a) Pas Rentenwahlrecht des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten besteht unabhängig davon, wann der Entschädigungszeiträum für die JCapiialentschädigung sein Ende gefunden hat°9 erforderlich ist allein, daß für irgendeinen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung bestanden hat., b) Eine Rente, die der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte in den Vereinigten Staaten aus der Social Security bezieht, ist auf die Leistungen, die ihm auf Grund des Rentenrechts zustehen, nicht anzurechnen« c) Per aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte, der das ihm zustehende Rentenwahlrecht ausgeübt hat, kann eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres sowie von demjenigen nach dem 31. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2«, Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19» September 1958 wird suriiek-gewiesen/ soweit das beklagte Land verurteilt ist., an den Kläger anstelle und unter Anrechnung der ihr.i Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen» ihm für die Zeit vom 1-, November 1953 ab eine monabliche Rente von 429 DM und vom 1, Juli 1956 ab eine monatliche Rente von 468 DM sowie ferner einen Betrag Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger anstelle und unter Anrechnung der ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Kapitalentschädigung eine monatliche Rente vom 1. Der Verfolgte kann das Rentenwahlrecht auch dann haben, wenn er vorher nach der Beendigung der Verfolgung wieder durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte und damit der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung nach § 75 Abs» 1» 2 BEG sein Ende gefunden hatte; erforderlich ist insoweit allein« daß für irgend einen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung bestanden hat» Denn die Rente soll der Sicherung des Lebensbedarfs des aus seinem selbständigen Beruf verdrängten Verfolgten dienen, der wegen seines Alters odei' infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, und der eine solche Lebensgrundlage auch nicht durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit hat. Die Möglichkeit, die Rente zur Sicherung des Lebensbedarfs zu beziehen, soll der Verfolgte grundsätzlich auch dann haben, wenn er in früherer Zeit nach dem Abschluß der Verfolgung durch seine Erwerbstätigkeit sich eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hatte, wenn er diese jedoch später ohne seine Schuld wieder verloren hat, mag auch der neuerliche Verlust der Lehensgrundlage nicht mehr auf die Verfolgung zurlickz ui Uhren sein* Der Anspruch euiC-dio Rente ist vo?i demjenigen auf die Kapitalentschädigung, an dessen Stolle er tritt, völlig losgelöst, und die Höhe dor Kapitalen*!;-Schädigung und damit der ihr zugrundeliegende Bntschädigungsseiträum spielen als Voraussetzung für das Renten-Wahlrecht keine Rolle (§ 81 Satz 2 BEG)» Einer mißbräuchlichen Ausnutzung dieser gesetzlichen Regelung ist nicht durch eine einschränkende Auslegung des Gesetzes, sondern dadurch entgegenzutreten«, daß gegebenonfalls die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sorgfältig geprüft und die Vorschrift des § 9 Abs» 1 BEG über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens angewendet wird:» b) Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Erworbstätigkcit ausgeübt5 wegen seines Alters war ihm zu dieser Zeit auch die Aufnahme cinor ErwerbStätigkeit nicht züzu demuten (§ 82 Satz 1, 2 BEG)» Bas Berufungsgericht hat die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mitbloron Bienstos, die das Landgericht vorgenoiamen hat, ohne weiteres' "für die Eest-Stellung einer ausreichenden Lebensgrundlage wie für die Berechnung der Honte übernommen, Bas ist rechtlich unbedenklich, wie ein Vergleich des von dem Kläger vor der Verfolgung bezogenen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 6 OOO HM mit den in den Anlagen 2 und 3 zur 3* BV-BEG für die Zeit bis zu dem 30.-. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Verfolgter in Anwendung des Grundsatzes des § 9 Abs,- 1 BEG über die Berücksichtigung«mitwirkenden Verschuldens so zu behandeln, als habe er eine ausreichende Versorgung, wenn er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner sonstigen Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen (Urteile vom 9c Juli 1958 IV ZR 89/58, RzW 1958, 569s 370s. Dezember 1958 IV ZR 191/58, zur Veröffentlichung bestimmt)» Hier sind jedoch keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich in der Zeit, als er noch arbeitsfähig war, eine bessere Versorgung zu schaffen, als er sie jetzt durch die Rente aus der Social Security hat» 2» Zu Unrecht ’wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Leistungen, die dem Kläger auf Grund des von ihm gewählten Rentenrechts zustehen, nicht die Rente angercchnet hat, die er aus der Social Security besieht» Eine Vorschrift, die eine solche Anrechnung b) Die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1» November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, haben eine Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden jedoch nur noch insofern, als dem Verfolgten wegen des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zugefügten Berufsschadens unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen eine Versorgung in der Zeit gewährt werden soll, in der er infolge von Alter oder Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat; die Rente dient der Sicherung der Existenz des Verfolgten in der Zukunft (Bogründung zu § 35 RegEntw. leistungen auch für solche Zeiträume nachzuzahlon wären, in denen die Voraussetzungen des § 82 BEG noch nicht gegeben wären, und in denen dem Verfolgten das Renten-Wahlrecht hätte abgesprochen werden müssen, wenn damals darüber zu entscheiden gewesen wäre. In der Begründung zu § 53 des Regierungaentwurfs aaO S, 142 ist allerdings die Meinung vertreten worden«, die Zahlung der Berufsschadensrente für den aus einer selbständigen Berufstätigkeit Verdrängten solle stets mit dem 1, November 1953 beginnen«, Das entsprach der in § 9 des Entwurfs vorgesehenen, mit § 5 BErgG üb er c in s b i mm enden Regelung, nach der allgemein Renten vom Ersten des dem Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalendermonats an gezahlt werden sollten. Nach der Regelung, die das Rentenrecht des in einer selbständigen Berufstätigkeit geschädigten Verfolgten durch die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes erfahren hat, besteht dagegen ein Anspruch auf Rentenzahlungen unter Umständen auch dann, wenn der Verfolgte am 1. Diese Auswirkung der Neuregelung des Rentenrechts ist bei der Abfassung der Begründung des Regierungsentwurfs nicht erkannt worden«, Das Gesetz selbst hat der neuen Regelung Rechnung getragen* indem jetzt in § 12 BEG allgemein bestimmt ist* daß Renten nicht mehr ausnahmslos* sondern frühestens vom 1, November 19.53 an zu zahlen sind« Dieser Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem Ziel* das mit der Gewährung des Rentenrechts an den aus seiner selbständigen Berufstätigkeit Verdrängten verfolgt wird* rechtfertigt eine Auslegung des Gesetzes dahin* daß die Rentenzahlungen an einen solchen Verfolgten erst von demjenigen nach dem 31*» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an einsetsen* in dem,die Voraussetzungen des § 82 BEG* von der das Rentenwahlrecht abhängt* eingetreten sindo Die gegenteilige Auffassung brächte eine ungerechtfertigte Besserstellung der aus einer selbständigen Berufstätigkeit verdrängten Verfolgten gegenüber denjenigen* dio in einer unselbständigen Berufstätigkeit Schaden erlitten haben* mit sich* Das Rentenrecht der in der Ausübung eines unselbständigen Berufs geschädigten Verfolgten beruht auf anderen Grundlagen als das der selbständigen Berufstätigen* wobei hier nicht zu erörtern ist* inwieweit die Unterschiede in der Ausgestaltung des Rentenrechts innerlich berechtigt sind« Bei dem in einem unselbständigen Beruf tätig Gewesenen ist ein dem § 83 Abs- 3 BEG entsprechender Anspruch nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 28, März 195S IV ZR 332/57* RzW 1958* 271). Für dio Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Kläger die Zahlung einer Rente verlangen kann, bedarf es jedoch noch näherer Feststellungen darüber, wann in der Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31 * August 1954 die Voraussetzungen