Zur Frage, ob dem aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Berufsschadensrente zusteht, wenn er auf Grund seiner in den Vereinigten Staaten von Amerika geleisteten Erwerbstätigkeit von der Social Security eine Altersrente erhält, die nur zusammen mit dem für die Ehefrau gewährten Frauenzuschlag den Betrag der Berufsschadensrente übersteigt, Da der am dHHHHIP1878 geborene Kläger seit 1954 nicht mehr berufstätig und ihm eine Berufstätigkeit auch nicht zuzu demuten ist, kommt es darauf an, ob er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts aus seiner früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hatte (§ 82 Satz 2, 3 BEG)» Der Kläger bezieht zusammen mit seiner Ehefrau auf Grund der von ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika geleisteten Erwerbstätigkeit eine Altersrente von der Social Security; weitere Versorgungsleistungen erhält er nach den getroffenen Feststellungen nicht» Es ist demnach entscheidend, inwieweit diese Altersrente bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung zu berücksichtigen ist, und ob sie in dem zu berücksichtigenden Umfang bei Umrechnung oio in die deutsche Währung die Beträge erreicht, die dem Kläger als Berufsschadensrente nach § 83 Abs» 1 BEG, §22 3= BV-BEG in Verbindung mit der Anlo 5 zur 3» BV-BEG zu leisten wären (§ 21 Abs0 4 3* BV-BEG ).Wenn der Verfolgte eine dementsprechende Versorgung hat, so können nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung besondere wirtschaftliche Belastungen, denen er oder seine Familie ausgesetzt sind, nicht in Rechnung gestellt werden, und es kommt dann auch nicht darauf an, ob die Versorgungsleistungen das nach den jeweiligen unterschiedlichen Richtlinien des Aufnahmelandes festgesetzte sog» Existenzminimum erreichen (Urteil des Senats RzW 1963s 506 Nr» 23)» 235 Nr» 30)„ Soweit demnach diese Rentenbeträge zu berücksichtigen sind, sind sie nach § 12 AbSo 3, § 21 AbSo 5 3o BV-BEG in die deutsche Währung umzurechnen» Bas Berufungsgericht hat die Kaufkraft des Bollars mit 2,50 DM bewertet» Es hat sich dafür auf seine ständige Praxis und die Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte berufen und ausgoführt, durch die Anwendung dieses Umrechnungskurses würde den von dem erkennenden Senat in dem Urteil RzW 1961, 121 Nr» 18 dargelegten Gesichtspunkten und gerade auch den Belangen der unteren Verbraucherschichten, denen der Kläger angehöre, Rechnung getragen» Bundesamts, bei denen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet worden sind; diese Ermittlungen bilden ersichtlich auch die Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts» Demgegenüber können die vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten besonderen Belastungen, denen er und seine Familie ausgesetzt seien, nicht zu einer weiteren Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen führen» Auf die besonderen Belastungen des einzelnen Verfolgten kann bei der Ermittlung der Kaufkraft der von ihm erzielten Einkünfte nicht abgestellt werden; vielmehr sind allgemeine Durchschnittswerte zu bilden, wie es in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts geschehen ist» Mit Recht hat das Berufungsgericht auch kein weiteres Gutachten darüber eingeholt, ob sich die Kaufkraft der Währung der Vereinigten Staaten bei besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verfolgten etwa seit der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts gemindert habe» Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung hat sich die Kaufkraft des Dollars im Vergleich zur Deutschen Hark in den letzten Jahren erhöht» Die Frage, wie die Verhältnisse des Klägers bei der Annahme eines Umrechnungskurses von 1 s 2,10 oder 1 ; 2 zu beurteilen wären, hat das Berufungsgericht lediglich hilfsweise erörtert, ohne zu unterstellen, daß ein solcher Kurs der Kaufkraft des Dollars im Verhältnis zur Deutschen Mark entspreche» Die Ansicht der Revision, es müsse auf Grund dieser in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zugunsten des Klägers von der Umrechnung 1 j 2 ausgegangen werden, ist deshalb unrichtig» Maßgebend ist die unangreifbar» getroffene Feststellung, unter Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben entspreche die Kaufkrai des Dollars derjenigen von 2,50 DM» 5» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Rente, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau von der Social Security bezieht, die maßgebende monatliche Berufssehadeno-rente übersteigt<> Diese beträgt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hei einer Einstufung des Klägers in den einfachen Dienst in der für ihn maßgebenden vierten Altersstufe 287 DI!„ Daß die Einstufung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt. Die nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangene Ande-rungsverordnung vom 16, Dezember 1964 hat den maßgebenden Rentenbetrag mit Wirkung für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht erhöhte Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Kläger von der Social Security eine monatliche Rente von 147 Dollar erhält, und daß davon 49 Dollar als Frauenzulage, weil der Kläger verheiratet ist, bezahlt werden, daß jedoch auch dieser feil der Rente seine Grundlage in der Erwerb Stätigkeit des Klägers hat. Die Revision macht geltend, daß die von der Social Security für die Ehefrau des Klägers erfolgenden Zahlungen auf Grund einer dieser selbst, nicht dem Kläger, zustehenden Rente geleistet würden» In dem angefochtenen Urteil, dessen Ausführungen über das amerikanische Sozialversicherungsrecht für das Revisionsgericht bindend sind (§ 209 Abs» 1 BEG, § 549 Abs» 1, § 562 ZPO), wird ausgeführt, daß es sich insoweit nicht um eine selbständige Rente, sondern um eine Frauen Zulage für verheiratete Rentner handele» Damit würde er sich gegen Grundlagen des deutschen öffentlichen Besoldungs- und Rentenrechts wenden, das allgemein den Familienstand des Bezugsberechtigten unberücksichtigt läßt und es diesem, abgesehen von den unter gewissen Voraussetzungen zu zahlenden Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen, zu demutet, die sich daraus ergebenden erhöhten Belastungen auf sich zu nehmen» Das ist ein Rechtsgrundsatz, der auch durch Art» 6 Abs» 1 GG nicht in Frage gestellt wird» Wenn aber der Verfolgte, der nach deutschem öffe: liehen Recht eine Versorgung erhält, von dieser nicht im Hinblick auf die gegenüber seinem Ehegatten bestehende Unterhaltspflicht einen Abschlag machen darf, kann das nicht dem Verfolgten zugebilligt werden, der nach ausländischem Recht auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit eine Versorgung bezieht die entsprechend der besonderen Struktur des ausländischen Rechts zu einem Teil als eine für den Ehegatten bestimmte Versorgung geleistet wird» Andernfalls würden Verfolgte, die deutsche oder ausländische Versorgungsrenten beziehen, im Entschädigungsrecht ohne sachliche Gründe verschieden behandelt» Dem steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, das von dem Ehegatten erzielte Erwerbseinkommen nicht mitzuberücksichtigen ist (Urteil des Der Umstand, daß der Kläger, wenn er nicht verheiratet wäre, von der Social Security eine geringere Altersrente erhalten würde, die den für ihn maßgebenden Richtsatz nicht erreichen würde, und daß ihm dann die Berufsschadensrente hätte zugesprochen werden müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, Dieses Ergebnis beruht auf den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts der Vereinigten Staaten in Verbindung damit, daß es nach § 82 BEG darauf ankommt, ob die Voraxissetzungen für das Rentcnwahlrecht im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegend Die Regelung des § 82 BEG ist nicht willkürlich, sondern aus wohlerwogenen Gründen getroffen worden und mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Senats vom 26» Mai 1965 ~ IV ZR 1 26/6A»}» Die Härten, die sich im Einzelfall daraus ergeben können, daß auf den Tag der Entscheidung als Stichtag abgestellt wird, müssen bei der bestehenden Gesetzeslage in Kauf genommen werden» Es liegt auch ein Verstoß gegen Art» 6 Abs» 1 GG, der die Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Ledigen allein deshalb, weil sie verheiratet sind, verbietet, nicht schon darin, daß auf Grund einer im allgemeinen sachgerechten und verfassungsgemäßen Regelung unter gewissen besonders gelagerten Umständen einem verheirateten Verfolgten infolge der Struktur des für ihn maßgebenden ausländischen Sozialversicherungsrecht ein Anspruch versagt werden muß, der einem demselben Sozialversicherungsrecht unterworfenen unverheirateten Verfolgten zuzuerkennen wäre, weil dieser eine den Richtsatz nicht erreichende Versorgung erhält, die er freilich ganz für sich selbst verwenden kann» Wegen eines derartigen Ergebnisses ist weder die ganze Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes Es läßt sich schließlich nicht mit der Revision anführen, der Kläger stehe vor einer ungewissen Situation, da seine