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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat auf Grund nouer mündlicher Verhandlung durch dao angofochtono Urtoil wiodorum dor Berufung doo Klägers stattgegeben, dao Urtoil dos Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden sowie dio Widerklage abgewiesen. Die hieran anknüpfende dringliche Aufforderung dor Beklagten, zu ihr und den Sohn zu ziehen, habe dor Kläger mit den Y/orten beantwortet, er laseo sich nicht zwingen* Die Beklagte habe zwar noch kloino Einrichtungsstücke, die zu dem Teil schon vor diesem Vorfall bestellt worden waren, aber orst spätor geliefert worden seion, angenommen, soweit sie sie habe gebrauchen können* Unumgängliche Fragen, vor allem hinsichtlich dec Unterhalts für den Sohn, seien, nachdem diooor seino Bosuche beim Kläger eingestellt gehabt habe, zunächst in einigen Fällen schriftlich zwischen den Partoion und spätor durch ihre Anwälte gorogolt worden« Eine Sondiorung dos Klägers während cinos Krankonhausaufenthalte dor Beklagten im Jahre 1958, ob sein Besuch im Krankenhaus erwünscht soi, sei von dom Sohne verneinend boschiodon worden. Dor Vorfall an diesem Tage soi eine Folgo und Symptom dor schon bestehenden unheilbaren Zerrüttung dor Eho. Es sei nicht erwiesen, daß dor Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habo. Denn er sei angesichts der langen Dauer dor Ehe und der Leistungen, dio die Beklagte bi3 zu ihrer Übersiedlung nach Bonn in ihren besten Jahren für die Eho und das Kind der Parteien auf sich genommen habe, verpflichtet gewesen, zunächst zur Beklagten zu haltono Sein am 12. Denn diese Entscheidung sei nur eine Folgerung aus dor zuvor eingetrotenon unheilbaren Zerrüttung und doswegen für die Entscheidung, ob der Kläger dio Zerrüttung ganz oder Ubcrwiogond vorochuldot habe, nicht ursächlich. Ursachen dieser im Sommer 1956 eingetretenen unheilbaron Zorrüttung dor Eho seien einmal das schuldhafte Vorhalten des Klägoro und dann zeitlich vorangehend schwerwiegendo und dom Kläger nicht vorzuwerfondo Umständo, dio auch ihrerseits geeignet hätten sein können, dio Ehe unheilbar zu zerrütten. Zur Zerrüttung dor Ehe habe auch das Vorhalten der Beklagten geführt, dio es in dor kritischen Zeit von Dezember 1954 bis August 19559 in dor dem Klüger noch keinerlei Schuldvorwurf zu machen sei, an dor nötigen Anpassung habe fehlen lassen und ihr Vorhalten nicht immer so eingerichtet habe, wie os die Schwierigkeiten einer Ehe erfordert hätten, doren Voraussetzungen nicht nur im materiellen, sondern auch im geistig seelischen Bereich praktisch völlig neu zu schaffen gewesen seien. Sie habo es an Verständnis für die Bolango dor schicksalsbedingt ohnehin schon gefährdeten Ehe, vor allem aber an Rücksicht auf den Kläger fohlen lasson, der seinerseits nach Überwindung der auch für ihn erheblichen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit das sei-nigo zur Schaffung dor Voraussetzungen dor ehelichen Gemeinschaft in vollem Umfang goloiBitoli gehabt habe. Sie habo nicht allos in ihron Kräften stehende getan, um die schicksalsbedingte Entfremdung dor Parteien zu überbrücken und ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen sei, zur Zerrüttung dor Ehe boizutragen. Der Umstand, daß diese PostStellung nicht getroffen werden könno, gehe nicht zu laston dos Klägers» Bie Beklagte müsse bowoison, daß der Kläger die unhoilbare^Sorrüttung der Lhc ganz oder überwiegend verschuldet habe» Bas dem Kläger zun Vorwurf gemachte Verhalten sei