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BGH · IV ZR 284/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 284/59

Streitig unter den Parteien ist nur, ob diesem Anspruch nicht § 113 Abs. 2 BEO entgegensteht, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Einkommen bezogen hat, das höher war als die ihm vorenthaltenen Versor -gungsbezüge, und weil der Kläger für die Verdrängung aus dieser Tätigkeit gemäß § 66 ff BEG bereits entschädigt worden ist. Der Senat hat zunächst die Frage geprüft, ob die Tätigkeit eines Beamten im Sinne dieser Vorschrift überhaupt 11 als "ßrwerbs-tätigkeit" angesehen werden kann» § 113 BEG geht, wie in anderem Zusammenhänge noch näher zu berühren sein wird, auf § 5 der 3. Das steht nicht nur, wenigstens was die Gruppe der Beamten anlangt, im Widerspruch zu dem Sprachgebrauch und der im allgemeinen deutschen Beamtenrecht geltenden Auffassung, der Senat hat auch in Betracht gezogen, daß § 126 Abs. 1 Satz 1 BEG die Bundesregierung nur ermächtigt, zur Durchführung der §§ 63 bis 98 BEG sowie der §§ 110 bis 122 BEG Hechtsverordnungen zu erlassen, und daß die Regelung für den öffentlichen Dienst sich in den hier nicht aufgeführten §§ 99 ff BEG befindet. Es ist auch weiter zu beachten, daß § 114 Abs. 2 BEG bei Regelung der entschädigungsrechtlichen Situation im Falle der Nichtaufnahme einer "Erwerbstätigkeit"trotz abgeschlossener Berufsausbildung nur die §§ 87 und 90 bis 98 BEG, aber ebenfalls nicht die §§ 99 ff BEG in Bezug genommen hat. Der Senat ist jedoch trotz dieser Umstände im Hinblick auf die - ebenfalls in anderem Zusammenhänge noch näher zu berührende - Systematik des Gesetzes zu der Überzeugung gelangt, daß im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes der Begriff der MErwerbstätigkeittf in § 113 BEG auch die Tätigkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst umfaßt. Wenn daher § 37 Abs. 1 der 3» DV-BJ3G bestimmt, daß "unselbständige Erwerb Stätigkeit’1 im Sinne des § 113 BEG auch die Tätigkeit im öffentlichen Bienst und der Bienst bei Religionsgesellschaften sei, so enthält er keine unzulässige Änderung des Gesetzes, sondern bestätigt nur das, was sich schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt« Bie Entscheidung hängt daher wesentlich mit von der Beantwortung der im Berufungsurteil bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob die Vorenthaltung der Versorgungsbezüge gemäß § 103 BEG eine Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 Abs. 2 Bm darstellt. 1. Wie schon das Oberlandesgericht ausgeführt hat, könnte der Wortlaut des Gesetzes dafür sprechen, daß der geschädigte Ruhestandsheamte von $ 113 Abs. 2 BEG nicht erfaßt werde. Bann nach dem Sprachgebrauch kann bei einem Ruhestandsbeamten, der lediglich Versorgungsbezüge erhält, von einer "Tätigkeit" im öffentlichen Bienst und somit auch von einer "ßrwerbstätigkeit" im Sinne des § 113 Abs. 2 BEG an und für sich nicht die Rede sein. DV-BErgG, wie bereits angedeutet, es sei, falls der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten Dienstoder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf Kapitalentschädigung entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. 4o Im Ergebnis zutreffend bat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen» daß sich für die Auslegung* des § 113 Abs. 2 BEG auch unter Berücksichtigung des Hechts-zustandes nach dem US - Entschädigungsgesetz und dem Bundesergänzungsgesetz» in denen eine entsprechende Vorschrift nicht vorhanden war» kein anderes Ergebnis gewinnen läßt. Nach § 42 BErgG erhielten Ruhestandsbeamte, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen worden waren (§38 Abs. 1 Nr. 2 BErgG), eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge, Wie dargelegt, bestimmte jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des BEG der § 5 Abs. 2 der 3- BV-BErgG, es sei, falls der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten Bienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf Kapitalentschädigung entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. Wenn diese Vorschrift sich auch in ihrem Wortlaut auf die Tätigkeit im öffentlichen Bienst nicht bezog, so zeigt sie doch in to der, wie ersichtlich, bereits vor dem Inkrafttreten des BEG bedeutsamen Frage der Koordinierung der Entschädigung wegen verfolgungsbedingter Beeinträchtigung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit die gleiche Tendenz wie heute, nämlich die Entschädigung ausschließlich unter Zugrundelegung derjenigen beruflichen Tätigkeit zu gewähren, welche dem Verfolgten nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen Annahme nahe, daß die Entscheidung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des B0G, im Wege der Auslegung des damals geltenden Hechts, kaum anders als heute zu lauten gehabt hätte. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht; denn ein Verstoß gegen die Artikel 3 und 14 GG würde bei Zugrundelegung der heutigen gesetzlichen Regelung auch dann nicht vorliegen, wenn die Auslegung des vor dem Inkrafttreten des BEG geltenden Hechts etwa zu einem anderen Ergebnis führen müßte. Wie der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 1 zu § 136 BBG 1956), ist, abgesehen von der Frage, ob auf den durch die Entschädigungsgesetze geregelten Gebieten der Gesetzgeber, selbst wenn dies zu einer Schlechterstellung der Verfolgten führt, nicht allgemein befugt sein muß, eine von den bisherigen Bestimmungen abweichende Regelung zu treffen, entscheidend zu berücksichtigen, daß die EntSchädigungen, die das BEG gewährt, mehr oder weniger PauschalentSchädigungen sind. nationalsozialistischen Verfolgung) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen und im Haager Protokoll Nr« 1 zu dem Ahkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom..10« September 1952 (BGBl II, 37) hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Rechtslage für die Verfolgten im gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig zu gestalten, als sie zur damaligen Zeit in der amerikanischen Zone nach dem dort geltenden Entschädigungsgesetz war. Wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorgehoben hat, könnte der Kläger für seinen Standpunkt aus diesen Bestimmungen, ohne daß es einer näheren Stellungnahme zu deren Inhalt bedarf, nur dann etwas herleiten, wenn sie als “allgemeine Regeln des Völkerrechts" und damit nach Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts dem Bundesentschädigungsgesetz vorgingen und Hechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Schließlich können auch die “von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ i.S. des Art. 36 Abs. 1 c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zu “allgemeinen Hegeln des Völkerrechts“ werden, wobei aber zu beachten ist, daß es sich hierbei zunächst nur um paralleles innerstaatliches Recht handelt. Wie aber der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 4 zu § 4 BEG 1956; hierzu; Mosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 32/33 Seite 40), wird eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung nicht schon dadurch zu einer "allgemeinen Hegel des Völkerrechts" im Sinne des Art. 25 GG, daß entsprechend dem für alle Hechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, diese Vereinbarung zu beachten. 5. Ba der Kläger das höhere Einkommen aus seiner selbständigen ErwerbstätigkÄit bezogen hat, ist er für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 113 Abs.2 BEG nach den für die Entschädigung selbständiger Erwerbstätiger geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Wie das zu geschehen hat, wenn es sich bei der unselbständigen Tätigkeit um die eines Beamten handelt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf ein Schuldanerkenntnie stützen. Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, stellen die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung insbesondere angeführten Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 20» Juli und 19. Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ergebnis mit Recht auch einen Anspruch des Klägers wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB verneint« Denn nach § 8 Abs. 1 BEG können Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder, unbeschadet der in § 5 BEG genannten und der durch § 228 Abs. 2 BEG aufrechterhaltenen Vorschriften, nur nach dem BSG geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfol- ‘ gungsgründen des § 1 BSG oder aus dem Grunde des § 167 Abs. 1 BSG getroffen worden sind, Schaden entstanden ist. Aus dieses Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs« 1 BJ3G,

Zitierte Normen: § 99 BEG § 27 UStellungsG § 113 BEG § 136 BBG Art. 25 GG § 4 BEG Art. 25 GG § 113 BEG § 781 BGB § 5 BEG § 1 SaarBSG § 8 BEG
selbständigTätigkeitEntschädigungBeamteGesetzBEGAnspruchKlägerunselbständig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2428 i00
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BBG §§ 103,113? 3* DV-B3G v.20. März 1957, BGBl I 269, § 37 Abs, 1
Die Vorenthaltung der Versorgungsbezüge eines Buhest andsbsamten ist eine Schädigung in unselbständiger BrwerbStätigkeit•
BGH, Ort. v. 13* April I960
IV ZR 284/59 -
OLG Hamm/Westf •
LG Müsst er/Westf.
I

IV ZR 284/??
