Die Ent-schädigungsbehörde lehnte den Anspruch durch den Bescheid Nr« 51«357 vom 15« Oktober 1955 ab« Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, mit der sie einen Haftentschädigungsanspruch von 1*825,— DM geltend machte« Das Landgericht in Berlin hat durch Urteil vom 16« Oktober 1956 die Klage, soweit mit ihr eine HaftentSchädigung für die Zeit vom 1« Juli 1940 bis zu dem 31« Oktober 1940 verlangt wurde, mangels Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammer-gericht durch'das Urteil vom 13« Mai 1957 das beklagte Land nur verurteilt, der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Freiheit einen Betrag von 1,050,— DM zu.zahlen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, bestimmt die Vorschrift des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG- den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit abschließend und endgültig, wenn die Freiheitsentziehung auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht. mäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG gegeben sind«, Der jetzt zur Entscheidung stehende Rechtsstreit gibt dem Senat nach erneuter Prüfung keinen .Anlaß „ von seiner bisherigen Recht oansicht abzugehen * V/enn das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß im vorliegenden Palle eine I-'ntZiehung der Freiheit der Klägerin unter Mißachtung rcchtcstaatlicher Grundsätze nicht featgeatel.lt werden könne, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben«, Die Ausführungen der Revisionserwiderung, die diese Feststellung bekämpfen, sind ausschließlich Angriffe gegen die Bev/eisv/Ürdigung des Kammer ge nichts * Hiermit kann die Klägerin ira Revisionsrechtszug nicht gehört werden«. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung dem Grundsatz nach von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats aus« Gleichwohl billigt es der Klägerin den Anspruch auf HaftentSchädigung wegen der besonderen Lage des Palles aus folgenden Gründen zug Eine Versagung des Entschädigungsanspruchs im vorliegenden Palle wäre offensichtlich unbillig und würde im krassen Gegensatz zu dem Geist des Ent-schädigungsgesetzes stehen, der nach dem vom Bundesgerichtshof selbst ausgesprochenen Grundsatz eine möglichst lückenlose Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts gebietet (Rz\7 1955 > So 55).» Die PreiheitsentZiehung ist also von den Nationalsozialisten durch die Art, in der sie die Auswanderung betrieben, bewußt herbeigeführt worden«, Sie bildete den unabwendbaren, deshalb auch mit gewolltem Ausgang der nationalsozialistischen Unreclitsmaß-nc.bme und insofern einen Teil dieser Unrechtsmaßnah-me selbst* aus der sie nicht herausgelöst werden kann* Infolgedessen ist sie den Nationalsozialisten als notwendiger Erfolg ihrer eigenen, gegen die Klägerin gerichteten Handlung unmittelbar suzurochnen* Ebenso wie ein Hineintreiben Verfolgter in feindliches Feuer» in dem sie ihre Leben verlieren müssen, eine eigene Tötungshandlung der Verfolger darstellt, ist hier das bewußte Hineintreiben in die wegen des Fehlens der Einwanderungserlaubnis und der Wegnahme des Paßes ganz unvermeidbare Gefangenschaft einer von den nationalsozialistischen Verfolgern selbst verübten Freiheitsberaubung gleichzuachten <> Damit sind aber die Voraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 1 BIG als unmittelbar erfüllt anzusehen« Aus diesem Grunde erscheint dei* Entschädigungsanspruch der Klägerin auch bei Verneinung des Tatbestandes des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG und bei einer einschränkenden Auslegung der Bestimmung des § 43 BEG gerechtfertigt* Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Ist ein Entschädigungsanspruch wegen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung nur dann au bejahen, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Forschrift des § 43 Abs« 1955 S« 55 £537 ~ aufgestellte Grundsatz steht dieser Rochts-auffassung nicht entgegen« An der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung, es sei Ziel und Zweck der Rück-erstattungs- und Fntschädigungogeoetzgebung, das verursachte Unrecht sobald und soweit als möglich wieder gutzu demachen, eine Auslegung des Gesetzes, die möglich sei und diesem Ziel entspreche, verdiene daher den Vorzug vor jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwere und zunichte mache, halt der Senat fest« Aus ihr kann jedoch deshalb nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden, weil die Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG nach ihrem Sinn und Zweck den Entschädigungsanspruch für eine auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhende Freiheitsentziehung ausschließlich und abschließend regelt« Hieran kann auch nichts der Umstand ändern, daß in dem zur Entscheidung stehenden Fall der adäquate Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungshandlung und der von der Klägerin erlittenen Schädigung nach der Meinung des Berufungsgerichts besonders eng und unmittelbar ist« Die Frage des Kausalzusammenhangs ist für die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung, wenn diese auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, rechtlich ohne Bedeutung.,
IY ZR 284/57 Verkündet ai 6« Dezember 1957 Schorm, Just«Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin. - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr« gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbe Vollmachtigterg Rechtsanwalt Dr« hat der TV® Zivilsenat,des Bundesgerichtshofs auf die münd- liche Verhandlung vom. 6c .Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesricliter Ascher, Drc vP Werner-, Wüstenberg und Wilden für. Recht erkannt? V -''.V . ;;V Das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammerge-richto in Berlin vom 13« Mai 1957 v/ird aufgehoben, soweit es der Illage etattgegeben und über die Kosten entschieden hat« Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 197« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 160 Oktober 1956 weiter dahin geändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird* Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin® Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1903- geborene und früher in Berlin-West wohnhaft gewesene Klägerin ist jüdischer Abstammungo Sie war im Palästina-Amt in Berlin als Sekretärin beschäftigt» Im Sommer 1940 wurde sie nach ihrer Darstellung durch die Gestapo veranlaßt, sich einem von dieser zusamraengestellten "illegalen” Auswanderungstransport nach Palästina anzuschließen, der ohne Einwanderungserlaubnis und unter Abnahme der Pässe während der-Fuhrt vonstatten ging« Die in Berlin gesammelten Teilnehmer wurden über Preßburg nach Tulcza in Rumänien transportiert und dann mit dem Dämpfer "Pacific” in Richtung Palästina auf dän-Weg gebracht* Vor dem Hafen Haifa brachten die Engländer die "Pacific” auf und schifften die Passagiere, darunter auch die Klägerin, am 1* November 1940 auf die "Patria" uin, die von den Passagieren nicht verlassen werden durfte* Am 25« November 1940 ging die "Patria" infolge einer Explosion unter* Pie Klägerin-'-würde;, gerettet und kam nach kurzer Krankenhausbehandlung in das Lager "Athlit” in Palästina,, aus dem sie am 19« Juni 1941=entlassen wurde* Die Klägerin, die noch jetzt in Israel ansässig ist, hat am 15o Juni 1955 beim Entschädigungsamt Berlin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom lo November 1940 bis zu dem 19« Juni 1941.angemeldet« Die Ent-schädigungsbehörde lehnte den Anspruch durch den Bescheid Nr« 51«357 vom 15« Oktober 1955 ab« Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, mit der sie einen Haftentschädigungsanspruch von 1*825,— DM geltend machte« Das Landgericht in Berlin hat durch Urteil vom 16« Oktober 1956 die Klage, soweit mit ihr eine HaftentSchädigung für die Zeit vom 1« Juli 1940 bis zu dem 31« Oktober 1940 verlangt wurde, mangels eines hierüber ergangenen Bescheide de als unzulässig,, aber auch als sa s der Entschädigungsbehör-chlich unbegründet abge- wiesen, Da.gegen hat es für die Zeit vom 1., November 194-0 bis zu dem 19o Juni 1941 das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von 1,155DM verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammer-gericht durch'das Urteil vom 13« Mai 1957 das beklagte Land nur verurteilt, der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Freiheit