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BGH · IV ZK 282/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 282/65

BEG § 188 Eine an sich in Widerspruch zu §§ 185 ff BEß stehende Passivlegitimation eines wegen Entschädigung in Anspruch genommenen Landes wird dann nachträglich begründet, wenn die zwar unzuständigen, aber trotzdem in Anspruch genommenen Behörden oder Gerichte dieses Landes über den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden haben. Sie entfällt nicht wieder, wenn der Verfolgte erst in einem späten Stadium des Verfahrens Tatsachen vorgebraoht hat, die gegen die vorher von den Entschädigungsorganen angenommene Zuständigkeit des beklagten Landes sprechen. Als sie sich Ende Dezember 1932 nach London begeben habe, habe sie einerseits ihre dort lebende Schwester besuchen, andererseits auch bei dmeser Gfö&ogenheit den Verkauf von Kunstgegenständen für die Firma vermitteln wollen. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Klage abgewiesen; es hat festgestellt, daß die Klägerin sich in Wiesbaden am 23. Im Berufungsrechtszug hat sie vorgetragen, sie sei im Juni 1932 nach Köln gefahren und habe dort in der Wohnung ihres Schwagers Aufnahme gefunden. Erst im März oder April 1933 habe sie sich entschlossen, nicht nach Deutschland zurückzukehren, nachdem ihr das wegen des aufgefundenen Briefes und der Ermordung ihres Vaters zu gefährlich erschienen sei. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr lc für Schaden im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM zu zahlen :das Rentenwahlrecht bleibt Vorbehalten}, Es ist der Auffassung, daß die Klägerin im Jahre 1932 ihren tatsächlichen Wohnsitz in Wiesbaden aufgegeben habe und daß es, das beklagte Land Hessen, deshalb nicht zuständig sei. Nach Beinen Feststellungen hat die Klägerin mindestens ihren letzten dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung nicht in Wiesbaden, sondern in Köln gehabt. Ob diese begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn die Zuständigkeit des beklagten Landes ist auch dann zu bejahen, wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin vor ihrer Auswanderung ihren letzten dauernden Aufenthalt nicht in Wiesbaden, sondern in Köln gehabt hat. Die Passivlegitimation ist im Entsohädigungsverfahren der Sache nach nur eine Prozeße tandschaft des jeweils beklagten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen (RzW 1961, 227 Nr. 23}• Die getroffene Zuständigkeitsregelung beruht nur auf Gründen der Zweckmäßigkeit der Verwaltung und soll gemeinsam mit den anderen Verfahrensvorschriften eine möglichst einfache, klare und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren gewährleisten. Sie hat keinen absolut zwingenden Charakter, weshalb unter gewissen Umständen die Passivlegitimation eines Landes auch dann bejaht werden muß, wenn die in §§ 185 ff BEG geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen. Daraus hat der erkennende Senat u.a. gefolgert, daß die an sich nach den §§ 185 ff BEG nicht gegebene Passivlegitimation eines Landes auch daduroh begründet werden kann, daß sioh das betreffende Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme dör Sache bereiterklärt hat (RzW 1966, 333 Hr. 34 und das nichtveröffent-lichte Urteil vom 14. Desgleichen hat der Senat ausgesprochen, daß ein Land für den ganzen Anspruch passivlegitimiert ist, wenn die Entschädigungsbehörde dieses Landes ihre Zuständigkeit irrtümlich angenommen und dem Verfolgten durch Bescheid einen Teil des Anspruchs zugesprochen hat (RzW 1961, 227 Nr. 33, 417 Nr. 49)• Der Senat hat die Annahme einer an sich im Widerspruch zu §§ 185 ff BEG stehenden Zuständigkeit jedoch nicht auf den Pall der teilweisen Zuerkennung des Anspruchs beschränkt. In dem Urteil RzW 1961, 514 Nr. 34 hat er ausgesprochen, daß die Zuständigkeit und Passivlegitimation eines Landes nachträglich auch dann begründet würden und damit eine Klagabweisung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen unmöglich sei, wenn das unzuständige, aber trotzdem in Anspruch genommene Land die Entschädigungssache bereits sachlich bearbeitet habe* Dieser Fall ist auch hier gegeben, da Entachädigungsbehörde und Landgericht die Zuständigkeit und Fassivlegltimation des beklagten Landes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts irrtümlich angenommen und über den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden haben. Nach der angeführten Rechtsprechung de8 erkennenden Senats wäre das beklagte Land schon