daß nicht jede Mitgliedschaft bei der N$BAP ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BJ3G ist. Tatbestands Der Kläger* der früher als Versicherungsvertreter tätig war, ist seiner Angabe nach aus politischen Gründen am 19o Januar 1944 verhaftet und durch Urteil des Kammer-gerichts im November 1944 wegen Wehrkraftzersetzung zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden« Er war von Februar bis Juli 1932 Mitglied der NSDAP gewesen« V/egen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen war er aus der Partei ausgeschlossen worden« Er behauptet, vom 29« Januar 1944 bis zu dem 12« April 1945 in Haft gewesen zu sein und sich m dieser Zeit gesundheitliche Schäden zugezogen zu haben« Er hat im März 1949 auf Grund des Hamburger Gesetzes Uber Sonderhilf srenten vom 24o Mai 1948 (Hamb«GVBl S 27) die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines rheumatischen Leidens beantragt« Die Entschädigungsbehörde hatte ihm zunächst eine solche Rente versagt« Auf Grund einer von ihm eingelegten Beschwerde hat die Beklagte sich in einem vor dem Oberversicherungsamt geschlossenen Vergleich" bereit *-erklärt« den Kläger eine vorläufige Rente von 30 $ wegen einmaliger Verschlimmerung einer schicksalsbedingten Arthrosis deformans beider Hüftgelenke und einer Spondylosis der Wirbelsäule zu gewähren« I« Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung der dem Kläger im Vergleichswege zugebilligten Rente nach § 96 BEG vorliegen, insbesondere ob das festgestellte Lungenleiden auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei und ob etwa der Kläger« um Entschädigungsleistungen zu erlangen, wissentlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht habe«, Es hat geglaubt, dem Kläger schon deshalb eine Entschädigung versagen zu können, weil er in der Zeit von Februar bis Juli 1932 Mitglied der NSDAP gewesen sei, dadurch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und infolgedessen nach § 1 Abs 4 Nr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des*Oberlandesgerichts ist jede Mitgliedschaft bei der NSDAP, gleichgültig ob diese vor oder nach der Machtübernahme erworben wurde, ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG« Bie Auslegung des Bundesgerichtshofs iünre aucn zu unoilligen Ergebnissen, denn nach ihr würde die Mitgliedschaft bei einer Gliederung der Partei, wie z.B, der SA, bei der das Mitglied zu einem besonders aktiven Einsatz herangezogen worden sei, und deren Erwerb oftmals nur der einzige Weg zur Erlangung der Parteimitgliedschaft gewesen sei. soweit sie die nationalsozialistische Gewaltherrschaft betrifft, wörtlich den Entschädigungsgesetzeri der amerikanischen Besätzungszone entnommen worden* Hierbei war der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht bei der Beratung des BEG sich darüber einig, daß eine Mitgliedschaft bei der NSDAP oder der KBD bezw« SED nicht ohne weiteres einen Entschädigungsanspruch ausschließen sollte« Der Berichterstatter des Ausschusses, der Abgeordnete Dr« Weber, der diese Ansicht vertrat, bat in der 257® Sitzung des Ausschusses um Auskunft, wie die Entschädigungsge richte in der amerikanischen Zone den aus dem Entschädigungsgesetz dieser Zone stammenden Begriff des Vor- • Schuhleistens ausgelegt hätten. der an dieser Sitzung teilnahm- hat die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Vorschubleistens mehr als eine nominelle Mitgliedschaft erfordere (vgl hierzu das Protokoll des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht Uber die 257* Sitzung). daß etwa das im § 1 Abs 4 Nr I BEG angeführte Vorschub-leisten im Sinne des § 8 BWGöD verstanden werden muß, von dem übrigens Dr.Kuschnitzky in der 257« Sitzung berichtet hatte, daß er sich nicht bewährt habe. Denn dann hätte es nahegelegen, nicht den Begriff des Vorschubleistens zu wählen, dessen Auslegung dem Ausschuß so unsicher erschien, daß eine Legaldefinitive für ihn erwogen wurde, sondern, ebenso wie dies im § 8 Abs 1 Hr 1 BWGöD geschehen ist. der SED oder einer anderen eine Gewaltherrschaft tragenden politischen Organisation) waren, zu demal da der Wortlaut des § 8 BWGÖD auch in dem § 1 Abs 2 des nur wenige Wochen vor dem BEG erlassenen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3o August 1953 (BGBl I. Denn abgesehen davon, daß es sich bei diesen Bestimmungen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht ausdehnend anzuwenden ist, weisen die seit dem Jahre 1949 erlassenen Gesetze eine unterschiedliche Regelung auf.Das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22« August 1949 (BGBl I, 263) kennt keine Ausschließungsgründe« Das Bundesver-triebenengesetz vom 19. Es kann auch nicht gesagt werden, daß sich auf Grund der in den einzelnen Ländern bei Inkrafttreten des BEG geltenden Entschädigungsgesetze eine einheitliche Rechts- auffassung gebildet hatte, nach der die Mitgliedschaft bei der NSDAP, der KPD oder SED als Vorschubleisten einer Gewaltherrschaft angesehen wurde*, Denn die gesetzliche Regelung war verschieden; während z0B„ das Berliner Entschädigungsgesetz (GVB1 1952. Hingewiesen mag auch noch darauf werden, daß der Bundestagsabgeordnete Dr. Brill in der 255o Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Auffassung vertreten hat. gericht zunächst, daß Vorschub grundsätzlich nicht zur Begehung einer Straftat geleistet wird -• dies würde strafrechtlich auch im allgemeinen wohl als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB zu werten sein daß vielmehr im Sinne des Strafrechts die Vorschubleistung selbst die Straftat ist, ohne daß es erforderlich wäre, daß derjenige, dem Vorschub geleistet wird, eine Straftat begeht oder beabsichtigt (vgl RGSt 6. 46 ff £#£} sowie Jagusch in der Anmerkung 1 zu dieser Entscheidung bei DU Nr 4 zu § 180 StGB)» Sodann gehört zu dem Begriff des Vorschubleistens nicht allein, daß die objektiven Bedingungen günstiger gestaltet werden, vielmehr muß auch der Vorschub-leistende sich der Umstände bewußt sein«, die zu dem gesetz liehen *18tbestand des unter Strafe gestellten Vorschubleistens gehören; er muß also bei dem früheren § 91 b StGB sich des Krieges oder der Kriegsgefahr und der Unterstützung der Feindmacht bewußt s$in (vgl Leipz Kommentar 6o Aufl Anm V zu § 91 b) oder im Falle des 5 180 StGB das Bewußtsein haben, günstigere Bedingung für die Ausübung der Unzucht durch einen hierzu bereiten Dritten zu schaffen (vgl RGSt 77? Ob daher bei einer strafrechtlichen Auslegung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG sich Feststellungen über die Kenntnis des später Verfolgten im Zeitpunkt des Erwerbs der Parteimitgliedschaft über die von der NSDAP erstrebte oder ausgeübte Gewaltherrschaft und über sein weiteres Verhalten erübrigen würden und dann nicht doch die vom Berufungsgericht befürchteten Schwierigkeiten auftreten könnten, ist zu demindest zweifelhaft» 60 Bei der Auslegung des § 1 Abs 4 Br 1 BEG werden in Zweifelsfällen auch allgemeine Grundsätze zu beachten sein, wie sie insbesondere im Grundgesetz zu dem Ausdruck gekommen sind« Hach ihneh soll, von einzelnen ausdrücklichen Ausnahmen, wie z„Bo in den Artikeln 9 Abs 2? abgesehen, die Mitgliedschaft bei einer Partei allein keine nachteiligen Folgen haben, Wenn daher § 1 Abs 4 Hr 1 BEG eine Entschädigung dem versagt«, der einer Gewaltherrschaft Vorschub leistete? 7» Eine derartige Auslegung führt auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu unbilligen Ergebnissen« Entscheidend ist im Rahmen des § 1 BEG nicht die Mitgliedschaft bei einer Partei oder ihren Gliederungen? Qo Schließlich sind auch die Schwierigkeiten für die Tatsachengerichte bei der Ermittlung des früheren Verhaltens eines später Verfolgten nicht größer, als sie es z*B, bei Ermittlungen sind, ob jemand eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat. ob die Voraussetzungen des § 96 BEG für die beantragte Erhöhung vorliegen und ob dem Kläger eine Erhöhung etwa auf Grund der §§ 2, 95 BEG zu versagen ist*
Für das Nachschlagewerk! Nicht för die Amtliche Sammlung! , » Gesetz? Rechtssatz: Auch gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg wird daran fest-gehalten. daß nicht jede Mitgliedschaft bei der N$BAP ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BJ3G ist. 0\\ BEG § 1 Aktenzeichen: IV ZR 284/55 Urteil des BGH vom 10* Dezember 1955 OLG Hamburg IV ZB 284/5? s Verkündet am 10* Dezember 1955 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Willy iHP , HHBHBHBIBr OHBstraße Ife. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 1, Altstädter Straße 8, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.Kregel. Dr.VoWerner und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, dem Kläger am 2. Juni 1955 und dem Beklagten am 3* Juni 1955 an Verkündungs Statt zugestellt, wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren-und auslagenfreio Von Rechts wegen L ■ J Tatbestands Der Kläger* der früher als Versicherungsvertreter tätig war, ist seiner Angabe nach aus politischen Gründen am 19o Januar 1944 verhaftet und durch Urteil des Kammer-gerichts im November 1944 wegen Wehrkraftzersetzung zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden« Er war von Februar bis Juli 1932 Mitglied der NSDAP gewesen« V/egen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen war er aus der Partei ausgeschlossen worden« Er behauptet, vom 29« Januar 1944 bis zu dem 12« April 1945 in Haft gewesen zu sein und sich m dieser Zeit gesundheitliche Schäden zugezogen zu haben« Er hat im März 1949 auf Grund des Hamburger Gesetzes Uber Sonderhilf srenten vom 24o Mai 1948 (Hamb«GVBl S 27) die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines rheumatischen Leidens beantragt« Die Entschädigungsbehörde hatte ihm zunächst eine solche Rente versagt« Auf Grund einer von ihm eingelegten Beschwerde hat die Beklagte sich in einem vor dem Oberversicherungsamt geschlossenen Vergleich" bereit *-erklärt« den Kläger eine vorläufige Rente von 30 $ wegen einmaliger Verschlimmerung einer schicksalsbedingten Arthrosis deformans beider Hüftgelenke und einer Spondylosis der Wirbelsäule zu gewähren« Bei einer Röntgenuntersuchung im Oktober 1951 wurde beim Kläger eine ausgedehnte offene Lungentuberkulose festgestellt« Der Kläger hat daraufhin beantragt, seine Rente zu erhöhen, da auch dieses Leiden auf nationalsozialistische Verfolgung zurüekzufUhren sei« Die Entschädigungsbehörde hat eine Erhöhung abgelehnt, weil es ausgeschlossen sei, daß dei* Kläger bereits im April 1945 tuberkulosekrank gewesen sei« Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger, am Entschädigungsleistungen za erlangen, wissentlich unrichtige oder irreführende Angaben gemacht habe«, Seine Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Es hat die Revision zugelassen» Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründei I« Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung der dem Kläger im Vergleichswege zugebilligten Rente nach § 96 BEG vorliegen, insbesondere ob das festgestellte Lungenleiden auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei und ob etwa der Kläger« um Entschädigungsleistungen zu erlangen, wissentlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht habe«, Es hat geglaubt, dem Kläger schon deshalb eine Entschädigung versagen zu können, weil er in der Zeit von Februar bis Juli 1932 Mitglied der NSDAP gewesen sei, dadurch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und infolgedessen nach § 1 Abs 4 Nr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des*Oberlandesgerichts ist jede Mitgliedschaft bei der NSDAP, gleichgültig ob diese vor oder nach der Machtübernahme erworben wurde, ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG« Der Auffassung des erkennenden Senats, in der in NJW RzW 55, 151^8 = LH Nr 3 za § 1 BEG abgedruckten Entscheidung, glaubt das Oberlandesgericht nicht* folgen zu können. üS ist der Auffassung, einmal habe begriffsnotwendig jede Parteimitgliedschaft eine über die eigene Person hinausgehende Wirkung, da sie den Eintritt in eine Personengemeinschaft bedeute und diese dadurch, wenn auch in noch so geringem Umfang, vermehrt und in ihrer Wirkungskraft gestärkt werde, eine Folge, die von keinem ehemaligen Parteimitglied verkannt worden und in jedem Palle als mitgewollt anzusehen sei. Bei der Auslegung des Begriffs Vorschubleisten müsse wegen des pönalen Charakters der Vorschrift des § 1 Abs 4 Hr 1 BBC vom deutschen otraf-recht ausgegangen werden. Nach diesem genüge es für die Annahme einer Vorschubleistung, daß die objektiven Bedingungen für die Ausübung der Straftat günstiger gestaltet werden. Bas, was der Bundesgerichtshof verlange«, liefe auf eine Beihilfe oder sogar eine Mittäterschaft hinaus. 7/äre aber etwas Derartiges vom Gesetzgeber des BEG für erforderlich erachtet worden, so würde dieser einen auf Beihilfe oder Mittäterschaft hinweisenden Rechtsbegriff verwendet haben. Bie Auslegung des Bundesgerichtshofs iünre aucn zu unoilligen Ergebnissen, denn nach ihr würde die Mitgliedschaft bei einer Gliederung der Partei, wie z.B, der SA, bei der das Mitglied zu einem besonders aktiven Einsatz herangezogen worden sei, und deren Erwerb oftmals nur der einzige Weg zur Erlangung der Parteimitgliedschaft gewesen sei. einen Ausschluß von Entschädigungsansprüchen zur Folge haben, obwohl der Parteimitgliedßchaft eine ungleich größere Bedeutung zugekommen sei. Bie Auslegung des Berufungsgerichts stelle auch die Instanzgerichte vor unüberwindliche Schwierigkeiten insofern, als die Gerichte Ermittlungen über Art und Umfang der im Rahmen der Parteimitgliedschaft erfolgten Betätigung anzustellen hätten. Solche Ermittlungen könnten wegen des Zeitablaufs, besonders auch, wenn es sich um ehemalige Bewohner abgetrennter Gebiete handele, keine zuverlässigen Ergebnisse zeitigen, wenn sie nicht sogar aussichtslos wären. Hinzu komme noch, daß auch die Mehrzahl von Personen, die sich aktiv für die NSDAP eingesetzt hätten, sich an national- • 5 - sozialistischen Greueltaten nicht unmittelbar beteiligt 4% hätten oder zu demindest ihnen eine Kenntnis und Billigung der Greueltaten nicht nachzuweisen sei. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs entbehre somit der inneren Berechtigung* II. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner auch in späteren Entscheidungen (vgl insbesondere die in IIJW RzW 55, ■z y .249^') vertretenen Ansicht abzuweichen. lr Die Bestimmung des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG ist. soweit sie die nationalsozialistische Gewaltherrschaft betrifft, wörtlich den Entschädigungsgesetzeri der amerikanischen Besätzungszone entnommen worden* Hierbei war der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht bei der Beratung des BEG sich darüber einig, daß eine Mitgliedschaft bei der NSDAP oder der KBD bezw« SED nicht ohne weiteres einen Entschädigungsanspruch ausschließen sollte« Der Berichterstatter des Ausschusses, der Abgeordnete Dr« Weber, der diese Ansicht vertrat, bat in der 257® Sitzung des Ausschusses um Auskunft, wie die Entschädigungsge richte in der amerikanischen Zone den aus dem Entschädigungsgesetz dieser Zone stammenden Begriff des Vor- • Schuhleistens ausgelegt hätten. "ob danach eine nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP insbesondere, wenn sie durch Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt worden sei oder der Tar- • nung gedient habe, nicht schädlich gewesen sei”. Ober- • regierungsrat Dr« Huber als Vertreter des Landes Baden • Württemberg im Bundesrat gab hierauf folgende Erklärung ab: "Die Gerichte hätten unter Vorschubleisten ein Fördern des Nationalsozialismus verstanden« Als Förderung des Nationalsozialismus sei zunächst in der Rechtsprechung schon die rein nominelle Mitgliedschaft angesehen •' 6 — worden,, Es habe lange gedauert, bis die Gerichte eingese hen hätten, daß jemand nominell Mitglied gewesen sein könne« ohne daß ihm das heute zugerechnet werden könne«,n Er wies ferner auf eine spätere Rechtsprechung der Ge-» richte hin. nach der eine Mitgliedschaft in der NSDAP einem Verfolgten nicht zuzurechnen sei- wenn sie durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingt gewesen sei oder durch spätere Widerstandsleistungen mindestens aufgehoben werde« eine Rechtsprechung.- die in dem Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 110 Mai 1951 - BWGÖD •• seinen Niederschlag gefunden habe. Dem entspreche auch § 2 Abs 2 der dem Ausschuß vorliegenden Bundesratsfassung. Auch der Vertreter des Bundesministers der Finanzen- der Ministerialrat Dr«, Kuschnit zky. der an dieser Sitzung teilnahm- hat die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Vorschubleistens mehr als eine nominelle Mitgliedschaft erfordere (vgl hierzu das Protokoll des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht Uber die 257* Sitzung). Dr.Kuschnitzky hatte vorher in der 255* Sitzung (vgl S 59.des Protokolls über diese Sitzung) erklärt: "daß man sich wohl gehütet habe, als Ausschlußgrund zu for* mulieren: Mwer Mitglied der KPD ist; „„o”. Er hatte versichert« daß die Formulierung auch gar nicht so gemeint sei, daß jedes Mitglied der KPD vom Wiedergutmachungsanspruch ausgeschlossen sei, man habe es vielmehr auf die aktive Tätigkeit, auf das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgestellt e 11 2. Spricht dies schon grundsätzlich gegen einen unterschiedslosen Ausschluß von Mitgliedern der NSDAP oder sonstiger eine Gewaltherrschaft tragender politischer Organisationen- so kann auch nicht angenommen werden- - i ~ 7 daß etwa das im § 1 Abs 4 Nr I BEG angeführte Vorschub-leisten im Sinne des § 8 BWGöD verstanden werden muß, von dem übrigens Dr.Kuschnitzky in der 257« Sitzung berichtet hatte, daß er sich nicht bewährt habe. Denn dann hätte es nahegelegen, nicht den Begriff des Vorschubleistens zu wählen, dessen Auslegung dem Ausschuß so unsicher erschien, daß eine Legaldefinitive für ihn erwogen wurde, sondern, ebenso wie dies im § 8 Abs 1 Hr 1 BWGöD geschehen ist. zu bestimmen, daß von einer Entschädigung diejenigen ausgeschlossen sind, die Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (oder etwa der XPD. der SED oder einer anderen eine Gewaltherrschaft tragenden politischen Organisation) waren, zu demal da der Wortlaut des § 8 BWGÖD auch in dem § 1 Abs 2 des nur wenige Wochen vor dem BEG erlassenen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3o August 1953 (BGBl I. 843) Verwendung gefunden hat« 3« Es läßt sich auch nicht annehmen, daß eine Bestimmung, wie sie § 8 BWGöD enthält, Ausdruck eines das gesamte Wiedergutmachungsrecht beherrschenden Grundsatzes ist. Denn abgesehen davon, daß es sich bei diesen Bestimmungen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht ausdehnend anzuwenden ist, weisen die seit dem Jahre 1949 erlassenen Gesetze eine unterschiedliche Regelung auf. Das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22« August 1949 (BGBl I, 263) kennt keine Ausschließungsgründe« Das Bundesver-triebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl I, 201) ordnet in seinem § 11 Nr 2 an, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nicht in Anspruch nehmen kann, wer nach ~ 8 •• r~vi v y / der Vertreibung in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Es stellt somit nicht auf eine etwaige Mitgliedschaft bei der NSDAP- der KPD oder SED ab« Weiter kennt das BundesVersorgungsgesetz (BGBl 1950 Teil I* 791 und 1955r I* 25) keinen Ausschluß von der Versorgung auf Grund einer Mitgliedschaft bei der NSDAP und ein solcher Ausschluß ist auch nicht im Lasten-ausgleichsgesetz vom 14» August 1952 vorgesehen« Schließlich führt das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen« die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands und Berlin (West) iri Gewahrsam genommen wurdenr vom 6* August 1955 (BGBl I« 498) in seinem § 2 unter den Ausschluögründen eine Mitgliedschaft weder bei der NSDAP noch bei der KPD oder SED an» Es schließt« abgesehen von Personen, die zu Zuchthausstrafen von mehr als 3 Jahren oder zu dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden sind» nur solche Personen aus. die in den Gewahrsamgebieten dem dort herrschenden politischen System in verwerflicher Weise Vorschub geleistet haben oder die in den Gewahrsamgsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben oder die in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten eines in den Gewahrsamgebieten herrschenden politischen Systems sich betätigt haben oder betätigen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß sich auf Grund der in den einzelnen Ländern bei Inkrafttreten des BEG geltenden Entschädigungsgesetze eine einheitliche Rechts- •• 9 ~ auffassung gebildet hatte, nach der die Mitgliedschaft bei der NSDAP, der KPD oder SED als Vorschubleisten einer Gewaltherrschaft angesehen wurde*, Denn die gesetzliche Regelung war verschieden; während z0B„ das Berliner Entschädigungsgesetz (GVB1 1952. 116) in seinem § 2 den Ausschluß von ehemaligen Mitgliedern oder Anwärtern der NSDAP vorsah. stellte der § 1 Abs 2 des Niedersächsischen Personenschadengesetzes (GVB1 1952 f 3Ö) es darauf ab. ob der Geschädigte wegen einer nationalsozialistischen Betätigung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint, oder andere Landesgesetze darauf. ob der Geschädigte als Verfolgter anerkannt worden war (vgl z*B„ § 1 des Nordrhein-Westfälischen Haft ent Schädigungsgesetzes - GVB1 1949. 63 -•) oder wie er durch die Säuberungsbehörde eingestuft worden war (vgl ZoB* § 14 des Entschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Passung vom 19. März 1951 -• GVB1 S 63 -)<» Hingewiesen mag auch noch darauf werden, daß der Bundestagsabgeordnete Dr. Brill in der 255o Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Auffassung vertreten hat. ”daß jeder Mensch., der seiner Freiheit aus rechtswidrigen Gründen beraubt worden sei und lange Zeit im KZ gesessen habe, ganz allgemein einen Anspruch auf Wiedergutmachung haben müsseo Er persönlich gehe noch weiter und sage., daß diese Menschen., wenn sie an ihrer Gesundheit Schaden genommen hätten, auch Anspruch auf eine Rente haben sollten” (vgl S 37 des Protokolls über diese Sitzung)*. 4*. Das BEG verwendet in seinem § 1 Abs 4 Nr 1 den Ausdruck "Vorschubleisteril Das Berufungsgericht will diesen Ausdruck in dem Sinn auslegen, wie er in der deutschen Strafgesetzgebung, insbesondere bei der Kuppelei verstanden worden ist. In dieser Hinsicht verkennt das Beruf ungs-- ~ 10 - gericht zunächst, daß Vorschub grundsätzlich nicht zur Begehung einer Straftat geleistet wird -• dies würde strafrechtlich auch im allgemeinen wohl als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB zu werten sein daß vielmehr im Sinne des Strafrechts die Vorschubleistung selbst die Straftat ist, ohne daß es erforderlich wäre, daß derjenige, dem Vorschub geleistet wird, eine Straftat begeht oder beabsichtigt (vgl RGSt 6. 287; BGHSt 6. 46 ff £#£} sowie Jagusch in der Anmerkung 1 zu dieser Entscheidung bei DU Nr 4 zu § 180 StGB)» Sodann gehört zu dem Begriff des Vorschubleistens nicht allein, daß die objektiven Bedingungen günstiger gestaltet werden, vielmehr muß auch der Vorschub-leistende sich der Umstände bewußt sein«, die zu dem gesetz liehen *18tbestand des unter Strafe gestellten Vorschubleistens gehören; er muß also bei dem früheren § 91 b StGB sich des Krieges oder der Kriegsgefahr und der Unterstützung der Feindmacht bewußt s$in (vgl Leipz Kommentar 6o Aufl Anm V zu § 91 b) oder im Falle des 5 180 StGB das Bewußtsein haben, günstigere Bedingung für die Ausübung der Unzucht durch einen hierzu bereiten Dritten zu schaffen (vgl RGSt 77? 127). Ob daher bei einer strafrechtlichen Auslegung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG sich Feststellungen über die Kenntnis des später Verfolgten im Zeitpunkt des Erwerbs der Parteimitgliedschaft über die von der NSDAP erstrebte oder ausgeübte Gewaltherrschaft und über sein weiteres Verhalten erübrigen würden und dann nicht doch die vom Berufungsgericht befürchteten Schwierigkeiten auftreten könnten, ist zu demindest zweifelhaft» 5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die geringste Stärkung der Wirkungskraft der NSDAP ein Vorschubleisten sei, müßte auch folgerichtig dazu führen, daß z.B. jeder, der bei den Reichstagswahlen seine Stimme ~ 11 • für die NSDAP abgegeben hat? von einer Entschädigung ausgeschlossen wäre und daß die Gerichte daher Ermittlungen auch über die Stimmabgabe des Verfolgten anstellen müßten«. 60 Bei der Auslegung des § 1 Abs 4 Br 1 BEG werden in Zweifelsfällen auch allgemeine Grundsätze zu beachten sein, wie sie insbesondere im Grundgesetz zu dem Ausdruck gekommen sind« Hach ihneh soll, von einzelnen ausdrücklichen Ausnahmen, wie z„Bo in den Artikeln 9 Abs 2? 18, 139 GrundG sowie in § 8 WBGöD? abgesehen, die Mitgliedschaft bei einer Partei allein keine nachteiligen Folgen haben, Wenn daher § 1 Abs 4 Hr 1 BEG eine Entschädigung dem versagt«, der einer Gewaltherrschaft Vorschub leistete? so kann darunter grundsätzlich nur verstanden werden, daß ein Verhalten vorliegen muß. das über eine bloße Parteimitgliedschaft hinausgeht«. Hierbei istr wie der erkennende Senat in seiner bereits oben erwähnten Entscheidung NJW 37 RzW 55? 249 ausgesprochen hat? die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein erforder • lieh, die Gewaltherrschaft durch aktives Handeln zu fördern« 7» Eine derartige Auslegung führt auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu unbilligen Ergebnissen« Entscheidend ist im Rahmen des § 1 BEG nicht die Mitgliedschaft bei einer Partei oder ihren Gliederungen? sondern die Tatsache der bewußten Förderung der Gewalt- • herrschaft* Wenn daher jemand in Kenntnis der Gewaltherrschaft diese durch ein besonderes aktives Handeln bewußt gefördert hat. wenn auch nur aus dem Wunsche heraus? die Mitgliedschaft bei der NSDAP zu erlangen, so ist es nicht unbillig, ihn von einer Entschädigung auszuschließen* •• 12 - ebenso wie jeden anderen«- der* ohne Mitglied einer die Ge -waltherrschaft tragenden Organisation zu sein oder dies werden zu wollens diese bewußt gefördert hat* Qo Schließlich sind auch die Schwierigkeiten für die Tatsachengerichte bei der Ermittlung des früheren Verhaltens eines später Verfolgten nicht größer, als sie es z*B, bei Ermittlungen sind, ob jemand eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat. diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat. oder ob jemand? der der Partei nicht angehört hat? die Gewaltherrschaft gefördert hat, IIIo A-us allen diesen Gründen mußte das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht nunmehr die erforderlichen Feststellungen trifft? ob die Voraussetzungen des § 96 BEG für die beantragte Erhöhung vorliegen und ob dem Kläger eine Erhöhung etwa auf Grund der §§ 2, 95 BEG zu versagen ist* •• 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG* Schmidt Ascher Kregel v0Werner WUstenberg