2* Fliegerstürrae und die aus ihnen gebildeten höheren Verbände des NSFK gelten als Gliederung der NSDAP ira Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 BWGÖD. Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der durch Leistung von Mindestbeiträgen als Mitglied der Förderer-Organisationen der SS oder des NSFK Nachteile für seine dienstliche Stellung abzuwenden suchte, hat den Nationalsozialismus im . Auf Grund des § 175 des Landesbeamtengesetzes für Berlin vom 24* Juli 1954 wurde er so behandelt, als ob er z.Zt. seines Ausscheidens aus dem Dienst die Amtsbezeichnung eines Postamtmanns mit dem Anspruch auf die Pienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 3 b gehabt hätte. Auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Pienstes (BWGöP) begehrt der Kläger Wiedergutmachung durch Nachholung zweier Beförderungen, nämlich zu dem Postamtmann mit Wirkung vom 1. Oberpostamtmanns erlangt, Bas Entschädigungsamt hat durch Bescheid vom 24, Juni 1954 die Wiedergutmachuhgsansprüche des Klägers abgelehnt, weil er förderndes Mitglied der SS gewesen sei (§ 8 Abs 1 Nr 1 BWGöD), November 1954 dem Kläger Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zu dem Postamtmann mit Wirkung vom 1, April 1935 an gewährt und ihm eine entsprechende Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31. Der Kläger hat gebeten, es insoweit zu ändern, als seine Klage abgewiesen worden ist* und ihn mit Wirkung vom 1, Januar 1937 rückwirkend zu dem Oberpostamtmann zu befördern. Der Beklagte hat die völlige Abweisung der Klage erstrebt, hilfsweise hat er beantragt, den Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis 31. Das Kammergericht hat däs Urteil des Landgerichts geändert,.Es hat dem Kläger die Wiedergutmachung insoweit gewährt, daß er als mit Wirkung vom 1, April 1935 zu dem Postamtmann und mit Wirkung vom Außerdem hat es dahin erkannt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31« März 1951 als Entschädigung die Differenz zwischen der Summe der für diese Zeit erhaltenen Versorgungsbezüge und derjenigen Versorgungsbezüge, die er unter Berücksichtigung der beiden nachgeholten Beförderungen erhalten haben würde, zu zahlen sei« Die weitergehende Berufung und Ahschlußberufung hat es zurückgewiesen. Der Berufungsrichter hält Öen Kläger auf Grund des BWGöD für wiedergutmachungsberechtigt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge und des darin bekleideten hohen Grades in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zweimal nicht befördert worden seic Der Yttedergutmachungsanspruch richte sich gegen den Beklagten. Obwohl der Kläger förderndes Mitglied der SS gewesen sei und auch dem NSFK angehört habe, sei sein Wiedergutmachungsanspruch durch die Bestimmungen des § 8 Abs 1 Satz 1 Hr 1 und 2 BWGöD nicht ausgeschlossen. Zu den dem Kläger zustehenden Yiiedergutmachungslei-stungen gehöre auch die Kapitalentschädigung nach § 19 Abs 1 aaO« Das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, mend bestätigt haben, daß der Kläger bei seiner außerordentlichen Tüchtigkeit die Stellung eines Oberpostamtmannes erreicht haben würde, wenn er nicht Freimaurer gewesen wäre® Es bestand unter diesen Umständen kein Anlaß, den Parteien aufzugeben, sich über die genaue Zahl der Dienststellen zu äußern, die für Oberpostamtmänner verfügbar waren. 2. Daß der Wiedergutmachungsanspruch sich nach § 22 Abs 2 BWGÖD gegen den Beklagten richtet, ist vom Berufungsrichter rechtlich bedenkenfrei darge-legt. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers nicht nach § 8 Abs 1 Satz 1 Ir 1 und 2 aaO ausgeschlossen ist. Die Eigenschaft des Klägers als förderndes Mitglied der SS und seine Zugehörigkeit zu dem NSFK bilden nach dem, was der Berufungsrichter an Tatsachen festgestellt hat, keine Aussehließungs-gründe im Sinne der erwähnten Vorschriften. derungen gilt, ist in dieser Verordnung nicht gesagt, das ergibt sich aus den für diese Organisation dieser Gliederung maßgebenden Bestimmungen der NSDAP« Bei der SS sind die eigentlichen SS-Känner von den 30genann ten Förderern der SS zu unterscheiden« Das Organisation buch der NSDAP (7. Deshalb besitzen die Gliederungen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen, vielmehr bildet die Partei mit allen ihren Gliederungen auch vermögensrechtlich eine Gesamtgemeinschaft....Die angeschlossenen Verbände sind der Partei hicht" eingegiledert^soh&ern nur angegliedert ...Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, daß die FM-Organishtion keine Gliederung der Partei im Sinne der genannten Verordnung vom 29. b) Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Zugehörigkeit zu dem NSFK dem Wiedergutmachwigsanspruch des Klägers entgegensteht« Sie muß aber ebenfalls verneint werden« Das NSFK gehört weder zu den als Gliederungen bezeichneten Unterorganisationen der NSDAP im Sinne des § 2 der Verordnung vom 29- März 1935 (RGBl I Das NSFK ist aber auch später nicht unter die Gliederungen der HSDAP auf genommen worden. Es unterscheidet sich von diesen dadurch, daß es ausdrücklich zu einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhoben wurde, was'gerade die eigentlichen Gliederungen nicht waren oder sein sollten. diesen zugewiesenen besonderen Aufgaben, der fliegerischen vormilitärischen Ausbildung der Mitglieder, der "In-Übung-Haltung” der Reservisten der Fliegertruppe und der Zusammenfassung und Steuerung des gesamten Luftsportes, Bei diesem Teil des NSFK lag somit der Schv;erpunkt der Organisation, Lies kam auch darin zu dem Ausdruck, daß das NSPK außer der fliegerischen Aufgabe die gleichen politischen Aufgaben zu erfüllen hatte wie die Gliederungen der Partei und daß es mit Rücksicht auf diese besondere politische Aufgabe die gleiche Organisation wie diese’ erhalten hat (Organisationsbuch) o Lie zu diesem politischen Zweck notwendige sogenannte weltanschauliche Schulung erhielten aber nur die NSFK-Sturmmänner, Denn ”sie hatten die politischen Aufgaben genau wie die Sturmmänner der Gliederungen zu erfüllen" (Organisationsbuch Seite 470e), Nur auf.sie wird man daher auch die Bestimmung unter Ziffer V des Erlasses vom 17« April 1937 zu beziehen haben, daß ihnen von Behörden, Öffentlichen Betrieben und öffentlichen Körperschaften die gleichen Rechte und Vergünstigungen eingeräumt werden sollten wie den Angehörigen ddr Gliederungen der NSL1P, Nur für diese Sturmmänner kann die weitere Vorschrift unter Ziffer III des Erlasses gegolten haben, daß die Mitgliedschaft im NSPK mit der bei der SA, der SS und dem NSKK unvereinbar sei. Alles dies zeigt, daß nur die Lutglieder der Stürme selbst und der sich auf ihnen aufbauenden Organisationen den Mitgliedern einer Gliederung der NSDAP gleichzustellen sind» Nur insoweit vermag der Senat dem Standpunkt von Blessin-V/ilden BEG Anm 5 zu § 8 BY/GöD auf S 427 beizutreten, daß das NSFK, obwohl als selbständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisiert, eine Gliederung der NSDAP sei* Zu den aktiven Mitgliedern des NSFK hat der Kläger nicht gehört, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt» Er hat lediglich Beiträge gezahlt und unter den Angehörigen seiner Dienststelle für eine gewisse Zeit auch eingezogen* Daraus muß entnommen werden, daß er nur Mitglied der Förderer-Organisation gewesen ist» § 8 Abs 1 Nr 1 BWGöD findet daher auch insoweit als es sich um seine Zugehörigkeit zu dem NSFK gehandelt hat, keine Anwendung* steht jedenfalls Einigkeit in Schrifttum und Rechtsprechung, daß nicht jede geringfügige Beitragsleistung eines Mitglieds der FLI-Organisation der SS als Förderung anzusehen ist, das glei-che muß auch für die finanzielle Unterstützung des HSFK gelten. 5» Der dem Kläger demgemäß zustehende Entschädigungsanspruch ist, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, auf die sich aus den $§ 11, 15 BY/GöD ergebenden Versorgungsbezüge gerichtet, da der Kläger vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das 65» Lebensjahr erreicht hatte. Daher steht ihm auch der Kapitalanspruch aus § 19 Abs 1 aaO zu, LIit den von der Revision dagegen erhobenen Bedenken hat sich der Senat in dem in einer insoweit ähnlichen Sache IV ZR 227/55 ergangenen Urteil vom 17» Dezember 1955 auseinandergesetzt, Auf die Ausführungen dieses Urteils kann hier Bezug genommen werden.
2474 047 41 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung l Gesetz? BWGÖD § 8 Rechtssatzs 1. Fördernde Mitglieder der SS und Angehörige der Förderer-Organisation des 3TSFK sind nicht Mit- flieder einer Gliederung der NSDAP im Sinne des 8 Abs U 1 BWGÖD. 2* Fliegerstürrae und die aus ihnen gebildeten höheren Verbände des NSFK gelten als Gliederung der NSDAP ira Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 BWGÖD. 3. Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der durch Leistung von Mindestbeiträgen als Mitglied der Förderer-Organisationen der SS oder des NSFK Nachteile für seine dienstliche Stellung abzuwenden suchte, hat den Nationalsozialismus im . Sinne des § 8 Abs 1 Nr 2 nicht gefördert* Aktenzeichens IV ZR 283/55 Urteil des BGH vom 25.Januar 1956 KG Berlin I ILZR 283/^ f' Verkündet £ am 25 * Januar 1956 ::$chorm, Just. Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, P&jbßdamearL-Straße 1S6, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Oberpostinspektor a.D. Hugo S m Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr< hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrich Ascher, Dr» v. Werner, ^öheißfier'und*, Wüstenberg für Recht erkannt8 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 2. Juni 1955 wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei . Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von Rechts wegen Tatbestands Per am 14* September 1878 geborene Kläger trat am 9« Mai 1897 in den Pienst der Peütschen Reichspost; in dieser Laufbahn wurde er am 30» April 1925 mit Wirkung vom 1. April 1925 ’zu dem Oberpastinspektor bei der Ober-postdirektion Berlin ernannt* Er verblieb in dieser Dienststellung Uber die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945. Vom 9. Mai 1945 bis zu dem 30. Juni 1949 war er als Angestellter der Senats Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen in Berlin beschäftigt und erhielt in dieser Stellung die Bezüge der Vergütungsgruppe III der TOA. Am 30. Juni 1945 wurde er in den Ruhestand versetzt und empfing vom 1. Oktober 1951 ab die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG. Auf Grund des § 175 des Landesbeamtengesetzes für Berlin vom 24* Juli 1954 wurde er so behandelt, als ob er z.Zt. seines Ausscheidens aus dem Dienst die Amtsbezeichnung eines Postamtmanns mit dem Anspruch auf die Pienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 3 b gehabt hätte. Per Kläger gehörte der Freimaurerloge MZu den drei Weltkugeln” an und bekleidete dort den 7. Grad. Von 1934 bis 1938 war er förderndes Mitglied der SS, außerdem trat er 1933 dem Peütschen Luftsportverband bei und wurde mit der Auflösung desselben in das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK) überführt. Piesem gehörte er bis zu dem Jahre 1944 an. Auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Pienstes (BWGöP) begehrt der Kläger Wiedergutmachung durch Nachholung zweier