zwar eine Vorfohlung, die nach dor allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, zur unheilbaren Zerrüttung dor Ehe zu führen» Bie hiornach zugunsten dor Beklagten bestehende tatsächliche Vermutung, daß dor Klä-gor die fcstgostcllto unheilbare Zerrüttung dor Ehe auch verschuldet habo, greife im vorliegenden Pall nicht durch» Ber Kläger habe dargetan, daß dio Ehe durch andoro schicksalsbedingte und von dor Beklagten verschuldete Umstände bereits in Herbst 1955 zu einem erheblichen Grad zorrüttet gewesen sei, als die Wiederherstellung dor vollon ehelichen Gemeinschaft wiodor möglich gewesen sei» Bamit sei die für die Beklagte streitende tatsächliche Vermutung ausgeräumt» Ber Klägor habo die ornoto Möglichkeit dargetan, daß nicht sein schuldhaftes Vorhalten, sondern die aufgezeigten anderen Umstünde ursächlich für dio unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien geweson seien» Bio Beweislast falle damit wiodor in vollen Unfang der Beklagten zu» 1» Aus der Tatsache, daß die Parteien schon ab Dezember 1954 in dom von dem Kläger gemieteten Zimmor gemeinsam hätten v/ohnen können, kann die Revision für den von ihr vortretonon Standpunkt nichts horloiton» Denn das Berufungsgericht hat auf S» 15 dor Urtoiloausfortigung festgestollt, daß dem Klä-gereicht vorgeworfen worden könno, daß er damals noch nicht mit dor Beklagten die volle eholioho Gemeinschaft wiedor-aufgenommen habe» Io Mit ihren Ausführungen, dem Kläger sei ein Vorwurf daraus zu machen, daß er nicht schon im Dezember 1954 dio volle eheliche Gemeinschaft mit dor Beklagten wicdoraufgenommen habe, greift die Revision dio rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. In der Lago, in der sich dio Ehe im Dozembor 1954 nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts befand, und mit Rücksicht auf die Veranlagung dor Beklagten kann dom Kläger kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er dio eholichon Beziehungen nach und nach und nicht sofort in vollem Umfang v/ioder auf nehmen wollto. 2* Mit Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das schuldhafte Vorhalten des Klägers infolge dos lieblosen und abwoisondon Verhaltens dor Beklagten weniger schwer wiegt* Dio Revision verkennt bei dem von ihr vortrotonon gegenteiligen Standpunkt, daß dieses Vorhalten dor Beklagten zu einem erheblichen Teil auf ihrer natürlichen Veranlagung Bao schließt aber nicht aus, daß das Vorhaiton der Beklagten ohne Rücksicht auf die Schv/ore dos ihr zu machenden Schuldvorv/urfs geeignet ist, das schuldhafte Vorhalten des Klägers weniger schv/or zu werten»

VorhaltenehelichenBerufungsgerichtParteiEhedosdorKläger

Volltext der Entscheidung

oLI
IV.ZR.28j/63
Verkündot am 28o Oktober 1964 Broosko, Justizangostollto, alo Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
2433 065
I m Namen dos Voikos In dem Rochtsstroit
 gob
dor Frau Viktoria Luioo Adolhoid M verv/o von	B^^>	W^^^straßc
 Beklagten und RcvisionsklUgerin, - ProzeßbcvollmUchtigtor:	Rechtsanwalt	Br. HHIIB in
 gogon
den Angestellten Heinz Gustav Hermann M
B^P, ^tHBHHHIil^lfe^Ztraße #9
Kläger und Rovisionsboklagten, - Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Br.	flHlB	in
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Aschor und der Bundesrichtor Johannson, Wüotonborg, Br. Bocwonhoim und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Bie Rovision gegen das Urteil dos 4. Zivilsenats fofi dos Oborlandesgerichts in Köln vom 25. Juni 1963 wird auf Koston der Beklagten zurtickgowieson.
Von Rochts wegen
 Tatboatand:
Dor Kläger begehrt die Scheidung soiner mit der Beklagten im Jahre 1937 geschlossenen Ehe. Wegen der Einzolhoiton dos Sachvorhalts wird auf das in dieser Saoho organgonc Urteil dos erkennenden Senats vom 16» Januar 1963 - IV ZR 110/62 - vorwiooen»
Das Berufungsgericht hat auf Grund nouer mündlicher Verhandlung durch dao angofochtono Urtoil wiodorum dor Berufung doo Klägers stattgegeben, dao Urtoil dos Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden sowie dio Widerklage abgewiesen. Die Beklagto hat Revision oingolegt mit dem Antrag, das Urteil doo Berufungsgerichts zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urtoil dos Landgerichts zurückzuwoison. Der Kläger hat geboten, die Revision dor Beklagten zurückzuwcioen»
Ent schoidungsgründ e:
Die allein nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässige Revision ist unbegründete
 Das Berufungsgericht hat für dao Revisionsgericht bindend fcstgcstollt, daß dio Partoion länger als drei Jahre getrennt loben und daß ihre Eho unheilbar zerrüttet ist,
 Dao Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Beklagto kein Recht habe, dor Schoidung zu widersprochen» Denn der Kläger habe die bestehende unhoilbare Zerrüttung der Eho nicht alloin oder überwiegend verschuldet»
 
In dor Zoit von dor Jahroswendo 1937 bio 1938 bio zur Jahroov/endo 1954 bio 1955 hätten Umstände, die dem Einfluß dor Partoion entzogen gewesen soion, die Bildung oinor auf einem gomoinsamon Hauootand boruhonden oholichen Lcbons-gomoinochaft der Parteien und auch joglichoo oholicho Zu-oammonlcbon Übor oinon längoron Zeitraum verhindert. Bio hierdurch ochickoalsbedingt und zwangoläufig eingotrotono eheliche Entfremdung dor Partoion habe oich nach dem Eintreffen der Beklagten in Bonn in der Zeit von Dezember 1954 bio Horbot 1955 durch Trübung dos oholichen Verhältnisses weiter vertieft. Dio Beklagte soi hinsichtlich dor äußoron Gestaltung der Ehe mit Erwartungon nach Bonn gekommen, die dor Kläger mit oeinom damaligen relativ bescheidenen, wenn auch auokömnlichon Einkommen nicht habe bofriodigon können.
Die Enttäuochung dor Beklagton habe sieh sehr bald in einem Verhalten gegenüber dom Kläger niedergeschlagen, dao zoit-weioo von Unfreundlichkeit über Abweisung bis zur Lieblosigkeit gewochoolt habe. Damit soi ihr Hang verbunden gewesen, den acht Jahre jüngeren Kläger zu bevormunden.
Auch nachdem eine eheliche Wohnung gemietet worden ooi, oei co zu keiner vollen ehelichen Gemeinschaft gekommen, da dor Kläger weiterhin bei seiner Sehwestor wohnen geblieben ooi und die oholicho Y/ohnung nur zu den gemeinsamen Mittago-mahlzoiton und zu Besprechungen familiärer Angelegenheiten aufgesucht habe. Auch die Unfreundlichkeiten dor Boklagton hätten nicht nachgolaoson. Die Kontakte der Partoion, die in Frühjahr 1956 zu dem letzten Mal ehelich miteinander vor-kchrt hättenj seien ständig goringer geworden und hätten oich schließlich auf allenfalls zv/ei Mittagessen in dor Wocho beschränkt. Seinen Geburtstag, am 20. Oktober 1956, habe der Kläger nicht mehr bei der Boklagton foiorn wollen, sondern eine Feier in einem Restaurant mit Kinobosuch angeregt.