dadünfth, daß seine Entschädigungsbehörde den Entschädigungsanspruch sachlich bearbeitet hatte, passivlegitimiert gewesen mit der Folge, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das die Klage aus sachlichen Gründen abweisende Urteil des Landgerichts nicht mehr wegen Fehlens der in den §§ 185 ff BEG Zuständigkeitsvoraussetzungen hätte zurückweisen dürfen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch für seine der dargelegten Rechtsprechung des Senats entgegenstehende Entscheidung auf das Senatsurteil vom 18. In diesem Urteil hat der Senats ausgesprochen, daß die Passivlegitimation eines an sich im Widerspruch zu §§ 185 ff. BEG in Anspruch genommenen Landes dann nicht aus der schon zur Sache getroffenen Entscheidung der Entschädigungsbehörde wie auch der des Landgerichts hergeleitet werden könne, wenn der Kläger ohne ersichtlichen Grund erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgetragen habe, welche die Fassivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen ließen. Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Passivlegitiraation erheblich seien, ohne berechtigten Anlaß nach eigenem Belieben erst in einem späten Stadium des Entschädigungsverfahrens vorzubringen, nachdem er durch sein früheres Vorbringen sowohl eine Entschädigungsbehörde als auch ein Entsohädigungsgericht zur sachlichen Behandlung und Entscheidung Uber seinen Anspruch veranläßt gehabt habe. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob vorliegend die Klägerin, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgetragen hat, die die Passivlegitimation des Landes Nordrhein-Westfalen als möglich erscheinen lassen. Wenn dem Verfolgten durch einen Bescheid die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus sachlichen Gründen versagt worden sind, kann er seine Ansprüche nach § 210 HEG nur durch eine Klage gegen das Land geltend machen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hat. Nach diesem Grundzweck des Gesetzes ist die Passivlegitimation eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben, wenn die Behörden oder Gerichte dieses Ländes, sei es auch in Widerspruch zu §§ 185 ff BEG, über den Anspruch sachlich entschieden haben. Die hiernach einmal begründete Passivlegitimation entfällt nicht dadurch wieder, daß der Verfolgte ohne ersichtlichen Grund in einem späteren Stadium des Entschädigungsverfahrens Tatsachen vorträgt, Vielehe die Passivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen lassen. Die hier aufgegebene frühere, in RzW 1962, 421 Nr. 24 vertretene Aufassung widerspricht nicht nur dem Interesse des sich auf die nach §§ 185 ff BEG mangelnde Zuständigkeit nicht berufenden Verfolgten an einer besonders beschleunigten Durchführung des Entschädigungsverfahrens ’§ 179 Abs. 1 BEG), sondern in jedem Palle auch dem Interesse der Allgemeinheit. Das würde aber dann nicht geschehen, wenn die nach §§ 185 ff BEG mangelnde Zuständigkeit eines in Anspruch genommenen Landes dazu ' führen müßte, daß die Behörden und gegebenenfalls auch die Gerichte des einen Landes über einen Sachverhalt zu entscheiden hätten, über den die Behörden und gegebenenfalls auch die Gerichte des anderen Landes schon einmal entschieden haben. Das kann ihm auch deshalb nicht gestattet sein, weil es angesichts der in § 172 Abs. 2 BEG geregelten Verteilung der Entschädigungslast auf die einzelnen Länder für die Höhe des vom einzelnen Land zu tragenden Aufwands unerheblich ist, ob das eine oder das andere Land in Anspruch genommen wird. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht, das nunmehr sachlich über die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 2 EEG § 210 BEG
LandBEGKölnAnspruchPassivlegitimationsachlichZuständigkeitKlägerinWiesbaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
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BEG § 188
Eine an sich in Widerspruch zu §§ 185 ff BEß stehende Passivlegitimation eines wegen Entschädigung in Anspruch genommenen Landes wird dann nachträglich begründet, wenn die zwar unzuständigen, aber trotzdem in Anspruch genommenen Behörden oder Gerichte dieses Landes über den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden haben. Sie entfällt nicht wieder, wenn der Verfolgte erst in einem späten Stadium des Verfahrens Tatsachen vorgebraoht hat, die gegen die vorher von den Entschädigungsorganen angenommene Zuständigkeit des beklagten Landes sprechen. Die entgegenstehende Rechtsprechung in RzW 1962, 421 Nr. 24 wird aufgegeben.
