VVG § 12 Abs.1; VBLSa Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ergeben, sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag i.S. des § 12 Abs. 1 WG. Diese Verjährungsvorschrift ist auf vertragliche Ansprüche der VBL oder gegen sie anwendbar, weil in der Satzung der VBL § 12 Abs. 1 WG nicht abbedungen ist (im Anschluß an das Senatsurteil vom 18. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer RiBGH Dr. Schlichting hat Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert.
BGHZ: nein VVG § 12 Abs. 1; VBLSa Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ergeben, sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag i.S. des § 12 Abs. 1 WG. Diese Verjährungsvorschrift ist auf vertragliche Ansprüche der VBL oder gegen sie anwendbar, weil in der Satzung der VBL § 12 Abs. 1 WG nicht abbedungen ist (im Anschluß an das Senatsurteil vom 18. September 1991 - IV ZR 233/90 - VersR 1991, 1357). - IV ZR 283/92 - OLG Celle LG Hannover BGH, Beschluß vom. 9. März 1994 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 283/92 vom 9. März 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und. die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 9. März 1994 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat: keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im, Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Schadensersatzforderung der Klägerin zu Recht als verjährt angesehen. Allerdings beruht die Verjährung nicht auf § 197 BGB, sondern auf § 12 Abs. 1 WG, weil es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag handelt. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberschiedsgerichts (Schiedsspruch vom 17. Januar 1986 - OS 79/85) ist die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG nicht durch § 192 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Diese gesetzliche Regelung gestattet lediglich, von § 15a WG abzusehen, so daß die halbzwingende Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG abbedungen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 127/91 - BGHZ 118, 275 zu dem fast 3 gleichlautenden § 187 Abs. 1 a.F. WG) . Das ist aber in den Satzungen nicht geschehen. Die Klägerin trägt; die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer RiBGH Dr. Schlichting hat Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Bundschuh