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BGH · IV ZR 282/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 282/64

Hat die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung zuerkannt, sich in dem Bescheid jedoch nicht darüber ausgesprochen, ob ihm ein Rentenwahlrecht zustehe, so kann der Verfolgte das Rentenwahlrecht jedenfalls nicht erst nach dem Ablauf von mehr als 3 Jahren, seitdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, geltend machen» Der Kläger beanspruchte eine höhere Kapitalentschädigung und erhob deshalb Klage mit der Begründung, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen und ihm eine Entschädigung auch für die Zeit vom 1. 2. Altersstufe der Anlage 5 zur 3» DV-BEG und den Jahresbetrag der für den November 1953 zu leistenden Rente, sämtliche Beträge wegen der dem Kläger zustehenden Entschädigung für Gesundheitsschaden auf 25 # gekürzt, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Kapitalentschädigung zu zahlen, Ein Abzug anderweitigen Einkommens gemäß § 77 BEG bleibe, so heißt es in dem Urteil;» der Entschädigungsbehörde Vorbehalten, Auf die Berufung des .beklagten Landes hat das Qber-landesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begann für den Kläger die Prist des § 84 BEG zur Ausübung des in § 8* BEG vorgesehenen Rentenwahlrechts mit dem Tage, an dem ihm der die endgültige Pestsetzung der Kapitalentschädigung enthaltende Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 21, Februar 1958 zugestellt wurde, so daß die Prist abgelaufen war, als der Kläger am 18, Oktober 1961 beantragte, die Höhe der wählbaren Rente festzusetzen, und am 8, November 1961 die Rente wählte. eine vorläufige Mitteilung.darstelle, die dem Berechtigten 'die Wahl erleichtern solle; wenn der Verfolgte die Rente nic^r&^ählt habe, dürfe ihm in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung das Rentenwahlrecht nicht abgesprochen werden (Entscheidungen des Senats RzW 1959, 278 Nr. 44, 1961, Der Senat hat weiter ausgesprochen, daß es der Sinn der Befristung für die Rentenwahl sei, bald darüber Klarheit zu schaffen, ob dem Verfolgten die Kapitalentschädigung oder die Rente zu leisten sei, und daß deshalb der Verfolgte die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts auch dann gegen sich gelten lassen müsse, wenn der Bescheid, mit dessen Unanfechtbarkeit die Frist in Lauf gesetzt worden sei, entgegen der Vorschrift des § 199 BEG a.F. keine Angaben über die Höhe der zu wählenden Rente enthalte Der Verfolgte könne die Unterlassung der Rentenwahl schon deshalb nicht wegen Irrtums anfechten, weil die Unterlassung keine Willenserklärung sei (Beschluß RzW 1965, 33 Nr. 26); nur eine Anfechtung des Verzichts auf das Rentenwahlrecht komme unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (Urteil RzW 1965, 270 Nr- 21). Bei der gegebenen Sachlage besteht für den Senat keine Veranlassung, auf Grund der von der Revision gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen seine Rechtsansicht zu überprüfen, daß nach dem vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtszustand die Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts mit der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung über die Kapitalentschädigung beginne, und daß der Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne der §§ 82, 94 BEG stets derjenige sei, in dem nach der Ausübung des Rentenwahlrechts über das Rentenrecht selbst entschieden werde- Es kann auch dahingestellt bleiben, ob aus der neuen Passung, die die Vorschrift des § 199 BEG durch Art- I Nr- V9 BEG-SchlußG erhalten hat, zu folgern ist, daß mit Wirkung vom Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ab (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG) als maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts schon derjenige anzunehmen ist, in dem nach § 199 BEG die wählbare, aber noch nicht gewählte Rente festgesetzt wird, und daß der Beginn der Wahlfrist von der endgültigen Festsetzung der wählbaren Rente abhängt . Denn jedenfalls kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, daß ein über die Kapitalentschädigung ergangener Bescheid, in dem über das Rentenwahlrecht nichts gesagt ist, dieses auf unabsehbare Zeit in der Schwebe lasse, und daß der Berechtigte dann noch nach Jahren die Rentenwahl ausüben könne, sei es mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen der §§ 82, 94- BEG für das Rentenwahlrecht Vorgelegen hätten, oder sogar mit der Begründung, daß diese Voraussetzungen inzwischen eingetreten seien« Nach der Rechtsprechung des Senats durfte die Entschädigungsbehörde vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, wenn der Verfolgte das Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt hatte» nicht aussprechen, daß ihm kein Rentenwahlrecht zustehe. Wenn er schon entgegen der von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht nach