* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 285/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 285/61

¥.) Per Grundsatz, daß von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3o BV-BEGr verglichen wird, nur Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, ist dahin zu erläutern, daß in diesem Sinne absetzbare Aufwendungen anzunehmen sind, soweit die Werbungskosten des Verfolgten den Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts (§ 9a Abs. 1 Sr. 1 ESTO 1961) übersteigen. Die Entschädigungsbehördo hat dem Kläger wegen seines Schadens als freiberuflich tätig gewesener Arzt eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß eine Rentenwahl nicht gegeben sei. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm das Hentemvahl-recht zu Unrecht versagt worden sei, und hat deshalb Klage erhoben» Er beansprucht die in der Anlage 5 zur 3® DV-BEG für den höheren Dienst nach der höchsten Altersstufe vorgesehene Rente für die Zeit vom 1« November 1953 an sowie eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezuge eines Jahres für die vorhergehende Zeit» In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht mehr zu prüfen, ob dem Kläger heben der ihm im Vergleichswoge gewährten Entschädigung nach dem BWGöD eine selbständige weitere Entschädigung wegen des in der freiberuflichen Tätigkeit erlittenen Berufsschadens zuerkannt werden kann, oder ob nach den Grundsätzen, wie sio in § 113 Abs» 2 BEG ihren Ausdruck gefunden haben, nur entweder Entschädigung nach den Vorschriften wegen der Verdrängung aus dem öffentlichen Dienst oder nach den Vorschriften wegen der Beeinträch- !. Bie Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Dafür ist auch von Bedeutung, ob für diesen Zeitpunkt, in dem der Kläger 65 Jahre alt war, seine Alters- und Hinterbliebenenvorsorge als hinreichend siehergestellt gelten kann. 2c Bas Berufungsgericht hat, wie in § 21 Abs. 1, 2, 5 3« DV-BEO vorgesehen ist, das Einkommen des Klägers dem sieh aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEO ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenübergestellt. Diese Grundsätze gelten auch in den Pallen des § 82 BEG, Für die Feststellung, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben ist, kann es erforderlich sein, auf die vorhergehenden Jahre zuruckzugreifen und zu untersuchen, ob in ihnen ein genügend großes Einkommen erzielt wurde; je nach dem Alter des Verfolgten kann für die einzelnen vorhergehenden Jahre ein Zuschlag von nur 20 i oder ein höherer Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen in Betracht kommen. Er war, als er seine Berufstätigkeit wieder aufnahm, 50 Jahre alte Schon in diesem Alter konnte er möglicherweise die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nur durch Aufwendungen sichersteilen, die über 20 $ des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes hinausgehen, sofern er nicht etwa im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit im Dienst der Stadt Berlin, für die ihm Wiedergutmachung auf Grund des Vergleichs vom 4» Dezember 1957 nach § 21 a BWGÖD gewährt wird, eine im Ausland auszahlbare Versorgung erhält, die im Rahmen des § 2* Abs» 2 3o DV-BEG voll zu berücksichtigen wäre» Möglicherweise wäre für die ganze Zeit, in der eine Gegenübex’stellung seines Einkommens mit dem Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 5* DV-BEG in Betracht kommen kann,das*Veiglciehseöi^^ als 20 $ zu erhöhen* In diesem Pall wären mithin höhere Vergleichswerte, als das Berufungsgericht angenommen hat, einzusetzen, 5» Das Berufungsgericht hat dem Vergleichseinkommen die Bruttoeinkünfte des Klägers, ohne Abzüge zuzulasaon, gegenübergestellt, Die Anlage 1 zur 3, DV-BEG gehe von den Bruttogehältern der vergleichbaren Beamten aus; daher müßten zu dem Vergleich auch die Bruttobezüge des Verfolgten herangezogen werden*. Anders ist es aber mit den darüber hinausgehenden oft I sehr erheblichen Aufwendungen, die vor allem der selbständig Erwerbstätige, ausnahmsweise auch ein unselbständig Erwerbstätiger, notwendig machen muß, um überhaupt aus seiner Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielen zu können, die aber bei einem Beamten ihrer Natur nach nicht anfallen können. von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es