Beförderungen, nämlich zu dem Postamtmann mit Wirkung vom 1. April 1934 an, und zu dem Oberpostamtmann am 1. Januar 1937, Nachberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung dieser Beförderungen und Zahlung einer Entschädigung für die Zeit vom ~ 3 - 1. April 1950 bis zu dem 31. März 1951* Er behauptet, er wäre im Jahre 1933 für die Anwärterliste für Postamt-mannsstellen vorgeschlagen gewesen, aber wegen seiner Zugehörigkeit zur löge nicht zu dem Postamtmann befördert worden«. Wäre er 1934 Postamtmann geworden, dann hätte er im Jahre 1937 die Stellung eines. Oberpostamtmanns erlangt, Bas Entschädigungsamt hat durch Bescheid vom 24, Juni 1954 die Wiedergutmachuhgsansprüche des Klägers abgelehnt, weil er förderndes Mitglied der SS gewesen sei (§ 8 Abs 1 Nr 1 BWGöD), Mit der am 5* Juli 1954 erhobenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche vor dem Landgericht weiterverfolgt, Dieses hat durch Urteil vom 23. November 1954 dem Kläger Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zu dem Postamtmann mit Wirkung vom 1, April 1935 an gewährt und ihm eine entsprechende Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31. März 1951 zuerkannt. Im übrigen hat es die Klage, abgewiesen o Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger hat gebeten, es insoweit zu ändern, als seine Klage abgewiesen worden ist* und ihn mit Wirkung vom 1, Januar 1937 rückwirkend zu dem Oberpostamtmann zu befördern. Der Beklagte hat die völlige Abweisung der Klage erstrebt, hilfsweise hat er beantragt, den Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis 31. März 1951 abzuweisen. Das Kammergericht hat däs Urteil des Landgerichts geändert,.Es hat dem Kläger die Wiedergutmachung insoweit gewährt, daß er als mit Wirkung vom 1, April 1935 zu dem Postamtmann und mit Wirkung vom i lo April 1941 zu dem Oberpostamtmann befördert anzusehen ist. Außerdem hat es dahin erkannt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1, April 1950 bis zu dem 31« März 1951 als Entschädigung die Differenz zwischen der Summe der für diese Zeit erhaltenen Versorgungsbezüge und derjenigen Versorgungsbezüge, die er unter Berücksichtigung der beiden nachgeholten Beförderungen erhalten haben würde, zu zahlen sei« Die weitergehende Berufung und Ahschlußberufung hat es zurückgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen« Bntscheidungsgründe? Der Berufungsrichter hält Öen Kläger auf Grund des BWGöD für wiedergutmachungsberechtigt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge und des darin bekleideten hohen Grades in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zweimal nicht befördert worden seic Der Yttedergutmachungsanspruch richte sich gegen den Beklagten. Es sei anzunehmen, daß der Kläger wegen seiner besmnderen fachlichen Leistungen nicht nur den Dienstgrad eines Postamtmanns, sondern trotz der geringen Zahl der Planstellen auch den eines Oberpostamtmannes erreicht haben würde. Obwohl der Kläger förderndes Mitglied der SS gewesen sei und auch dem NSFK angehört habe, sei sein Wiedergutmachungsanspruch durch die Bestimmungen des § 8 Abs 1 Satz 1 Hr 1 und 2 BWGöD nicht ausgeschlossen. Zu den dem Kläger zustehenden Yiiedergutmachungslei-stungen gehöre auch die Kapitalentschädigung nach § 19 Abs 1 aaO« Das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch nicht allen Teilen der Begründung zugestimmt werden kann. Die Bedenken der Revision greifen nicht durch. I. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 1. g BWGöD an sich wieder-gutmaehungsberechtigt ist, sie meint, nachzuholen sei an sich aber nur die Beförderung zu dem Postamtmann, nicht aber die zu dem Oberpostamtmann» Was die Revision zur Begründung ihres Standpunktes vorträgt, greift nicht durch» Die Präge, welchen Dienstgrad der Wiedergutmachungsberechtigte erlangt hätte, wenn nicht die Verfolgungsgrunde Vorgelegen hätten, ist im wesentlichen Tatfrage. In diesem Rechtszug ist insoweit nur nachzuprüfen, ob nicht der Begriff des regelmäßigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze oder sonst wesentliche Tatsachen außer acht gelassen sind (vgl Urteil des Senats vom 7.10.1954 IV ZR 74/54 in NJW RzW 1955,62 mit Anm von Wilden). Dieser Vorwurf kann dem Berufungsrichter nicht gemacht werden. Er hat die Peststellung, daß der Kläger Oberpostamtmann geworden w£re, darauf gegründet, daß der Kläger besonders gute fachliche Leistungen aufzuweisen gehabt habe.- Er hat auch nicht übersehen, daß die Zahl der Planstellen für Oberpostamtmänner verhältnismäßig gering war und dies auch bei der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Beförderung zu diesem Grad erfolgt wäre, berücksichtigt® Der Kläger hat Erklärungen des Staatssekretärs im Bundesministerium für * das Post- und Pernmeldewesen Dr. W^^und des Vizepräsidenten a.D. vorgelegt, die übereinstim- mend bestätigt haben, daß der Kläger bei seiner außerordentlichen Tüchtigkeit die Stellung eines Oberpostamtmannes erreicht haben würde, wenn er nicht Freimaurer gewesen wäre® Es bestand unter diesen Umständen kein Anlaß, den Parteien aufzugeben, sich über die genaue Zahl der Dienststellen zu äußern, die für Oberpostamtmänner verfügbar waren. § 139 ZPO ist nicht verletzt. 2. Daß der Wiedergutmachungsanspruch sich nach § 22 Abs 2 BWGÖD gegen den Beklagten richtet, ist vom Berufungsrichter rechtlich bedenkenfrei darge-legt. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers nicht nach § 8 Abs 1 Satz 1 Ir 1 und 2 aaO ausgeschlossen ist. Die Eigenschaft des Klägers als förderndes Mitglied der SS und seine Zugehörigkeit zu dem NSFK bilden nach dem, was der Berufungsrichter an Tatsachen festgestellt hat, keine Aussehließungs-gründe im Sinne der erwähnten Vorschriften. a) Wach § 8 Abs 1 Nr 1 BWGÖD ist von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war. Es handelt sich im vorliegenden Fall nur darum, was unter einer Gliederung der NSDAP und der Mitgliedschaft bei einer solchen zu verstehen ist. Bei der Bestimmung dieses Ausschließungsgrundes greift der Gesetzgeber auf die Terminologie der nationalsozialistischen Gesetzgebung zurück, in ihrem Sinne ist daher auch für § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 aaO die Bestimmung des Begriffs der Zugehörigkeit bei den aufgeführten Organisationen vorzunehmen. Was Gliederungen der Partei sind, ist durch die Verordnung zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 (RGBl I 502) festgelegt. In § 2 dieser Verordnungen werden diese namentlich aufgezählt, es gehören dazu die SA, die SS, HJ, NSKK, der NS-Studentenbund und die NS-Frauenschaft, Wer als Mitglied dieser Glie- i k i derungen gilt, ist in dieser Verordnung nicht gesagt, das ergibt sich aus den für diese Organisation dieser Gliederung maßgebenden Bestimmungen der NSDAP« Bei der SS sind die eigentlichen SS-Känner von den 30genann ten Förderern der SS zu unterscheiden« Das Organisation buch der NSDAP (7. Aufl von 1943 S 423/424) enthält über die sog« Förderer der SS folgende Ausführungen? «Der Dienst bei der Schutzstaffel, der vornehmlich bei den Pührerversammlungen außerordentliche An-forderungen stellt, ist wirtschaftlich schon aus dem Grunde ungleich schwerer, weil die einzelnen Verbände der Schutzstaffel weiter auseinandergezogen sind als Verbände der SA« Der Führer hat deshalb der Schutzstaffel die Errichtung der FM-Organisation gestattet« Die fördernden Mitglieder, die nicht Parteimitglieder zu sein brauchen, zahlen monatlich bestimmte Beiträge« Zum Inkasso dieser Beiträge sind nur die Dienststellen der SS berechtigt, die «.