BGH, Urt. v. 25. Januar 4967 -IV ZK 282/65-$fyOL& Frankfurt/K
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
25. Januar 1967
Justizangestellte
 ala Urkundabeamter der Geachäftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
 der Frau Debby
 geb. R
Mt. C
7
J
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt1
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, VJ
Li^^&traße O,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Brozeßbevollmächtdgiter:	Rechtsanwalt	Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden9 Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 27. Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde 1902 in Lodz geboren und lebte seit 1905 in Deutschland. Im Jahre 1921 heiratete sie den Kaufmann Simon dessen Ladengeschäft mit Offonbacher Lederwaren und Reiseartikcln, das er in Wiesbaden betrieb, sie mitarbeitete, bis sie es schließlich allein führte. 1951 wurde ihre Rho geschieden. Die Klägerin gab das Leder-warengoschäft auf und entwarf in der Folgezeit Lampen und Lampenschirme für die Lampenfabrik	&
HoflflP GmbH, in Ktfft, deren Mitinhaber ihr Schwager Morton Morris So®^|whn^Aüß6nöb'ft^
 
den Verkauf von Bildern und Kunstgegenständen für die Firma HflHPin	Gegen Ende des Jahres 1932
ging sie nach London und wanderte von dort noch im Jahre 1933 nach Israel aus.
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche für Gesundheits-, Vermögens- und Berufsschäden geltend. Sie hat vorgetragen, nach Aufgabe des Lederwarengeschäfts von der Firma SflHHHP & RoflBl ein monatliches Einkommen zwischen 300,- und 300,- BM und von der Firma üfH^etwa weitere 200,- bis 230,- HM monatlich bezogen zu haben. Sie habe die Entwürfe für Lampen und Lampenschirme meistens von Wiesbaden aus geliefert, wo sie in der W^^Hfcetraße gewohnt habe. Sie sei jedoch auch sehr häufig in der Fabrik in Köln gewesen und habe manchmal tagelang dort gearbeitet. Als sie sich Ende Dezember 1932 nach London begeben habe, habe sie einerseits ihre dort lebende Schwester besuchen, andererseits auch bei dmeser Gfö&ogenheit den Verkauf von Kunstgegenständen für die Firma vermitteln wollen. Hach der sogenannten Machtergreifung am 30. Januar 1933 habe sie sich in einem Brief an eine Freundin in Köln abfällig über den Nationalsozialismus geäußert. Dieser Brief sei den deutschen Behörden in die Hände gefallen, und sie sei deshalb vor einer Rückkehr nach Deutschland gewarnt worden. Wegen dieses Briefes seien dann Gewaltmaßnahmen gegen ihre Eltern in Wiesbaden und ihren Schwager in Köln verübt worden, die zu der Ermordung ihres Vaters im April 1933 geführt hätten. Hierdurch sei es ihr ganz unmöglich geworden, nach Deutschland zurückzukehren.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Sie hat aus einer Auskunft des Finanzamts Wiesbaden entnommen, daß die Klägerin bereits Ende 1932
 
nach England ausgewandert sei, so daß sie einen Schaden durch NS-Gewaltmaßnahmen nicht erlitten haben könne.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe im Jahre 1932 nicht beabsichtigt, nach England auszuwan-dem, sondern habe sich lediglich besuchsweise in England aufgehalten. Ihre Weiterreise nach Israol schon im Oktober 1933 sei durch die fehlende Aufenthaltserlaubnis für England und durch die gegen ihre Familie in Deutschland gerichteten Gewaltmaßnahmen erforderlich gewesen. In Israol habe sie sich eine Amöbiasis zugezogen. Sie habe zudem Auswanderungskosten zahlen und Hausratgegenstände im Stich lassen müssen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Klage abgewiesen; es hat festgestellt, daß die Klägerin sich in Wiesbaden am 23. Juni 1932 "auf Reisen" und am 15* Oktober 1932 "nach London" abgemoldet habe, und deshalb für erwiesen erachtet, daß sie schon 1932 * ausgewandert sei und deshalb keine Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 EEG erlitten haben könne.