von der Social Security bezogene Versorgung den Richtsatz nicht mehr erreiche, falls seine Brau vor ihm sterben würde» Es trifft zwar zu, daß der Kläger, wenn er seine Ehefrau überleben sollte, keine Versorgung mehr hätte, die nach § 21 Abo» 4 3o BV-BEG als ausreichend gilt» Maßgebend ist aber, wie die Verhältnisse in Zeitpunkt der Entscheidung, genauer der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen, zu beurteilen 3indo Aus der Sicht dieses Zeitpunktes war es völlig ungewiß, ob der erwähnte Fall eintreten wurde, oder ob der Kläger von seiner Ehefrau überlebt werden würde, die dann weiterhin eine ausreichende Versorgung im Sinne des Entschädigungsrechtshätte» Es ließ sich auch nicht sagen, daß das Überleben des Klägers wahrscheinlicher sei.
Nachschlagewerks ja Amtliehe Sammlung: nein BEG § 82; 3» DV-BEG § 21; GG Art. 6 Abs, 1 Zur Frage, ob dem aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Berufsschadensrente zusteht, wenn er auf Grund seiner in den Vereinigten Staaten von Amerika geleisteten Erwerbstätigkeit von der Social Security eine Altersrente erhält, die nur zusammen mit dem für die Ehefrau gewährten Frauenzuschlag den Betrag der Berufsschadensrente übersteigt, BGH, Urt. vo 30, Juni 1965 - rv ZR 283/64 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1?_?K_28VM URTEIL Verkündet am 30o Juni 1965 Broeske, Just oAngestell als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Max H AI “ Ave, USA. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in KflHIHH^etraße^fe Beklagten und Revisionsbeklagtei - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<> ~' o 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Juni 1965 unter Mitwirkung.,dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ent Schädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30, Dezember 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache erga gene Urteil des erkennenden Senats vom 17° Mai 1961 - IV ZR 280/60 - Bezug genommen. Auf die von dem Kläger eingelegte Re vision ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen worden, soweit di Klage abgewiesen'ist, das beklagte Land zur Zahlung eines Jahresbetrages von 2 280 DM und einer monatlichen Rente von 190 DM für die Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31, Dezember 1955, von 207 DM für die Zeit vom 1, Januar 1956 bis zu dem 31, März 1957 und von 219 DM seit dem 1, April 1957 zu verurteilen; die weitergehende Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden. Der Kläger hat nunmehr im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1= November 1953 an nach Maßgabe des einfachen Dienstes zu leisten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat wiederum zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: 1» In dem Rechtsstreit ist noch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG und des § 21 3» DV-BEG für das von dem Kläger ausgeübte Rentenwahlrecht vorliegen» Da der am dHHHHIP1878 geborene Kläger seit 1954 nicht mehr berufstätig und ihm eine Berufstätigkeit auch nicht zuzu demuten ist, kommt es darauf an, ob er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts aus seiner früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hatte (§ 82 Satz 2, 3 BEG)» Der Kläger bezieht zusammen mit seiner Ehefrau auf Grund der von ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika geleisteten Erwerbstätigkeit eine Altersrente von der Social Security; weitere Versorgungsleistungen erhält er nach den getroffenen Feststellungen nicht» Es ist demnach entscheidend, inwieweit diese Altersrente bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung zu berücksichtigen ist, und ob sie in dem zu berücksichtigenden Umfang bei Umrechnung oio in die deutsche Währung die 4 Beträge erreicht, die dem Kläger als Berufsschadensrente nach § 83 Abs» 1 BEG, §22 3= BV-BEG in Verbindung mit der Anlo 5 zur 3» BV-BEG zu leisten wären (§ 21 Abs0 4 3* BV-BEG ). Wenn der Verfolgte eine dementsprechende Versorgung hat, so können nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung besondere wirtschaftliche Belastungen, denen er oder seine Familie ausgesetzt sind, nicht in Rechnung gestellt werden, und es kommt dann auch nicht darauf an, ob die Versorgungsleistungen das nach den jeweiligen unterschiedlichen Richtlinien des Aufnahmelandes festgesetzte sog» Existenzminimum erreichen (Urteil des Senats RzW 1963s 506 Nr» 23)» 2. Bei den Rentenleistungen der Social Security auf Grund der früheren Erwerbstätigkeit handelt es sich um Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 82 Satz 3 BEG, 21 Abs» 3, 4 3o BV-BEG (Senatsurteil RzW 1965? 235 Nr» 30)„ Soweit demnach diese Rentenbeträge zu berücksichtigen sind, sind sie nach § 12 AbSo 3, § 21 AbSo 5 3o BV-BEG in die deutsche Währung umzurechnen» Bas Berufungsgericht hat die Kaufkraft des Bollars mit 2,50 DM bewertet» Es hat sich dafür auf seine ständige Praxis und die Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte berufen und ausgoführt, durch die Anwendung dieses Umrechnungskurses würde den von dem erkennenden Senat in dem Urteil RzW 1961, 121 Nr» 18 dargelegten Gesichtspunkten und gerade auch den Belangen der unteren Verbraucherschichten, denen der Kläger angehöre, Rechnung getragen» Entgegen der Auffassung der Revision ist damit der angewendete Umrechnungskurs hinreichend begründet» Er wird von den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten weitgehend benutzt» Er beruht auf Ermittlungen des Statistischen 5 Bundesamts, bei denen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet worden sind; diese Ermittlungen bilden ersichtlich auch die Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts» Demgegenüber können die vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten besonderen Belastungen, denen er und seine Familie ausgesetzt seien, nicht zu einer weiteren Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen führen» Auf die besonderen Belastungen des einzelnen Verfolgten kann bei der Ermittlung der Kaufkraft der von ihm erzielten Einkünfte nicht abgestellt werden; vielmehr sind allgemeine Durchschnittswerte zu bilden, wie es in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts geschehen ist» Mit Recht hat das Berufungsgericht auch kein weiteres Gutachten darüber eingeholt, ob sich die Kaufkraft der Währung der Vereinigten Staaten bei besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verfolgten etwa seit der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts gemindert habe» Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung hat sich die Kaufkraft des Dollars im Vergleich zur Deutschen Hark in den letzten Jahren erhöht» Die Frage, wie die Verhältnisse des Klägers bei der Annahme eines Umrechnungskurses von 1 s 2,10 oder 1 ; 2 zu beurteilen wären, hat das Berufungsgericht lediglich hilfsweise erörtert, ohne zu unterstellen, daß ein solcher Kurs der Kaufkraft des Dollars im Verhältnis zur Deutschen Mark entspreche» Die Ansicht der Revision, es müsse auf Grund dieser in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zugunsten des Klägers von der Umrechnung 1 j 2 ausgegangen werden, ist deshalb unrichtig» Maßgebend ist die unangreifbar» getroffene Feststellung, unter Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben entspreche die Kaufkrai des Dollars derjenigen von 2,50 DM» 6 5» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Rente, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau von der Social Security bezieht, die maßgebende monatliche Berufssehadeno-rente übersteigt<> Diese beträgt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hei einer Einstufung des Klägers in den einfachen Dienst in der für ihn maßgebenden vierten Altersstufe 287 DI!„ Daß die Einstufung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt. Die nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangene Ande-rungsverordnung vom 16, Dezember 1964 hat den maßgebenden Rentenbetrag mit Wirkung für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht erhöhte Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Kläger von der Social Security eine monatliche Rente von 147 Dollar erhält, und daß davon 49 Dollar als Frauenzulage, weil der Kläger verheiratet ist, bezahlt werden, daß jedoch auch dieser feil der Rente seine Grundlage in der Erwerb Stätigkeit des Klägers hat. TIach der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Auskunft der Social Security wird die Ehefrau des Klägers, wenn dieser vor ihr sterben sollte, eine Witwenrente von 80 Dollar erhalten, dagegen bezieht der Klüger, wenn seine Ehefrau zuerst sterben sollte, die Rente ohne den Frauenzu-schlag im Betrage von 98 Dollar, weiter. Werden diese Beträge im Verhältnis 1 : 2,50 in die deutsche Währung umgerechnet, so ergibt sich folgendes: Die von der Social Security gezahlte Gesamtrcntc mit dem Frauenzuschlag in Höhe von 367,50 DM übersteigt den Richtsatz von 287 DK. Dagegen liegt die Rente, die dem Kläger nach einem etwaigen früheren Tode seiner Frau von der Social Securit geleistet würde, mit 245 DM unter dem Richtsatz von 287 DM, während die der Ehefrau nach einem früheren Tode des Klägers gezahlte Rente mit 200 DM höher wäre als die Rente im Betrage von 173 DM, die sie nach § 85 Abs» 2 Satz 1 BEG erhalten würde» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG, § 21 Abs» 4 3» DV-BEG die Gesamtrente einschließlich des Frauenzuschlages, die der Kläger beziehe, zu berücksichti gen sei, und der Kläger demnach eine hinreichende Versorgung habe, so daß das Rentenwahlrecht nicht bestehe» Dieselbe Ansicht hat der erkennende Senat in dem Beschluß vom 22» März 1961 - IV 2B 21/61 der einen insoweit gleichliegenden Sachverhalt betrifft, vertreten» An ihr ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten» Die Revision macht geltend, daß die von der Social Security für die Ehefrau des Klägers erfolgenden Zahlungen auf Grund einer dieser selbst, nicht dem Kläger, zustehenden Rente geleistet würden» In dem angefochtenen Urteil, dessen Ausführungen über das amerikanische Sozialversicherungsrecht für das Revisionsgericht bindend sind (§ 209 Abs» 1 BEG, § 549 Abs» 1, § 562 ZPO), wird ausgeführt, daß es sich insoweit nicht um eine selbständige Rente, sondern um eine Frauen Zulage für verheiratete Rentner handele» Während nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts der Vereinigten Staaten einem verheirateten Rentner eine Frauenzulage gezahlt wird, kennt das deutsche Sozialversicherungsrecht kein unterschiedliches Altersruhegeld für ver heiratete und unverheiratete Rentner» Ebensowenig wirkt es sich auf die Höhe der Bezüge oder der Versorgungsbezüge eines 8 Bundesbeamten aus, ob er verheiratet oder unverheiratet ist, und damit ist auch die Berufsschadensrente und der sich aus ihr ergebende Richtsatz für die ausreichende Versorgung von diesem Umstand unabhängig» Der Verfolgte, der eine deutsche Sozialversicherungsrente, die den Richtsatz übersteigt, bezieht, hat mithin in jedem Pall eine genügende Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG, § 21 Abs» 4 3» DV-BEG, die dazu führt, daß er die Berufsschadensrente nicht erhält» Er könnte nicht geltend machen, daß er von der Rente seine Ehefrau mitunterhalten müsse, während der dieselbe Rente beziehende unverheiratete Berechtigte sie in vollem Umfang für sich selbst zu verbrauchen in der Lage wäre. Damit würde er sich gegen Grundlagen des deutschen öffentlichen Besoldungs- und Rentenrechts wenden, das allgemein den Familienstand des Bezugsberechtigten unberücksichtigt läßt und es diesem, abgesehen von den unter gewissen Voraussetzungen zu zahlenden Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen, zu demutet, die sich daraus ergebenden erhöhten Belastungen auf sich zu nehmen» Das ist ein Rechtsgrundsatz, der auch durch Art» 6 Abs» 1 GG nicht in Frage gestellt wird» Wenn aber der Verfolgte, der nach deutschem öffe: liehen Recht eine Versorgung erhält, von dieser nicht im Hinblick auf die gegenüber seinem Ehegatten bestehende Unterhaltspflicht einen Abschlag machen darf, kann das nicht dem Verfolgten zugebilligt werden, der nach ausländischem Recht auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit eine Versorgung bezieht die entsprechend der besonderen Struktur des ausländischen Rechts zu einem Teil als eine für den Ehegatten bestimmte Versorgung geleistet wird» Andernfalls würden Verfolgte, die deutsche oder ausländische Versorgungsrenten beziehen, im Entschädigungsrecht ohne sachliche Gründe verschieden behandelt» Dem steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, das von dem Ehegatten erzielte Erwerbseinkommen nicht mitzuberücksichtigen ist (Urteil des Senats RzW 1961, 121 Nr« 18)« Hier handelt es sich darum, daß der Kläger sieh die ihm und seiner Ehefrau gezahlte Versorgung zurechnen lassen muß, die auf Grund der von ihm allein ausgeübten Erwerbstätigkeit geleistet wird. Der Umstand, daß der Kläger, wenn er nicht verheiratet wäre, von der Social Security eine geringere Altersrente erhalten würde, die den für ihn maßgebenden Richtsatz nicht erreichen würde, und daß ihm dann die Berufsschadensrente hätte zugesprochen werden müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, Dieses Ergebnis beruht auf den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts der Vereinigten Staaten in Verbindung damit, daß es nach § 82 BEG darauf ankommt, ob die Voraxissetzungen für das Rentcnwahlrecht im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegend Die Regelung des § 82 BEG ist nicht willkürlich, sondern aus wohlerwogenen Gründen getroffen worden und mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Senats vom 26» Mai 1965 ~ IV ZR 1 26/6A»}» Die Härten, die sich im Einzelfall daraus ergeben können, daß auf den Tag der Entscheidung als Stichtag abgestellt wird, müssen bei der bestehenden Gesetzeslage in Kauf genommen werden» Es liegt auch ein Verstoß gegen Art» 6 Abs» 1 GG, der die Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Ledigen allein deshalb, weil sie verheiratet sind, verbietet, nicht schon darin, daß auf Grund einer im allgemeinen sachgerechten und verfassungsgemäßen Regelung unter gewissen besonders gelagerten Umständen einem verheirateten Verfolgten infolge der Struktur des für ihn maßgebenden ausländischen Sozialversicherungsrecht ein Anspruch versagt werden muß, der einem demselben Sozialversicherungsrecht unterworfenen unverheirateten Verfolgten zuzuerkennen wäre, weil dieser eine den Richtsatz nicht erreichende Versorgung erhält, die er freilich ganz für sich selbst verwenden kann» Wegen eines derartigen Ergebnisses ist weder die ganze Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes 10 über die Yoratissetsimgen der Berufsschadensi-ente für die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten als verfassungswidrig zu bezeichnen, noch darf unter derartigen Umständen von den gesetzlich festgelegten Renten-Voraussetzungen abgesehen werden» Es liegt nicht so, daß durch diese entschädigungsrechtliche Regelung verheiratete Verfolgte allgemein oder doch eine beachtliche Gruppe der verheirateten Verfolgten grundsätzlich schlechter gestellt wären als unverheiratete (Bundesverfassungsgericht I960, 955 Nr. 1)» 4. Es läßt sich schließlich nicht mit der Revision anführen, der Kläger stehe vor einer ungewissen Situation, da seine von der Social Security bezogene Versorgung den Richtsatz nicht mehr erreiche, falls seine Brau vor ihm sterben würde» Es trifft zwar zu, daß der Kläger, wenn er seine Ehefrau überleben sollte, keine Versorgung mehr hätte, die nach § 21 Abo» 4 3o BV-BEG als ausreichend gilt» Maßgebend ist aber, wie die Verhältnisse in Zeitpunkt der Entscheidung, genauer der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen, zu beurteilen 3indo Aus der Sicht dieses Zeitpunktes war es völlig ungewiß, ob der erwähnte Fall eintreten wurde, oder ob der Kläger von seiner Ehefrau überlebt werden würde, die dann weiterhin eine ausreichende Versorgung im Sinne des Entschädigungsrechtshätte» Es ließ sich auch nicht sagen, daß das Überleben des Klägers wahrscheinlicher sei. Biese Möglichkeit kann deshalb bei der Prüfung, ob der Kläger in dem maßgebendem! Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichende Versorgung hatte, nicht ausschlaggebend sein» Entscheidend kann allein sein, ob die Versorgung damals ausreichte und in entsprechender Höhe für die nächste Zukunft gewährleistet war» Bas aber war nach den unangreifbar getroffenen Feststellungen der Fall» Wollte man nämlich die gegenteilige Auffassung vertreten, so wäre die Ehefrau des Klägers, falls sie diesen überleben sollte, erheblich besser gestellt als die überlebende Frau eines Verfolgten, der ein Altersgeld aus der deu sehen Sozialversicherung bezieht„ Der Ehefrau des Klägers w dann weiterhin die Berufsschadensrente nach Maßgabe des § 8 BEG zu zahlen, obwohl sie außerdem von der Social Security eine diese übersteigende Rente beziehen würde„ Die Ehefrau des Verfolgten, der aus der deutschen Sozialversicherung eine Rente in Höhe der Rente des Klägers von der Social Security einschließlich des Frauenzuschlags bezog und dem d' halb die Berufsschadensrente hätte versagt werden müssen, mi sich dagegen mit der Hinterbliebenenrente aus der Sozialver Sicherung begnügen ohne Rücksicht darauf, ob diese den Betn der Witwenrente, die sie nach dem Bundesentschädigungsgeset erhalten würde, erreicht» Auch das zeigt, daß neue Unzuträg-lichkeiten entständen, wenn man der Meinung der Revision fo! gen würde» 5= Die gesetzliche Regelung gibt mithin keine Möglichkeit, dem Kläger eine Berufsschadensrente zuzuerkennen» Das Berufungsgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß nur die Möglichkeit besteht, den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen der Kläger sich befindet, im Wege des Härteausgleichs Rechnung zu tragen» Seine Revision muß nach alledem zurückgewiesen werden» 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 9? Abs» 1 ZPO. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Maaß