dem Vergleichseinkommen gegenübergestellt wird, Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist;, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteile RzW 196% 395 Nr* 29 und vom 12* Juli 1961 - IV ZR 83/61-)* Bern ist Held in einem RzW 1962, 4 veröffentlichten Aufsatz entgegengetreten, in dem er ausführt, daß Worbungs-kosten in vollem Umfang von dem Einkommen abzusetzen seien, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gegenübergestellt werde* Zunächst macht er geltend, daß die Unterscheidung je nachdem, ob ein Beamter derartige Aufwendungen habe oder nicht, fehl am Platz sei, da die Anlage 1 zur 3» DV-BEG nicht die Diensteinkommen vergleichbarer Beamter enthalte; sie sei nur in Anlehnung an die Diensteinkommen aufgestellt, weiche jedoch ohne erkennbares System von den Zahlen der Besoldungsübersichten ab* Pur die Peststellung der ausreichenden Lebensgrundlage sei vielmehr das jeweilige Einkommen des Verfolgten dem Durchschnittseinkommen des Berufsgenossen der Anlage 1 gegenüberzustellen* DV-BEG nicht das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung, wie der Verfolgte sic hat, sein können; dazu sind die Einkünfte der einzelnen Berufsgruppen, auch soweit sie der Art nach eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen, zu verschieden* Allgemeine Durch-schnittssätze, die eine einheitliche, aber nicht unsachgemäße Behandlung der Entschädigungsfälle gewährleisten, lassen sich kaum anders finden, als daß die Boamtengehal-ter mit ihrer Staffelung nach den verschiedenen Besoldungs- Mit dem Bruttoeinkommen eines entsprechenden Beamten läßt sich aber das Einkommen des Verfolgten nur vergleichen, wenn in ihm die Unkosten, die der Beamte aus seinem Einkommen bestreiten muß, enthalten sind, darüber hinausgehende jedoch vorher abgesetzt sind« der Einnahmen über die Werbungskosten (§2 Abs» 4 EStG 1961), denn auch bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe werde das Durchschnittseinkommen unter Benutzung der Begriffsbestimmungen dos Steuerrechts ermittelt * Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Ui'teil des Senats, in dem dargelegt ist, daß es bei der Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Unternehmers vor der Verfolgung;, wenn das Unternehmen mit Verlust abschloß, an einem Unternehmerlohn, der für die Beurteilung des Durchschnittseinkommens zu verwenden sei, fehlt (RzW *2961, 397 Nr» 31)» Held ist dagegen zuzugestehen, daß im Interesse einer möglichst einfachen Abwicklung der Entschädigung umständliche Ermittlungen darüber vermieden werden müssen, ob Aufwendungen und Unkosten, die dem Verfolgten entstanden sind, abzugsfähig sind, und daß auch in dieser Hinsicht eine weitgehend pauschalierte Regelung gelten muß» Hier bietet sich der Gedanke an, daß deutsche Beamte im Gesamtdurchschnitt Werbungskosten etwa in der Höhe haben, wie sie das deutsche Einkommensteuergesetz den unselbständigen Arbeitnehmern als Pauschbetrag zubilligt (564 Dil; § 9 a Abs» 1 Nr» 1 EStG 1961); Ausnahmen, die sicherlich nicht ganz selten verkommen, können außer Betracht bleiben» Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein Verfolgter Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages des § 9 a Abs» 1 Nr» 1 EStG 1961 von seinem Einkommen, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gegenübergestollt wird, nicht absetzen kann0 über die Pauschale hinausgehende Werbungskosten sind dagegen abzusetzen. 4. Sollte sieh ergeben, daß der Kläger auch dann, wenn diese Grundsätze angewendet werden, ein ausreichendes Einkommen erzielte, sollte aber gleichwohl die Alters- und Rinterbliebcncnvorsorge nicht gesichert sein, so könnte er so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen ge-c sorgt, nur behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs* 1 BEG)* Darüber, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung vorzunehmen ist, daß dabei insbesondere jede Engherzigkeit zu vermeiden ist, hat sich der Senat wiederholt geäußert (so in den Urteilen RzW 1961, 549 Nr» 14 und vom 21» Juni 1961 IV ZR 22/6*0» Die Bezüge, die der Kläger nach § 21 a BWGöD auf Grund des Vergleichs vom 4» Dezember 1957 bekommt, sind bei der Entscheidung darüber, ob und seit wann er eine ausreichende Debensgrundlage hat, und.

Zitierte Normen: § 82 BEG § 21a BWGöD
VergleichseinkommenDV-BEGEinkommenVerfolgteAnlageAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

;<.% I
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 75, 82; 3<> DV-BEG §§ 12, 21
Pie Frage, ob das ;Ye<rglQichs©inkommen;inaeh;	•;>	i	a	.v
§ 12 Abs. 2, § 21 Abs. 2	3»	PV-BEG um mehr als 20 # zu
 erhöhen ist, entscheidet sich für jedes einzelne Jahr danach, welche Aufwendungen der Verfolgte in diesem Jahr für die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge machen müßte.
¥.) Per Grundsatz, daß von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3o BV-BEGr verglichen wird, nur Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, ist dahin zu erläutern, daß in diesem Sinne absetzbare Aufwendungen anzunehmen sind, soweit die Werbungskosten des Verfolgten den Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts (§ 9a Abs. 1 Sr. 1 ESTO 1961) übersteigen.
BGH, Urt. v. 9. Mai 1962 - IV ZR 285/61 -KG Berlin
LG Berlin
IV ZK 283/61
Verkündet am
9. Mai 1962
Becker, Justo-Angest»
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In den* Entschädigungsrechtastreit
 des Arztes Ir« John B
USA,
Avenue
 Klägers und Revisionsklägers, - p.vozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B»	in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Platz f,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 2* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Dr„ Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1* Pebruar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
.v
Der am % Juli 1895 geborene Kläger ließ sich im Jahre 1928 in Berlin-Weißensee als Facharzt für Haut-und Geschlechtskrankheiten niedere Gleichzeitig wurde er zu dem Leitenden Arzt an der Haut- und Geschlechtskrankenfürsorgestelle (Beratungs- und Behandlungsstelle) d03 Bezirksamts	berufen. Wegen seiner jüdischen
 Abstammung wurde er am 30* Juni 1955 als Fürsorgearzt entlassen. 1938 wurde ihm aus demselben Grunde die Approbation und damit die Erlaubnis zu dem Praktizieren entzogen. Er wan-derte deshalb mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo er im Januar 1940 ankam. Dort legte er nochmals das Ärzteexamen ab. Seit 1945 betreibt er wieder eine Praxis, jedoch nicht mehr als Facharzt, sondern als allgemeiner Arzt.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat die Rente gewählt. Wegen der in seiner Tätlglrci-L-im öffentlichen Dienst erlittenen Schädigung ist es vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln zwischen dem Kläger und dem Bundesminister des Innern am 4o Dezember 1957 zu dem Abschluß eines Vergleichs gekommen.
Rach diesem hat der Kläger Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung als nichtvollbeschäftigter Arzt, sofern er die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Y/iederein-stellung in den öffentlichen Dienst erfüllt. Ferner kahhfeßr nach dem Vergleich bis zur Y/iedereinstellung Bezüge nach § 21 a BY/GöD in bestimmter Höhe beanspruchen.
Die Entschädigungsbehördo hat dem Kläger wegen seines Schadens als freiberuflich tätig gewesener Arzt eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß eine Rentenwahl nicht gegeben sei. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Kläger in die vergleichbare
 
Beamtengruppe dee höheren Dienstes eingereiht und ein Entschädigungszeitraum wegen Beschränkung in der Erwerbs-tätigkeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31° Dezember 1938 und wogen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit vom 1„ Janua* 1939 bis zu dem 31® Dezember 1951 Zugrundegelegt worden»
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm das Hentemvahl-recht zu Unrecht versagt worden sei, und hat deshalb Klage erhoben» Er beansprucht die in der Anlage 5 zur 3® DV-BEG für den höheren Dienst nach der höchsten Altersstufe vorgesehene Rente für die Zeit vom 1« November 1953 an sowie eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezuge eines Jahres für die vorhergehende Zeit»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen .Klagantrag unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit durch Verordnung erfolgten Erhöhungen der Rentenbeträge weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Ent Scheidungsgründe:
J.O
In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht mehr zu prüfen, ob dem Kläger heben der ihm im Vergleichswoge gewährten Entschädigung nach dem BWGöD eine selbständige weitere Entschädigung wegen des in der freiberuflichen Tätigkeit erlittenen Berufsschadens zuerkannt werden kann, oder ob nach den Grundsätzen, wie sio in § 113 Abs» 2 BEG ihren Ausdruck gefunden haben, nur entweder Entschädigung nach den Vorschriften wegen der Verdrängung aus dem öffentlichen Dienst oder nach den Vorschriften wegen der Beeinträch-
~ 4 -
tigung der selbständigen ErwerbStätigkeit9 wenn auch unter Berücksichtigung des in der anderen Berufstätigkeit eingetretenen Schadens, erfolgen kann (vglo Urteile des Senats BzW I960, 393 Nr. 57, 399 Nr. 66, 1963, 318 Nr. 26). Wegen des in der selbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Berufsschadens ist dem Kläger unanfechtbar eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden. Bas Bestehen dieses Anspruchs kann daher nicht mehr in Frage gestellt werden (Urteil des Senats RzW 1959, 407 Nr. 50), und der Kläger kann nach § 81 BEO anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEO vor-liegen.
II.
!. Bie Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Dafür ist auch von Bedeutung, ob für diesen Zeitpunkt, in dem der Kläger 65 Jahre alt war, seine Alters- und Hinterbliebenenvorsorge als hinreichend siehergestellt gelten kann.
2c Bas Berufungsgericht hat, wie in § 21 Abs. 1, 2, 5 3« DV-BEO vorgesehen ist, das Einkommen des Klägers dem sieh aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEO ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenübergestellt. Bern Vergleichseinkommen hat es den in § 21 Abs. 2	3.	DV-BBO vorgesehenen Zuschlag Von 20 $ hinzuge-
rechnet, weil der Kläger eine wirksame Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht habe treffen können. Es hat aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, geprüft, ob dem Vergleichseinkommen ein Zuschlag von mehr
5
als 2o $ hinzuzusetzen ist«,
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann aas Vergleichseinkommen bei vorgerücktem Alter des Verfolgten auch im Rahmen des § 21 Abs* 2	3°	DV-BEG	in entsprechender Anwendung'von § T2 Abs* 2 Satz 2	3*	DV-BEG um mehr als
20 $ erhöht werden (RzW T958, 369 Hr« 34) <> Der Senat hat ferner ausgesprochen/ daß eine solche Erhöhung nach dem Sinn dieser Vorschriften auch bei einem in mittleren Lebensjahren stehenden Verfolgten möglich ist, sofern nämlich die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung notig sind, nicht nur geringfügig über 20 des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen (RzW 1961, 395 Hr* 29)« Dabei entscheidet sich die Drage, ob das Vergleichseinkommen über 20 hinaus zu erhöhen ist, jeweils nach dem Zeitpunkt, für den die ausreichende Lebens-grunölage festzustellen 1st (ebenso Held, RzV/ 1962, 4, 8 Fußnote 33)* Hat ein Verfolgter,,für den die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht gesichert ist, bereits in verhältnismäßig jungen Jahren wieder eine Erwerbstatigkeit aufnehmen können, und ist für die ersten Jahre dieser Tätigkeit zu prüfen, ob er das Vergleichseinkommen erreicht hat, so wird diesem kein höherer Zuschlag als 20 f hinzuzurcchnen sein« Hat ihm aber seine Erwerb Stätigkeit lange Jahre hindurcl' keine die Tabellensätze mit dem Zuschlag von 20 $ erreichenden Einkünfte und damit keine ausreichende Lebensgrundlago ge bracht, so kann es geboten sein, bei der Prüfung, ob in diesen späteren Jahren eine ausreichende Lebensgrundlago erreich* ist, nunmehr dem Vergleichseinkomme n einen höheren als den Zuschlag von 20 $ hinzuzufügeh« Ebenso kann ein Zuschlag von mehr als 20 angebracht sein, wenn der Verfolgte Überhaupt erst in späteren Lebensjahren eine Erwerbstätigkeit hat aufnehmen könneno
 
Diese Grundsätze gelten auch in den Pallen des § 82 BEG, Für die Feststellung, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben ist, kann es erforderlich sein, auf die vorhergehenden Jahre zuruckzugreifen und zu untersuchen, ob in ihnen ein genügend großes Einkommen erzielt wurde; je nach dem Alter des Verfolgten kann für die einzelnen vorhergehenden Jahre ein Zuschlag von nur 20 i oder ein höherer Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen in Betracht kommen.
Nach den getroffenen Peststellungen übt der Kläger in den Vereinigten Staaten seit 1945 eine ärztliche Praxis aus.» Er war, als er seine Berufstätigkeit wieder aufnahm, 50 Jahre alte Schon in diesem Alter konnte er möglicherweise die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nur durch Aufwendungen sichersteilen, die über 20 $ des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes hinausgehen, sofern er nicht etwa im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit im Dienst der Stadt Berlin, für die ihm Wiedergutmachung auf Grund des Vergleichs vom 4» Dezember 1957 nach § 21 a BWGÖD gewährt wird, eine im Ausland auszahlbare Versorgung erhält, die im Rahmen des § 2* Abs» 2 3o DV-BEG voll zu berücksichtigen wäre» Möglicherweise wäre für die ganze Zeit, in der eine Gegenübex’stellung seines Einkommens mit dem Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 5* DV-BEG in Betracht kommen kann,das*Veiglciehseöi^^ als 20 $ zu erhöhen* In diesem Pall wären mithin höhere Vergleichswerte, als das Berufungsgericht angenommen hat, einzusetzen,
5» Das Berufungsgericht hat dem Vergleichseinkommen die Bruttoeinkünfte des Klägers, ohne Abzüge zuzulasaon, gegenübergestellt, Die Anlage 1 zur 3, DV-BEG gehe von den Bruttogehältern der vergleichbaren Beamten aus; daher müßten zu dem Vergleich auch die Bruttobezüge des Verfolgten herangezogen
 werden*. Y/erbungskosten und Sonderausgaben im Sinne de3 deutschen Steuerrechts seien bei den in der Anlage '• zur 3° DV-BEG angeführten Bruttoeinkünften eines vergleichbaren Bundesbeamten nicht abgesetzt? obwohl derartige Ausgaben auch für den Bundesbeamten in Betracht kommen könnten.
Den in Bruttobeträgen angegebenen Vergleichseinkommen könnten mithin nicht Nettobeträge gegenübergestellt werden,,
Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt? daß sich auch die Bruttoeinnahmen insbesondere eines selbständig Erwerbstätigen mit denjenigen eines 1 entsprechenden Beamten vielfach nicht ohne weiteres ver- I gleichen lassen. Bei einem Beamten halten sich die ’Verbungs-1 kosten naturgemäß meist in verhältnismäßig engen Grenzen,	I
und zwar schon deshalb, weil os ihm nicht obliegt, die	I
Dienststelle oder Betriebsstätte einzurichten und zu unter- I halten? an der er seine Arbeit verrichtet. Die Vergleichs- I einkominen der Anlage zur 3* DV-BEG sind Bruttobeträge insofern, als die nicht allzu bedeutenden Werbungskosten, die I einem Beamten erwachsen, und die er steuerlich von seinem Einkommen absetzen kann, in diesen Beträgen noch enthalten sind. Anders ist es aber mit den darüber hinausgehenden oft I sehr erheblichen Aufwendungen, die vor allem der selbständig Erwerbstätige, ausnahmsweise auch ein unselbständig Erwerbstätiger, notwendig machen muß, um überhaupt aus seiner Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielen zu können, die aber bei einem Beamten ihrer Natur nach nicht anfallen können.
Es wäre unbillig? wenn etwa bei einem Arzt oder einem Rechtsanwalt, dessen Bruttoeinnahmen die Tebellensätze überschreiten, die ausreichende Lebensgrundlage als erreicht gelten würde, obwohl bei Berücksichtigung der Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung der Praxis und der Gehälter für die Angestellten und anderer gerade mit diesem Beruf verbundener Unkosten diese Sätze noch nicht erreicht sind. Derartige Aufwendungen sind in den Vergleichsgehältern nicht einbegriffen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb
.1
4 -
*~ 3 ~
von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es dem Vergleichseinkommen gegenübergestellt wird, Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist;, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteile RzW 196% 395 Nr* 29 und vom 12* Juli 1961 - IV ZR 83/61-)*
Bern ist Held in einem RzW 1962, 4 veröffentlichten Aufsatz entgegengetreten, in dem er ausführt, daß Worbungs-kosten in vollem Umfang von dem Einkommen abzusetzen seien, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gegenübergestellt werde* Zunächst macht er geltend, daß die Unterscheidung je nachdem, ob ein Beamter derartige Aufwendungen habe oder nicht, fehl am Platz sei, da die Anlage 1 zur 3» DV-BEG nicht die Diensteinkommen vergleichbarer Beamter enthalte; sie sei nur in Anlehnung an die Diensteinkommen aufgestellt, weiche jedoch ohne erkennbares System von den Zahlen der Besoldungsübersichten ab* Pur die Peststellung der ausreichenden Lebensgrundlage sei vielmehr das jeweilige Einkommen des Verfolgten dem Durchschnittseinkommen des Berufsgenossen der Anlage 1 gegenüberzustellen*
Wilden hat jedoch schon RzW 1957, 131 darauf hingewiesen, daß die labellensätze der Anlage t zur 3. DV-BEG nicht das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung, wie der Verfolgte sic hat, sein können; dazu sind die Einkünfte der einzelnen Berufsgruppen, auch soweit sie der Art nach eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen, zu verschieden* Allgemeine Durch-schnittssätze, die eine einheitliche, aber nicht unsachgemäße Behandlung der Entschädigungsfälle gewährleisten, lassen sich kaum anders finden, als daß die Boamtengehal-ter mit ihrer Staffelung nach den verschiedenen Besoldungs-
 
gruppen und Dienstaltersstufen herangezogen werden» So I ist denn auch die in der Anlage 1 zur 3° DV-BEG gegebene I Einkommensübersieht in Anlehnung an die Gehälter vergleicht barer Bundesbeamter geschaffen worden, wie in der Begrün- I dung zu dem Entwurf des § 12 3» DV-BEG ausdrücklich gesagt	|
wird (BR-Drucks» 17/57, 11), und in § 12 Abs« 1 Satz 2,	I
.§ 21 Abs» 1 Satz 2	3» DV-BEG ist bestimmt, daß der Ver-
folgte .für die Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle wie für die Einstufung in eine vergleichbare Beam-tengruppe einzureihen ist. Mag auch, worauf Held hinv/oist, ein früherer Regierungsentwurf zur 3« DV-BEG noch deutlicher die ausreichende Bebensgrundlage mit dem Erreiche» der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten in' Verbindung gebracht haben, so läßt sich doch nicht in Abrede stellen, daß auch jetzt die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3° DV-BEG in stark schematisierter Form das Einko-n-men eines vergleichbaren Bundesbcamten, und zwar das Brutto ei»kommen, Wiedergaben. Sie stellen nicht das Einkommen eines Eerufsgenossen des Verfolgten dar, den es abstrakt, so daß sich auf der Grundlage seines Einkommens allgemeine Tabellensätze aufstellen ließen, nicht gibt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den §§ 12, 21	5® DV-BEG getroffene Regelung, die der Verein-
fachung und einheitlichen Behandlung der Entschädigungsfälle dient und Ausnahmen zuläßt, mit dem Gesetz vereinbar ist. Mit dem Bruttoeinkommen eines entsprechenden Beamten läßt sich aber das Einkommen des Verfolgten nur vergleichen, wenn in ihm die Unkosten, die der Beamte aus seinem Einkommen bestreiten muß, enthalten sind, darüber hinausgehende jedoch vorher abgesetzt sind«
Held meint weiter, der in § 12 Abs» 1 - ebenso § 21 Abs. 1-3« DV-BEG genannte Begriff der Einkünfte sei so zu gebrauchen, wie er im Steuerrecht verwendet werde, nämlich in seiner Bedeutung als Gewinn oder als Überschuß
*V-
- «0 -
der Einnahmen über die Werbungskosten (§2 Abs» 4 EStG 1961), denn auch bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe werde das Durchschnittseinkommen unter Benutzung der Begriffsbestimmungen dos Steuerrechts ermittelt * Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Ui'teil des Senats, in dem dargelegt ist, daß es bei der Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Unternehmers vor der Verfolgung;, wenn das Unternehmen mit Verlust abschloß, an einem Unternehmerlohn, der für die Beurteilung des Durchschnittseinkommens zu verwenden sei, fehlt (RzW *2961, 397 Nr» 31)»
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die für die Einstufung maßgebenden Tabellensätze der Anlage 3 zur 3» DV-BEG durchweg nicht unerheblich niedriger sind als die Sätze der Anlage 1; es trifft also nicht ohne weiteres zu, daß die Feststellung der Einkünfte für die Gegenüberstellung mit dem vergleichbaren Beamteneinkommen nach § 12 Abs»
§ 21 Abs» 1	3» DV-BEG in derselben Weise wie die Feststel-
lung des Vorverfolgungseinkommens erfolgen müßte»
Held ist dagegen zuzugestehen, daß im Interesse einer möglichst einfachen Abwicklung der Entschädigung umständliche Ermittlungen darüber vermieden werden müssen, ob Aufwendungen und Unkosten, die dem Verfolgten entstanden sind, abzugsfähig sind, und daß auch in dieser Hinsicht eine weitgehend pauschalierte Regelung gelten muß» Hier bietet sich der Gedanke an, daß deutsche Beamte im Gesamtdurchschnitt Werbungskosten etwa in der Höhe haben, wie sie das deutsche Einkommensteuergesetz den unselbständigen Arbeitnehmern als Pauschbetrag zubilligt (564 Dil; § 9 a Abs»
 1 Nr» 1 EStG 1961); Ausnahmen, die sicherlich nicht ganz selten verkommen, können außer Betracht bleiben» Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein Verfolgter Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages des § 9 a Abs» 1 Nr» 1
EStG 1961 von seinem Einkommen, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gegenübergestollt wird, nicht absetzen kann0 über die Pauschale hinausgehende Werbungskosten sind dagegen abzusetzen. Es genügt, daß der Verfolgte, der Abzüge geltend machen will, darlogt, daß seine V/erbungskosten den Pauschbetrag des deutschen Einkommens teuerreeht 3 übersteigen* Darüber, daß es sich um Aufwendungen handelt, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, braucht er sich dann nicht weiter zu äußern; davon ist hei Aufwendungen, die den Pauschbetrag übersteigen, ohne weiteres auszugehen.
4. Sollte sieh ergeben, daß der Kläger auch dann, wenn diese Grundsätze angewendet werden, ein ausreichendes Einkommen erzielte, sollte aber gleichwohl die Alters- und Rinterbliebcncnvorsorge nicht gesichert sein, so könnte er so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen ge-c sorgt, nur behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs* 1 BEG)* Darüber, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung vorzunehmen ist, daß dabei insbesondere jede Engherzigkeit zu vermeiden ist, hat sich der Senat wiederholt geäußert (so in den Urteilen RzW 1961, 549 Nr» 14 und vom 21» Juni 1961 IV ZR 22/6*0» Die Bezüge, die der Kläger nach § 21 a BWGöD auf Grund des Vergleichs vom 4» Dezember 1957 bekommt, sind bei der Entscheidung darüber, ob und seit wann er eine ausreichende Debensgrundlage hat, und. ob er sich eine Versorgung sehaffen konnte, zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit feststeht, daß der Kläger die Bezüge gemäß dem Vergleich, über dessen Auslegung streit besteht, auch wirklich erhält.
5o Damit der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen werden.
 
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht nochmals prüfen müssen, wie das von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen in dio deutsche Währung umzurechnen isto Dabei wird es zu beachten haben, daß Ausgangspunkt für die Umrechnung die von dem Statistischen Bundesamt für allgemeine 2wecke veröffentlichten Kaufkraftmittelworte zwischen dom deutschen und dem ausländischen Wägungsschema sein müssen, daß diese Werte jedoch einer Korrektur bedürfen, die sich ergibt, wenn der Preisvergleich auf die den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgabenposten, wie sie in dem Urteil des Senats RzW 196% 121 Nr« 18 aufgeführt sind, ausgedehnt wird« Hinzuweisen ist auf die von dem Statistischen Bundesamt im März 1961 erfolgte Veröffentlichung, in der eine dementsprechende Kaufkraftbereehnung im Verhältnis zwischen der deutschen und der amerikanischen Währung für die besonderen Zwecke des Entschädigungsrechts erfolgt ist, und auf die Ländervereinbarung über die Umrechnung des in der Y/äh-rung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens; nach dieser wird von den Entschädigungsbehörden der beteiligten Länder eine etwas niedrigere Kaufkraftrichtzahl, als sie
 sich aus der letzten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergibt, angewendet, um Unsicherheiten9 mit denen naturgemäß auch diese Veröffentlichung behaftet ist, auszuschalten, soweit sie sich zu dem Nachteil der Verfolgten ausv/irken könnten«
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Baske Wüstenberg Y/ilden Dr.Gral
 Baske