der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der sich allein mit der Kapitalentschädigung befassenden Entscheidung das Hentenwahl-recht noch nicht binnen 3 oder 6 Monaten auszuüben brauchte, so mußte er mindestens alsbald durch einen entsprechenden Antrag bei der Entschädigungsbehörde klarstellen, daß er das Rentenwahlrecht beanspruchte, und darauf hinwirken, daß die Behörde ihm bekanntgab, ob und in welcher Höhe ihm im Falle Die Annahme liegt nahe, daß der Verfolgte dann in entsprechender Anwendung der §§ 84, 96 BEG innerhalb der dort angegebenen Fristen einen solchen Antrag stellen mußte» Aber selbst wenn dem Antrag auf Feststellung des Rentenwahlrechts nicht einmal diese Begrenzung gesetzt wird, so konnte der Verfolgte doch nicht mehr mit ihm oder mit der Ausübung der Rentenwahl nach mehr als 3 Jahren, seitdem der Bescheid über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden war, hervortreten. Das Gesetz sifhi;;^jlein eine Belehrung über die Möglichkeit der Klagerhebß|lginräch Maßgabe des § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG vor; nicht dagegen ist der Verfolgte ohne weiteres auch darauf hinzuweisen, welche materiellen Rechte er hat und was er tun muß, um sie sich zu erhalten. In dem Bescheid iBt jetzt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat, gegebenenfalls festzustellen, daß kein Wahlrecht gegeben sei« Es kann auf sich beruhen, ob die die Kapitalentschädigung festsetzende Entscheidung, die sich über das Ren-rentwahlrecht nicht ausspricht? nach dem geltenden Recht derjenigen gleichsteht, in der festgestellt ist, daß ein Eenten-v/ahlrecht nicht bestehe, und ob in einem derartigen I’all innerhalb der Fristen des § 210 BEG auf Feststellung des Rentenwahlrechts geklagt werden muß« oder ob der Verfolgte bei einer derartigen Sachlage angemessene Zeit, nachdem die Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, bei der Entschädigungsbehörde die Festsetzung der wählbaren Rente beantragen muß« Keinesfalls kann er das Rentenwahlrecht erst geltend machen, wenn mehr als 3 Jahre vergangen sind, seitdem die Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden ist. Es ergibt sich mithin, daß der Kläger im Oktober und November 1961, als er zunächst die Feststellung der wählbaren Rente verlangte und dann die Rentenwahl ausübte, kein Rentenwahlrecht mehr hatte, und daß auch die Neufassung des § 199 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ihm das Rentenwahlrecht nicht wieder verschafft hat. Wahlrechts gegen einen lediglich die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen wäre- Selbst wenn eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung auf die noch unter dem früheren Hecht zutage getretene Säumnis in Betracht käme, könnte das der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen, da die Jahresfrist des § 254 Abs» 3 ZPO bereits abgelaufen war, als der Kläger erstmals das Rentenwahlrecht geltend machte« In dem vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob etwa auf Grund der sonstigen Änderungen des sachlichen Hechts durch Art. I BEG-SchlußG dem Kläger erstmals ein Wahlrecht zusteht oder sich, wenn ihm bereits früher ein Wahlrecht zustand, die Rente erhöht.

Zitierte Normen: § 126 BEG
RentenwahlrechtHöheBEGRenteEntschädigungsbehördeKapitalentschädigungKlägerverfolgtBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 84, 96, 199
Hat die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung zuerkannt, sich in dem Bescheid jedoch nicht darüber ausgesprochen, ob ihm ein Rentenwahlrecht zustehe, so kann der Verfolgte das Rentenwahlrecht jedenfalls nicht erst nach dem Ablauf von mehr als 3 Jahren, seitdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, geltend machen»
BGH. Urt„ vom 17* Dezember 1965 - IV ZR 282/64 - OLG Gelle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 282/64	URTEIL	Verkündet	am
17o Dezember 1965 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Äkthur
 in
traßei
/ Israel,
- Prozeßbevollmäfetitigter;
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Li^Ballee A
Beklagten und Revisionsbeklagten
~ 2 -
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Gelle vom 15. Mai 1964 wird zurückgewiesen,,
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,,
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen»
Tatbestand:
Durch Teilbescheid vom 1. Dezember 1955 wurde dem Kläger wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung zuerkannt,, Die Entschädigungsbehörde stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein und legte einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 31. Dezember 1945 zugrunde. In dem Bescheid werden weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen (§§ 25 bis 50 BErgG) ausdrücklich abgelehnt. Im übrigen enthält der Bescheid darüber, ob der Kläger anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen könne, und über deren etwaige Höhe nichts.
