Januar 1965 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin vom 1. Juli 1963 an eine den Betrag von monatlich 46.7o DM übersteigende Rente zu zahlen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Durch Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses in Hamm vom 19* Januar 1949 / 1* November 19.49 wurde die Klägerin als politisch Verfolgte anerkannt. Daraufhin wurde der Klägerin durch Bescheid der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Y/estfalen vom 13. Januar 1949, dem Tage der Anerkennung durch den Kreissonderhilfsausschuß, "abzuerkennen" sei und von ihr die bisher auf Grund der Anerkennung erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten seien; Diesen Bescheid hob der Beschwerdeausschuß der landes-rent-enbehörde des Regierungspräsidenten in Düsseldorf auf die Beschwerde der Klägerin durch Entscheidung vom 12. Januar 1962, wurde dieser vom Regierungspräsidenten in Arnsberg nitgeteilt, daß die Aberkennung der Klägerin als Verfolgte nach Landesrecht durch die angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bestätigt worden sei. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, dem Klagantrag mit der Maßgabe stattzugeben, daß das beklagte Land vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. April 1951 auf Grund des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. Zu entscheiden ist darüber, ob das Berufungsgericht die durch den Bescheid von 2. Februar 1962 erfolgte Entziehung des Anspruchs auf die Teilrente zu Recht als fehlerhaft bezeichnet hat und ob es der Klägerin die Teilrente sowie von der Vollendung ihres 65. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Fragen des Landesrechte des Landes Nordrhein-Y/estfalen beurteilt hat, ist die von ihm vertretene Rechtsauffassung für das Revisionsgericht bindend (§ 222 BEG). Von Bedeutung ist es ferner, daß nach § 178 BEG für die Anspruchoberechtigung nicht nur nach dem Bundes-entschädigungsgesetz, sondern auch nach weitergehendem Landesrecht eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich und nicht bindend ist. März 1955 haben, in dem ausgesprochen ist, auf den Antrag der Klägerin vom 2o. Wie die Begründung dieses Bescheids ergibt, ist mit ihm der Zweck verfolgt worden, gemäß § 1o4 Abs. 1 Satz 2 BErgG die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte für die Entscheidung zu begründen, ob der Klägerin auf Grund ihrer Anerkennung als Verfolgte Ansprüche nach Landesrecht zuständen, denn die Frage, ob die Anerkennung auszusprechen oder zu widerrufen v/ar, konnte nach dem damaligen Rechtszustand als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten sein, wie auch der erkennende Senat später bestätigt hat (Urteil Rz\7 1956, 27 Nr. 41). August 1953 mit der Begründung aufgehoben war, daß die Rente bis zur Rechtskraft der Aberkennung der Verfolgteneigenschaft weiterzuzahlen sei, und weil das darüber anhängig gemachte verwaltungsgerichtliche Verfahren noch nicht erledigt war, als der Bescheid vom 18. b) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Entziehung landesrechtlicher Entschädigungsansprüche, die nach ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen auch im Bundesentschädigungsgesetz geregelt sind, wie es bei der einen Gesundheitsschaden voraussetzenden Beschädigtenrente der Pall ist, gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG grundsätzlich auch dann nach dem Bundesentschädigungsgesetz, wenn die Ansprüche zu einer Zeit festgesetzt worden sind, als das Bundesrecht noch nicht galt; das Bundesrecht tritt nur zurück, soweit die landesrechtliche Regelung für den Verfolgten günstiger ist und Entziehungo-gründe nicht kennt, die das Bundesrecht vorsieht (Urteile März 1952 angegebenen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung als Verfolgter zugleich die landesrechtlichen Entziehungsvoraussetzungen für die auf Grund der Anerkennung gewährten Entschädigungsleistungen darstellten, und daß diese Entziehungsvoraussetzungen für die Klägerin ungünstiger seien als die entsprechenden Vorschriften des § 7 Abs. 2 BEG. Möglicherweise hat es auch angenommen, daß für den Y/iderruf der Anerkennung nach § 7 Abc. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 4. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß das Landesrecht-in dieser Hinsicht für die Klägerin nicht günstiger ist als das Bundesrecht (§ 222 BEG). Zutreffend ist das Berufungsgericht deshalb.davon ausgegangen, daß sich die Entziehung des Anspruchs der Klägerin auf die landesrechtliche. Februar 1962 hat die Landesrentenbehörde die Entziehung der Beschädigtenrente allein damit begründet, daß die Anerkennung der Klägerin als Verfolgte widerrufen sei und die gegen diese Entscheidung gebrauchten Rechtsmittel abgewiesen worden seien. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Ausmaß des von der Klägerin ursächlich oder grob fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Y/ahrheitspflicht bedürfe es keiner ausdrücklichen Ermessenserwägungen für die Entziehung der Rente. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Entziehung der Rente mit der Tatsache des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Verfolgte nicht begründet werden konnte. Eür die Entschädigungsbehörde war allein der Widerruf der Anerkennung maßgebend, und die Bezugnahme auf die darüber ergangenen Entscheidungen läßt sich nicht dahin verstehen, daß damit auch die den Entscheidungen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen in Bezug genommen worden und zur Grundlage des Bescheids über die Entziehung der Beschädigtenrente geworden seien. Es ist deshalb zugunsten der Revision nichts daraus herzuleiten, daß die Entschädigungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats nach fristgemäß erklärtem Y/iderruf das den Widerruf begründende Verhalten anders werten, den Y/iderruf auf andere als die bisher für maßgebend gehaltenen Tatsachen stützen und das Ermessen neu ausüben kann, sofern die dem Widerruf nunmehr zugrunde gelegten Tatsachen bereits in dem ursprünglichen Widerrufsbescheid angegeben waren (Urteile RzW 1963, 494 Nr. 11, 1964, 5o8 Nr. 19, 1966, 319 Nr. 23). Das Berufungsgericht hat ihn mit Recht aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die ihr durch den Bescheid vom 15* April 1951 zuerkannte Beschädigten-rente von monatlich 46.70 DM über den 28. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom 1. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, ob das Berufungsgericht angenommen hat, daß mit der Festsetzung der Beschädigtenteilrente durch den Bescheid vom 13. Lebensjahres der Klägerin an die Beschädigtenvollrente festgesetzt sei und diese von dem maßgebenden Zeitpunkt an ohne Festsetzung durch einen weiteren Bescheid hätte gezahlt werden müssen. Da es zur Zeit des Erlasses des Bescheids vom 13* April 1951 auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts noch kein Bundesrecht gab und auch das Verfahren damals landesrechtlich geregelt war, entscheidet sich die Frage, welche Bedeutung dem Bescheid insoweit zukommt, ausschließlich Der erkennende Senat sieht davon ah, hierzu abschließend Stellung zu nehmen, wenn er auch Bedenken trägt anzunehmen, daß die der Klägerin durch den Bescheid vom 13. c) Wenn jedoch die Vollrente, soweit sie über die Teilrente hinausgeht, noch nicht als festgesetzt gelten konnte, sondern es darüber eines besonderen Bescheides bedurfte, so hat sich auch der Bescheid vom 2. Das beklagte Land hat der Klägerin die Vollrente dann dadurch versagt, daß es in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits beantragt hat, die Berufung, mit der auch die Vollrente verlangt worden ist, in vollem Umfang zurückzuweisen. Oktober 1964, den es in der Berufungsinstanz eingereicht hat, ergibt sich, daß das beklagte Land auf dem Standpunkt steht, die Klägerin habe die Vollrente nicht zu beanspruchen, weil ihre Anerkennung als Verfolgte widerrufen worden sei, ein Standpunkt, der mit § 178 BEG unvereinbar ist. März 1955 es ausschließt, der Klägerin landesrechtliche Entschädigungsleistungen über diejenigen hinaus, die ihr zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 18. Es kommt darauf an, ob dieser Bescheid, in dem festgectellt wird, daß die Klägerin keinen Anspruch auf landesrechtliche Spitzenleistungen habe, unanfechtbar geworden ist und nach dem Inhalt seines entscheidenden Teils der Zuerkennung des in Rede stehenden Anspruchs entgegensteht. Da das beklagte Land sich erst in der Revisionsinstanz auf diesen Bescheid berufen hat und der erkennende Senat insbesondere nicht ohne weiteres feststellen kann, ob der Bescheid unanfechtbar geworden und nicht aufgehobeii worden ist, ist die Prüfung, v/elche Bedeutung ihm für die von der Klägerin beanspruchte Vollrente zukommt, soweit diese über die Teilrente hinausgeht, dem Berufungsgericht zu überlassen. e) Auf die Revision des beklagten Landes ist deshalb da3 angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin vom 1. Darüber, ob und mit welcher Begründung das beklagte land, abgesehen von der Berufung auf die etwaige Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 18.
/ nr* U c * / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 283/65 URTEIL Verkündet am 30. November 1966 Broeske, Justizangestellto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen,' vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen Frau Charlotte S Ufr., tr. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / > 4^- I f Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. Januar 1965 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin vom 1. Juli 1963 an eine den Betrag von monatlich 46.7o DM übersteigende Rente zu zahlen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1965 zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Antrag vom 20. März 1946 beantragte die am 1898 geborene Klägerin bei dem Kreissonderhilfs-ausschuß in Hamm die Gewährung von Sonderhilfe für frühere Konzentrationslagerhäftlinge. In der folgenden .Zeit wurden ihr daraufhin aus öffentlichen Mitteln wiederholt Geldbeträge, teilweise als Kredite, zur Verfügung gestellt. Durch Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses in Hamm vom 19* Januar 1949 / 1* November 19.49 wurde die Klägerin als politisch Verfolgte anerkannt. In einem Überprüfungsverfahren wurde die Klägerin durch Entscheidung der Bezirks-berufungskammer beim Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 25. August 1950 / 4. September 1950 unter Aufhebung des Anerkennungsbeschlusses vom 19« Januar 1949 als rassisch Verfolgte anerkannt. Daraufhin wurde der Klägerin durch Bescheid der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Y/estfalen vom 13. April 1951 unter Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 io für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zu dem 30. Juni 1948 eine Beschädigtenrente von monatlich 4,67 DM..und. für die Zeit vom 1. Juli 1948 an eine Beschädigtenrente von monatlich 46,70 DM zugesprochen. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1952 / 6. Januar 1953 entschied der Kreisanerkennungsausschuß in Hamm, daß die erwähnten Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses und der Bezirksberufungskammer aufgehoben würden, die Klägerin als politisch bzv/. rassisch Verfolgte seit dem 19. Januar 1949, dem Tage der Anerkennung durch den Kreissonderhilfsausschuß, "abzuerkennen" sei und von ihr die bisher auf Grund der Anerkennung erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten seien; die Klägerin habe in dem bisherigen Verfahren unrichtige Angaben gemacht. Nunmehr wurde der Klägerin durch Bescheid vom 21. Januar 1953 die Beschädigtenrente entzogen. Diesen Bescheid hob der Beschwerdeausschuß der landes-rent-enbehörde des Regierungspräsidenten in Düsseldorf auf die Beschwerde der Klägerin durch Entscheidung vom 12. August 1953 auf, weil im Palle der Aberkennung der Verfolgteneigenochaft die Rente bis zur Rechtskraft der aberkennenden Entscheidung weitergezahlt werden müsse. Die gegen den Beschluß des Kreisanerkennungsausschusses in Hamm Vom 19» Dezember 1952/ 6. Januar 1953 von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies der Bezirksanerkennungsausschuß des Regierungspräsidenten in Arnsberg durch Beschluß vom 15. September 1953 zurück. Dagegen erhob die Klägerin beim Landesverwaltungsgericht in Arnsberg Klage mit dem Antrag, den Beschluß vom 15. September 1953 sowie den Bescheid vom 19* Dezember 1952/ 6. Januar 1953 aufzuheben. Die Klage wurde durch Urteil vom 23. Januar 1958 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin erkannte das Oberverwaltungsgericht in Münster zunächst durch Bescheid vom 14. August 1959 und dann durch Urteil von 27. November 1959 dahin, daß die Beschlüsse des Kreisanerkennungsausschusses und des Bezirksanerkennungoaus-schusses aufgehoben würden, soweit sie die Pflicht der Klägerin zur Rückgewähr der bisher empfangenen Leistungen anordneten; im übrigen werde die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August I960 zurückgewiesen und das Revisionsverfahren durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts von demselben Tage, da die Klägerin die von ihr ebenfalls eingelegte Revision zurückgenommen hatte, eingestellt. -.5 - / Durch Schreiben vom 23. Januar 1962, bei der Landes-rentenbehörde in Düsseldorf eingegangen am 26. Januar 1962, wurde dieser vom Regierungspräsidenten in Arnsberg nitgeteilt, daß die Aberkennung der Klägerin als Verfolgte nach Landesrecht durch die angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bestätigt worden sei. Die Landesrentenbe-hörde erließ daraufhin am 2. Februar 1962 einen Bescheid, durch den der Klägerin die bisher gewährte Beschädigtenrente mit sofortiger Wirkung entzogen wurde« Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22. Februar 1962 zugestellt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, den Entziehungsbescheid aufzuheben und die Beschädigtenrente an sie weiterzuzahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, dem Klagantrag mit der Maßgabe stattzugeben, daß das beklagte Land vom 1. Juli 1963 an die Beschädigtenrente in Höhe von monatlich 233,30 DM zu zahlen habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Entziehungsbescheid vom 2. Februar 1962 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mörz 1962 bis zu dem 30. Juni 1963 eine Beschädigtenrente von monatlich 46,70 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1963 an eine Beschädigtenrente von monatlich 233>3o DM zu zahlen. % Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. i ! . j Entscheidungsgründe: 1. Der Klägerin ist durch den Bescheid vom 13. April 1951 auf Grund des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 mit späteren Änderungen (Sammlung des bereinigten Landesrechte Nordrhein-V/estfalen - GS NW - 5o3) eine Beschädigtenteilrente zugesprochen worden. Nach § 4 dieses Gesetzes war Voraussetzung dafür, daß die Klägerin nach den Richtlinien der Militärregierung betreffend Hilfeleistung für frühere Häftlinge der Konzentrationslager oder der hierzu mit Einwilligung der Militärregierung erlassenen Ergänzungsbe-otimmungen als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte amtlich anerkannt war. An die Stelle dieser Zonenanweisung sind später die Vorschriften des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 mit späteren Änderungen (GS NW 497) getreten (§ 3o dieses Gesetzes). In § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. März 1947 ist be- j stimmt, daß bei Erreichung des 65. Lebensjahres ohne Rück- sicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit die Vollrente gewährt werde. JlL Zu entscheiden ist darüber, ob das Berufungsgericht die durch den Bescheid von 2. Februar 1962 erfolgte Entziehung des Anspruchs auf die Teilrente zu Recht als fehlerhaft bezeichnet hat und ob es der Klägerin die Teilrente sowie von der Vollendung ihres 65. Lebensjahres an die Vollrente zu Recht zuerkannt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Fragen des Landesrechte des Landes Nordrhein-Y/estfalen beurteilt hat, ist die von ihm vertretene Rechtsauffassung für das Revisionsgericht bindend (§ 222 BEG). Bach § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG richtet sich jedoch die verfahrensmäßige Behandlung und Erfüllung von entschädigungcrechtlichen Ansprüchen, die über die durch das Bundesentschädigungsgeoetz begründeten hinausgehen, nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und also nach Bundesrecht. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der nach Landesrecht zuerkannte Anspruch nicht über einen entsprechenden Anspruch, der nach dem Bundesentschädigungogesetz gegeben sein könnte, hinauo-geht, wenn aber allein der landesrechtliche Anspruch zuerkannt ist. Von Bedeutung ist es ferner, daß nach § 178 BEG für die Anspruchoberechtigung nicht nur nach dem Bundes-entschädigungsgesetz, sondern auch nach weitergehendem Landesrecht eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich und nicht bindend ist. Die Anwendung des Bundesrechts durch das Berufungsgericht unterliegt auch in diesem Zusammenhang in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Revision ist der Auffassung, daß der Klägerin weder die Teilrente noch die Vollrente zustehe. 8 2a./Sie ist unbegründet, soweit es sich um die Teilrente handelt. Keinen Erfolg kann sie insoweit mit dem Hinweis auf einen als Teilbescheid bezeichneten Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 18. März 1955 haben, in dem ausgesprochen ist, auf den Antrag der Klägerin vom 2o. März 1946 wegen Anerkennung als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bzw. wegen weitergehender Entschädigungsansprüche nach Landesrecht werde festgestellt, daß die Klägerin auch im Bedarfsfall keinen Anspruch auf Betreuung oder auf landesrechtliche Spitzenleistungen auf der Grundlage des Anerkennungsgesetzes vom 4. März 1952 habe. Die Revision meint, daß dieser Bescheid, der unanfechtbar geworden sei, dem Klagebegehren entgegenstehe. Das trifft jedoch nicht zu, soweit es sich um die durch den Bescheid vom 13. April 1951 zuerkannte Beschädigtenteilrente von monatlich 46,7o DM handelt. Wie die Begründung dieses Bescheids ergibt, ist mit ihm der Zweck verfolgt worden, gemäß § 1o4 Abs. 1 Satz 2 BErgG die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte für die Entscheidung zu begründen, ob der Klägerin auf Grund ihrer Anerkennung als Verfolgte Ansprüche nach Landesrecht zuständen, denn die Frage, ob die Anerkennung auszusprechen oder zu widerrufen v/ar, konnte nach dem damaligen Rechtszustand als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten sein, wie auch der erkennende Senat später bestätigt hat (Urteil Rz\7 1956, 27 Nr. 41). Doch kann der Bescheid, der das Nicht-bestehen von Ansprüchen feststellt, nicht dahin verstanden werden, daß der Klägerin damit der bereits früher zuerkannte Anspruch auf die Beschädigtenrente in Höhe von monatlich 46,70 DM entzogen worden sei. Hätte die Sntschädigungsbehördc / / rj A den Anspruch durch den Bescheid entziehen wollen, so hätte sie das eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Eine derartige Absicht kann die Entschädigungsbehörde auch deshalb nicht gehabt haben, weil die durch den Bescheid vom 21. Januar 1953 ausgesprochene Entziehung der Rente durch Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Landesrentenbehörde vom 12. August 1953 mit der Begründung aufgehoben war, daß die Rente bis zur Rechtskraft der Aberkennung der Verfolgteneigenschaft weiterzuzahlen sei, und weil das darüber anhängig gemachte verwaltungsgerichtliche Verfahren noch nicht erledigt war, als der Bescheid vom 18. März 1955 erging. Eine andere Präge ist es, welche Bedeutung der Bescheid vom 18. März 1955 für die darüber hinausgehende Vollrentc hat, die dem anerkannten Verfolgten nach § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. März 1947 bei Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird und die das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat. Zu dieser Präge ist in anderem Zusammenhang Steliun zü nehmen. g b) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Entziehung landesrechtlicher Entschädigungsansprüche, die nach ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen auch im Bundesentschädigungsgesetz geregelt sind, wie es bei der einen Gesundheitsschaden voraussetzenden Beschädigtenrente der Pall ist, gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG grundsätzlich auch dann nach dem Bundesentschädigungsgesetz, wenn die Ansprüche zu einer Zeit festgesetzt worden sind, als das Bundesrecht noch nicht galt; das Bundesrecht tritt nur zurück, soweit die landesrechtliche Regelung für den Verfolgten günstiger ist und Entziehungo-gründe nicht kennt, die das Bundesrecht vorsieht (Urteile 10 - RzW I960, 523 Nr. 35, 1961, 331 Nr. 44, 1962, 138 Nr. 30, 1966, 281 Nr. 35; ferner Urteil vom 6. Juli 1966 IY ZR 158/65). Der Widerruf der Anerkennung als solcher ist ohne Bedeutung (§ 178 BEO). In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß die in § 7 des Gesetzes vom 4. März 1952 angegebenen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung als Verfolgter zugleich die landesrechtlichen Entziehungsvoraussetzungen für die auf Grund der Anerkennung gewährten Entschädigungsleistungen darstellten, und daß diese Entziehungsvoraussetzungen für die Klägerin ungünstiger seien als die entsprechenden Vorschriften des § 7 Abs. 2 BEG. Das Berufungsgericht mag zu diesem Ergebnis vor allem deshalb gekommen sein, weil das Landesgesotz den Widerruf der Anerkennung und damit den Widerruf der daraufhin zugesagten Leistungen zwingend vor-sieht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, während das Bundesgesetz die völlige oder.teilweise Entziehung des Anspruchs gegebenenfalls in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde stellt. Möglicherweise hat es auch angenommen, daß für den Y/iderruf der Anerkennung nach § 7 Abc. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 leichte oder gewöhnliche Fahrlässigkeit äusroicht, während nach § 7 Abo. 2 Halbsatzi 1 BEG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß das Landesrecht-in dieser Hinsicht für die Klägerin nicht günstiger ist als das Bundesrecht (§ 222 BEG). Zutreffend ist das Berufungsgericht deshalb.davon ausgegangen, daß sich die Entziehung des Anspruchs der Klägerin auf die landesrechtliche. Beschädigtenrente nicht nur verfahrensrechtlich nach § 201 Abs. 1, § 2o3 BEG, sondern auch materiellrechtlich allein nach § 7 Abs. 2 BEG richtet. c) So kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Bescheid vom 2. Februar 1962 sei innerhalb der Frist des § 2o3 Abs. 2 BEG ergangen, rechtlich unangreifbar ist. Denn jedenfalls ist dem Berufungo-gericht darin beizutreten, daß der Inhalt des Bescheids nicht den geoetzlichen Erfordernissen entspricht und deo-halb aufgehoben werden muß, und daß, nachdem inzwischen die spätestens Ende Januar oder Anfang Februar 1962 in Lauf gesetzte Widerrufsfrist auf alle Fälle abgelaufen ist, weder der Bescheid ergänzt noch ein entsprechender neuer Bescheid erlassen werden kann. In dem Bescheid vom 2. Februar 1962 hat die Landesrentenbehörde die Entziehung der Beschädigtenrente allein damit begründet, daß die Anerkennung der Klägerin als Verfolgte widerrufen sei und die gegen diese Entscheidung gebrauchten Rechtsmittel abgewiesen worden seien. In dem angefochtenen Urteil wird darauf hingewiesen, daß in dem Bescheid keiner der gesetzlich maßgebenden Entziehungsgründe erwähnt sei. Eine Feststellung darüber, so heißt es weiter in dem Urteil des Berufungsgerichtes,: fehle, daß die Klägerin schuldhaft unrichtige Angaben gemacht habe, die die gänzliche Entziehung des Anspruchs erforderlich machten. Ganz offensichtlich habe die Behörde die Vorschrift des § 7 BEG überhaupt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, sondern die Möglichkeit und sogar die Pflicht zur Entziehung der Beschädigtenrente aus der Tatsache des V/egfalls der Anerkennung rechtsirrtümlich hergeleitet. Erst im ersten Rechtozug des vorliegenden Verfahrens habe das beklagte Land in dem Schriftsatz vom 10. August 1962, ohne seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben, die Entziehung des Rentenan^ Spruchs auch mit einem schuldhaften Verhalten der Klägerin begründet. Es habe damit aber die Widerrufsfrist nicht gewahrt. Um eine andere Bewertung der Tatsachen, die bereits 12 in dem ursprünglichen Y/iderrufsbescheid angegeben gewesen seien, handele es sich dabei nicht, da in dem Bescheid von 2. Februar 1962 die Entziehung ausschließlich, auf den Y/egfall der Anerkennung gestützt sei. Außerdem genügten weder der Bescheid vom 2. Februar 1962 noch die Ausführungen in den Schriftsatzrvom 10. August 1962 den gesetzlichen Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung zu stellen seien. Auch im weiteren Verfahren sei das Ermessen nicht einwandfrei ausgeübt worden. Da die Widerrufsfrist endgültig versäumt sei, könne dem beklagten Land aus Rechtsgründen keine Gelegenheit mehr gegeben werden, das Ermessen noch in gehöriger Weise auszuüben. Doch auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens und die seit langem geläuterte Rechtsauffassung zu der Frage, welche Erfordernisse an eine Ermessensentscheidung zu stellen seien, würde sich das Berufungsgericht nicht in der Lage sehen, die Entschädigungobehörde nochmals zu veranlassen, von ihrem Ermessen in richtiger Weise Gebrauch zu machen. Diesen Ausführungen sucht die Revision vor allem zu begegnen, indem sie hervorhebt, daß in dem Bescheid vom 2. Februar 1962 auf den Tatsacheninhalt aller Entscheidungen Bezug genommen werde, die die Versagung der Anerkennung der Klägerin als Verfolgte zu dem Gegenstand hätten. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Ausmaß des von der Klägerin ursächlich oder grob fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Y/ahrheitspflicht bedürfe es keiner ausdrücklichen Ermessenserwägungen für die Entziehung der Rente. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Entziehung der Rente mit der Tatsache des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Verfolgte nicht begründet werden konnte. Es trifft aber auch nicht zu, daß durch die in dem Bescheid ent- 13 - f haltene Bezugnahme auf die Entscheidungen, die in dem Verfahren über den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Verfolgte ergangen sind, die in den verschiedenen Entscheidungen festgestellten schuldhaften Handlungen der Klägerin zu dem Inhalt des Bescheides geworden wären. Eür die Entschädigungsbehörde war allein der Widerruf der Anerkennung maßgebend, und die Bezugnahme auf die darüber ergangenen Entscheidungen läßt sich nicht dahin verstehen, daß damit auch die den Entscheidungen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen in Bezug genommen worden und zur Grundlage des Bescheids über die Entziehung der Beschädigtenrente geworden seien. Abgesehen davon wäre eine Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen, die in einer Reihe von Entscheidungen enthalten sind, viel zu unbestimmt, als daß sie hinreichend sichere Schlüsse dahin zuließen, welcher Sachverhalt der Entschädigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung gedient hat. Es ist deshalb zugunsten der Revision nichts daraus herzuleiten, daß die Entschädigungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats nach fristgemäß erklärtem Y/iderruf das den Widerruf begründende Verhalten anders werten, den Y/iderruf auf andere als die bisher für maßgebend gehaltenen Tatsachen stützen und das Ermessen neu ausüben kann, sofern die dem Widerruf nunmehr zugrunde gelegten Tatsachen bereits in dem ursprünglichen Widerrufsbescheid angegeben waren (Urteile RzW 1963, 494 Nr. 11, 1964, 5o8 Nr. 19, 1966, 319 Nr. 23). Der Widerrufsbescheid enthält überhaupt keine Angaben über einen Sachverhalt, der nach § 7 Abs. 2 BEG als Grundlage für die Entziehung der Rente in Betracht käme. Bie Entschädigungs-behörde hat sich auch nicht nachträglich noch innerhalb der etwa noch laufenden Widerrufsfrist auf Tatsachen berufen, die die Entziehung des Anspruchs der Klägerin auf die Beschädigten- « - 14- rente rechtfertigen könnten. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß es auch an einer hinreichenden ürmessensentschei-dung der Entschädigungsbehörde fehlt. d) Aus alledem ergibt sich, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 2. Februar 1962 nicht bestehen blei-ben kann. Das Berufungsgericht hat ihn mit Recht aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die ihr durch den Bescheid vom 15* April 1951 zuerkannte Beschädigten-rente von monatlich 46.70 DM über den 28. Februar 1962 hinaus zu zahlen. Insoweit ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. 5a. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1963 an die über die Teilrente hinausgehende Vollrente zuerkannt hat. In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt einer weiteren Prüfung. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, ob das Berufungsgericht angenommen hat, daß mit der Festsetzung der Beschädigtenteilrente durch den Bescheid vom 13. April 1951 zugleich auch für die Zeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin an die Beschädigtenvollrente festgesetzt sei und diese von dem maßgebenden Zeitpunkt an ohne Festsetzung durch einen weiteren Bescheid hätte gezahlt werden müssen. Da es zur Zeit des Erlasses des Bescheids vom 13* April 1951 auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts noch kein Bundesrecht gab und auch das Verfahren damals landesrechtlich geregelt war, entscheidet sich die Frage, welche Bedeutung dem Bescheid insoweit zukommt, ausschließlich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. Der erkennende Senat sieht davon ah, hierzu abschließend Stellung zu nehmen, wenn er auch Bedenken trägt anzunehmen, daß die der Klägerin durch den Bescheid vom 13. April 1951 zuerkannte Teilrente sich von selbst mit dem Erreichen des entsprechenden Alters zur Vollrente erhöhen sollte. b) Wenn das jedoch der Pall wäre, wäre der Klägerin die Vollrente bereits im Jahre 1951 im voraus zuerkannt. Weder wäre sie ihr dann durch den Bescheid vom 18. März 1955 entzogen worden, noch könnte die durch den Bescheid von 2. Februar 1962 erfolgte Entziehung bestehen bleiben; es würde insoweit nichts anderes als für die Teilrente gelten. c) Wenn jedoch die Vollrente, soweit sie über die Teilrente hinausgeht, noch nicht als festgesetzt gelten konnte, sondern es darüber eines besonderen Bescheides bedurfte, so hat sich auch der Bescheid vom 2. Februar 1962 auf sie nicht bezogen. Das beklagte Land hat der Klägerin die Vollrente dann dadurch versagt, daß es in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits beantragt hat, die Berufung, mit der auch die Vollrente verlangt worden ist, in vollem Umfang zurückzuweisen. Aus dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 19. Oktober 1964, den es in der Berufungsinstanz eingereicht hat, ergibt sich, daß das beklagte Land auf dem Standpunkt steht, die Klägerin habe die Vollrente nicht zu beanspruchen, weil ihre Anerkennung als Verfolgte widerrufen worden sei, ein Standpunkt, der mit § 178 BEG unvereinbar ist. Eine stichhaltige Begründung für die Versagung hat also das beklagte Land bisher nicht gegeben. d) Gleichwohl kann über den Anspruch auf die Vollrente, soweit sie über die Teilrente hinausgeht, noch nicht abschließend entschieden werden. Es ist nämlich, abgesehen 16 von der hier offen zu lassenden Präge, ob und in welchem Umfang die in dem Landesrecht vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen des Rentenrechts bei Festsetzung der Vollrente selbständig zu prüfen sind, möglich, daß der bereits erwähnte Teilbescheid vom 18. März 1955 es ausschließt, der Klägerin landesrechtliche Entschädigungsleistungen über diejenigen hinaus, die ihr zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 18. März 1955 bereits zugesprochen waren, zuzuerkennen. Es kommt darauf an, ob dieser Bescheid, in dem festgectellt wird, daß die Klägerin keinen Anspruch auf landesrechtliche Spitzenleistungen habe, unanfechtbar geworden ist und nach dem Inhalt seines entscheidenden Teils der Zuerkennung des in Rede stehenden Anspruchs entgegensteht. Da das beklagte Land sich erst in der Revisionsinstanz auf diesen Bescheid berufen hat und der erkennende Senat insbesondere nicht ohne weiteres feststellen kann, ob der Bescheid unanfechtbar geworden und nicht aufgehobeii worden ist, ist die Prüfung, v/elche Bedeutung ihm für die von der Klägerin beanspruchte Vollrente zukommt, soweit diese über die Teilrente hinausgeht, dem Berufungsgericht zu überlassen. Palls der Bescheid die Wirkung eines den Anspruch ausschließenden Peststellungsurteils haben sollte, würde das Berufungsgericht ihn der Klägerin nicht zuerkennen können. e) Auf die Revision des beklagten Landes ist deshalb da3 angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin vom 1. Juli 1963 an über die Teilrente hinaus die Vollrente zu zahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 17 Darüber, ob und mit welcher Begründung das beklagte land, abgesehen von der Berufung auf die etwaige Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 18. März 1955, der Klägerin in der neu eröffneten Berufungsinstanz die über die feil-rente hinausgehende Vollrente versagen könnte, ist derzeit nicht zu entscheiden. 4. Aufzuheben ist auch die Entscheidung de§ Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. In dieser Hinsicht ist die Sache ebenfalls an das Bex-ufungs-gei’icht zurückzuverv/eisen. Da3 Berufungsgericht v/ird ferner über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revioionoredts-zugs frei von gerichtlichen Gebühren und Axislagen. Ascher Y/üstenberg Dr. Loewenheim Dr. Graf v.d.Mühlen