweisung an eine niedersächsische Entschädigungsbehörde wäre, ebensowenig wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile beruht die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden mit der Passivlegitimation durch die §§ 185, 186, 188 BEG und auch die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Länder nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung. Rechtsstreitigkeiten; sie ist hier der Sache nach im wesentlichen nur eine ProzeßStandschaft des jeweils beklag ten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen. Die Bestimmung des § 188 BEG, daß der Entschädigungsanspruch auch nur gegen dao zuständige Land gerichtet werden kann, beruht allein auf der Erwägung, daß es unangebracht wäre, die Behörden eines Landes über die Verpflichtung eines anderen Landes entscheiden zu lassen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Verneinung der Passivlegitimation des beklagten Landes in einem nt Schädigungsrechtsstreit nicht in demselben Sinne, v/ie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die Feststellung bedeutet, daß der Beklagte nicht der "richtige Schuldner" des erhobenen Anspruchs sei, dieser vielmehr letztlich durch die Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen repräsentiert wird, hat der erkennende Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung (vgl. Februar 1961) kein rechtliches Bedenken dagegen gesehen, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist, wenn dieses die Klage allein wegen der fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat. Hieraus können jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit irgendwelche Schlüsse nicht gezogen werden; denn hierbei handelte es sich um Fälle, in denen die Zuständigkeit und die Pas3ivlegitimation des beklagten Landes als gegeben anzusehen waren. v/ar und blieb das beklagte Land aber unzuständig und nicht passivlegitimiert; aus diesem Grunde hatte auch bereits die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes mit Recht eine Anerkennung und Befriedigung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin abgelehnt. unzuständige, aber trotzdem in Anspruch genommene Land die Entschädigungssache des betreffenden Klägers bereits sachlich bearbeitet hätte; denn hierdurch wäre die Zuständigkeit und Passivlegitimation nachträglich begründet und damit eine Klageabweisung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen unmöglich geworden. Ist dagegen, wie im vorliegenden Falle, das beklagte Land von vornherein unzu-tändig und nicht passivlegitimiert gewesen und geblieben, so ist die Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit und Passivlegitimation mit Recht erfolgt, da nach den Ver fahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu- Diesem verfahrensmäßigen Aufbau bei der Behandlung von Entschädigungsansprüchen würde Abbruch getan, wenn es im vorliegenden Falle gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 276 ZPO möglich wäre, im Y/ege der Verweisung mit bindender Wirkung die Zuständigkeit der niedersächsischen Gerichte zu begründen, ohne daß vorher die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen in der Sache tätig geworden wären. Eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 276 ZPO scheitert im vorliegenden Palle also daran, daß sie nur unter Verletzung elementarer Rechts grundsätze des Entschädigungsverfahrens möglich wäre, was das Bundesentschädigungsgesetz durch die Zulassung lediglich sinngemäßer Anwendung der ZPO gerade verhindern will. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs.l ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 276 Bas Entschädigungsgericht eines mangels Zuständigkeit und Passivlegitiraation zu Unrecht auf Entschädigung in Anspruch genommenen Landes ist nicht in der Lage, gemäß § 276 ZPO den Rechtsstreit an eine Entschädigungsbehörde oder ein Entschädigungsgericht des zuständigen und passivlegitimier-ten Landes zu verweisen. BGH, Urt. v. 24. Mai 1961 - IV ZR 284/60 - OLG Bremen LG Bremen Verkündet am 24. Mai 1961 ____, Justizangestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ra Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Ingeburg S geh. genannt Ide m Straße d, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m gegen die Freie Hansestadt vertreten durch den Senator für Arbeit in Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächti Dr.A V. Sc Rechtsa Dr.Otto Dr.* Dr.L m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Ioewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 20./22. April I960 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des EntschädigungsSenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird zurückgewi e s en. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin macht geltend, ihr Vater Gustav P in der Zeit vor der Machtergreifung Funktionär der KPD ge v/esen. Er sei im Mai 1933 in einem Hochverratsprozeß in Leipzig zu 3 Jahren und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Hach Verbüßung seiner Strafe sei er in dem Gebiet der jetzt sowjetisch besetzten Zone in ein Konzentrations lager überführt worden, das er erst mit dem Schluß de o letzten Weltkrieges habe verlassen können. Am 22. November 1947 sei er in Burg, Bezirk Magdeburg, im Stadtkrankenhau3 verstorben. Die Klägerin führt weiter aus, ihre Mutter Henriette Fuge s ei am 9* Januar 1942 in Leipzig, wo sie nach der Ver haftung ihres Ehemannes wohnen geblieben sei, aus Gründen ■ politischer Gegnerschaft von nationalsozialistischen Stellen abgeholt und in ein Konzentrationslager überführt worden. sei zunächst nach Ravensbrück und snäter nach Auschwitz gebracht v/orden. Sie habe die Zeit im Konzentrationslager nicht lebend überstanden, so daß sie nach den besonderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes als am 8. Mai 1945 verstorben gelte. Beiden Elternteilen hätten Haftentschädigungsansprüche zugestanden, die auf die Erben übergegangen seien. Als Miterbin nach ihren verstorbenen Eltern verlangt die Klägerin HaftentSchädigung. Mit diesem Anspruch hat sie bei den Entschädigungs-organen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt sie ihn, soweit auf die Haft ihrer Mutter bezüglich, weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidun ründes Die Revision ist nicht begründet I. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Mutter der . 1 c Klägerin zwar die Voraussetzungen des § 4 Abs, 1 Nr. BEG für gegeben erachtet; denn diese sei nach Auschwitz, also polnischem Siedlungsgebiet, deportiert worden und habe nach der Behauptung der Klägerin ihren letzten Y/ohn sitz im Altreichsgebiet gehabt. Örtlich zuständig und damit passiv legitimiert sei aber gemäß § 185 Abs. 2 Nr, 3b BEG nur das Land Niedersachsen. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach dort scheitere daran, daß angesichts der Koppelung von Zuständigkeit und Passivlegitimation und der nach § 276 Abs. 2 ZPO bindenden Wirkung der Verweisung damit ein anderes Land zu dem Schuldner statuiert würde. i II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. ■ 1. Der Standpunkt des Oberlandesgerichts, örtlich zuständig seien, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1952 deportiert worden sei und seinen letzten Wohnsitz in der Sowjetzone gehabt habe, die Entschädigungsbehörden ■ von Niedersachsen, rechtfertigt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß die 4 Revision unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 3 Nr 1 185 Ab o 2 Nr. 1 BEG geltend macht, die Klägerin gelte als als "Hinterbliebene” ihrer verfolgten Mutter ebenfalls "Verfolgte" und habe am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz in Bremerhaven, also im Geltungsbereich des Bundesent- schädigungsgesetzes gehabt. Denn abgesehen davon, daß sie, weil nicht selbst unmittelbar verfolgt, Haftentschä digung nur als Erbin ihrer Mutter verlangen könnte und sich für abgeleitete Ansprüche die Zuständigkeit nach der örtlichen Beziehung des verstorbenen Verfolgten richtet ist gemäß 185 Abs. 3 BEG für die Ansprüche eines Hinterbliebenen dessen eigener Wohnsitz nur dann maßgebend, wenn sich nicht bereits aus dem Wohnsitz des verstorbenen Verfolgten eine Zuständigkeit nach 185 Abs. 2 BEG ergibt; das aber ist, wie dargelegt, hinsicht lieh der verstorbenen Mutter der Klägerin auf Grund des 185 Abs. 2 Nr. 3b BEG der Pall (Vgl van Dam/liO Bundesentschädigungsgesetz, 1 BEG Anm. 10 S. 73 f » 185 BEG Anm. 5 u. 11 Seite 751 u. 752; Blessin/Ehrig/ Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., § 1 BEG Anm 53 S 232 f 4 BEG Anm 5 S 256 185 BEG Anm 8 S. 969; Urteile des Senats vom 5- Dezember 1959 168/58 -, IV ZR RzW 1959 S. 161 Hr. 9, vom 29. Januar I960 IV ZR 190/59 9 nicht veröffentlicht, und vom 18.Januar 1961 IV ZR 170/60 9 ZU Veröffentlichung bestimmt). 2. Auch die hilfsweise beantragte Verweisung des Rechts streits hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt. a) Die von der Klägerin begehrte Verweisung an eine niedersächsische Entschädigungsbehörde wäre, ebensowenig wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile 5 vom 22. Oktober 1955 - IV ZR 135/55, LM Nr. 12 zu § 1 BEG 1953, und vom 26. Februar I960 - IV ZR 252/59 nicht veröffentlicht) die Zurückverweisung an eine Entschädigung behörde, schon an sich nicht zulässig. b) Bas gleiche gilt für die Verweisung an ein nieder sächsisches Wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden ist (Urteile vom 3* Juni 1959 - IV ZR 242/58 9 LM Hr. 1 zu 188 BEG 1956 RzW 1959, 475 Nr. 31, vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59, LM Nr. 1 zu § 149 BEG 1956 RzW I960, 20 Nr. 8, vom 18. Januar 1961 IV ZR 170/60 9 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 8. Februar 1961 IV ZR 189/60 9 RzW 1961, 227 Nr 23) beruht die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden mit der Passivlegitimation durch die §§ 185, 186, 188 BEG und auch die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Länder nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung. Der Sache nach handelt es sich, v/ie die Vorschrift des 172 BEG über die Verteilung der Entschädigungslast ergibt, bei den Entschädigungsforderungen um