einen Betrag von 1,050,— DM zu.zahlen. Den Mehranspruch hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter,.. Die Klägerin beantragt, . . die Revision zurückzuweisen« Ent sehe i dungsj^ründe % __ Die Revision des beklagten Landes muß zur völligen Abweisung der Klage führen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, bestimmt die Vorschrift des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG- den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit abschließend und endgültig, wenn die Freiheitsentziehung auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht. Diese Auffassung hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 16, Oktober 1957 - IV ZR 174/57 - bestätigt. Der Senat hält daran fest, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung begründet; wenn die besonderen tatbcstands- mäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG gegeben sind«, Der jetzt zur Entscheidung stehende Rechtsstreit gibt dem Senat nach erneuter Prüfung keinen .Anlaß „ von seiner bisherigen Recht oansicht abzugehen * V/enn das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß im vorliegenden Palle eine I-'ntZiehung der Freiheit der Klägerin unter Mißachtung rcchtcstaatlicher Grundsätze nicht featgeatel.lt werden könne, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben«, Die Ausführungen der Revisionserwiderung, die diese Feststellung bekämpfen, sind ausschließlich Angriffe gegen die Bev/eisv/Ürdigung des Kammer ge nichts * Hiermit kann die Klägerin ira Revisionsrechtszug nicht gehört werden«. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung dem Grundsatz nach von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats aus« Gleichwohl billigt es der Klägerin den Anspruch auf HaftentSchädigung wegen der besonderen Lage des Palles aus folgenden Gründen zug Eine Versagung des Entschädigungsanspruchs im vorliegenden Palle wäre offensichtlich unbillig und würde im krassen Gegensatz zu dem Geist des Ent-schädigungsgesetzes stehen, der nach dem vom Bundesgerichtshof selbst ausgesprochenen Grundsatz eine möglichst lückenlose Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts gebietet (Rz\7 1955 > So 55).» Sie ließe sich auch nicht durch eine Verweisung auf die Vorschrift über einen Härteausgleich abtun, da es sich um die Auslegung einer Entschädigungsbostimmung von allgemeiner Bedeutung handelt* Vielmehr würde die offenbare Unwilligkeit des Ergebnisses die Unrichtigkeit einer derartigen Rechtsanwendung zeigen«, Im vorliegenden Palle stand nämlich der Preiheitsschaden der Klägerin nicht allein dergestalt in adäquatem ursächlichen Zusammen- hang mit ihrer nationalsozialistischen Verfolgung, daß er von einem optimalen Beobachter als mögliche Folge voraußgesehen, werden konnte» sondern die betreffende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme war geradezu auf ihn gerichtet«-Da die Klägerin von den Nationalsozialisten gezwungen v/urue» sich im Krieg ohne Einwanderungserlaubnis und außerdem ohne Paß nach Palästina zu begeben, mußte sie notwendigerweise bei ihrer Ankunft dort inhaftiert werden* Die PreiheitsentZiehung ist also von den Nationalsozialisten durch die Art, in der sie die Auswanderung betrieben, bewußt herbeigeführt worden«, Sie bildete den unabwendbaren, deshalb auch mit gewolltem Ausgang der nationalsozialistischen Unreclitsmaß-nc.bme und insofern einen Teil dieser Unrechtsmaßnah-me selbst* aus der sie nicht herausgelöst werden kann* Infolgedessen ist sie den Nationalsozialisten als notwendiger Erfolg ihrer eigenen, gegen die Klägerin gerichteten Handlung unmittelbar suzurochnen* Ebenso wie ein Hineintreiben Verfolgter in feindliches Feuer» in dem sie ihre Leben verlieren müssen, eine eigene Tötungshandlung der Verfolger darstellt, ist hier das bewußte Hineintreiben in die wegen des Fehlens der Einwanderungserlaubnis und der Wegnahme des Paßes ganz unvermeidbare Gefangenschaft einer von den nationalsozialistischen Verfolgern selbst verübten Freiheitsberaubung gleichzuachten <> Damit sind aber die Voraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 1 BIG als unmittelbar