Verkündet am 13«April I960 (■■M, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Richters am Bundesverfassungsgericht i.R. Br 4HI in	Rmstr.0,
Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.flHUft io
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.SBBI in
 hat der XV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil dea 13. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Hamm/We8tf. vom 26« Mai 1939 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Recht8 wegen
 Tatbestand:
Per am März 1884 geborene Kläger 1st jüdischer Abstammung« Sr war seit dem Jahre 1911 in BrWtKt zunächst als Hechtsanwalt und später auch als Notar tätig. Am 1. Juni 1923 wurde er als Regierungsrat in den Staatsdienst übernommen. Nachdem er zu dem 1» März 1924 in den Wartestand versetzt worden war, nahm er Anfang 1923 seine Tätigkeit als Hechtsanwalt und Noten? wieder auf. Am 11. Januar 1932 wurde er als Hegierungsrat in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezog er Ruhegehalt.
Nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus wurde er im Zuge der allgemeinen Judenverfolgung am, 8. Juni 1933 als Notar entlassen und im November 1938 in der Anwaltsliste gestrichen. Als er 1939 Deutschland verließ, wurde die Zahlung der Versorgungsbezüge zu dem 31. Juli 1939 eingestellt. Nach Kriegsende kehrte er nach Deutschland zurück und wurde mit Wirkung vom 13. Oktober 1946 zu dem Oberlandesgerichtsrat ernannt. Seinen Ausfall an Versorgungsbezügen in der Zeit vom 1. August 1939 bis zu dem 15. Oktober 1946 beziffert er auf 40.133,34 HM * 8.026,67 DM.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens in seiner Tätigkeit als Hechtsanwalt und Notar für die Zeit vom 8. Juni 1933 bis zu dem 15» Oktober 1946 eine Kapitalentschädigung von 23.166,36 DM zuerkannt •• Eine Entschädigung wegen der Nichtzahlung der Versorgungsbe-züge für die Zeit vom 1. August 1939 bis zu dem 15» Oktober 1946 hat sie abgelehnt. Mit der Klage hat er wegen dieses Schadens 8.026,67 DM beansprucht. Hiermit hat er weder beim Landgericht noch beim Oberlandeagericht Erfolg gehabt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision
 
verfolgt er seinen Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Sntscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Kläger stützt den mit der Klage verfolgten An- • spruch auf § 103 BßG. Hiernach haben Ruhestandsbeamte, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§99 Abs. 1 Nr. 2 BEG), Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Hübe der entgangenen Versorgungsbezüge. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen bei dem Kläger an und für sich vor. Darüber besteht kein Streit. Streitig unter den Parteien ist nur, ob diesem Anspruch nicht § 113 Abs. 2 BEO entgegensteht, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Einkommen bezogen hat, das höher war als die ihm vorenthaltenen Versor -gungsbezüge, und weil der Kläger für die Verdrängung aus dieser Tätigkeit gemäß § 66 ff BEG bereits entschädigt worden ist.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht ganz zweifelsfrei. Der Senat hat zunächst die Frage geprüft, ob die Tätigkeit eines Beamten im Sinne dieser Vorschrift überhaupt 11 als "ßrwerbs-tätigkeit" angesehen werden kann» § 113 BEG geht, wie in anderem Zusammenhänge noch näher zu berühren sein wird, auf § 5 der 3. DV-BBrgG zurück. Diese Vorschrift bezog sich auf Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht. Bs versteht sich auch nicht von selbst, daß das BundesentschädigungBgesetz, wenn man von der Vor-
 
schrift des § 37 Abs* 1 der 3. DV-BEG zunächst absieht, die Ansprüche der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes als solche aus einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit ansieht. Das steht nicht nur, wenigstens was die Gruppe der Beamten anlangt, im Widerspruch zu dem Sprachgebrauch und der im allgemeinen deutschen Beamtenrecht geltenden Auffassung, der Senat hat auch in Betracht gezogen, daß § 126 Abs. 1 Satz 1 BEG die Bundesregierung nur ermächtigt, zur Durchführung der §§ 63 bis 98 BEG sowie der §§ 110 bis 122 BEG Hechtsverordnungen zu erlassen, und daß die Regelung für den öffentlichen Dienst sich in den hier nicht aufgeführten §§ 99 ff BEG befindet. Es ist auch weiter zu beachten, daß § 114 Abs. 2 BEG bei Regelung der entschädigungsrechtlichen Situation im Falle der Nichtaufnahme einer "Erwerbstätigkeit"trotz abgeschlossener