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sie vorgetragen, sie sei im Juni 1932 nach Köln gefahren und habe dort in der Wohnung ihres Schwagers Aufnahme gefunden. Da die Dauer ihres dortigen Aufenthalts unbestimmt gewesen sei, habe sie sich bei der Polizei "auf Reisen" abgemeldet. Ihre Wohnungseinrichtung sei in ihrer Wohnung in Wiesbaden zurückgeblieben. Die Stadtgemeinde Wiesbaden babe als Hauseigentümerin wegen rücketändiger Mieten
 
ein Rückbehaltungsrecht hieran geltend gemacht. Nur kleinere Sachen habe sie in die Wohnung ihrer Eltern gebracht. Der Verbleib aller dieser Gegenstände sei ihr imbekannt. Nach dem Weihnachtsgeschäft im Betrieb ihres Schv/agers in Köln sei sie am 24. Dezember 1932 nach London gefahren in der Absicht, bis etwa März 1933 dort zu bleiben. Dabei habe sie nur Reisegepäck mitgenommen. Erst im März oder April 1933 habe sie sich entschlossen, nicht nach Deutschland zurückzukehren, nachdem ihr das wegen des aufgefundenen Briefes und der Ermordung ihres Vaters zu gefährlich erschienen sei. Ihre Mutter sei im Mai 1933 nach London naohgekommen. Mit dieser sei sie im Oktober 1933 nach Israel ausgewandert.
Die Klägerin hat beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
 das beklagte Land zu verurteilen, ihr
 lc für Schaden im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM zu zahlen :das Rentenwahlrecht bleibt Vorbehalten},
2.	für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von\50 eines Hundertsatzes von 50 und unter Einstufung in den gehobenen Dienst ab 1. Januar 1934 Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen,
3.	für Schaden an Eigentum und Vermögen Scha-densersiitZ’-inPiHöhovvon^ 5'.'ÖÖ0',—'©M^teu'/ leisten.
Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin im Jahre 1932 ihren tatsächlichen Wohnsitz in Wiesbaden aufgegeben habe und daß es, das beklagte Land Hessen, deshalb nicht zuständig sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der von der Klägerin eingelegten Revision, die der Senat zugolassen hat, beantragt die Klägerin,
 
das angefochtene Urteil aufzuheben und entweder unter Abänderung des Urteils der 3* Entschädigungs-kammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 14. Mai 1963 nach dem Klageantrag zu erkennen oder die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurtickge-wiesen, weit es das beklagte Land für die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht für passivlegitimiert gehalten hat. Nach Beinen Feststellungen hat die Klägerin mindestens ihren letzten dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung nicht in Wiesbaden, sondern in Köln gehabt. Die Revision hat diese vom Berufungsgericht eingehend begründeten Feststellungen mit Verfahrensrügen angegriffen. Ob diese begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn die Zuständigkeit des beklagten Landes ist auch dann zu bejahen, wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin vor ihrer Auswanderung ihren letzten dauernden Aufenthalt nicht in Wiesbaden, sondern in Köln gehabt hat.