 
Der Kläger beanspruchte eine höhere Kapitalentschädigung und erhob deshalb Klage mit der Begründung, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen und ihm eine Entschädigung auch für die Zeit vom 1. März 1939 bis zu dem 30o September 1939 zu leisten sei« Das Landgericht verurteilte durch Urteil vom 30. Mai 1956 das beklagte Land, dem Kläger eine Entschädigung für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch für die Zeit vom Io April 1939 bis zu dem 30» September 1939 zu gewähren, und wies den darüber hinausgehenden Klagantrag, insbesondere soweit der Kläger eine höhere Einstufung verlangte, ab. Über die Möglichkeit einer Rentenwahl oder darüber, daß ein Rentenwahlrecht des Klägers nicht bestehe, enthalten die Entscheidungsgründe nichts. Als der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, erledigte er sich dadurch, daß die Entschädigungsbehörde unter dem 7. Januar 1957 einen Änderungsteilbescheid erließ, durch den sie
 den Teilbescheid vom 1. Dezember 1955 dahin abänderte, daß der Berechnung der Entschädigungsleistungen die Beamtengruppe des höheren Dienstes zu Grunde gelegt werde; die Berechnung der Entschädigungsleistungen blieb bis zu dem Erlaß der in § 126 BEG vorgesehenen RechtsVerordnung Vorbehalten.
Mit einem etwaigen Rentenwahlrecht des Klägers befaßt sich der Bescheid, der dem Kläger am 9» Januar 1957 zugestellt wurde, ebenfalls nicht.
Unter dem 21. Februar 1958 erging ein weiterer Teilbescheid, in dem die Entschädigungsbehörde die dem Kläger wegen Berufsschadens zustehende Kapitalentschädigung neu festsetzte. Auch in diesem Bescheid finden sich keine Ausführungen über ein Rentenwahlrecht, Der Bescheid wurde dem
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Kläger am 26. Februar 1958 zugestellt; eine Klage wurde nicht erhoben.
Am 18. Oktober 1961 ging bei der Entschädigungsbehörde ein Schreiben des Klägers ein, in dem er auf den Teilbescheid vom 21. Februar 1958 hinwies und ausführte, es hätte ihm das Rentenwahlrecht nach § 82 BEG zugestanden, da er Mim Zeitpunkt der Entschädigung” keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, und da ihm wegen seiner Uber 50 % betragenden Erwerbsminderung die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten gewesen sei« Die Entschädigungsbehörde sei deshalb bei Erlaß des Bescheides vom 21. Februar 1958 verpflichtet gewesen, gleichzeitig den Rentenanspruch, der gewählt werden könne, der Höhe nach festzusetzen. Da sie dies unterlassen habe, habe die Dreimonatsfrist des § 84 BEG noch nicht zu'laufein, begonnen. Er bitte daher um Erlaß eines Bescheides, in dem.'ihm die Rente der Höhe nach zur Wahl gestellt werde. .