des § 82 EEG endgültig eingetreten sind«» Ras angefochtene Erteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit der Anspruch des Klägers auf eine Rente in dieser Zeit in Frage steht, während die Revision zu-ruekzuweisen ist, soweit das beklagte Land verurteilt ist, nach § 83 Abs* 3 BEG eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres sowie vom 1» September 1954 an eine Rente zu zahlen* Durch diese Verurteilung wird es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch die höhere Rente verlangt, die ihm auf Grund der nach dem Abschluß der Berufungsinstanz erfolgten Änderung der 3»DV~BEG zusteht«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein 2545 045 BEG §§ Blt 8?t S3 a) Pas Rentenwahlrecht des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten besteht unabhängig davon, wann der Entschädigungszeiträum für die JCapiialentschädigung sein Ende gefunden hat°9 erforderlich ist allein, daß für irgendeinen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung bestanden hat., b) Eine Rente, die der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte in den Vereinigten Staaten aus der Social Security bezieht, ist auf die Leistungen, die ihm auf Grund des Rentenrechts zustehen, nicht anzurechnen« c) Per aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte, der das ihm zustehende Rentenwahlrecht ausgeübt hat, kann eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres sowie von demjenigen nach dem 31. Oktober 1955 liegenden Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig Vorgelegen haben-, die Rente verlangen«, BGH, Urte V* 13. März 1959 - IV ZR 283/58 OLG Erankfurt/Main LG Wiesbaden IV_ZR_282 *8 Verkündet !3, März 1959 gchorm* JustizangestoUter, als Urlcuftdsb camber der Geschäft ss'b eile T m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen« vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden.« Luisenstr«. 13> Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Prof« in gegen Leo S t NY - USA? h Street« N< Kläger und Revisionsbeklagten«, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd- ' liehe Verhandlung vom 27» Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen* Br«, von Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2«, Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19» September 1958 wird suriiek-gewiesen/ soweit das beklagte Land verurteilt ist., an den Kläger anstelle und unter Anrechnung der ihr.i durch den Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Y/iesbaden vom 16, Februar 1957 zugesprochenen Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente vom U September 1954 in Höhe von 270 BM:;mid vonM „ Januar 1956 in Höhe von 294 BM sowie eine weitere jmtschäaigung in Höhe von 3 240 BM zu zahlen«, Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungs, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts wegen 0 *■* 2 *- Tatbestand ? Der am ^HP 1889 geborene Kläger ist Jude,, Nach dem Besuch der Realschule bis zur Obersekundareife trat er in ein Photogeschäft in Frankfurt/Main ein, dessen Leitung er Ende 1931 übernahm«, Bis zu dem Juli 1938 war er Alleininhaber des Betriebso Wegen der gegen die Juden gerichteten Maßnahmen wanderte der Kläger Mitte 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort war er wieder beruflich tätig.. Im Jahre 1954 erkrankte er an Darmgeschwüren«, so daß er seitdem arbeibs- und erwerbsunfähig ist. Aus der Social Security bezieht er eine Altersrente, Der Kläger beansprucht eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Die Entschädigungsbehorde hat ihm eine Kapitalentschädigung in Röhe von 2C074980 DM zuerkannt; dabei hat sie ihn in die vergleichbare Bearatengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und einen Bntschädigungszeitrauin vom 1, Juli 1938 bis zu dem 31o Dezember 1941 zugrunde gelegt. Den Anspruch auf eine Rente hat die Entschädigungsbehörde zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben und in dieser ausdrücklich erklärt? daß er die Rente wähle. Er hat geltend gemacht,. sein früheres Einkommen rechtfertige die Einstufung in den gehobenen Dienst, Die Beiträge für die Rente,, die er von der Social Security beziehe, habe er aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Mindestens müsse der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung ausgedehnt werden* Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen» ihm für die Zeit vom 1-, November 1953 ab eine monabliche Rente von 429 DM und vom 1, Juli 1956 ab eine monatliche Rente von 468 DM sowie ferner einen Betrag von 5-148 PM abzüglich der bereits festgesetzten 2-074,80 DM zu zahlen, hilfsweisc, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM abzüglich der bereits geleisteten 2 074?80 DM zu zahlen« Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger anstelle und unter Anrechnung der ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Kapitalentschädigung eine monatliche Rente vom 1. November 1953 ab in Höhe von 270 DL! und vom 1«. Januar 1956 ab in Höhe von 294 PM sowie für die frühere Zeit eine Entschädigung in Höhe von 3 240 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt, die Revision zuruckzuweisen« Entschoidungsgründe $ Hach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dera Kläger, der aus rassischen Gründen aus seiner selbständigen Ei-werbs-tätigkeit verdrängt worden ist* das Hentenwahlreclit des § 81 BEG zu» Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründete Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in § 82 BEG die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts abschließend geregelt sind, und daß dieses Recht unabhängig davon ist, wann der für die Kapitalentschädigung maßgebende Zeitraum endet» Der Verfolgte kann das Rentenwahlrecht auch dann haben, wenn er vorher nach der Beendigung der Verfolgung wieder durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte und damit der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung nach § 75 Abs» 1» 2 BEG sein Ende gefunden hatte; erforderlich ist insoweit allein« daß für irgend einen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung bestanden hat» Denn die Rente soll der Sicherung des Lebensbedarfs des aus seinem selbständigen Beruf verdrängten Verfolgten dienen, der wegen seines Alters odei' infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, und der eine solche Lebensgrundlage auch nicht durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit hat. Die Möglichkeit, die Rente zur Sicherung des Lebensbedarfs zu beziehen, soll der Verfolgte grundsätzlich auch dann haben, wenn er in früherer Zeit nach dem Abschluß der Verfolgung durch seine Erwerbstätigkeit sich eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hatte, wenn er diese jedoch später ohne seine Schuld wieder verloren hat, mag auch der neuerliche Verlust der Lehensgrundlage nicht mehr auf die Verfolgung zurlickz ui Uhren sein* Der Anspruch euiC-dio Rente ist vo?i demjenigen auf die Kapitalentschädigung, an dessen Stolle er tritt, völlig losgelöst, und die Höhe dor Kapitalen*!;-Schädigung und damit der ihr zugrundeliegende Bntschädigungsseiträum spielen als Voraussetzung für das Renten-Wahlrecht keine Rolle (§ 81 Satz 2 BEG)» Einer mißbräuchlichen Ausnutzung dieser gesetzlichen Regelung ist nicht durch eine einschränkende Auslegung des Gesetzes, sondern dadurch entgegenzutreten«, daß gegebenonfalls die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sorgfältig geprüft und die Vorschrift des § 9 Abs» 1 BEG über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens angewendet wird:» Ob die Auffassujig des Berufungsgerichts zutrifft, daß auch § 206 BEG die Möglichkeit biete, bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Entscheidung über die Zubilligung der in § 81 BEG vorgesehenen Rente zu überprüfen und nachträglich abzuändern, kann . dahinstehen» In dem von der Revision angeführten Beschluß des Senats vom 9* Oktober 19137 IV ZB 154/57 (teilweise veröffentlicht RzW 1958, 29) ist die Präge der Abhängigkeit des Rentenwahlrechts von der Fortdauer des Entschädigungssoitraums für die KapitalentSchädigung nicht behandelt worden» Dagegen ist der Senat bereits'in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 22» Oktober 1958 IV ZR 130/58 und vom 17» Dezember 1958 IV ZR 191/58 davon ausgegangen, daß das Rentenwahlrecht nicht von der Portdauer dieses Entschädigungszeitraums bis zur Entscheidung über das Renten- Wahlrecht abhängt. h s * 6 - b) Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Erworbstätigkcit ausgeübt5 wegen seines Alters war ihm zu dieser Zeit auch die Aufnahme cinor ErwerbStätigkeit nicht züzu demuten (§ 82 Satz 1, 2 BEG)» Ber Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage biotet, ist die Versorgung aus einer früheren Erwerbstätigkeit gleichzuachten (§ 82 Satz 3 BEG), Bas Berufungsgericht hat die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mitbloron Bienstos, die das Landgericht vorgenoiamen hat, ohne weiteres' "für die Eest-Stellung einer ausreichenden Lebensgrundlage wie für die Berechnung der Honte übernommen, Bas ist rechtlich unbedenklich, wie ein Vergleich des von dem Kläger vor der Verfolgung bezogenen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 6 OOO HM mit den in den Anlagen 2 und 3 zur 3* BV-BEG für die Zeit bis zu dem 30.-. September 1951 vorgesehenen Tabellensätzen ergibt, auch wenn diese Sätze wegen der dem Beamten zustehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung um 20 erhöht werden, Baß besondere Umstände vorliegen, die eine andere Einreihung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich; auch die Revision hat die Einstufung nicht beanstandet. Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen, daß die Altersrente, die der Kläger aus der Social Security in Höhe von monatlich 85?90 Bollar bezieht, ihm keine ausreichende Lebensgrundlage bietet, da sie selbst bei einem für den Kläger ungünstigen Umrechnungskurs die sich nach § 83 BEG bei einer Einstufung in den mittleren Bienst ergebenden Rentenbeträge der Anlage 4- zu § 22 3oDV-BEG nicht erreicht (§ 21 Abs» 4 5o DV-BEG)« Ob die Leistungen aus der Social Security solche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Si3me des § 21 Abs« 5 3..DV-BEG darstellen, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen* Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Verfolgter in Anwendung des Grundsatzes des § 9 Abs,- 1 BEG über die Berücksichtigung«mitwirkenden Verschuldens so zu behandeln, als habe er eine ausreichende Versorgung, wenn er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner sonstigen Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen (Urteile vom 9c Juli 1958 IV ZR 89/58, RzW 1958, 569s 370s. und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, zur Veröffentlichung bestimmt)» Hier sind jedoch keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich in der Zeit, als er noch arbeitsfähig war, eine bessere Versorgung zu schaffen, als er sie jetzt durch die Rente aus der Social Security hat» Das Rentenwahlrecht ist dem Kläger demnach mit Recht zuerkannt worden* 2» Zu Unrecht ’wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Leistungen, die dem Kläger auf Grund des von ihm gewählten Rentenrechts zustehen, nicht die Rente angercchnet hat, die er aus der Social Security besieht» Eine Vorschrift, die eine solche Anrechnung -- 8 —• A vorsitht, ist nicht vorhanden;, und es gibt auch keinen sich aus dem Gesetz ergebenden allgemeinen Grundsatz, nach dem die Anrechnung zu erfolgen hatte., § 77 Abs, 1 EEG, der bei der Berechnung der KapitalentSchädigung die Anrechnung des anderweitig erzielten Arbeitseinkommens nach einer besonderen Anrechnungsmethode verschreibt, hat wesentlich andere Grundlagen, und § 21 Abs, 4 3*DV-BEG regelt allein die Präge, wann eine Versorgung eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, sieht aber keine Anrechnung vor (van Dam/Loos § 82 Anm. 10), Der Verfolgte, der im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rentenwahlrecht eine Erwerbstätigkeit ausübt, damit jedoch keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, braucht sich die Erträgnisse seiner Erwerbstätigkeit auf die Rente ebenfalls nicht anrechnen zu lassen; für Versorgungsbezüge, die nicht so hoch sind, daß sie das Recht auf die Rente ausschließen, kann dann nichts anderes gelten3 Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglejjchung (§ 9 Abs* 1 BEG) kommt eine Anrechnung nicht in Präge, da es sich bei den auf Grund des Rentenwahlrechts zu gewährenden Zahlungen um Pauschalleistungen handelt und durch die Rente aus der Social Security der dom Kläger durch die Verfolgung iin beruflichen Portkommen entstandene Schaden nicht ganz beseitigt wird (Urteil vom 7« Januar 1959 IV ZR 139/58, zur Veröffentlichung bestimmt), 3« Trotzdem kann die Revision nicht in vollem Umfang zurückgewiesen werden, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen für die Entscheidung der Präge bedarf, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger die nach § 83 Abs« 1 BEG, § 22 ÄDV-BEG unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu berechnende Rente zu leisten ist* a) Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ohne weiteres angenommen, daß dem Kläger für die Zeit vor dem Io November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres und für die Zeit vom 1 <, November 1953 an die monatliche Rente zustehe. Das ist jedoch uneingeschränkt nur richtig, soweit es 3ich um die Entschädigung für die Zeit, die vor dem 1« November 1953 liegt, handelt» Diese Entschädigung dient weniger der Versorgung als der pauschalen Abgeltung der Schäden, die der Verfolgte durch die ihm zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat? sie steht ihm daher, wenn er das ihm zustehende Rentenwahlrecht ausgeübt hat, in jedem Falle zu» b) Die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1» November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, haben eine Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden jedoch nur noch insofern, als dem Verfolgten wegen des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zugefügten Berufsschadens unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen eine Versorgung in der Zeit gewährt werden soll, in der er infolge von Alter oder Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat; die Rente dient der Sicherung der Existenz des Verfolgten in der Zukunft (Bogründung zu § 35 RegEntw. BT-Drucks. 23 Wahlperiode Nr. 1949 S. 141; Bericht des V/ied'q.xfgut-machungsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 2382 zu § 82 S. '8). Nach dem Sinn des Gesetzes können daher die Rentenzahlungen erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem nach dem Gesetz die Voraussetzungen für eine Versorgung vorliegen. Es wäre eine in sich widerspruchsvolle Regelung, wenn die Versorgungs- •io ~ leistungen auch für solche Zeiträume nachzuzahlon wären, in denen die Voraussetzungen des § 82 BEG noch nicht gegeben wären, und in denen dem Verfolgten das Renten-Wahlrecht hätte abgesprochen werden müssen, wenn damals darüber zu entscheiden gewesen wäre. In der Begründung zu § 53 des Regierungaentwurfs aaO S, 142 ist allerdings die Meinung vertreten worden«, die Zahlung der Berufsschadensrente für den aus einer selbständigen Berufstätigkeit Verdrängten solle stets mit dem 1, November 1953 beginnen«, Das entsprach der in § 9 des Entwurfs vorgesehenen, mit § 5 BErgG üb er c in s b i mm enden Regelung, nach der allgemein Renten vom Ersten des dem Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Kalendermonats an gezahlt werden sollten. Es war das auch, solange die Voraussetzungen für die Rente sich nach § 33 Abs. 1 BErgG bestimmten, sachgemäß, denn auf Grund dieser Vorschrift konnte die Rente nur gewählt werden, wenn der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt andauerte, in dem der Verfolgte sich entschloß, die Rente zu wählen. Der für den Beginn der Rentenzahlungen nach § 5 BErgG maßgebende Stichtag des 1. November 1953 fiel demnach stets in die Zeit, in der der Verfolgte einer Versorgung bedurfte, weil er seine frühere Tätigkeit nicht wieder in vollem Umfang hatte aufnehmen können oder weil ihm eine solche Aufnahme nicht zuzu demuten war. Nach der Regelung, die das Rentenrecht des in einer selbständigen Berufstätigkeit geschädigten Verfolgten durch die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes erfahren hat, besteht dagegen ein Anspruch auf Rentenzahlungen unter Umständen auch dann, wenn der Verfolgte am 1. November 1955 oder später aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, wenn also die Versorgungs- 11 bedürftigkeit erst nach dem Io November 1953 eingetreten ist. Diese Auswirkung der Neuregelung des Rentenrechts ist bei der Abfassung der Begründung des Regierungsentwurfs nicht erkannt worden«, Das Gesetz selbst hat der neuen Regelung Rechnung getragen* indem jetzt in § 12 BEG allgemein bestimmt ist* daß Renten nicht mehr ausnahmslos* sondern frühestens vom 1, November 19.53 an zu zahlen sind« Dieser Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem Ziel* das mit der Gewährung des Rentenrechts an den aus seiner selbständigen Berufstätigkeit Verdrängten verfolgt wird* rechtfertigt eine Auslegung des Gesetzes dahin* daß die Rentenzahlungen an einen solchen Verfolgten erst von demjenigen nach dem 31*» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an einsetsen* in dem,die Voraussetzungen des § 82 BEG* von der das Rentenwahlrecht abhängt* eingetreten sindo Die gegenteilige Auffassung brächte eine ungerechtfertigte Besserstellung der aus einer selbständigen Berufstätigkeit verdrängten Verfolgten gegenüber denjenigen* dio in einer unselbständigen Berufstätigkeit Schaden erlitten haben* mit sich* Das Rentenrecht der in der Ausübung eines unselbständigen Berufs geschädigten Verfolgten beruht auf anderen Grundlagen als das der selbständigen Berufstätigen* wobei hier nicht zu erörtern ist* inwieweit die Unterschiede in der Ausgestaltung des Rentenrechts innerlich berechtigt sind« Bei dem in einem unselbständigen Beruf tätig Gewesenen ist ein dem § 83 Abs- 3 BEG entsprechender Anspruch nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 28, März 195S IV ZR 332/57* RzW 1958* 271). Gleichwohl beginnt die Rentenzahlung an den in einem unselbständigen Beruf Geschädigten* wie in § 33 Abs«. 4 3«,DV-BEG klargestellt ist* nicht vor dem Eintritt des Versorgungsfalles. Dafür* daß im Gegensatz dazu der in einem selbständigen Beruf Geschädigte außer der ReaschalentSchädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres in jedem Palle auch noch die Rente vom 1. November 1953 an erhält, fehlt es an einem sachlichen Grund» V/enn die Durchführungsvorschrifteil zu dem Bundesentschädigungsgesetz ausdrücklich nur eine Regelung für den Beginn der Rentenzahlungen an den unselbständig tätig Gewesenen treffen, so bedeutet das nicht, daß der Beginn der. Rentenzahlungen an den selbständig tätig Gewesenen sich nach anderen Grundsätzen bestimmt• Pür den Beginn der- Rentenzahlung kommt es darauf an, seit wann die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG nach dem 31« Oktober 1953 endgültig, also ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, Vorgelegen hat» Ter Senat tritt somit im Ergebnis und in der Begründung im wesentlichen der von dem Oberlandesgericht in Hamm in einem Urteil vom 2«, Mai 1958 (RzW 1958, 371 ) vertretenen Auffassung bei» Seine bisher zu den §§ 81 ff ergangenen Entscheidungen geben keinen Anlaß zu der Meinung, daß ihnen in dieser Rechtsfrage die gegenteilige Ansicht zugrunde liege«, Der Senat hat sich bisher nicht veranlaßt gesehen, hierzu näher Stellung zu nehmen» c) Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Kläger spätestens im Verlaufe des August 1954 an Darmgeschwüren erkrankt und seitdem arbeitsund erwerbsunfähig ist. Auf joden Pall übte er also am 1 oSjJ^ember 1954 keine Erwerbstätigkeit mehr aus, die ihm eine ausreichende lebensgrund-lage bot, und mindestens seit diesem Zeitpunkt steht ihm daher die Rente zu. Für dio Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Kläger die Zahlung einer Rente verlangen kann, bedarf es jedoch noch näherer Feststellungen darüber, wann in der Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31 * August 1954 die Voraussetzungen des § 82 EEG endgültig eingetreten sind«» Ras angefochtene Erteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit der Anspruch des Klägers auf eine Rente in dieser Zeit in Frage steht, während die Revision zu-ruekzuweisen ist, soweit das beklagte Land verurteilt ist, nach § 83 Abs* 3 BEG eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres sowie vom 1» September 1954 an eine Rente zu zahlen* Durch diese Verurteilung wird es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch die höhere Rente verlangt, die ihm auf Grund der nach dem Abschluß der Berufungsinstanz erfolgten Änderung der 3»DV~BEG zusteht« Aseher Baske Johannsen v«, Werner WUstenberg