Er hat deshalb die Ansicht vertreten, daß er seinen früheren Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg auch während seiner zwangsweisen Abwesenheit von 1950 bis 1957 beibehalten habe und daß er demnach die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Ziff, la BEG erfülle. Oktober 1958 hat das Entschä* digungsaiat Berlin den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens abgelehnt, weil Berlin nicht nach § 185 BEG zuständig sei und der Kläger auch die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 BEG nicht erfülle. Dezember 1952 keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Westberlin gehabt habe, daß seine behauptete aber nicht nachgewiesene Verschleppung nach Warschau keine Deportation im Sinne des BEG dargestellt habe und schließlich der Kläger auch weder Heimkehrer noch Vertriebener noch Sowjetzonenflüchtling sei, mithin keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG und der Zuständigkeitsvorschriften des § 185 BEG von ihm erfüllt werde. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen dahin gewürdigt werden können, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am Stichtage nicht im Geltungsbereich des Gesetzes hatte, ist eine Rechtsfrage. a) Rechtliche Bedenken können allerdings gegen das Urteil dos Berufungsgerichts schon insofern bestehen, als dieses Gericht davon ausgeht, der Kläger habe im Februar 1947 einen Wohnsitz in Westberlin begründet. Es kann daher die Frage erworgen werden, ob der Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Militärmission nicht den Status der Exterritorialität gehabt hat. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da der Kläger, auch wenn man davon ausgeht, daß er im Jahre 1947 einen Wohnsitz in Westberlin begründet hat, diesen Wohnsitz bereits vor dem",Stichtag wieder verloren hat. b) Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, daß er im Jahre 1950 gegen seinen Y/illen von zwei Angehörigen der Polnischen Militärmission nach Warschau verschleppt worden sei. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Tatbestandes annimmt, daß der Kläger durch seine zwangsweise Überführung nach Warschau seinen Wohnsitz in Berlin nicht verloren habe, so kann dahinstehen, ob dieser Auffassung beizutreten ist. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klage: seinen Wohnsitz in Berlin dadurch verloren hat, daß seine Ehefrau den ehelichen Haushalt in Berlin aufgelöst hat und mit <tetf\ gemeinsamen Sohn nach Warschau zu dem Kläger gereist ist und daß dieser dies zwar nicht gewollt, aber akzeptiert hat. Der Kläger hat dadurch, daß er mit seiner Familie in Warschau nach einer im Hotel unter Beobachtung verbrächten Übergangszeit einen gemeinsamen Haushalt führte und ab März 1951 in Warschau berufstätig v/ar, spätestens zu diesem Zeitpunkt in Warschau einen neuen Wohnsitz begründet. Damit ist der Wohnsitz in Berlin, wenn er überhaupt bestanden hat und in , der Zwischenzeit nicht aufgegeben worden ist, nunmehr endgültig von dem Kläger aufgegeben worden (§ 7 Abs.3 BGB). 3) aufgestellte Behauptung, er hato erst im Jahre 1956» als die Reformen der Gomulka-Regierung einige Erleichterungen geboten hätten, in Polen wieder provisorisch beruflich tätig sein können, steht mit der Feststellum des Berufungsgerichts im Tatbestand (S. d) Dei4 rechtlichen Auffassung, daß der Kläger im Jahre 1951 seinen Berliner Wohnsitz aufgegeben habe, steht seine Behauptung, daß sowohl seine Ehefrau bei der Auflösung der Wohnung in Berlin als auch er selbst bei seinem Verbleib in Warschau unter Zwang gehandelt hätten, nicht entgegen. Auf die Beweggründe, die seine Ehefrau bei der Auflösung des Berliner Haushalts und der Übersiedlung^nach Warschau leiteten, kommt es nicht entscheidend an. Der Kläger aber hat sich dadurch, daß er seine Ehefrau und seinen Hohn nach Warschau kommen ließ und dort einen neuen Mittelpunkt seines familiären und beruflichen Lebens begründete, mit dem auf ihn ausgeübten Zwang abgefunden. Auch wenn Flüchtlinge, die unter der NS-Ilerrschaft aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG hatten flüchten müssen, etwa die Absicht hatten, bei einer Änderung der politischen Verhältnisse wieder nach Deutschland zurückzukehren, haben sie ihren Wohnsitz aufgegeben. Im vorliegenden Palle darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger bei seiner Übersiedlung von Berlin nach Warschau aus dem Ausland in die Heimat zurückkehrte.
2487 051 IV ZR 283/60 am Verkündet 12. April 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Ham e n des V o 1 k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Journalisten Dr. Alexander Hin Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevolimächtigte: Rechtsanwälte ir. Br. N. KI gegen das land vertreten durch den Senator für Inneres in Platz® Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf für Hecht erkannt: - la - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 29- August I960 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren* und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen / Tatbestand: Derv am 20. Juli 1915 in Lodz (Polen) geborene jüdische Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Freiheit, den er nach seiner Darstellung in der Zeit von Herbst 1939 bis zu dem 1. Februar 1945 in Polen erlitten hat. Im Februar 1947 kam der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Dodz nach Westberlin, wo er in der Knesebeckstraße 96 als Untermieter Wohnung nahm. Ab 1947 war der Kläger dann als Angestellter der in Berlin-Charlottenburg befindlicher Polnischen Militärmission journalistisch tätig. Im August 1950 fuhr er von Berlin nach Warschau; im Dezember 1950 kamen auch seine Ehefrau und sein Sohn nach Warschau nach, nachdem sie die Wohnung in Westberlin aufgelöst hatten. In Warschau war der Kläger ab März 1951 beruflich tätig. Im August 1956 ließ er sich als Journalist an eine Presseagentur im sowjetischen Sektor Berlins versetzen und kam, nachdem seine Ehefrau und sein Sohn im Dezember 1956 ebenfalls nach Ostberlin gelangt waren, am 5. Januar 1957 mit seiner Familie nach Westberlin. Der Kläger und seine Angehörigen sind seit Mai 1957 als ausländische Flüchtlinge anerkannt. Am 14. Januar 1958 hat der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin Entschädigungsansprüche angemeldet. Er hat behauptet daß er im August 1950 gegen seinen ?/illen nach 'Warschau verschleppt worden sei, weil er sich den kommunistischen Machthabern Polens gegenüber verdächtig gemacht habe, und daß es ihm erst Anfang 1957 gelungen sei, wieder nach Westberlin zu kommen. Wach seiner Darstellung hatte erhniemals die Absicht, in Westberlin zu wohnen und zu bleiben, aufgegeben. Er hat deshalb die Ansicht vertreten, daß er seinen früheren Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg auch während seiner zwangsweisen Abwesenheit von 1950 bis 1957 beibehalten habe und daß er demnach die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Ziff, la BEG erfülle. -3- Durch den Bescheid vom 7. Oktober 1958 hat das Entschä* digungsaiat Berlin den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens abgelehnt, weil Berlin nicht nach § 185 BEG zuständig sei und der Kläger auch die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 BEG nicht erfülle. Die Entscheidung ist damit begründet, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen am 31. Dezember 1952 keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Westberlin gehabt habe, daß seine behauptete aber nicht nachgewiesene Verschleppung nach Warschau keine Deportation im Sinne des BEG dargestellt habe und schließlich der Kläger auch weder Heimkehrer noch Vertriebener noch Sowjetzonenflüchtling sei, mithin keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG und der Zuständigkeitsvorschriften des § 185 BEG von ihm erfüllt werde. Seine Klage blieb beim Landgericht und beim Kammergericht erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wegen Schadens an Freiheit weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründ e: Die Revision des Klägers 1st nicht begründet. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, da keine der Voraussetzungen, von denen nach § 4 BEG das Bestehen eines solchen Anspruchs abhängt, gegeben ist, ■ /■ '.V ;. . , • 1. Daß der Kläger weder als Auswanderer noch als Deportierte* nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG einen Anspruch auf Entschädigung hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Eine Deportation liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verbringung in den Heimatstaat keine Deportierung.^ ' - 4; Sinne der genannten Vorschrift ist. Ebensowenig stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche als Heimkehrer, Vertriebener oder SowjetZonenflüchtling zu. Die Revision erhebt gegen diese Rechtsauffassung auch keine Angriffe mehr. 2. Die Entschädigungsberechtigung des Klägers hängt daher allein davon ab, ob er am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG gehabt hat (§4 Abs. 1 Kr. 1 Buchst, a BEG). Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Angriffe der Revision dringen demgegenüber nicht durch. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen dahin gewürdigt werden können, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am Stichtage nicht im Geltungsbereich des Gesetzes hatte, ist eine Rechtsfrage. Aus diesem Grunde ist der erkennende Senat zu ihrer Nachprüfung berechtigt. a) Rechtliche Bedenken können allerdings gegen das Urteil dos Berufungsgerichts schon insofern bestehen, als dieses Gericht davon ausgeht, der Kläger habe im Februar 1947 einen Wohnsitz in Westberlin begründet. Der Kläger war nach’den Feststellungen des Berufungsgerichts Angestellter der Polnische Militärmission. Es kann daher die Frage erworgen werden, ob der Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Militärmission nicht den Status der Exterritorialität gehabt hat. Sollte das der Fall-gewesen und aus diesem Grunde von vornherein nur ein vorübergehender Aufenthalt in Berlin beabsichtigt gewesen sein, so wäre möglicherweise schon aus diesen Gründen die Begründung eines Wohnsitzes in Berlin durch den Klager zu verneinen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da der Kläger, auch wenn man davon ausgeht, daß er im Jahre 1947 einen Wohnsitz in Westberlin begründet hat, diesen Wohnsitz bereits vor dem",Stichtag wieder verloren hat. . 1 b) Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, daß er im Jahre 1950 gegen seinen Y/illen von zwei Angehörigen der Polnischen Militärmission nach Warschau verschleppt worden sei. Von dieser Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ist daher im Bevisionsrechtszug zugunsten des Klägers auszugehen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Tatbestandes annimmt, daß der Kläger durch seine zwangsweise Überführung nach Warschau seinen Wohnsitz in Berlin nicht verloren habe, so kann dahinstehen, ob dieser Auffassung beizutreten ist. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klage: seinen Wohnsitz in Berlin dadurch verloren hat, daß seine Ehefrau den ehelichen Haushalt in Berlin aufgelöst hat und mit <tetf\ gemeinsamen Sohn nach Warschau zu dem Kläger gereist ist und daß dieser dies zwar nicht gewollt, aber akzeptiert hat. Der Kläger hat dadurch, daß er mit seiner Familie in Warschau nach einer im Hotel unter Beobachtung verbrächten Übergangszeit einen gemeinsamen Haushalt führte und ab März 1951 in Warschau berufstätig v/ar, spätestens zu diesem Zeitpunkt in Warschau einen neuen Wohnsitz begründet. Denn hier befand sich nunmehr der Mittelpunkt seines Familien- und Berufslebens. Damit ist der Wohnsitz in Berlin, wenn er überhaupt bestanden hat und in , der Zwischenzeit nicht aufgegeben worden ist, nunmehr endgültig von dem Kläger aufgegeben worden (§ 7 Abs. 3 BGB). Die in der Bevisionsbegründung (S. 3) aufgestellte Behauptung, er hato erst im Jahre 1956» als die Reformen der Gomulka-Regierung einige Erleichterungen geboten hätten, in Polen wieder provisorisch beruflich tätig sein können, steht mit der Feststellum des Berufungsgerichts im Tatbestand (S. 2) und in den Entscheidungsgründen (S. 9), wonach der Kläger bereits seit 1951 wieder beruflich tätig war, in. einem unvereinbaren Gegensatz. Die Behauptung des Klägers in der Revisionsinstanz bedeutet dai Auf stellen und Behaupten einer neuen Tatsache, die im Revision: rechtszug nicht berücksichtigt werden kann. d) Dei4 rechtlichen Auffassung, daß der Kläger im Jahre 1951 seinen Berliner Wohnsitz aufgegeben habe, steht seine Behauptung, daß sowohl seine Ehefrau bei der Auflösung der Wohnung in Berlin als auch er selbst bei seinem Verbleib in Warschau unter Zwang gehandelt hätten, nicht entgegen. Auf die Beweggründe, die seine Ehefrau bei der Auflösung des Berliner Haushalts und der Übersiedlung^nach Warschau leiteten, kommt es nicht entscheidend an. Vielmehr ist für die Frage der Aufgabe des Berliner Wohnsitzes allein das Handeln des Klägers selbst entscheidend. Der Kläger aber hat sich dadurch, daß er seine Ehefrau und seinen Hohn nach Warschau kommen ließ und dort einen neuen Mittelpunkt seines familiären und beruflichen Lebens begründete, mit dem auf ihn ausgeübten Zwang abgefunden. Daß der Kläger, wie er vorträgt, niemals seine Absicht aufge- geben hat, bei erster sich bietender Gelegenheit wieder in die Bundesrepublik zu flüchten, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Auch wenn Flüchtlinge, die unter der NS-Ilerrschaft aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG hatten flüchten müssen, etwa die Absicht hatten, bei einer Änderung der politischen Verhältnisse wieder nach Deutschland zurückzukehren, haben sie ihren Wohnsitz aufgegeben. Denn ob und wann sie ihre Absicht würden verwirklichen können, war durchaus ungewiß. Man würde an der tatsächlichen Gestaltung der Dinge und einer natürlichen wirklichkeitsnahen Betrachtungsweise vorübergehen, wenn man annehmen-wollte, daß der Kläger,. der mehr als 5 Jahre mit seiner Familie in Warschau unter Ver- hältnissen lebte, wie sie für alle Bürger eines autoritär regierten Staates bestanden, und dort berufstätig war, seinen Wohnsitz nach wie vor in Berlin gehabt hätte. Wenn es auch bei der Frage der Aufhebung eines Wohnsitzes auf den Willen der in Betracht kommenden Person ankommt, so darf doch die Bedeu- tung des Faktischen nicht außer acht gelassen werden. Auch die zwangsweise angeordnete und durchgeführte Verschickung aus der bisherigen Heimat mit der Folge der Niederlassung an einem anderen Or,t führt mit dem aufgenötigten Willen die Aufgabe des Wohnsitzes herbei (so BGB-RGRK 1959 Anm. 7 zu § 7 unter Hinweis auf HG 152, 60). Im vorliegenden Palle darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger bei seiner Übersiedlung von Berlin nach Warschau aus dem Ausland in die Heimat zurückkehrte. e) Zutreffend verneint das Berufungsgericht schließlich auch, daß der Kläger heben seinem Wohnsitz in Warschau einen zweiten Wohnsitz in Berlin beibehalten habe. Der Kläger hat nicht, was rechtlich möglich sein würde, zwei Wohnsitze gehabt Alleiniger Mittelpunkt seines persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Lebens war Warschau. Daneben hat ein weiterer Mittelpunkt seines Lebens nicht bestanden. 8 - Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und § 225 Aha. 1 BEG zurückzuweisen. Ascher Raske Wüstenberg ?/ilden Dr. Graf