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BGH · IV ZR 284/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 284/58

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oher-landesgerichte in Köln vom 4, August 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 29. Der erkennende Senat hat in dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil, durch das es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, ausgeführt, der Berufnngsrichter werde noch zu klären haben, ob nicht § 9 Abs. 5 BEG dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen etwa deswegen entgegenstehe, weil der im Jahre 1904 geborene Kläger, wäre er nicht rassisch verfolgt worden, zu dem Heeresdienst während des Krieges eingezogen werden wäre und schon deshalb einen Schaden im beruflichen Fortkommen nicht erlitten hätte. Das Berufungsgericht hat demgemäß Beweis erhoben und auf.Grund einer Auskunft der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs in festgestellt, daß der Kläger fü** die Dauer des Krieges als Soldat eingezogen worden wäre, wenn er nicht Zigeuner gewesen und deshalb in den Transport vom 16» Mai 1940 einbezogen worden wäre. Gleichwohl, so wird in dem Berufungsurteil weiter ausgeführt, lasse sich nicht sagen, daß der Kläger den gleichen Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für den er eine Entschädigung verlange, auch ohne die Verfolgung, nämlich durch die Ein- Die Revision meint, ein Schaden in beruflichen Fortkommen sei, euch nach der in dem ersten Revisionsurteil zu dem Ausdruck gelangten Auffassung des erkennenden Senats, allein durch die Tatsache ausgeschlossen, daß der Kläger ohne die Verfolgung hätte Kriegsdienst leisten müssen. Auf den Vergleich der Lage des Klägers als Zwangsarbeiter und der, wie sie im Falle seiner Einberufung zu dem Wehrdienst gewesen wäre, komme es für die Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG nicht an. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 13» No-vember 1957 - IV ZR 215/57 (LM Nr. 7 zu § 9 BEG 1956 -RzW 1958, 102 Rr. 20) ausgeführt hat, sind in derartigen Fällen die von einem Verfolgten für die Zeit seiner mutmaßlichen Einziehung zu dem Wehrdienst erzielten effektiven Einnahmen den Einnahmen gegenüberzustellen, die er bei einer Einberufung zur Wehrmacht erzielt haben würde. Der Bsrufungsrichter hat daher zutreffend verneint, daß dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch § 9 Abs. 5 BEG entgegensteht, zu demal sonstige Umstände, die die Anwendung dieser Vorschrift zu dem Nachteil des Klägers recht-fertigen könnten, nicht hervorgetreten sind.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 57 ZPO
BerufungLandEntschädigungBEGMärzFortkommenKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZR 284/58
Verkündet am 25» März 1959 Fieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Fa.men des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollrßächtigtert Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
den Schausteller Pani S c in V#m^ Straße SB,
in K4
Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr;
het der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rsske, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oher-landesgerichte in Köln vom 4, August 1956 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Revision, zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger ist Zigeuner. Er wurde am 16. Mai 1940 mit seiner Familie von	nach	Dolen ab transportiert und dort
 bis Mai 1949 im Ghetto	festgehalten.. Er mußte in
 Polen unbezahlte Zwangsarbeit leisten. Der Kläger verlangt Entschädigung für den ihm in der Zeit vom 1. März 1943 bis 3Öc April 1945 entstandenen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen»
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt; an.
den Kläger wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen
*
Fortkommen eine Entschädigung von 1.040 DK zu zahlen. Er hat den Kläger hierbei in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht»
Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil am--6. September 1956 Berufung eingelegt, und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
Es beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm nachzulaesen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.
Der Kläger beantragt,
 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 1956 zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 7. Januar 1957 auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 29. Juni 1957 aufgehoben und den
“ 3 -
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen.