In diesem Falle wäre zwar nach dem Wortlaut der §§ 188, 185 Abs. 2 Nr. 3 a BEG an sieh nicht das beklagte Land Hessen, sondern das Land Nordrhein-Westfalen passiv-legitimiert und zuständig gewesen. Die Frage der Passiv-Xegitimation hat jedoch, wie der erkennende Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, im Entschädi-
 
gungsverfahren eine andere Bedeutung als in anderen Rechtsstreitigkeiten. Die Passivlegitimation ist im Entsohädigungsverfahren der Sache nach nur eine Prozeße tandschaft des jeweils beklagten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen (RzW 1961, 227 Nr. 23}• Die getroffene Zuständigkeitsregelung beruht nur auf Gründen der Zweckmäßigkeit der Verwaltung und soll gemeinsam mit den anderen Verfahrensvorschriften eine möglichst einfache, klare und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren gewährleisten. Sie hat keinen absolut zwingenden Charakter, weshalb unter gewissen Umständen die Passivlegitimation eines Landes auch dann bejaht werden muß, wenn die in §§ 185 ff BEG geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Daraus hat der erkennende Senat u.a. gefolgert, daß die an sich nach den §§ 185 ff BEG nicht gegebene Passivlegitimation eines Landes auch daduroh begründet werden kann, daß sioh das betreffende Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme dör Sache bereiterklärt hat (RzW 1966, 333 Hr. 34 und das nichtveröffent-lichte Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 271/61 -}. Desgleichen hat der Senat ausgesprochen, daß ein Land für den ganzen Anspruch passivlegitimiert ist, wenn die Entschädigungsbehörde dieses Landes ihre Zuständigkeit irrtümlich angenommen und dem Verfolgten durch Bescheid einen Teil des Anspruchs zugesprochen hat (RzW 1961,
 227 Nr. 33, 417 Nr. 49)• Der Senat hat die Annahme einer an sich im Widerspruch zu §§ 185 ff BEG stehenden Zuständigkeit jedoch nicht auf den Pall der teilweisen Zuerkennung des Anspruchs beschränkt. In dem Urteil RzW 1961, 514 Nr. 34 hat er ausgesprochen, daß die Zuständigkeit und Passivlegitimation eines Landes
 
nachträglich auch dann begründet würden und damit eine Klagabweisung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen unmöglich sei, wenn das unzuständige, aber trotzdem in Anspruch genommene Land die Entschädigungssache bereits sachlich bearbeitet habe* Dieser Fall ist auch hier gegeben, da Entachädigungsbehörde und Landgericht die Zuständigkeit und Fassivlegltimation des beklagten Landes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts irrtümlich angenommen und über den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden haben. Nach der angeführten Rechtsprechung de8 erkennenden Senats wäre das beklagte Land schon dadünfth, daß seine Entschädigungsbehörde den Entschädigungsanspruch sachlich bearbeitet hatte, passivlegitimiert gewesen mit der Folge, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das die Klage aus sachlichen Gründen abweisende Urteil des Landgerichts nicht mehr wegen Fehlens der in den §§ 185 ff BEG Zuständigkeitsvoraussetzungen hätte zurückweisen dürfen.
Das Berufungsgericht hat sich jedoch für seine der dargelegten Rechtsprechung des Senats entgegenstehende Entscheidung auf das Senatsurteil vom 18. April 1962 - IV ZR 20/62 - (RzW 1962, 421 Nr. 24) berufen. In diesem Urteil hat der Senats ausgesprochen, daß die Passivlegitimation eines an sich im Widerspruch zu §§ 185 ff.
BEG in Anspruch genommenen Landes dann nicht aus der schon zur Sache getroffenen Entscheidung der Entschädigungsbehörde wie auch der des Landgerichts hergeleitet werden könne, wenn der Kläger ohne ersichtlichen Grund erst im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgetragen habe, welche die Fassivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen ließen. Es sei für das beklagte Land unzu demutbar, dem Anspruchsteller zu gestatten, tatsächliche
 
Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Passivlegitiraation erheblich seien, ohne berechtigten Anlaß nach eigenem Belieben erst in einem späten Stadium des Entschädigungsverfahrens vorzubringen, nachdem er durch sein früheres Vorbringen sowohl eine Entschädigungsbehörde als auch ein Entsohädigungsgericht zur sachlichen Behandlung und Entscheidung Uber seinen Anspruch veranläßt gehabt habe.
An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob vorliegend die Klägerin, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsrechtszug Tatsachen vorgetragen hat, die die Passivlegitimation des Landes Nordrhein-Westfalen als möglich erscheinen lassen.
Wenn dem Verfolgten durch einen Bescheid die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus sachlichen Gründen versagt worden sind, kann er seine Ansprüche nach § 210 HEG nur durch eine Klage gegen das Land geltend machen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hat.
Würde diese Klage wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen, denn müßte das Verfahren an die Entschädigungsbehörde des zuständigen Landes abgegeben werden. Liese hätte zunächst!; zu entscheiden. Es wäre über einen Sachverhalt zu entscheiden, über den die Behörde des anderen Landes bereits entschieden hatte. Gegen diesen Bescheid müßte der Verfolgte, falls seinem Antrag nicht voll entsprochen würde, nunmehr abermals nach § 210 BEG klagen. Ein solches Verfahren wäre mit dem Sinn und Zweck des BEG nicht vereinbar. Danach soll das Verfahren möglichst einfach und so gestaltet
 sein, daß die Ansprüche des Verfolgten möglichst schnell beschieden werden. Nach diesem Grundzweck des Gesetzes ist die Passivlegitimation eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben, wenn die Behörden oder Gerichte dieses Ländes, sei es auch in Widerspruch zu §§ 185 ff BEG, über den Anspruch sachlich entschieden haben. Die hiernach einmal begründete Passivlegitimation entfällt nicht dadurch wieder, daß der Verfolgte ohne ersichtlichen Grund in einem späteren Stadium des Entschädigungsverfahrens Tatsachen vorträgt, Vielehe die Passivlegitimation eines anderen Landes als möglich erscheinen lassen.
