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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Der Kläger meint, § 216 BEG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-SG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953 Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Recht wegs verlängert werden konnten. Diese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechts gebiete geltenden Satz “pacta sunt servanda“ verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 B2G, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die ^ntschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat, Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.

Zitierte Normen: Art. 100 GG § 216 BEG Art. 25 GG § 216 BEG Art. 25 GG
RechtUntätigkeitsklageBEGBundesrepublikGGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2428 022
IV_ZR_ 283/59
Verkündet am 6. April I960 IBlI Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionskläger,
- frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
d
B
en Kaufmann
 Kläger und Kevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß Br.Loewenheim und Br .Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgericht8 in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben. Das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in K$‘ln>»vom.26. Januar: 1959 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreit •: zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der im Jahre 1906 geborene Kläger ist Jude, Er lebt als staatenloser Flüchtling in Paris und hat am 22, Februar 1937 bei dem Regierungspräsidenten	Entschädigung
 für Schaden an Freiheit beantragt. Da die Entschädigungsbehörde keine Entscheidung über seinen Antrag traf, hat er am 25. Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Er hat behauptet, er sei bedürftig. Seine Einnahmen seien geringer als das von der Botschaft der Bundesrepublik in Paris festgestellte Existenzminimum.
Das Landgericht hat seiner Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheid ungsgründ e:
Die Revision ist begründet.
I. Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Kläger meint, § 216 BEG verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-SG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vorsehe, verstoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Haager Protokoll Hr. 1 des Abkommens mit dem Staate Israel (BGBl 1953
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 II, 85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 405) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art. 25 GG.
Diese Ansicht ist irrig. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechtslage für die Verfolgten in den Entschädigungsgesetzen der Bundesrepublik nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung der Verfolgten bezieht, daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuführen und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung des Recht wegs verlängert werden konnten. Hr. 15 ff des Haager Protokolls Nr. 1 enthalten daher auch Grundsatzbestimmungen für die zu erlassenden Verfahrensvorschriften.
Selbst wenn, was, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 BEG gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Nach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Dazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen über die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen. Diese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechts gebiete geltenden Satz “pacta sunt servanda“ verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S. 40).
M
II, Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 B2G, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor.
Der Klage liegt ein Entschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten	gerichtet hat.
Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen.
Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen. Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die ^ntschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat,
 Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der Entschädigungsbehörde nichts Ausreichendes vorgetragen.
Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs0 1
3SG.
Kaske Johannsen Maaß	Dr.Loewenheim	Br.Graf