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung zurückgewiesen, Mit der in dem Berufungsarteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisongsantrag weiter»
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
Der erkennende Senat hat in dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil, durch das es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, ausgeführt, der Berufnngsrichter werde noch zu klären haben, ob nicht § 9 Abs. 5 BEG dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen etwa deswegen entgegenstehe, weil der im Jahre 1904 geborene Kläger, wäre er nicht rassisch verfolgt worden, zu dem Heeresdienst während des Krieges eingezogen werden wäre und schon deshalb einen Schaden im beruflichen Fortkommen nicht erlitten hätte.
Das Berufungsgericht hat demgemäß Beweis erhoben und auf. Grund einer Auskunft der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs in	festgestellt,	daß der Kläger
 fü** die Dauer des Krieges als Soldat eingezogen worden wäre, wenn er nicht Zigeuner gewesen und deshalb in den Transport vom 16» Mai 1940 einbezogen worden wäre. Gleichwohl, so wird in dem Berufungsurteil weiter ausgeführt, lasse sich nicht sagen, daß der Kläger den gleichen Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für den er eine Entschädigung verlange, auch ohne die Verfolgung, nämlich durch die Ein-
Ziehung' als Soldat, erlitten hätte. Denn als solcher hätte der Kläger außer Verpflegung und Bekleidung für sich selbst noch Wehrsold, eventuell sogar Kriegsbesoldung, erhalten, seine Faaiilie hätte Familienunterhalt bezogen. Für seine Lebensbedürfnisse und die seiner Familie v;are ausreichend gesorgt gewesen. Als Zwangsarbeiter habe sich der Kläger wesentlich schlechter gestanden. Wie gerichtsbekannt sei, sei für Lebensunterhalt, Unterkunft und Bekleidung nicht entfernt so gut gesorgt worden, wie bei Soldaten und ihren Angehörigen» Abgesehen hiervon habe der Kläger für seine Arbeit keine Entlohnung bekommen, die es ihn; ermöglicht hätte, irgendwelche über das Allernotwendigste hinaus-gehende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dieser Schaden wäre dem Kläger ohni die ihm zugefügte rassische Verfolgung nicht entstanden.
Die Revision meint, ein Schaden in beruflichen Fortkommen sei, euch nach der in dem ersten Revisionsurteil zu dem Ausdruck gelangten Auffassung des erkennenden Senats, allein durch die Tatsache ausgeschlossen, daß der Kläger ohne die Verfolgung hätte Kriegsdienst leisten müssen.
Auf den Vergleich der Lage des Klägers als Zwangsarbeiter und der, wie sie im Falle seiner Einberufung zu dem Wehrdienst gewesen wäre, komme es für die Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG nicht an.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 13» No-vember 1957 - IV ZR 215/57 (LM Nr. 7 zu § 9 BEG 1956 -RzW 1958, 102 Rr. 20) ausgeführt hat, sind in derartigen Fällen die von einem Verfolgten für die Zeit seiner mutmaßlichen Einziehung zu dem Wehrdienst erzielten effektiven Einnahmen den Einnahmen gegenüberzustellen, die er bei einer Einberufung zur Wehrmacht erzielt haben würde. Diesen Vergleich ha i; der ßerufungsrichter angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die tatsächlich erzielten Einnahmen des
 
Klagers in der maßgeblichen Zeit wesentlich niedriger als die gewesen sind, die er und seine Familie im Falle einer Einziehung bekommen hätten. Der Bsrufungsrichter hat daher zutreffend verneint, daß dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch § 9 Abs. 5 BEG entgegensteht, zu demal sonstige Umstände, die die Anwendung dieser Vorschrift zu dem Nachteil des Klägers recht-fertigen könnten, nicht hervorgetreten sind.
Die Berechnung der Entschädigung läßt einen .Rechtsfehler nicht erkennen. Da auch die sonstigen Voraussetzungen“ für den geltend gemachten Anspruch gegeben sind, ist das angefochtene Urteil zu Recht ergangen.
Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 57 ZPO und 225 Abs.,1 BEG ergebenden Rechtsfolge abgerissen werden.
Ascher Raske Maaß	Wilden	Dr. Loewenbeim