Berufsausbildung nur die §§ 87 und 90 bis 98 BEG, aber ebenfalls nicht die §§ 99 ff BEG in Bezug genommen hat. Der Senat ist jedoch trotz dieser Umstände im Hinblick auf die - ebenfalls in anderem Zusammenhänge noch näher zu berührende - Systematik des Gesetzes zu der Überzeugung gelangt, daß im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes der Begriff der MErwerbstätigkeittf in § 113 BEG auch die Tätigkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst umfaßt. Denn während die §§ 66 bis 86 BEG unter Ziffer 2 des Teils II (Schaden im beruflichen Fortkommen) des siebenten Titels des Bundesentschädigungsgesetzes die "selbständigen Berufs11 und die §§ 87 bis 112 BEG unter einer weiteren Ziffer 3 dieses Teils die "unselbständigen Berufe11, gegliedert in "privaten Dienst" (§§ 87 bis 98 BEG), "öffentlichen Dienst" (§§ 99 bis 111 BEG) und "Dienst bei Religionsgesellschaften" (§ U2 BEG), jeweils für sich getrennt, regeln, ist es die Aufgabe des diesen beiden Gruppen von Vorschriften selbständig und
 gleichwertig unter Ziffer 4 angefügten § 113 BEG, zur Vermeidung einer BoppelentSchädigung eine gewisse Koordinierung der genannten beiden Gruppen von Vorschriften herbeizuführen. Aus diesem Grunde ist es für die Auslegung nicht ausschlaggebend, daß hier im Gesetz s einmal von selbständigen bzw. unselbständigen "Berufen"' und dann von selbständiger bzw. unselbständiger "Erwerbs-tätigkeit" gesprochen wird* Auch die Tätigkeit eines Beamten im Öffentlichen Bienst fällt vielmehr unter die Regelung des § 113 BEG.
Wenn daher § 37 Abs. 1 der 3» DV-BJ3G bestimmt, daß "unselbständige Erwerb Stätigkeit’1 im Sinne des § 113 BEG auch die Tätigkeit im öffentlichen Bienst und der Bienst bei Religionsgesellschaften sei, so enthält er keine unzulässige Änderung des Gesetzes, sondern bestätigt nur das, was sich schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt«
§ 113 BEG ist daher auch im vorliegenden Fall anwendbar.
Bie Entscheidung hängt daher wesentlich mit von der Beantwortung der im Berufungsurteil bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob die Vorenthaltung der Versorgungsbezüge gemäß § 103 BEG eine Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 Abs. 2 Bm darstellt.
1. Wie schon das Oberlandesgericht ausgeführt hat, könnte der Wortlaut des Gesetzes dafür sprechen, daß der geschädigte Ruhestandsheamte von $ 113 Abs. 2 BEG nicht erfaßt werde. Bann nach dem Sprachgebrauch kann bei einem Ruhestandsbeamten, der lediglich Versorgungsbezüge erhält, von einer "Tätigkeit" im öffentlichen Bienst und somit auch von einer "ßrwerbstätigkeit" im Sinne des § 113 Abs. 2 BEG an und für sich nicht die Rede sein. Ber
 
bloße Wortlaut des Gesetzes ist aber für dessen Auslegung nicht allein entscheidend.
2« Vielmehr spricht gegen die Auffassung des Klägers zunächst die Entstehungsgeschichte und die allgemeine Systematik des Gesetzes.
Das Bundesergänzungsgesetz enthielt eine dem § 113 BEG entsprechende Vorschrift nicht. Wohl aber bestimmte § 3 Abs. 2 der 3. DV-BErgG, wie bereits angedeutet, es sei, falls der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten Dienstoder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf Kapitalentschädigung entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. Diese Regelung übernahm die - im wesentlichen unverändert als § 113 in das Bundesentschädigungsgesetz übergegangene - Bestimmung des'
§ 50 d des Regierungsentwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz. Hierzu weist die Amtliche Begründung (BT-Drucks. 1949/53 3* 153 f) daraufhin, das Gesetz unterscheide Ansprüche der selbständig und der unselbständig Erwerbstätigen. Da der Rail nicht selten sei? daß Verfolgte gleichzeitig oder nacheinander.: selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen seien, habe bestimmt werden müssen, wie der Verfolgte in solchen Fällen zu behandeln sei. Habe die Schädigung beide Tätigkeitsbereiche betroffen, so erhebe sich die Frage, welche berufliche Tätigkeit für die entschädigungsrechtliche Behandlung des Verfolgten entscheidend sein solle. Habe der Verfolgte aus einer seiner beruflichen Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ein höheres Einkommen als aus der anderen bezogen, so sei billigerweise, wie in
§ 50 d Abs. 2 Kntw. vorgesehen, die Schädigung in der Tätigkeit, die mit dem höheren Einkommen verbunden gewesen sei, für die entschädigungsrechtliche Behandlung des Verfolgten maßgebend.
Eine unselbständige JSrwerbstätigkeit sieht das Bundesentschädigungsgesetz in den Fällen als gegeben an, die es unter der Überschrift "Unselbständige Berufe" in seinen S§ 87 - 112 geregelt hat. Hierzu gehört auch § 103 B£G. Das Oberlandesgericht trifft daher das nichtige, wenn es daraus den Schluß zieht, in der Vorenthaltung von Versorgungsbezügen sei eine Schädigung in "unselbständiger Brwerbstätigkeit" zu seheh.
Auf diese Weise wird vermieden, daß zwei Kapitalentschädigungen nebeneinander gewährt werden (vgl. auch van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 113 Anm.
3 S. 530, 8 S. 534).
3. Auch der Hinweis der Revision, § 103 BJ3G stehe im Gesetz systematisch an unrichtiger Stelle, ist vom Oberlandesgericht mit Recht als nicht überzeugend erachtet worden.
ßs wird dabei übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 161, 173) das Gehalt und die Ruhestandsbezüge eines Beamten die gleiche Wurzel haben, nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten während der aktiwen Dienstzeit und im Ruhestand eine standesgemäße Alimentation zu gewähren. Darüber hinaus bilden sie einen Teil der Gegenleistung für die Dienste des Beamten, auf dessen Gewäh -rung er einen Rechtsanspruch hat (LU Nr. 3 zu § 27 UmstG) •
 
4o Im Ergebnis zutreffend bat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen» daß sich für die Auslegung* des § 113 Abs. 2 BEG auch unter Berücksichtigung des Hechts-zustandes nach dem US - Entschädigungsgesetz und dem Bundesergänzungsgesetz» in denen eine entsprechende Vorschrift nicht vorhanden war» kein anderes Ergebnis gewinnen läßt.
a) Nach § 35 Abs. 1 US-SG war einem Verfolgten, dem , eine Versorgungsrente entzogen war» weil er aus einem der Gründe des § 1 Abs. 1 US-EG nach dem 30. Januar 1933 ausgewandert war, die Rente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entziehung wiederzugewähren. Nach § 42 BErgG erhielten Ruhestandsbeamte, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen worden waren (§38 Abs. 1 Nr. 2 BErgG), eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge, Wie dargelegt, bestimmte jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des BEG der § 5 Abs. 2 der 3- BV-BErgG, es sei, falls der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten Bienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf Kapitalentschädigung entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. Wenn diese Vorschrift sich auch in ihrem Wortlaut auf die Tätigkeit im öffentlichen Bienst nicht bezog, so zeigt sie doch in
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der, wie ersichtlich, bereits vor dem Inkrafttreten des BEG bedeutsamen Frage der Koordinierung der Entschädigung wegen verfolgungsbedingter Beeinträchtigung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit die gleiche Tendenz wie heute, nämlich die Entschädigung ausschließlich unter Zugrundelegung derjenigen beruflichen Tätigkeit zu gewähren, welche dem Verfolgten nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen
 
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erbracht hatte. Zieht man in Betracht, daß die Durchführungsverordnung auch damals nicht in der Lage «rar, das Gesetz selbst inhaltlich zu ändern, so liegt die. Annahme nahe, daß die Entscheidung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des B0G, im Wege der Auslegung des damals geltenden Hechts, kaum anders als heute zu lauten gehabt hätte.
Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht; denn ein Verstoß gegen die Artikel 3 und 14 GG würde bei Zugrundelegung der heutigen gesetzlichen Regelung auch dann nicht vorliegen, wenn die Auslegung des vor dem Inkrafttreten des BEG geltenden Hechts etwa zu einem anderen Ergebnis führen müßte. Wie der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 1 zu § 136 BBG 1956), ist, abgesehen von der Frage, ob auf den durch die Entschädigungsgesetze geregelten Gebieten der Gesetzgeber, selbst wenn dies zu einer Schlechterstellung der Verfolgten führt, nicht allgemein befugt sein muß, eine von den bisherigen Bestimmungen abweichende Regelung zu treffen, entscheidend zu berücksichtigen, daß die EntSchädigungen, die das BEG gewährt, mehr oder weniger PauschalentSchädigungen sind. Der Ersatz einer Pauschalregelung durch eine andere ist aber keine Entziehung des Entschädigungsanspruchs, sofern dieser in seinem Kern nicht abgesprochen, sondern nur der Höhe nach neu geregelt wird. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Artikel 3, 14 GG.
b) Ebensowenig kann der Kläger sich auf Art. 25 GG berufen.