Am 8, November 1961 beantragte der Kläger, ihm eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennen. Er trug vor, er habe erst jetzt von der Möglichkeit der Rentenwahl erfahren.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers, ihm eine Rente zuzuerkennen, als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente nach den Sätzen des höheren Dienstes der
 
2. Altersstufe der Anlage 5 zur 3» DV-BEG und den Jahresbetrag der für den November 1953 zu leistenden Rente, sämtliche Beträge wegen der dem Kläger zustehenden Entschädigung für Gesundheitsschaden auf 25 # gekürzt, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Kapitalentschädigung zu zahlen, Ein Abzug anderweitigen Einkommens gemäß § 77 BEG bleibe, so heißt es in dem Urteil;» der Entschädigungsbehörde Vorbehalten,
 Auf die Berufung des .beklagten Landes hat das Qber-landesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
EntscLeidungsgründe:
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begann für den Kläger die Prist des § 84 BEG zur Ausübung des in § 8* BEG vorgesehenen Rentenwahlrechts mit dem Tage, an dem ihm der die endgültige Pestsetzung der Kapitalentschädigung enthaltende Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 21, Februar 1958 zugestellt wurde, so daß die Prist abgelaufen war, als der Kläger am 18, Oktober 1961 beantragte, die Höhe der wählbaren Rente festzusetzen, und am 8, November 1961 die Rente wählte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung vor der Verkündung des BEG-Schlufigesetzes ergangen ist,
 
stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Dieser hat die Vorschriften über die Voraussetzungen und die Befristung des Rentenwahlrechts sowie über die Verpflichtung der Entschädigungsbehörde, beim Bestehen eines Wahlrechts den wählbaren Anspruch der Höhe nach festzusetzen, in der Fassung, in der sie vor der Verkündung des 3EG-Schlußgesetzes galten (§§ 82, 84-» 94, 96, 199 BEG a.F.), dahin ausgelegt, daß die sachlichen Voraussetzungen der §§ 82 oder 94 BEG a.F. für das Rentenwahlrecht erst in dem Zeitpunkt vorzuliegen brauchten und vorliegen müßten, in dem nach erklärter Wahl über das Bestehen des Rentenrechts und dessen Höhe zu entscheiden sei, daß der Lauf der Frist der §§ 84, 96 BEG a.F. beginne, wenn die Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden und damit das Verfahren über den Berufsschäden zunächst abgeschlossen sei, und daß demgemäß die der Entschädigungsbehörde nach § 199 BEG a.F, obliegende Festsetzung der wählbaren, aber noch nicht gewählten Rente ipjfr. eine vorläufige Mitteilung.darstelle, die dem Berechtigten 'die Wahl erleichtern solle; wenn der Verfolgte die Rente nic^r&^ählt habe, dürfe ihm in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung das Rentenwahlrecht nicht abgesprochen werden (Entscheidungen des Senats RzW 1959, 278 Nr. 44, 1961,
228 Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22, 1965, 123 Nr. 23, 1965, 33 Nr, 26, 270 Nr, 21 sowie IM BEG 1956 § 210 Nr. 41, ferner Urteil vom 5, Dezember 1958 - IV ZR 195/58 -). Der Senat hat weiter ausgesprochen, daß es der Sinn der Befristung für die Rentenwahl sei, bald darüber Klarheit zu schaffen, ob dem Verfolgten die Kapitalentschädigung oder die Rente zu leisten sei, und daß deshalb der Verfolgte die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts auch dann gegen sich gelten lassen müsse, wenn der Bescheid, mit dessen Unanfechtbarkeit die Frist in Lauf gesetzt worden sei, entgegen der Vorschrift des § 199 BEG a.F. keine Angaben über die Höhe der zu wählenden Rente enthalte
 
(Urteil RzW 1964, 551 Nr. 16). Der Verfolgte könne die Unterlassung der Rentenwahl schon deshalb nicht wegen Irrtums anfechten, weil die Unterlassung keine Willenserklärung sei (Beschluß RzW 1965, 33 Nr. 26); nur eine Anfechtung des Verzichts auf das Rentenwahlrecht komme unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (Urteil RzW 1965, 270 Nr- 21).
Bei der gegebenen Sachlage besteht für den Senat keine Veranlassung, auf Grund der von der Revision gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen seine Rechtsansicht zu überprüfen, daß nach dem vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtszustand die Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts mit der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung über die Kapitalentschädigung beginne, und daß der Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne der §§ 82, 94 BEG stets derjenige sei, in dem nach der Ausübung des Rentenwahlrechts über das Rentenrecht selbst entschieden werde- Es kann auch dahingestellt bleiben, ob aus der neuen Passung, die die Vorschrift des § 199 BEG durch Art- I Nr- V9 BEG-SchlußG erhalten hat, zu folgern ist, daß mit Wirkung vom Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ab (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG) als maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts schon derjenige anzunehmen ist, in dem nach § 199 BEG die wählbare, aber noch nicht gewählte Rente festgesetzt wird, und daß der Beginn der Wahlfrist von der endgültigen Festsetzung der wählbaren Rente abhängt .
Denn jedenfalls kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, daß ein über die Kapitalentschädigung ergangener Bescheid, in dem über das Rentenwahlrecht nichts
 gesagt ist, dieses auf unabsehbare Zeit in der Schwebe lasse, und daß der Berechtigte dann noch nach Jahren die Rentenwahl ausüben könne, sei es mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen der §§ 82, 94- BEG für das Rentenwahlrecht Vorgelegen hätten, oder sogar mit der Begründung, daß diese Voraussetzungen inzwischen eingetreten seien«
Wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der Entscheidung über die Kapitalentschädigung ohne Einfluß auf den Beginn der Wahlfrist sei und die Wahlfrist nicht in Lauf gesetzt werde, bevor dem Berechtigten die Höhe der wählbaren Rente und der Beginn des Rentenlaufs verbindlich bekanntgegeben seien, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Bescheid oder die gerichtliche Entscheidung, die sich allein mit der Kapitalentschädigung befassen, keine Bedeutung für das Bestehen des Rentenwahlrechts.haben» Nach dem Gesetz gibt es kein Hineinwachsen in die*. R^ö'te, und eine ungebührliche Verzögerung des Verfahreh^^siöil vermieden werden, wie bei den Beratungen über das BEG-Schlußgesetz erneut betont worden ist (Begründung zu § 199 des Reg.Entwurfs zu dem BEG-SchlußG« BT-Drucks» IV 39)-» Die gesetzliche Regelung ist darauf auegerichtet, daß möglichst bald klargestellt wird, ob dem Verfolgten die Kapitalentschädigung oder die Rente zu leisten ist. Das ist bei der Anwendung der Vorschriften sowohl nach früherem wie nach geltendem Recht zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des Senats durfte die Entschädigungsbehörde vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, wenn der Verfolgte das Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt hatte» nicht aussprechen, daß ihm kein Rentenwahlrecht zustehe. Der vor der Ausübung der Rentenwahl ergangene, sich nur mit der
 
Kapitalentschädigung befassende Bescheid konnte also nicht dahin verstanden werden, daß damit das Rentenwahlrecht versagt sei. Die Gesamtregelung des Rentenwahlrechts verbietet jedoch die Annahme, daß der Verfolgte nach dem Abschluß des Verfahrens über die Kapitalentschädigung unbegrenzte Zeit untätig bleiben konnte, ohne das Wahlrecht zu verlieren«. Nach § 33 Abs, 4, § 36 Abs, 5 Satz 5 BErgG mußte er das Wahlrecht bis zu dem Ablauf der Frist zur Klagerhebung gegen den Bescheid über die Kapitalentschädigung ausüben; es wurde sogar die Meinung vertreten, daß die rechtskräftige Festsetzung der Kapitalentschädigung die Wahlfrist in jedem Fall beende (Becker/Huber/Küster BErgG § 33 Anm. 13). Wenn durch die §§ 84, 96 BEG i. Verb, mit § 199 BEG a.F., wie die Revision meint, der Beginn der Wahlfrist von der Entscheidung über die Kapitalentschädigung losgelöst worden sein sollte, ‘wogegen übrigens auch der Umstand spricht, daß in der Vorschrift des Art, III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG offenbar wieder eine Verbindung zwischen der T'ntscheidung über die Kapitalentschädigung und dem Beginn der Wahlfrist angenommen wird, so sollte das gewiß nicht so weit gehen, daß der Verfolgte noch lange Zeit nach dem Abschluß aes Verfahrens über die Kapitalentschädigung auf das Rentenwahlrecht zurückgreifen durfte.
Wenn er schon entgegen der von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht nach der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der sich allein mit der Kapitalentschädigung befassenden Entscheidung das Hentenwahl-recht noch nicht binnen 3 oder 6 Monaten auszuüben brauchte, so mußte er mindestens alsbald durch einen entsprechenden Antrag bei der Entschädigungsbehörde klarstellen, daß er das Rentenwahlrecht beanspruchte, und darauf hinwirken, daß die Behörde ihm bekanntgab, ob und in welcher Höhe ihm im Falle
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der von ihm erklärten Rentenwahl eine Rente zustehe. Die Annahme liegt nahe, daß der Verfolgte dann in entsprechender Anwendung der §§ 84, 96 BEG innerhalb der dort angegebenen Fristen einen solchen Antrag stellen mußte» Aber selbst wenn dem Antrag auf Feststellung des Rentenwahlrechts nicht einmal diese Begrenzung gesetzt wird, so konnte der Verfolgte doch nicht mehr mit ihm oder mit der Ausübung der Rentenwahl nach mehr als 3 Jahren, seitdem der Bescheid über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden war, hervortreten. Zu dieser Zeit konnte die Entachädigungsbehörde das Verfahren über die nach § 74 Satz 2, § 91 Satz 2 BEG zu leistende Entschädigung als endgültig abgeschlossen betrachten.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß dem Verfolgten, dem in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung nichts über die Möglichkeit der- Rentenwahl mitgeteilt worden sei und der infolgedessen vonj.dieser Möglichkeit nichts gewußt habe, das Rentenwahlrecht nicht durch Untätigkeit verlorengehen könne.