Ansprüche, die letztlich von der Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen getragen werden müssen. Der in 172 Abs. 2 BEG vorgesehene Ausgleich unter den einzelnen Ländern zeigt, daß es für den Umfang der von den Ländern zu tragenden Entschädigungslast letztlich unerheblich ist, ob das eine oder das andere Land in Anspruch genommen wird. Die Frage nach der Passivlegitimation hat daher i Ent schädigungsverfahren eine andere Bedeutung als in anderen • i Rechtsstreitigkeiten; sie ist hier der Sache nach im wesentlichen nur eine ProzeßStandschaft des jeweils beklag ten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen. Für 6 die Abgrenzung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden sind reine Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend, um die durch die Entschädigungsverfahren bedingte Arbeitslast zweckmäßig und angemessen auf die Länder zu verteilen. Die Bestimmung des § 188 BEG, daß der Entschädigungsanspruch auch nur gegen dao zuständige Land gerichtet werden kann, beruht allein auf der Erwägung, daß es unangebracht wäre, die Behörden eines Landes über die Verpflichtung eines anderen Landes entscheiden zu lassen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Verneinung der Passivlegitimation des beklagten Landes in einem nt Schädigungsrechtsstreit nicht in demselben Sinne, v/ie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die Feststellung bedeutet, daß der Beklagte nicht der "richtige Schuldner" des erhobenen Anspruchs sei, dieser vielmehr letztlich durch die Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen repräsentiert wird, hat der erkennende Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 18.Januar und 8. Februar 1961) kein rechtliches Bedenken dagegen gesehen, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist, wenn dieses die Klage allein wegen der fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat. Hieraus können jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit irgendwelche Schlüsse nicht gezogen werden; denn hierbei handelte es sich um Fälle, in denen die Zuständigkeit und die Pas3ivlegitimation des beklagten Landes als gegeben anzusehen waren. Im vorliegenden Falle v/ar und blieb das beklagte Land aber unzuständig und nicht passivlegitimiert; aus diesem Grunde hatte auch bereits die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes mit Recht eine Anerkennung und Befriedigung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin abgelehnt. In einem solchen Falle 7 sind dann auch die Entschädigungsgerichte dieses beklagten Landes berechtigt und gehalten, den Anspruch mangels Zuständigkeit und Passivlegitimation abzuweisen. Ein gegen teiliger Standpunkt käme nach der vorgenannten Recht3pre- ■ chung des erkennenden Senats nur dann in Frage, wenn das. unzuständige, aber trotzdem in Anspruch genommene Land die Entschädigungssache des betreffenden Klägers bereits sachlich bearbeitet hätte; denn hierdurch wäre die Zuständigkeit und Passivlegitimation nachträglich begründet und damit eine Klageabweisung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen unmöglich geworden. Ist dagegen, wie im vorliegenden Falle, das beklagte Land von vornherein unzu-tändig und nicht passivlegitimiert gewesen und geblieben, s so ist die Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit und Passivlegitimation mit Recht erfolgt, da nach den Ver fahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu- nächst die Entschädigungsbehörden des zuständigen und I passivlegitimierten Landes entscheiden und dann erst dessen Entschädigungsgerichte tätig werden sollen. Diesem verfahrensmäßigen Aufbau bei der Behandlung von Entschädigungsansprüchen würde Abbruch getan, wenn es im vorliegenden Falle gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 276 ZPO möglich wäre, im Y/ege der Verweisung mit bindender Wirkung die Zuständigkeit der niedersächsischen Gerichte zu begründen, ohne daß vorher die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen in der Sache tätig geworden wären. Die Vorschriften der ZPO sind für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur sinngemäß, also nur dann anwendbar, wenn eine hierfür geeignete tatsächliche und rechtliche Situation vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Denn auf diesem Wege würde der vorliegende Rechts- ■ streit unmittelbar an ein Gericht des Landes Niedersachsen gelangen und ohne verwaltungsmäßige Vorprüfung durch die zu wesentlich flüssigerer und elastischerer Verfahrens- 8 gestaltung befähigten Entschädigungsbehörden von vornherein dem langwierigeren und schwerfälligeren Prozeßverfahren unterworfen werden. Eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 276 ZPO scheitert im vorliegenden Palle also daran, daß sie nur unter Verletzung elementarer Rechts grundsätze des Entschädigungsverfahrens möglich wäre, was das Bundesentschädigungsgesetz durch die Zulassung lediglich sinngemäßer Anwendung der ZPO gerade verhindern will. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs.l ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim