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BGH · IV ZR 283/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 283/62

b) Zum Begriff des Vertriebenen, wenn dem jüdischen Vertreter deutscher Firmen in Bulgarien auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen aus rassischen Gründen die Vertretung entzogen und dieser daraufhin ausgowandert ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil deo Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 6* April 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über.die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Sie hat 10 000 DM Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beantragt und zur Begründung vorgetragen; Nach dem Besuch des Mädchenlyzeums und der Musikschule in Wien habe sic vom Jahre 1930 ab in ihrer Vaterstadt Sofl^ in selbständiger Berufsstellung Klavierunterricht und Unterricht in deutscher Sprache erteilt» Diese BerufStätigkeit, die sie auch nach ihrer am 19» März 1938 erfolgten Verheiratung weiter ausgeübt habe, habe sie im August 1939 suf-geben müssen, weil sie durch nationalsozialistische Vorfol-gungsmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen worden sei» Ihr Ehemann, Oskar S^Ü^, sei Mitinhaber der Firma Leo 6: Söhne in So^^ gewesen» Diese Firma habe ausschließlich deutsche Firmen vertreten» Auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen seien der Firma von den deutschen Firmen die Vertretungen entzogen worden» Ihr Ehemann habe hierdurch seine Existenzgrundlage verloren, und. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Vorausetzungen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVEG offen gelassen, ob die Einstollung der Belieferung der Firma Leo SflHP & Söhne durch deutsche Firmen eine gegen die Klägerin als Ehefrau eines Mitinhabers unmittelbar gerichtete Verfolgungsmaßnahme im sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt und ob die Klägerin aus Bulgarien unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnabmon ! Der aus Bulgarien ausgewan.derte Ehemann der Klägerin würde daher Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein, wenn er Bulgarien verlassen und seinen Wohnsitz in Palästina genommen hat, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder ihm drohten. Die Klägerin könnte dann ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige war und ob sie selbst von den Nationalsozialisten verfolgt worden ist, als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG gölten, weil sie als Ehegatte eines Vertriebenen ihren lich die Vertretung deutscher Firmen gehabt habe; auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen seien dieser Firma die Vertretungen von den deutschen Firmen entzogen worden; der Ehemann der Xlägerin habe hierdurch seine Existenzgrundlage verloren« Gemäß § 64 Abs« 1 Satz 2 BEG würde es genügen, daß der Ehemann der Klägerin im Vertreibungsgebiet aus seiner selbständigen Erwerbstätigeit verdrängt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur solche Handlungen, durch die dem Betroffenen vom deutschen Staat ein Unrecht zugefügt worden ißt ?vgl« die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 27• März 1963 IV ZR 242/62 und IV ZR 267/62)o Hiervon konnten in der Regel nur Personen betroffen werden, die sich im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen deutschen Staatsgewalt aufhielten. b) Mtr Klägerin, die, wenn ihr Ehemann Vertriebener nach § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVFG wäre, nach § 1 Abs« 3 BVFG als Vertriebene gelten würde, würde der geltend gemachte Anspruch nur zustehen,,wenn auch der Schaden im beruflichen Fortkommen, den sie erlitten hat, durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen in dem oben erläuterten Sinne verursacht worden wäre« Bas Berufungsgericht wird insoweit dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, daß die gegen ihren Ehemann gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen sich auch gegen sie als seine Ehefrau gerichtet hätten« LM Nr« A zu § 2 BEG 1956 = HzW 1958, HO Nr« 17) ist ein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§2 BEG) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind« Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter durch gegen einen anderen gerichtete#. 252 ttr« 9)» Bei den im Reichsgebiet lebenden Juden wird es wenigstens von einem bestimmten Zeitpunkt an so gewesen sein, daß eine gegen das Familienoberhaupt gerichtete Vorfolgungoraaßnahme sich zugleich auch gegen dessen Ehefrau gerichtet hat, so daß auch diese dadurch unmittelbar verfolgt worden ist. Ob das auch in dem hier zu entscheidenden Falle zutrifft, wird das Berufungsgericht festzustellen haben« Dabei wird zu prüfen.sein, welche Zwecke die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Maßnahmen verfolgten, ob sie damit nur erreichen wollten, daß die Vertretung deutscher Firmen im Ausland nicht in den Händen von Juden lag, oder ob sie damit auch zugleich die jüdischen Vertreter und ihre Familien treffen wollten«