« Die FM-Organisation ist für den Bestand der Schutzstaffel von größter Bedeutung«M V/ie schon hieraus zu ersehen isx, bestand die der FM-Örganisation gestellte Aufgabe ausschließlich in der finanziellen Unterstützung der SS. Diesem Zweck entspricht es, wenn noch besonders hervorgehoben wird, daß die Förderer nicht Mitglieder der NSDAP zu sein brauchten. Durch diesen Zweck und die genannten Merkmale unterscheidet sich die FM-Organisation ganz wesentlich von der SS. über die Auslese der Mitglieder der SS verhält sich das Organisationsbuch auf Seite 41? folgendermaßen? «Zur Erfüllung dieser Aufgabe (Ziel der SS) ist eine gleichartige, festgefügte und weltanschaulich zusammen verschworene Kampftruppe ge-. schaffen, deren Mannschaften aus den besten arischen Mannschaften ausgesucht wird.” Diese Ausführungen beziehen sich nur auf die militärisch organisierte und einer straffen Disziplin unterworfene Hauptkampftruppe des Nationalsozialismus , die eigentliche SS, nicht aber auf die FM-Organisation <> Das entspricht auch dem, was in dem nationalsozialistischen Schrifttum über das Wesen einer Parteigliederung ausgeführt worden ist. Nach Haidn-Fischer, Das Recht der NSDAP 3. Aufl 1938 S 75 sind die Gliederungen Teile der NSDAP ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigenes Vermögen. Sie haben Sonderaufgaben zu erfüllen, sind aber völlig eins mit der Partei und führen weder ein politisches noch ein rechtliches Sonderdasein. Ähnlich äußert sich E.W.Huber in “Die Verfassung” 1936 auf Seite 167 ff. Br schreibt* ”Die Gliederungen sind integrierende Bestandteile der Partei; sie werden von der Partei ganz umschlossen; in ihnen tritt die Partei selbst in Erscheinung. Deshalb besitzen die Gliederungen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen, vielmehr bildet die Partei mit allen ihren Gliederungen auch vermögensrechtlich eine Gesamtgemeinschaft.... Die angeschlossenen Verbände sind der Partei hicht" eingegiledert^soh&ern nur angegliedert ... Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, daß die FM-Organishtion keine Gliederung der Partei im Sinne der genannten Verordnung vom 29. März 1935 darstellt. In Rechtsprechung (so z.B. OVG Münster in ZBR 1953, 201) und auch im Schrifttum (Kayser ZBR 1955, 170; Otto öffentl. Verwaltung 1954, 742) wird denn auch überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Eigenschaft eines Mitglieds der FM-Organi-sation der SS keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 BWGÖD bildet. Auf den Umstand, daß die-, in der FM-Organisation zusammengeschlossenen Personen als “Mitglieder” bezeichnet werden, kann nicht abgestellt werden, es kommt eben hier nur auf die Organisation, bei .der die Mitgliedschaft bestand, anDas war aber nicht die SS selbst, die allein als Gliederung angesprochen werden kann. Die weiteren Umstände, auf die der Berufungsrichter abhebt, sind nicht erheblich,* es erübrigt sich daher, auf die von der Revision insoweit erhobenen Bedenken einzugehen« b) Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Zugehörigkeit zu dem NSFK dem Wiedergutmachwigsanspruch des Klägers entgegensteht« Sie muß aber ebenfalls verneint werden« Das NSFK gehört weder zu den als Gliederungen bezeichneten Unterorganisationen der NSDAP im Sinne des § 2 der Verordnung vom 29- März 1935 (RGBl I * t . 502) noch zu den in § 3 aaO aufgeführten angeschlossenen Verbänden. Dies konnte es schon deshalb nicht, weil im Jahre 1935 das NSFK noch nicht bestand, sondern nur der Deutsche e.V. Aus ihm ist das NSFK erst auf Ghund eines Erlasses Hitlers vom 17. April 1937 (RGBl I 529) hervorgegangen. Das NSFK ist aber auch später nicht unter die Gliederungen der HSDAP auf genommen worden. Wenn man es bei der Bestimmung des Begriffes der Gliederung lediglich auf die Organisationsvorschriften der HSDAP abstellen wollte, so wäre schon aus diesem Grunde das NSFK keine Gliederung der Partei gewesen. Es unterscheidet sich von diesen dadurch, daß es ausdrücklich zu einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhoben wurde, was'gerade die eigentlichen Gliederungen nicht waren oder sein sollten. Man würde sich aber an Äußerlichkeiten halten, wenn man das NSFK nicht den Gliederungen im eigentlichen Sinne gleichstellen wollte. Die Grundlagen des Aufbaus des NSFK wurden in dem Führererlaß vom 17.April - 10- I 1937 geregelt, sie werden durch die dort vorbehalteilen Ausführungsbeetimmungen des Reichsministers für Luftfahrt vom 19. April 1937 (RGBl I 533) ergänzt. Y/ei-tere Bestimmungen sind im Organisationsbuch der NSDAP (in der 7* Ausgabe von 1943 auf Seite 470 ff) enthalten« Aus diesen Quellen läßt sich folgendes entnehmen: Den Kern der Organisation des NSFK bildeten die Fliegerstürme des Korps, die ebenso wie die SA oder die SS eine straffe militärische Organisation besaßen. Die Mitglieder der Stürme trugen Uniform, die Dienstgrade des NSFK waren genau festgelegt. Das alles gilt aber nur für die Fliegerstürme des NSFK und die darauf auf gebauten .höheren Verbände. Hach dem Organisationsbuch bestand jedoch daneben noch eine Förderer-Organisation des HSFK (Seite 470 e des Organisationsbuches). Im Gegensatz zur FM-Organisation der SS sind den Mitgliedern dieser Förderer-Organisation Pflichten zur Beitragsleistung nicht ausdrücklich auferlegt. Die Aufgabe der Förderer-Organisation ist vielmehr, "der Erfüllung der zweiten großen Aufgabe des NSFK zu dienen, den deutschen Luftfahrtge-danken im Volke zu vertiefen und wachzuhalten”« Den Förderern, die innerhalb der Sturm-Gebiete zu Förderergruppen unter ehrenamtlichen Leitern zusammen-gesGhlossen werden sollten, wurde dann auch noch ausdrücklich aufgegeben, die Forderung nach einer bleibenden deutschen Überlegenheit im Luftraum überall zu vertreten, die praktische Arbeit des fliegerischen Nachwuchses tatkräftig zu unterstützen und schließlich in ganz besonderem Maße ihre eigenen Söhne der fliegerischen Ausbildung zuzuführen.Von dieser Förderer-Organisation unterscheidet sich die nach Stürmen gegliederte Korpsorganisation aber durch die diesen zugewiesenen besonderen Aufgaben, der fliegerischen vormilitärischen Ausbildung der Mitglieder, der "In-Übung-Haltung” der Reservisten der Fliegertruppe und der Zusammenfassung und Steuerung des gesamten Luftsportes, Bei diesem Teil des NSFK lag somit der Schv;erpunkt der Organisation, Lies kam auch darin zu dem Ausdruck, daß das NSPK außer der fliegerischen Aufgabe die gleichen politischen Aufgaben zu erfüllen hatte wie die Gliederungen der Partei und daß es mit Rücksicht auf diese besondere politische Aufgabe die gleiche Organisation wie diese’ erhalten hat (Organisationsbuch) o Lie zu diesem politischen Zweck notwendige sogenannte weltanschauliche Schulung erhielten aber nur die NSFK-Sturmmänner, Denn ”sie hatten die politischen Aufgaben genau wie die Sturmmänner der Gliederungen zu erfüllen" (Organisationsbuch Seite 470e), Nur auf.sie wird man daher auch die Bestimmung unter Ziffer V des Erlasses vom 17« April 1937 zu beziehen haben, daß ihnen von Behörden, Öffentlichen Betrieben und öffentlichen Körperschaften die gleichen Rechte und Vergünstigungen eingeräumt werden sollten wie den Angehörigen ddr Gliederungen der NSL1P, Nur für diese Sturmmänner kann die weitere Vorschrift unter Ziffer III des Erlasses gegolten haben, daß die Mitgliedschaft im NSPK mit der bei der SA, der SS und dem NSKK unvereinbar sei. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, daß nach § 1 d der AusführungsbeStimmungen des Reichsministers der Luftfahrt vom 19«- April. 1937 nur diejenigen Mitglieder des Deutschen Luftsportverbandes in das NSPK überführt wurden, die den Flieger- und Segelstürmen des bisherigen und durch den Erlaß vom 17, April 1957 in das NSPK überführten Luftsportverbandes angehört haben. 12 - / V Alles dies zeigt, daß nur die Lutglieder der Stürme selbst und der sich auf ihnen aufbauenden Organisationen den Mitgliedern einer Gliederung der NSDAP gleichzustellen sind» Nur insoweit vermag der Senat dem Standpunkt von Blessin-V/ilden BEG Anm 5 zu § 8 BY/GöD auf S 427 beizutreten, daß das NSFK, obwohl als selbständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisiert, eine Gliederung der NSDAP sei* Zu den aktiven Mitgliedern des NSFK hat der Kläger nicht gehört, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt» Er hat lediglich Beiträge gezahlt und unter den Angehörigen seiner Dienststelle für eine gewisse Zeit auch eingezogen* Daraus muß entnommen werden, daß er nur Mitglied der Förderer-Organisation gewesen ist» § 8 Abs 1 Nr 1 BWGöD findet daher auch insoweit als es sich um seine Zugehörigkeit zu dem NSFK gehandelt hat, keine Anwendung* 4, Es bleibt nur die Frage noch zu erörtern, ob der Kläger durch die erwähnten (Tätigkeiten der Beitragszahlung und Beitragseinziehung den Nationalsozialismus gefördert hat und deswegen nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BWGöD einen Wiedergutmachungsanspruch nicht geltend machen kann» Es ist festgestellt, daß der Umfang der Tätigkeit des Klägers nur geringfügig war und daß die geleisteten Beiträge den zulässigen Mindestbetrag nicht überschritten» Gerade der letztere Umstand zeigt deutlich, daß es dem Kläger damit darauf ankam, Nachteile für seine dienstliche Stellung, die er sonst zu befürchten allen Grund hatte, abzuwenden. Auch subjektiv kann er daher als Förderer des Nationalsozialismus nicht angesprochen werden« Denn darüber be- steht jedenfalls Einigkeit in Schrifttum und Rechtsprechung, daß nicht jede geringfügige Beitragsleistung eines Mitglieds der FLI-Organisation der SS als Förderung anzusehen ist, das glei-che muß auch für die finanzielle Unterstützung des HSFK gelten. Biesen Rahmen haben die Beitragsleistungen und die sonstigen Tätigkeiten (Kassieren) des Klägers nicht überschritten, § 8 Abs 1 Satz 1 ftr 2 BV.'GÖD steht unter diesen Umstünden einem Entschädigungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, weil der Kläger zwei Organisationen angehört hat, 5» Der dem Kläger demgemäß zustehende Entschädigungsanspruch ist, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, auf die sich aus den $§ 11, 15 BY/GöD ergebenden Versorgungsbezüge gerichtet, da der Kläger vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das 65» Lebensjahr erreicht hatte. Daher steht ihm auch der Kapitalanspruch aus § 19 Abs 1 aaO zu, LIit den von der Revision dagegen erhobenen Bedenken hat sich der Senat in dem in einer insoweit ähnlichen Sache IV ZR 227/55 ergangenen Urteil vom 17» Dezember 1955 auseinandergesetzt, Auf die Ausführungen dieses Urteils kann hier Bezug genommen werden. Das dritte Gesetz zur Änderung des BV/GöD vom 23« .Dezember 1955 (BGBl I, 820) ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da das Gesetz in Berlin % noch nicht gilt (Art V des Gesetzes). Die Rechte des Klägers bestimmen sich daher nach den Vorschriften des BUGÖD in der bisher geltenden Fassung des Gesetzes, Die uhbegründete Revision war daher, wie geschehen, mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 87, 98 BEO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Schmidt Ascher v, V/erner Scheffler Wüstenberg % i i 4 i