.Im Vierten Teil (betr. Entschädigung für Opfer der
 
nationalsozialistischen Verfolgung) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen und im Haager Protokoll Nr« 1 zu dem Ahkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom..10« September 1952 (BGBl II, 37) hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Rechtslage für die Verfolgten im gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig zu gestalten, als sie zur damaligen Zeit in der amerikanischen Zone nach dem dort geltenden Entschädigungsgesetz war. Wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorgehoben hat, könnte der Kläger für seinen Standpunkt aus diesen Bestimmungen, ohne daß es einer näheren Stellungnahme zu deren Inhalt bedarf, nur dann etwas herleiten, wenn sie als “allgemeine Regeln des Völkerrechts" und damit nach Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts dem Bundesentschädigungsgesetz vorgingen und Hechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn "allgemeine Regeln des Völkerrechts“ sind nur diejeni-gen völkerrechtlichen Normen nicht rechtsgeschäftlichen Inhalts, die von der Völkerrechtsgemeinschaft als bindend anerkannt sind. Sie können sich sowohl auf die Existenz von Rechtseinrichtungen, z.B. diplomatische Immunität oder Fremdenrecht, als auch auf allgemeine hechtssätze beziehen, die in Anlehnung an diese Völkerrechts! nstitute oder unabhängig* von ihnen entstanden sind. Schließlich können auch die “von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ i.S. des Art. 36 Abs. 1 c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zu “allgemeinen Hegeln des Völkerrechts“ werden, wobei aber zu beachten ist, daß es sich hierbei zunächst nur um paralleles innerstaatliches Recht handelt. (Vgl. Bonner Kommentar zu dem
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Bonner Grundgesetz, Art. 25 Anm. II 2 S.7). Wie aber der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 4 zu § 4 BEG 1956; hierzu; Mosler, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 32/33 Seite 40), wird eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung nicht schon dadurch zu einer "allgemeinen Hegel des Völkerrechts" im Sinne des Art. 25 GG, daß entsprechend dem für alle Hechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, diese Vereinbarung zu beachten.
5. Ba der Kläger das höhere Einkommen aus seiner selbständigen ErwerbstätigkÄit bezogen hat, ist er für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 113 Abs.2 BEG nach den für die Entschädigung selbständiger Erwerbstätiger geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Grundsätzlich ist allerdings bei der Berechnung dieser Entschädigung auch das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wie das zu geschehen hat, wenn es sich bei der unselbständigen Tätigkeit um die eines Beamten handelt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Benn der Kläger hat bereits für die Schädigung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit den nach dem Gesetz für den ihm entstandenen Schaden zulässigen Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen überhaupt erhalten, eine Entschädigung über diesen von ihm bereits empfangenen Betrag hinaus kann nach dem Gesetz nicht gewährt werden. Ber Schaden, der ihm in seiner unselbständigen Tätigkeit erwachsen ist, muß daher hier außer Betracht bleiben.
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II.
Zutreffend ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf ein Schuldanerkenntnie stützen.
Gemäß § 781 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, die schriftliche Erteilung der Anerkennt» niserklärung erforderlich. Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, stellen die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung insbesondere angeführten Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 20» Juli und 19. September 1955 schon deshalb kein Schuldanerkenntnis dar, weil' . sie lediglich eine unverbindliche Stellungnahme enthielten, die Höhe der Ansprüche des Klägers nicht bezifferten und auch nicht die gesetzlich zu erwartende Form eines Bescheides besaßen.
III.
Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ergebnis mit Recht auch einen Anspruch des Klägers wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB verneint« Denn nach § 8 Abs. 1 BEG können Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder, unbeschadet der in § 5 BEG genannten und der durch § 228 Abs. 2 BEG aufrechterhaltenen Vorschriften, nur nach dem BSG geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfol- ‘ gungsgründen des § 1 BSG oder aus dem Grunde des § 167 Abs. 1 BSG getroffen worden sind, Schaden entstanden ist. (Vgl. van Das^Loos, aaO § 8 BSG Anm. 2a S.133; . Blessin/Wilden/Shrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2.Aufl. § 8 BEG Anm. 1-4, Seite 258 - 260).
 
IV.
Aus dieses Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs« 1 BJ3G,
9? Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim