Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 284/05 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 9. Juli 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 7.509 € Gründe: 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 0 114/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -