1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff, T, Halbsatz 2 BEG kann nur dann zugunsten des Verfolgten zur Anwendung kommen, wenn die Bekämpfung des Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit,« leib oder Leben dem Eintritt in die NSDAP nachgefolgt ist,. - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Drc hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br«, v«, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt % Von 1918 bis Oktober 1928 v/ar er Angestellter bei verschiedenen Gemeindeverwaltungen* anschließend beim Arbeitsamt in Opladen und zulotst bei der Nebenstelle Hilden des Arbeitsamtes in Düsseldorfe Der Kläger war in den Jahren 1920 bis 1930 Hitgliod der SPD® Im Jahre 1923 war er zwei Honate lang für diese Partei als Schriftführer tätig* Im Jahre 1928 kanditierto er für die SPD auf einer Stadtverordnctcnliste* Am 18*4® 1953 wurde er auf Grund des § 15 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbcantontuns mit der Begründung fristlos entlassen, seine frühere Betätigung für eins marxistische Partei zeige, daß er nicht jederzeit rüclchaltslos für den Staat eintreten werde« Sein hiergegen eingelegter Einspruch war erfolglos. in Köln beschäftigt* Diese Stelle war geringer bezahlt als seine frühere Stellung beim Arbeitsamt« Der Klüger trat der Deutschen Arbeitsfront bei und v.urde im Jahre 1938 Blockwalter dieser Organisation, Im Jahre 1939 wurde ein Antrag, den Klüger in die ITSPAP auf Zunahmen» von der Ortsgruppe Leverkusen-Schlebusch wogen seiner politischen Vergangenheit abgclchnt* An 1* September 1939 verzog der Klager nach Küln-DUnnwald* von wo er nach Sein Gehalt erreichte annähernd wieder dieselbe Kühe, die er bis 1953 erzielt hatte« Nach Kriegsende bemühte sich der Kläger vergeblich, wieder bei einem Arbeitsamt ange&tellt zu werden* Am 9« ilärz 1948 wurde er im Entnacifizierungsverfahren durch die Spruchkammer Biedenkopf als Mitläufer eingestuft und mit einer Sühne von 400o- HM belegt« Auf seinen Einspruch wurde diese Strafe wegen seiner Mittellosigkeit auf Grund einer Amnestie erlassen« Diese Anträge wurden durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 25* Januar 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei. stet hat | die noninelle jlitgliedschaft in der NSLAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt allerdings eine EntSchädigung nicht aus, wenn cior Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Hationalso-sialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des 5 1 BEG enbsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist, Ler Kläger ist unstreitig Mitglied der HSLAP gewesen«, Lie Gründe, die die Revision vorbringt, um ungeachtet dieser Mitgliedschaft einen Entschädigungsanspruch des Klägers darzutun, greifen nicht durch P 16) Soweit die Revision sich zunächst darauf beruft * daß der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in die ÜSLAP nicht gestellt habe, steht ihrem Vorbringen entgegen- daß der Kläger unstreitig das Mitgliedsbuch der • Partei entgegengenomnen und mindestens bis zu dem Mai 1941, also länger als ein Jahr Mitgliedsbeitrüge gezahlt hate Hierdurch hat sich der Kläger, wie das Berufungogoricht ohne Reohtsirrtum angenommen hat, mit einer Aufnahme in die Partei einverstanden erklärt« Lurch die sich über einen längeren Zeitraum erstrcc3:ende Leistung von Beiträgen hat der Kläger seinem Y/illen Ausdruck gegeben, der HSLAP als Mitglied enzugehören«, Las genügt, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 5« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise, er habe einen Aufnahmeantrag in dio ii'OLAP nicht gestellt und sei durch die Aushän- 2c) Rechtsirrig ist sodann die Meinung der Revision, dem Kläger mtisse nach § 6 Abs» 1 Ziff» 1 Halb-satz 2 BEG ungeachtet seiner Parteizugehörigkeit ein Anspruch zuerkannt werden, weil er unter Einsatz von Freiheit. Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei« Bei der Prüfung der Frage, ob diese Vorschrift zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann, muß seine Mitgliedschaft in der SPD und seine Tätigkeit für diese Partei außer Betracht bleiben. Denn die Zubilligung von Entschädigungsleistungen an einen Angehörigen d er 33DAP, soweit er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben die Gev/altherrschaft bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist, beruht auf dem Gedanken, daß die Mitgliedschaft in der Partei durch einen Kampf gegen die Gewaltherrschaft und die aus diesem Grunde gegen ihn gerichtete Verfolgung ausgeglichen ist. Zutreffend ist es insbesondere auch, wenn das Berufungsgericht die Gründe, die den Kläger nach seiner Darstellung zu dem Beitritt in die DAF und zur Übernahme eines Amtes in dieser Organisation veranlaßt haben, bei der Beurteilung der für den Parteibeitritt maßgebenden Gründe außer Betracht läßt, da der Ausschluß des Klägers von der Entschädigung nicht auf seinem Eintritt in die RAF und seiner diesbezüglichen Tätigkeit beruht, beide Ereignisse zudem auch ein Jahr auseinander liegen. führt allein dazu« dem Kläger eine 3tlnt Schädigung zu versagen* die denjenigen Vorbehalten ist, die we^en ihrer politischen Überzeugung - die übrigen Verfolgungsgründe bleiben hier außer Betracht - durch nationalsozialistisch Gtewal tmaßnah-.i.en verfolgt worden und trotz erlittener und drohender Nochteile auch nach außen hin ihrer Überzeugung treu geblieben sind, oder die wegen ihres dem Parteibeitritt nachfolgenden Kampfes, den sie unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben auf sich genommen haben5 verfolgt wurden.
Nicht für das Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2463 0:0 Gesetze Rechtssatzs DKG § 6 Abs c 1 Ziff. 1 1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff, T, Halbsatz 2 BEG kann nur dann zugunsten des Verfolgten zur Anwendung kommen, wenn die Bekämpfung des Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit,« leib oder Leben dem Eintritt in die NSDAP nachgefolgt ist,. 2) Es reicht nicht aus, daß sich der Verfolgte durch die Bekämpfung des Nationalsozialismus der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt hatc Erforderlich ist vielmehr ? daß er tatsächlich verfolgt worden ist» Aktenzeichen? IV ZR 283/57 Urteil des BGH vom 29. Januar 1958 OLG Düsseldorf TV ZH 283/57 TT!ri5) 3/57 Verkündet am 29 c Januar 1958- Justizangestellter als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Entschädigüngsrechtsstreit des früherenjerwaltirngsangestellten Ernst T in Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dre K( gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in DflHHHP? Beklagten und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Drc hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br«, v«, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt % Die Revision gegen das Urteil dos 11 * Zivilsenats (Entschtidigu2igsSenats) dos Ober-landcsgerichts in Düsseldorf von 18«, Juni 1957 wird zurUckgewiosonc Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtseugs trügt der Kläger* Von Rechts wegen • V « — 2 — Tatbestands mmmmmrn^m mm m mm mm mmm*mmm Der iw Jahre 1887 geborene Kläger erhielt im Jahre 1910 nach vierjährigem Militärdienst einen An-stellungs sehe in für den Unterbeamtendienst«. Nach dem ersten Weltkriege erhielt er als Schwerbeschädigter einen Beamtenschein nach dem Reichsversorgunjsgesetz® Von 1918 bis Oktober 1928 v/ar er Angestellter bei verschiedenen Gemeindeverwaltungen* anschließend beim Arbeitsamt in Opladen und zulotst bei der Nebenstelle Hilden des Arbeitsamtes in Düsseldorfe Der Kläger war in den Jahren 1920 bis 1930 Hitgliod der SPD® Im Jahre 1923 war er zwei Honate lang für diese Partei als Schriftführer tätig* Im Jahre 1928 kanditierto er für die SPD auf einer Stadtverordnctcnliste* Am 18*4® 1953 wurde er auf Grund des § 15 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbcantontuns mit der Begründung fristlos entlassen, seine frühere Betätigung für eins marxistische Partei zeige, daß er nicht jederzeit rüclchaltslos für den Staat eintreten werde« Sein hiergegen eingelegter Einspruch war erfolglos. Bis zun 20* August 1934 war der Kläger arbeitslos« Von diesem Tage an war er bis zu dem 15® Mai 1941 als Registrator und technischer Zeichner bei der AG in Köln beschäftigt* Diese Stelle war geringer bezahlt als seine frühere Stellung beim Arbeitsamt« Der Klüger trat der Deutschen Arbeitsfront bei und v.urde im Jahre 1938 Blockwalter dieser Organisation, Im Jahre 1939 wurde ein Antrag, den Klüger in die ITSPAP auf Zunahmen» von der Ortsgruppe Leverkusen-Schlebusch wogen seiner politischen Vergangenheit abgclchnt* An 1* September 1939 verzog der Klager nach Küln-DUnnwald* von wo er nach 5 - einem Vierteljahr nach Leverhusen zurückkehrte* Während dieser Zeit wurde er auf Grund eines am 3* Oktober 1959 gestellten Antrages mit Wirkung vom 1, November 1959 Mitglied der NSDAP« Ihm wurde eine Mitgliedskarte ausgehändigt; auch zahlte er zu demindest bis zu dem lüai 1941 LIitgliedsbeiträge an die Ortsgruppen, denen er bis dahin angehörte* Am 15o Hai 1941 wurde der Klüger bei dem Kroishauptwann von Hadom-Land im sogenannten Gencralgouvcr;io:.o3.t ld.c b:«7,fcc:i polnischen Gebiete angcstellt und siedelte dorthin um« Er war bei der genannten Behörde bis zu dem 31• Januar 1945 hauptsächlich als Leiter des Straßenverkehrsamtes-zeitweise auch in Grundstücksangelegeuheiten tätig« Sein Gehalt erreichte annähernd wieder dieselbe Kühe, die er bis 1953 erzielt hatte« Nach Kriegsende bemühte sich der Kläger vergeblich, wieder bei einem Arbeitsamt ange&tellt zu werden* Am 9« ilärz 1948 wurde er im Entnacifizierungsverfahren durch die Spruchkammer Biedenkopf als Mitläufer eingestuft und mit einer Sühne von 400o- HM belegt« Auf seinen Einspruch wurde diese Strafe wegen seiner Mittellosigkeit auf Grund einer Amnestie erlassen« Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden verlangt. Diese Anträge wurden durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 25* Januar 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kluger unter Verzicht auf den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheit, sschadens Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Seit vom 1« Juni 1933 bis zu dem 15- Mai 1941 und vom 1- Februar 1945 bis zu dem 1« April 1950 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu leisten.* Das Landgericht heit die Klage durch das Urteil vom IQ., Oktober 1956 abgewiesen. Seine Berufung blieb erfolglose Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent3 °he dung ggründ e % Die Revision des Klägers ist unbegründet«. * mit Recht hat das Berufungsgericht die Entschü-digungsbereclitigung des Klägers aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG verneint. Danach ist von der Entschädigung ausgeschlossen; wer Mitglied der 1TSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub gelei- stet hat | die noninelle jlitgliedschaft in der NSLAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt allerdings eine EntSchädigung nicht aus, wenn cior Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Hationalso-sialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des 5 1 BEG enbsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist, Ler Kläger ist unstreitig Mitglied der HSLAP gewesen«, Lie Gründe, die die Revision vorbringt, um ungeachtet dieser Mitgliedschaft einen Entschädigungsanspruch des Klägers darzutun, greifen nicht durch P 16) Soweit die Revision sich zunächst darauf beruft * daß der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in die ÜSLAP nicht gestellt habe, steht ihrem Vorbringen entgegen- daß der Kläger unstreitig das Mitgliedsbuch der • Partei entgegengenomnen und mindestens bis zu dem Mai 1941, also länger als ein Jahr Mitgliedsbeitrüge gezahlt hate Hierdurch hat sich der Kläger, wie das Berufungogoricht ohne Reohtsirrtum angenommen hat, mit einer Aufnahme in die Partei einverstanden erklärt« Lurch die sich über einen längeren Zeitraum erstrcc3:ende Leistung von Beiträgen hat der Kläger seinem Y/illen Ausdruck gegeben, der HSLAP als Mitglied enzugehören«, Las genügt, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 5« Juni 1957 - IV ZR 81/57 - abgedruckt bei LM Hr* 6 zu § 6 333G 1956 - ausgesproefiten hat, um die Mitgliedschaft des Klägers im Sinne des § 6 Abs- 1 Ziff. 1 3EG zu bejahen-Somit bestehen gegen die formelle und materielle Wirksamkeit seiner Mitgliedschaft keino Bedenken* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise, er habe einen Aufnahmeantrag in dio ii'OLAP nicht gestellt und sei durch die Aushän- ~ 6 - digung des töitgliedbuches äussorst Überrascht gewesen, nicht erhoben» 2c) Rechtsirrig ist sodann die Meinung der Revision, dem Kläger mtisse nach § 6 Abs» 1 Ziff» 1 Halb-satz 2 BEG ungeachtet seiner Parteizugehörigkeit ein Anspruch zuerkannt werden, weil er unter Einsatz von Freiheit. Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei« Bei der Prüfung der Frage, ob diese Vorschrift zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann, muß seine Mitgliedschaft in der SPD und seine Tätigkeit für diese Partei außer Betracht bleiben. Denn die Zubilligung von Entschädigungsleistungen an einen Angehörigen d er 33DAP, soweit er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben die Gev/altherrschaft bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist, beruht auf dem Gedanken, daß die Mitgliedschaft in der Partei durch einen Kampf gegen die Gewaltherrschaft und die aus diesem Grunde gegen ihn gerichtete Verfolgung ausgeglichen ist. Der Angehörige der ilsjDAP hat die in seinem Parteibeitritt nach dem äusseren Anschein liegende Billigung des nationalsozialistischen Regims dadurch widerlegt, daß er sich aktiv gegen diese Herrschaft gewendet und zu seinem Teil und nach seinem Vermögen versucht hat, zur Erschüfe terirng und zur Vernichtung dieser Gewaltherrschaft beizutragen. Eine solche moralische Rechtfertigung eines Parteimitgliedes kann logischerweise aber nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Mitglied nach seinem Parteibeitritt die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Anspruchs erfüllt. Bern Grundsatz nach be ruht die Anerkennung der Entschädigungsbercchtigung in diesen Fällen auf dem Gedanken der ölihneleisLung und der tätigen Heue«, Dieses Prinzip kann jedoch *>ur dann wirksam werden, wenn es der sum Ausschluß von der Entschädigungsleistung führenden Handlung nochfolgt, 3,) Wenn das Berufungsgericht die Hilfeleistung des Klägers für Polen und Juden und seine parteifeindlichen Äusserungen als nicht ausreichend ansieht, um den in seiner Parteimitgliedschaft liegendenAusschlies-sungsgrund aussugleichen.. so sind hiergegen schon deshalb keine rechtlichen Bedenken zu erheben, weil der Kläger deswegen nicht verfolgt worden ist, wie dies § 6 Abs* 1 Ziff« 1 B3Gr für eine Anspruchsberoclitigung eines Parteimitglieds voraussetzt. Daß sich der Kläger durch seine Handlungsweise der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt hat, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht* 4„) Schließlich kann die Hevision dem Ausschluß von der Bntschädigungsberechtigung auch nicht mit Br-folg mit der Begründung begegnen, daß der Kläger zu dem Eintritt in die NSDAP gezwungen worden sei. Allerdings hat der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 11.10.1957 - IV SK 161/57 - ausgesprochen, daß § 6 Abs* 1 Ziff. 1 B;2G auf einon Verfolgten nicht anzuwenden sei, der ausschließlich wegen eines auf ihn von den NS-Machthabern ausgeübten Druclcs Mitglied der 1TSDA? geworden ist'. In den Entscheidungsgründen wird jedoch betont, daß unter einem solchen Druck nicht alle Umstände verstanden werden können« die es einem Geschädigten zweckvoll erscheinen ließen- der NSDAP beisutreten, insbesondere genügen nicht Erwägungen rein finanzieller Art. Erforderlich sei vielmehr grundsätzlich ein sehr erhblicher Druck, bei dem z, Freiheit. Leib oder Leben als gefährdet erschienen sei oder eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht habe* An dieser Hechtsauffassung hat der ernennende Senat in der Entscheidung vom 13* Dezember 1957 - IV ZU 186/57 - ausdrücklich festgehaltene Eie angegriffene Entscheidung steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats somit in Einklang. Y/enn das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger durch Zwang sum Beitritt zur 1TSDAP veranlaßt worden sei? verneint, so lassen diese Darlegungen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Sie beruhen auch im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist. Zutreffend ist es insbesondere auch, wenn das Berufungsgericht die Gründe, die den Kläger nach seiner Darstellung zu dem Beitritt in die DAF und zur Übernahme eines Amtes in dieser Organisation veranlaßt haben, bei der Beurteilung der für den Parteibeitritt maßgebenden Gründe außer Betracht läßt, da der Ausschluß des Klägers von der Entschädigung nicht auf seinem Eintritt in die RAF und seiner diesbezüglichen Tätigkeit beruht, beide Ereignisse zudem auch ein Jahr auseinander liegen. Zuzugeben ist dem Kläger, daß eine Weigerung; das Mitgliedsbuch entgegen-zunehmen und damit seinen Parteibeitritt zu sanktionieren **jfür ihn gefährlich und von wirtschaftlichen Nachteilen begleitet war. Aber auch insoweit kann von einem Zwang, der die Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Ziff, 1 BEG rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden. Auch in dieser Beziehung ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei. Abschließend sei betont, daß die Vorschrift des § 6 Abs» i 3iff„ 'i keine Diskriminierung des Klägers oder einen moral lochen Schtildvorwurf für ihn bedeutet« Die Mitgliedschaft in der NÖDA? führt allein dazu« dem Kläger eine 3tlnt Schädigung zu versagen* die denjenigen Vorbehalten ist, die we^en ihrer politischen Überzeugung - die übrigen Verfolgungsgründe bleiben hier außer Betracht - durch nationalsozialistisch Gtewal tmaßnah-.i.en verfolgt worden und trotz erlittener und drohender Nochteile auch nach außen hin ihrer Überzeugung treu geblieben sind, oder die wegen ihres dem Parteibeitritt nachfolgenden Kampfes, den sie unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben auf sich genommen haben5 verfolgt wurden. Die ko j tenant ache idling bcwi*±_t mif den 5§ 91 2.?0 urd 225 Abc„ 1 Asch:r Jüc sl:e .VcVerr.er ■..\t.<te:iborg bilden I