erfüllt anzusehen« Aus diesem Grunde erscheint dei* Entschädigungsanspruch der Klägerin auch bei Verneinung des Tatbestandes des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG und bei einer einschränkenden Auslegung der Bestimmung des § 43 BEG gerechtfertigt* Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Ist ein Entschädigungsanspruch wegen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung nur dann au bejahen, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Forschrift des § 43 Abs« 1 Satz 2 3EG.erfüllt sind, so ist die unabweisbare Folge, daß der Anspruch zu versagen ist, wenn der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Rechtsnorm nicht erfüllt* Das Bundesentschädigungsgesetz beruht ebenso v/ie das Bundesergänzungsgesetz auf dem Grundsatz der Spezialität* Diese Auffassung, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung. Ein Entschädigungsanspruch bestellt daher nur dann, wenn die Schädigung, für die Y/iedergutmachung begehrt wird, einen der gesetzlichen Schadenstatbcstande erfüllt* Muß diese Voraussetzung verneint werden, so besteht kein Anspruch, Dem Geschädigten steht dann allein nur noch der Weg offen, die Gewährung eines Kärteausgleicho nach § 171 BEG zu beantragen« Der von dem erkennenden S.enat in der Entscheidung vom 22« November 1954 - IV ZR 107/54 - abgedruckt in RzY/ 1955 S« 55 £537 ~ aufgestellte Grundsatz steht dieser Rochts-auffassung nicht entgegen« An der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung, es sei Ziel und Zweck der Rück-erstattungs- und Fntschädigungogeoetzgebung, das verursachte Unrecht sobald und soweit als möglich wieder gutzu demachen, eine Auslegung des Gesetzes, die möglich sei und diesem Ziel entspreche, verdiene daher den Vorzug vor jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwere und zunichte mache, halt der Senat fest« Aus ihr kann jedoch deshalb nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden, weil die Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG nach ihrem Sinn und Zweck den Entschädigungsanspruch für eine auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhende Freiheitsentziehung ausschließlich und abschließend regelt« Hieran kann auch nichts der Umstand ändern, daß in dem zur Entscheidung stehenden Fall der adäquate Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungshandlung und der von der Klägerin erlittenen Schädigung nach der Meinung des Berufungsgerichts besonders eng und unmittelbar ist« Die Frage des Kausalzusammenhangs ist für die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung, wenn diese auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, rechtlich ohne Bedeutung., Auf einen besonders nahen Zusammenhang kann es aus diesem Grunde nicht ankommen. Der Senat hat zur Begründung seiner Auffassung über.die der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zukommende Bedeutung bereits in früheren Entscheidungen darauf hinge\vlesen, daß durch die Regelung des Gesetzes die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden gesichert werden solle. Dieses Ziel würde gefährdet sein, wenn bei dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit, soweit dieser • • * auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, gleichwohl geprüft werden müßte, ob im Einzelfall der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden besonders eng ist« Abschließend sei folgendes bemerkt8 Der Senat verkennt nicht, daß der Klägerin durch ihre Ausweisung sowie durch die Organisation und Durchführung ihres Abtransports aus Deutschland schweres Unrecht geschehen ist, das sie aus Gründen rassischer Verfolgung erlitten hat. Die gesetzliche Regelung gestattet jedoch eine Wiedergutmachung insoweit nicht, als es sich um den Schaden an Freiheit handelt. Eine andere rechtliche Frage ist, ob der Klägerin Entschädigungsansprüche wegen gesundheitlicher Schädigung und wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen zustehen, In dieser Richtung hat die Klägerin auch bereits besondere Ansprüche erhoben. 8 j):Le KostenentScheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs. 1 BEG„ Schmidt Ascher v# Werner. V/üstenberg V/ilden t /