Das Gesetz sifhi;;^jlein eine Belehrung über die Möglichkeit der Klagerhebß|lginräch Maßgabe des § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG vor; nicht dagegen ist der Verfolgte ohne weiteres auch darauf hinzuweisen, welche materiellen Rechte er hat und was er tun muß, um sie sich zu erhalten. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, wenn das beklagte Land sich darauf beruft, daß der Kläger das Rentenwahlrecht wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend machen könne. Der Kläger hatte seinerzeit die Aussichten einer Klage gegen den Bescheid vom 21. Februar 1958 durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, wie der Entschädigungsbehörde durch dessen Antrag auf Akteneinsieht bekannt geworden war; der Kläger hatte also seinerzeit die Möglichkeit, sich umfassend über seine Rechte unterrichten zu lassen.
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Die Neufassung des § 199 BEG durch Art. I Nr. 119 BEG-SchlußG hat nichts daran geändert, daß der Berechtigte, der das Rentenwahlrecht nicht verlieren will, nicht untätig bleiben darf, wenn der Bescheid über die Kapitalentschädigung sich über das Rentenwahlrecht nicht ausspricht. In dem Bescheid iBt jetzt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat, gegebenenfalls festzustellen, daß kein Wahlrecht gegeben sei« Es kann auf sich beruhen, ob die die Kapitalentschädigung festsetzende Entscheidung, die sich über das Ren-rentwahlrecht nicht ausspricht? nach dem geltenden Recht derjenigen gleichsteht, in der festgestellt ist, daß ein Eenten-v/ahlrecht nicht bestehe, und ob in einem derartigen I’all innerhalb der Fristen des § 210 BEG auf Feststellung des Rentenwahlrechts geklagt werden muß« oder ob der Verfolgte bei einer derartigen Sachlage angemessene Zeit, nachdem die Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, bei der Entschädigungsbehörde die Festsetzung der wählbaren Rente beantragen muß« Keinesfalls kann er das Rentenwahlrecht erst geltend machen, wenn mehr als 3 Jahre vergangen sind, seitdem die Entscheidung über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden ist.
Es ergibt sich mithin, daß der Kläger im Oktober und November 1961, als er zunächst die Feststellung der wählbaren Rente verlangte und dann die Rentenwahl ausübte, kein Rentenwahlrecht mehr hatte, und daß auch die Neufassung des § 199 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ihm das Rentenwahlrecht nicht wieder verschafft hat.
Zu einem anderen Ergebnis könnte man auch dann nicht kommen, wenn man berücksichtigen wollte«daß dem Kläger nach der geltenden Rechtslage möglicherweise bei einer Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Renter
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Wahlrechts gegen einen lediglich die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen wäre- Selbst wenn eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung auf die noch unter dem früheren Hecht zutage getretene Säumnis in Betracht käme, könnte das der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen, da die Jahresfrist des § 254 Abs» 3 ZPO bereits abgelaufen war, als der Kläger erstmals das Rentenwahlrecht geltend machte«
In dem vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob etwa auf Grund der sonstigen Änderungen des sachlichen Hechts durch Art. I BEG-SchlußG dem Kläger erstmals ein Wahlrecht zusteht oder sich, wenn ihm bereits früher ein Wahlrecht zustand, die Rente erhöht. Sollte das eine oder das andere der Fall sein, so hat der Kläger die in Art, III Nr, 4 Abs.'* Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG vorgesehenen Möglichkeiten.
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Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs, 1, § 225 Abs. 1 3EG,	1	ZPO,
Ascher	Raske	Wüstenberg
 Dr. Loewenheim	von	der Mühlen