 
Die hieran anknüpfende dringliche Aufforderung dor Beklagten, zu ihr und den Sohn zu ziehen, habe dor Kläger mit den Y/orten beantwortet, er laseo sich nicht zwingen* Die Beklagte habe zwar noch kloino Einrichtungsstücke, die zu dem Teil schon vor diesem Vorfall bestellt worden waren, aber orst spätor geliefert worden seion, angenommen, soweit sie sie habe gebrauchen können* Unumgängliche Fragen, vor allem hinsichtlich dec Unterhalts für den Sohn, seien, nachdem diooor seino Bosuche beim Kläger eingestellt gehabt habe, zunächst in einigen Fällen schriftlich zwischen den Partoion und spätor durch ihre Anwälte gorogolt worden« Eine Sondiorung dos Klägers während cinos Krankonhausaufenthalte dor Beklagten im Jahre 1958, ob sein Besuch im Krankenhaus erwünscht soi, sei von dom Sohne verneinend boschiodon worden. Auch zwei zufällige Begegnungen dor Parteien im Eingang dos Hauses ihres Zahnarztos, in dem sich auch die eheliche Y/ohnung befinde, habe zu keinen Kontakten oder Aussprachen geführt.
Die Eho dor Parteien soi soit dem Sommer 1956 tiofgroi-fend und unheilbar zerrüttet. Dem stehe nicht entgegen, daß dor Kläger noch gelegentlich Mahlzeiten in dor ehelichen Y/ohnung eingenommen und die Beklagte an seinem Geburtstag nochmals aufgosucht habe* Der Besuch dos Klägers in dor Y/ohnung habo in erster Linie dem Sohn der Parteien gegolten.
Dor Vorfall an diesem Tage soi eine Folgo und Symptom dor schon bestehenden unheilbaren Zerrüttung dor Eho.
Es sei nicht erwiesen, daß dor Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habo. Zwar soi der Kläger nicht frei von Verschulden. Ihm könno zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß or nicht mit dor Beklagten zusammon das Zimmer bezogen habo, das er für
 
don Pall ihrer und ihres Sohnes Übersiedlung von Hamburg nach Bonn gemietet gehabt habe» Angesichts der langjährigen Unterbrechung dor ehelichen Gemeinschaft und der charakterlichen Prägung der Beklagten hätten dem Kläger gewichtige und ernst zu nohmende Gründe zur Seite gestanden, wenn er nach dem Eintreffen dor Beklagten nur behutsam zur vollen Aufnahme dor ehelichen Gemeinschaft habe überleiten wollen. Baß das für die Boklagte eine Enttäuschung bedeutot habe, habe dor Kläger nicht voraussehon können, da die Lösung der Beklagten aus ihrem Hamburger Tätigkeitsbereich einige Zeit in Anspruch gonommen habe und dor Kläger nicht ohne woitoros habe erkennon können, daß das Zögern der Beklagten nur auf sachlichen Gründen und nicht auf persönlichen aus dem Verhältnis dor Parteien beruht habe.
Vorzuworfen sei dem Klägor jedoch, daß er nicht gleich mit dor Beklagten und deron Sohn im Herbst 1955 die eheliche V/ohnung bezogen und zu demindest versucht habe, die Ehe dor Parteien zu erhalten. Zwar sei die Ehe in diesem Zeitpunkt schon erheblich sorrüttot gewesen und die Zerrüttung sei durch das Vorhalten dor Beklagton noch vertieft v/orden. Bie Parteien seien eich aber im Herbst 1955 noch nicht gänzlich ontfremdot gewoson. Ob diese zu einem Teil nicht ohne Schuld dor Beklagten eingetretene Entfremdung wieder habe ausge-riiumt v/orden können, möge zweifelhaft sein. Hierzu^öoi eine gegenseitige Rücksichtnahme und Anpassung sowie liebevolles Verständnis auf beiden Seiten erforderlich gewesen. Baran habo os die Boklagto schon in dor ersten Zeit nach ihrer Rückkehr 1954 bis 1955 fehlen lassen. Es sei zu befürchten, daß sic ihre Eigenarten auch dann nicht beherrschen würde, wenn dor Alltag wieder im Lebon dor Parteien eingezogen ge-v/ooen wäre. Soweit aber die Möglichkeit oinor Ausräumung der Entfremdung bei oinem Einzug des Klägers in die Ehov/oh-
 
nung im Herbst 1955 nicht gänzlich zu verneinen sei, gehe dies zu Laoten dos Klägers, der hiernach nicht alles in ooinon Kräften stehondo getan habe, um die Entfremdung zu bohebon.
l)a3 Verschulden dos Klägers werde dadurch gemildert, daß das teilueioe recht unfreundliche und scharfe Vorhalten der Beklagten für seinen Entschluß mitbestimmend gewesen sei. Dieser Umotand vormögo sein Vorhalten aber v/oder zu rechtfertigen noch in vollem Umfang zu ontochuldigon. Denn er sei angesichts der langen Dauer dor Ehe und der Leistungen, dio die Beklagte bi3 zu ihrer Übersiedlung nach Bonn in ihren besten Jahren für die Eho und das Kind der Parteien auf sich genommen habe, verpflichtet gewesen, zunächst zur Beklagten zu haltono
 Sein am 12. Oktober 1956 bekundeter Entschluß, die Y/oh-nung nicht zu beziehen, sei dem Kläger nicht zu dem Vorwurf zu machen. Denn diese Entscheidung sei nur eine Folgerung aus dor zuvor eingetrotenon unheilbaren Zerrüttung und doswegen für die Entscheidung, ob der Kläger dio Zerrüttung ganz oder Ubcrwiogond vorochuldot habe, nicht ursächlich. Frühestens am 12o Oktober 1956, nachdom die Ehe schon unheilbar zor-rüttet war, habe dor Kläger sich von der Beklagten losgesagt.
Ursachen dieser im Sommer 1956 eingetretenen unheilbaron Zorrüttung dor Eho seien einmal das schuldhafte Vorhalten des Klägoro und dann zeitlich vorangehend schwerwiegendo und dom Kläger nicht vorzuwerfondo Umständo, dio auch ihrerseits geeignet hätten sein können, dio Ehe unheilbar zu zerrütten. Das seien dio schicksalsbedingten Ereignisse in den Jahren 1938 bis 1954, dio durch ihre Häufung und ihre Dauer von über 17 Jahren zwangsläufig und ungeachtet der im Vergleich
 dazu wenigen kurzen Begegnungen der Partoien im Urlaub zu einer v/citgohondon Entfremdung der in dioscr langen Zeit völlig auf sich gestellten und für ihr Durchkommon oolbot vorantv/ortlichon Ehegatten geführt hätten, deren innere Bindung auch weitgehend aufgehoben gewesen sei und auf Grund einer neu zu ochaffanden ehelichen Gemeinsamkeit hätte neu begründet worden müssen*
Zur Zerrüttung dor Ehe habe auch das Vorhalten der Beklagten geführt, dio es in dor kritischen Zeit von Dezember 1954 bis August 19559 in dor dem Klüger noch keinerlei Schuldvorwurf zu machen sei, an dor nötigen Anpassung habe fehlen lassen und ihr Vorhalten nicht immer so eingerichtet habe, wie os die Schwierigkeiten einer Ehe erfordert hätten, doren Voraussetzungen nicht nur im materiellen, sondern auch im geistig seelischen Bereich praktisch völlig neu zu schaffen gewesen seien. Die Beklagte hätte ihre Enttäuschung und gewisse Eigenarten ihrer Veranlagung zügoln müssen. Sie hätte sich dom Kläger gegenüber nicht frostig, zurückhaltend, unfreundlich und scharf bis zur Lieblosigkeit zeigen und ihn auch nicht bevormunden dürfen. Sie habo es an Verständnis für die Bolango dor schicksalsbedingt ohnehin schon gefährdeten Ehe, vor allem aber an Rücksicht auf den Kläger fohlen lasson, der seinerseits nach Überwindung der auch für ihn erheblichen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit das sei-nigo zur Schaffung dor Voraussetzungen dor ehelichen Gemeinschaft in vollem Umfang goloiBitoli gehabt habe. Sie habo nicht allos in ihron Kräften stehende getan, um die schicksalsbedingte Entfremdung dor Parteien zu überbrücken und ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen sei, zur Zerrüttung dor Ehe boizutragen.
Es lasse sich nicht abschließend sagen, welches Schicksal die Ehe gehabt hätte, wenn dor Klägor seine Pflichten erfüllt
 
U
und im Jahro 1956 zu dor Beklagten und zu seinem Sohn gezogen wäre« Eg lägen zwar oehr erhebliche Indizion für die Annahme vor, daß die Ehe in nicht allzu fornor Zeit auch dann ge-ochcitort wäre» Bonn oo bestünden begründete Zweifel, daß die Beklagto ihr abweisendes und unfreundliches Vorhalten gegenüber dem Kläger geändert hätte» Jedoch könne ein solches Scheitern dor Ehe mit der notwendigen an Sicherheit grenzondon Wahrscheinlichkeit nicht fostgestollt werden»
Der Umstand, daß diese PostStellung nicht getroffen werden könno, gehe nicht zu laston dos Klägers» Bie Beklagte müsse bowoison, daß der Kläger die unhoilbare^Sorrüttung der Lhc ganz oder überwiegend verschuldet habe» Bas dem Kläger zun Vorwurf gemachte Verhalten sei zwar eine Vorfohlung, die nach dor allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, zur unheilbaren Zerrüttung dor Ehe zu führen» Bie hiornach zugunsten dor Beklagten bestehende tatsächliche Vermutung, daß dor Klä-gor die fcstgostcllto unheilbare Zerrüttung dor Ehe auch verschuldet habo, greife im vorliegenden Pall nicht durch» Ber Kläger habe dargetan, daß dio Ehe durch andoro schicksalsbedingte und von dor Beklagten verschuldete Umstände bereits in Herbst 1955 zu einem erheblichen Grad zorrüttet gewesen sei, als die Wiederherstellung dor vollon ehelichen Gemeinschaft wiodor möglich gewesen sei» Bamit sei die für die Beklagte streitende tatsächliche Vermutung ausgeräumt» Ber Klägor habo die ornoto Möglichkeit dargetan, daß nicht sein schuldhaftes Vorhalten, sondern die aufgezeigten anderen Umstünde ursächlich für dio unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien geweson seien» Bio Beweislast falle damit wiodor in vollen Unfang der Beklagten zu»
Ba nicht erwiesen sei, daß das schuldhafte Vorhalten dos Klägers die überwiegende Ursache für dio oingetroteno unheilbare
 
Zerrüttung dor Ehe sei, ooi die Beklagto für die Begründung der Vorauoootzungen ihroo Widerspruchs bewoiofallig geblieben»
Die von dor Rovioion hiergegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch»
I»
1» Aus der Tatsache, daß die Parteien schon ab Dezember 1954 in dom von dem Kläger gemieteten Zimmor gemeinsam hätten v/ohnen können, kann die Revision für den von ihr vortretonon Standpunkt nichts horloiton» Denn das Berufungsgericht hat auf S» 15 dor Urtoiloausfortigung festgestollt, daß dem Klä-gereicht vorgeworfen worden könno, daß er damals noch nicht mit dor Beklagten die volle eholioho Gemeinschaft wiedor-aufgenommen habe»
2» Die vom Berufungsgericht für oino Scheidung dor Ehe nach § 48 Abs» 1 EheG erforderlichen Voraussetzungen können bei einer nur nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässigen Revision vom Revioionsgoricht nicht nachgeprüft werden» Sowoit gerügt v/erden soll, daß die unheilbaro Zorrüttung der Eho zu einem späteren Zoitpunlct als zu dem vom Berufungsgericht fest goat eilten cingotroten ooi und daß deswegen für die Frage, ob dor Kläger die unheilbare Zorrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt seien, kann os dahingestellt bleiben, ob das Rovioionogoricht das Urteil in dieser Hinsicht nachprüfen kann» Denn die Revision hat insoweit durchgreifende Vorfahrenorügen nicht vorgebracht.
 II.
Io Mit ihren Ausführungen, dem Kläger sei ein Vorwurf daraus zu machen, daß er nicht schon im Dezember 1954 dio volle eheliche Gemeinschaft mit dor Beklagten wicdoraufgenommen habe, greift die Revision dio rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Ihr Angriff ist unbegründet.
In der Lago, in der sich dio Ehe im Dozembor 1954 nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts befand, und mit Rücksicht auf die Veranlagung dor Beklagten kann dom Kläger kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er dio eholichon Beziehungen nach und nach und nicht sofort in vollem Umfang v/ioder auf nehmen wollto.
Eine FestStellung darüber, ob der Kläger bei allor zu demutbaren Anstrengung seines Willens und seiner Kräfte in der Lage gewesen v/äre, trotz der schicksalsbedingten Entfremdung mit der Beklagten in vollkommener oholichor Gemeinschaft zusammenzuloben, ohne sich dadurch selbst ernsthaften körperlichen oder seelischen Schäden auszu-setzon, brauchto das Berufungsgericht bei dem von ihm festgostellton Sachverhalt nicht zu treffen* Diese Feststellung wäre nur notwendig gewesen, wenn sich ergeben hätte, daß die Ehe nicht zerbrochen wäre, wenn der Kläger die eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt hätte*
2* Mit Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das schuldhafte Vorhalten des Klägers infolge dos lieblosen und abwoisondon Verhaltens dor Beklagten weniger schwer wiegt* Dio Revision verkennt bei dem von ihr vortrotonon gegenteiligen Standpunkt, daß dieses Vorhalten dor Beklagten zu einem erheblichen Teil auf ihrer natürlichen Veranlagung
 
beruht und daß andererseits die Enttäuschung, die die Beklagte dadurch orfahrcn hat, daß der Kläger nicht sofort in Bezcmbor die volle eheliche Gemeinschaft mit ihr auf-nahn, nicht durch ein schuldhaftes Verhalten dos Klägers hervorgerufen isto Biooos nicht schuldhafte Verhalten dos Klägers kann zv/ar geoignot sein, don der Beklagten zu machenden Schuldvorv/urf zu mildern. Bao schließt aber nicht aus, daß das Vorhaiton der Beklagten ohne Rücksicht auf die Schv/ore dos ihr zu machenden Schuldvorv/urfs geeignet ist, das schuldhafte Vorhalten des Klägers weniger schv/or zu werten»
3» Bao Berufungsgericht hat auch die Bev/eiolaot nicht verkannt» Mit Rocht ist das Berufungsgericht davon ausgo-gangon, daß dio Beklagte zu beweisen hat, daß der Klägor die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz odor überv/iogond vorochuldot hat» Sic hat den Bev/ois erbracht, daß sich der Klüger einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die an sich ihror Natur nach geeignet ist, zu einer unheilbaren Zerrüttung einor Ehe zu führen. Ber Kläger hat aber dargetan und oo ist erwiesen, daß auch andoro bedeutsame schicksalsbedingte und von der Beklagten verschuldete Umstände Vorgelegen haben, die gleichfalls zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führen können» Untor dioson Umständen muß, wio os der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Urtoil vom 16» Januar 1963 - IV ZR 110/62 -dargetan hat, dio Beklagte beweisen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiogend durch das schuldhafte Vorhalten dos Klägoro verursacht worden ist» Biesen Beweis hat oio nach don vom Berufungsgericht getroffenen Festst ollungcn nicht führen können» Bao Berufungsgericht hat daher mit Recht dio Ehe der Partoien ohne Schuldauospruch ge schieden»
12 -
Dio Rcvioion mußte daher mit der Koetonfolgo aue § 97 ZPO zurückgcv/iooon werden*
Acchor
 Johannsen
Wüatenberg
 Dr* Loewenhoim
 Dr* Graf
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