Die hier aufgegebene frühere, in RzW 1962, 421 Nr. 24 vertretene Aufassung widerspricht nicht nur dem Interesse des sich auf die nach §§ 185 ff BEG mangelnde Zuständigkeit nicht berufenden Verfolgten an einer besonders beschleunigten Durchführung des Entschädigungsverfahrens ’§ 179 Abs. 1 BEG), sondern in jedem Palle auch dem Interesse der Allgemeinheit. Die Verfahren vor den Entschädigungsbehörden und - geriohten sind nach §§ 207 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei; sie fallen daher insoweit der Allgemeinheit zur Last. Die Allgemeinheit hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß unnötige Kosten und ein unnötiger Aufwand an Arbeit und Zeit nach Möglichkeit vermieden werden. Das würde aber dann nicht geschehen, wenn die nach §§ 185 ff BEG mangelnde Zuständigkeit eines in Anspruch genommenen Landes dazu ' führen müßte, daß die Behörden und gegebenenfalls auch die Gerichte des einen Landes über einen Sachverhalt zu entscheiden hätten, über den die Behörden und gegebenenfalls auch die Gerichte des anderen Landes schon einmal entschieden haben.
Es ist a\mr:'.gQVfißiiin.)lioii0ra MaI3ef auiinißbdvlIi^Gii., wenn der Anspruohsteller tatsächliche Gesichtspunkte,, die für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Passivlegitimation erheblich sind, ohne berechtigten Anlaß nach oigGnömi.'Boileben^Qrst tin ».einemispäten,!,Stadium :: » des Entschädigungsverfahrens vorbringt, nachdem er durch sein früheres Vorbringen sowohl eine Entschädigungsbehörde als auch ein Entschädigungsgericht zur sachlichen Behandlung und Entscheidung über seinen Anspruch veranlaßt hat. Die damit begründete Klagabweisung ohne saohliche Prüfung läßt sich jedoch nicht vertreten. Sie würde dem Verfolgten einen Anreiz bieten, mit dem Vortrag von wesentlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen so\.lange;;;zu*wart.aii, bis erkennbar geworden ist, daß er mit seinem sachlichen Vorbringen bei den zunächst von ihm angegangenen Entschädigungsorganen keinen Erfolg haben werde. Durch eine Klagabweisung auf Grund seines späten Vorbringens würde er letztlich für seine unsachgemäße Prozeßführung belohnt. Er würde nämlich dadurch Gelegenheit erhalten, das gesamte Entschädigungsverfahren noch einmal in einem anderen Bundesland durchführen zu lassen. Das kann ihm auch deshalb nicht gestattet sein, weil es angesichts der in § 172 Abs. 2 BEG geregelten Verteilung der Entschädigungslast auf die einzelnen Länder für die Höhe des vom einzelnen Land zu tragenden Aufwands unerheblich ist, ob das eine oder das andere Land in Anspruch genommen wird. Die vom Land für die Bearbeitung zu tragenden Verwaltungskosten sind ohnehin entstanden, ob die Klage wegen fehlender Zuständigkeitsvoraussetzungen abgewiesen oder ob über sie sachlich entschieden wird. Nach allem hält der Senat seine frühere RzW 1962, 421 Nr. 24 vertretene Auffassung nicht mehr für gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht, das nunmehr sachlich über die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.
Raske	Johannsen	Wilden
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 282/65	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau Debby I» iM-Str. fP, Mt.
>,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
 istraß«
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 1. März 1967 beschlossen:
Das Urteil vom 25. Januar 1967 wird auf Seite 6 des Tatbestands wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Der Satz: "Das beklagte Land hat sioh in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen” entfällt. An seine Stelle tritt der Satz "Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision."
Ascher	Raske	Wüstenberg
 Dr. Graf	von	der	Mühlen