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 150 BEG
BVFGBerufungsgerichtEhemannBEGnationalsozialistischenKlägerinBulgarien

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 BiiGr §§ 1, 2, 130, 154; BundesvertriebenenG § 1
a)	Aus Bulgarien hat eine allgemeine Vertreibung der Deutschen im Sinne de3 § 1 Abs. 1 BVFG stattgefunderi.
b)	Zum Begriff des Vertriebenen, wenn dem jüdischen Vertreter deutscher Firmen in Bulgarien auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen aus rassischen Gründen die Vertretung entzogen und dieser daraufhin ausgowandert ist.
c)	Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau eines Verfolgten, die nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene gilt, als unmittelbar mitverfolgt anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 260 Juni 1963 - IV ZR 283/62 - OLG Neustadt/Weinstraße
LG Frankenthal
XV za 283/62
Verkündet am 26 o Juni 19635
Hoeppe, Juatizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Pini S
•, pfBHBBBip
 gebe B(
Klägerin.und Revisionsklägerin, - Prozcßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 gegen
dos Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmach und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklogtc
 hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19** Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundeorichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil deo Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 6* April 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über.die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am |o	1907	in	Sofia	geborene Klügerin
 ist Jüdin» sie war bulgarische Staatsangehörige und wanderte am 7» August 793S mit ihrem Ehemann aus Bulgarien nach Palästina aus»
Sie hat 10 000 DM Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beantragt und zur Begründung vorgetragen; Nach dem Besuch des Mädchenlyzeums und der Musikschule in Wien habe sic vom Jahre 1930 ab in ihrer Vaterstadt Sofl^ in selbständiger Berufsstellung Klavierunterricht und Unterricht in deutscher Sprache erteilt» Diese BerufStätigkeit, die sie auch nach ihrer am 19» März 1938 erfolgten Verheiratung weiter ausgeübt habe, habe sie im August 1939 suf-geben müssen, weil sie durch nationalsozialistische Vorfol-gungsmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen worden sei» Ihr Ehemann, Oskar S^Ü^, sei Mitinhaber der Firma Leo	6:
Söhne in So^^ gewesen» Diese Firma habe ausschließlich deutsche Firmen vertreten» Auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen seien der Firma	von den
 deutschen Firmen die Vertretungen entzogen worden» Ihr Ehemann habe hierdurch seine Existenzgrundlage verloren, und. sei daher gezwungen gewesen, Bulgarien zu verlassen»
Sie, als seine Ehefrau, habe mit ihm zusammen auswandern müssen» Die Verfolgungsmaßnahmen hätten sich sonach auch gegen sie gerichtet und ausgewirkt.
Mit ihrem Entschädigungsanspruch hat die Klägerin bei den üntsebädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sic ihn weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
 
E n t s eh eid ungsgründe:
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Die Revision ist im Ergebnis begründeto	I
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Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Vorausetzungen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVEG offen gelassen, ob die Einstollung der Belieferung der Firma Leo SflHP & Söhne durch deutsche Firmen eine gegen die Klägerin als Ehefrau eines Mitinhabers unmittelbar gerichtete Verfolgungsmaßnahme im sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt und ob die Klägerin aus Bulgarien unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnabmon	!
auügewandert isto Denn es hat die Verneinung des Anspruchs	1
der Klägerin auf die Erwägung gestützt, § 1 Abs» 2 Hr. 1 BVEG	;
beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung deutscher Staats- und Volkszuge-	.
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Bulgarien habe aber eine allgemeine Vertreibung der Deutschen nicht stattgefundeno	j
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Die hiergegen gerichteten Angriffe	der	Revision	■
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Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor dor allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert jindo Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß auch aus Bulgarien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat* Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur, wie das Berufungsgericht annimmt, die in Art.Xlli des Potsdamer Abkommens und dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 20* November 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches ostwärts der Oder-Neiße-Linie, Polens, der Tschechoslowakei und Ungarns, sondern alle Gebiete, die von einer unbestimmten Zahl deutscher Volkszugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen verlassen worden sind* Ns gehören dazu also auch die Gebiete, die beim Heranrücken der feindlichen Streitkräfte von den deutschen Volkszugehörigen fluchtartig verlassen worden sind* Hierzu gehört auch Bulgarien* Deswegen wird es in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mit zu den Gebieten gerechnet, in denen eine allgemeine Vertreibung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG stattgefunden hat« Auf die Feststellung des Überlandesgerichts, daß nach der Beendigung des Krieges die dort noch ansässigen Deutschen nicht allgemein vertrieben worden sind, kommt es nicht an.
Der aus Bulgarien ausgewan.derte Ehemann der Klägerin würde daher Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein, wenn er Bulgarien verlassen und seinen Wohnsitz in Palästina genommen hat, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder ihm drohten.
Die Klägerin könnte dann ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige war und ob sie selbst von den Nationalsozialisten verfolgt worden ist, als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG gölten, weil sie als Ehegatte eines Vertriebenen ihren
 
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hätte (§ 1 Abs«. 3 BVFG.
2. Wegen dieses Hechtsfehlers mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
n) Auf Grund der neuen Verhandlung wird zunächst l’est-ssustellcn sein, ob der Ehemann der Klägerin als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anzusehen ist. Dafür kommt ec darauf an, ob er aus Bulgarien ausgewandert ist, weil er dort nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetist war«
Zu diesem Zweck muß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nachgehen, ihr Ehemann sei Mitinhaber der Firma Leo	&	Söhne	in So^p gewesen, die ausschließ-
lich die Vertretung deutscher Firmen gehabt habe; auf Anweisung nationalsozialistischer Dienststellen seien dieser Firma die Vertretungen von den deutschen Firmen entzogen worden; der Ehemann der Xlägerin habe hierdurch seine Existenzgrundlage verloren« Gemäß § 64 Abs« 1 Satz 2 BEG würde es genügen, daß der Ehemann der Klägerin im Vertreibungsgebiet aus seiner selbständigen Erwerbstätigeit verdrängt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur solche Handlungen, durch die dem Betroffenen vom deutschen Staat ein Unrecht zugefügt worden ißt ?vgl« die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 27• März 1963 IV ZR 242/62 und IV ZR 267/62)o Hiervon konnten in der Regel nur Personen betroffen werden, die sich im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen deutschen Staatsgewalt aufhielten. Nichtdeutsche Staatsangehörige, die sich auf dem Gebiete anderer souveräner und unabhängiger Staaten befanden,
 
w&ren in der Hegel für die nationalsozialistischen Gewalthaber unerreichbar, da sie den Schutz des Landes genossen, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie sich aufhielten« Sofern ihnen der Schutz versagt wurde, den sie zu beanspruchen hatten und der sie vor den ihnen von anderen sugefligten Nachteilen bewahrt hätte, wäre dua ein Unterlassen, für das nach der im Bundesentschä-digungsgesets getroffenen Begrenzung der Entscbädigungs-pflicht in erster Linie der diesen Schutz versagende Staat oinzustehen hätte« In dem hier zu entscheidenden Falle wäre aber zu berücksichtigen, daß es sich bei der Anweisung dem diemann der Klägerin die Vertretungen zu entziehen, um eine Maßnahme der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt hätte, die gegen den Ehemann der Klägerin unmittelbar auch im Hoheitsgebiet des nicht zu dem Herrschaffcc-bereich des Nationalsozialismus gehörigen souveränen bulgarischen Staates wirksam wurde, ohne daß dieser Staat in der Lage gewesen wäre, ihn davor zu schützen* Aus diesem Grunde kann die Verantwortlichkeit der nationalsozialistischen Machthaber für diese Maßnahme nicht ausgeschlossen werden« Es ist daher zu prüfen, ob der Ehemann der Klägerin durch solche Maßnahmen in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist und ob er deswegen nach Palästina ausgewandert ist, um dort eine neue Erwerbetätig-keit aufzunehmen oder seine bisherige Tätigkeit unter günstigeren Bedingungen fortzusetzen * Der Tatbestand des § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG wäre dann dadurch erfüllt, daß der Ehemann der Klägerin damals Bulgarien verlassen hätte, weil nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn verübt worden v/aren, deren Auswirkungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohten, und weil er in der Auswanderung das geeignete Mittel sah, dieser Bedrohung wirksam zu begegnen« Mit solchen Erwägungen hat der Senat ausgesprochen (Urteil vom 26« April 1965 - IV ZU 166/62 zur Veröffentlichung bestimmt), ein Jude könne Vertriebener
 im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abe* 2 Kr. 1 BVFG sein* der im April 1939 aus Jugoslawien nach England ausgewandert war, weil deutsche Firmen ihm auf Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber seine bisher vertragsmäfiig für sie ausgeübte Vertretertätigkeit entzogen hatten«
Der Tatbestand des § 1 AbSo 2 Nr« 1 BVFG wäre hingegen nicht erfüllt, wenn das treibende Motiv für die Auswanderung des Ehemannes der Klägerin ein anderes gewesen sein sollte«
b) Mtr Klägerin, die, wenn ihr Ehemann Vertriebener nach § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVFG wäre, nach § 1 Abs« 3 BVFG als Vertriebene gelten würde, würde der geltend gemachte Anspruch nur zustehen,,wenn auch der Schaden im beruflichen Fortkommen, den sie erlitten hat, durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen in dem oben erläuterten Sinne verursacht worden wäre« Bas Berufungsgericht wird insoweit dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, daß die gegen ihren Ehemann gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen sich auch gegen sie als seine Ehefrau gerichtet hätten«
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats /vg1« Urteil vom 13« Dezember 1957 - IV 8R 256/57 -? LM Nr« A zu § 2 BEG 1956 = HzW 1958, HO Nr« 17) ist ein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§2 BEG) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind« Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter durch gegen einen anderen gerichtete#. Verfolgungsmaß nahmen getroffen worden sind, sind nur entschädigungsberechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt oder die Verfolgungsmaßnuhmc sich im einzelnen Fall auch gegen sie richten sollte«
Die Richtung, die der Yerfolgungsmaßnahmo von den Urhebern gegeben war, ist tatbestandserbeblich« Deshalb kann die
 
Ehefrau- eines Juden, die ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt ist und dadurch einen Schaden erlitten hat, hierfür nur dann eine Entschädigung beanspruchen, wenn sie selbst auch unmittelbar verfolgt und deswegen ausgewandert ist (Urteil vom 4° März 1959 - IV ZR 214/58 Rz\Y 1959? 252 ttr« 9)» Bei den im Reichsgebiet lebenden Juden wird es wenigstens von einem bestimmten Zeitpunkt an so gewesen sein, daß eine gegen das Familienoberhaupt gerichtete Vorfolgungoraaßnahme sich zugleich auch gegen dessen Ehefrau gerichtet hat, so daß auch diese dadurch unmittelbar verfolgt worden ist. Ob das auch in dem hier zu entscheidenden Falle zutrifft, wird das Berufungsgericht festzustellen haben« Dabei wird zu prüfen.sein, welche Zwecke die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Maßnahmen verfolgten, ob sie damit nur erreichen wollten, daß die Vertretung deutscher Firmen im Ausland nicht in den Händen von Juden lag, oder ob sie damit auch zugleich die jüdischen Vertreter und ihre Familien treffen wollten«
III«
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Reviuion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
 
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Johannson Wüstenberg Maaß	Wilden	Dr, Loewenheirt