Der Kläger hat nicht bestritten, vorübergehend ehewidrige Beziehungen zu Luise Wieninger unterhalten zu haben; diese hätten aber erst im Frühjahr 1944 begonnen und seien nach seiner .Entlassung aus der Internierung nicht wieder aufgenommen worden. Für seine Behauptung, daß die J£he bereits vor dem Beginn dieser Beziehungen wegen wirtschaftlicher, politischer und häuslicher Differenzen völlig zerrüttet gewesen sei, sei der Kläger den Beweis schuldig geblieben. Die Beklagte habe sich offenbar bereit gezeigt, dem Kläger diesen schweren Treubruch zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wie sich aus dem Zusammenleben der Parteien in dem Internierungslager ergeben habe sowie daraus, daß sie noch im November 1946 versucht habe, den Kläger zur Weiterführung der She zu veranlassen. Entscheidend sei aber, daß der Kläger damals die Fortsetzung der Ehe abgelehnt und sich völlig von der Beklagten abgewendet habe. Selbst wenn seine Darstellung zutreffen sollte, daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, ihm in das Lager Poitiers zu folgen, und von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht habe, weil sie schneller aus der Internierung habe entlassen werden wollen, würde das nicht aucreichen, sein späteres Verhalten zu recht-fertigen oder auch nur ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten an der eingetretenen Zerrüttung der She zu begründen. Umgekehrt hätte der Kläger es bei richtiger ehelicher Gesinnung begrüßen müssen, daß die Beklagte versucht habe, eine frühere Entlassung zu erreichen, was auch für ihn selbst habe nützlich sein können. Von den Spannungen und Differenzen, zu denen es im ersten Halbjahr des Jahres 1946 zwischen der Beklagten und den Verwandten des Klägers in gekommen 3ei, sei dem Kläger noch nichts bekannt gewesen, als er im Juli 1946 aus der Internierungshaft entlassen worden sei« Die Tatsache, daß er in der Zwischenzeit nichts unternommen habe, um mit der Beklagten Verbindung aufzunehmen oder sie auf-zucuchen, lasse nur den Schluß zu, daß er sich ochon bei der Entlassung völlig von der Beklagten gelöst habe und entschlossen gewesen sei, die Ehe mit ihr nicht wieder aufzunehmen. Selbst wenn man ihm glauben wolle, daß nach der Entlassung keine ehewidrigen Beziehungen zwischen ihm und Luise <7ieninger mehr bestanden hätten, ändere das nichts daran, daß er sich ohne hinreichende Gründe von der Beklagten getrennt und damit die endgültige Zerrüttung der She zu demindest überwiegend verschuldet habe. Die Revision beruft sich darauf, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Beklagte freiwillig davon absah, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen. Die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Internierungslager läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen« Selbst wenn es der Beklagten darauf: angekommen wäre, möglichst bald entlassen zu werden und dich dann um die Sicherung ihres Grundbesitzes zu bemühen, brauchte das Berufungsgericht darin schon mit Rücksicht auf die damaligen ungewissen Verhältnisse, in denen es sehr zweifelhaft sein konnte, welche Entscheidung im Interesse beider Eheleute läg,kein ehewidriges Verhalten zu sehen oder zu demindest kein so schwer ehewidriges Verhalten, daß die Abwendung des Klägers deswegen entschuldigt werden oder auch nur in einem wesentlich milderen Licht erscheinen könnte. Im übrigen hat die Beklagte in ihrem vom Kläger vorgelegten Brief vom 9<* Mai 1946 mitgeteilt, daß sie sich an verschiedene hienststel-len gewendet habe, um die Freilassung des Klägers zu erreichen« Die Annahme der Revision, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Entlassung der Beklagten dem Kläger hätte nützlich sein können, trifft also jedenfalls insofern nicht$zu, als die Beklagte sich nach ihrer Freilassung auch um diejenige des Klägers bemüht hat« Unerheblich ißt eo auch, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht brieflichen Äußerungen, die darauf hindcuten könnten, daß sie den Kläger bei der Verlegung in das andere Lager hätte begleiten können, eine andere, nicht ohne weiteres verständliche und unlogisch erscheinende Erklärung gegeben hat; denn auch wenn die brieflichen Äußerungen so auszulegen wären, wie der Kläger sie auf-faßt, würde sich nichts daran ändern, daß er sich von der Beklagten nicht wegen ihres Verhaltens in dem Internierungslager abwenden durfte und dadurch, daß er das tat, schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beitrug. Die Abwendung des Klägers von der Ehe als schuldhafte und maßgebliche Zerrüttungsursache kann auch, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, nicht deshalb anders beurteilt werden, weil der Kläger nach seiner Behauptung später erfuhr, die Beklagte habe ihn nach ihrer Entlassung überall schlecht gemacht und sich selbst gemein-schaftewiärig betragen. In diesem Zusammenhang gilt das auch für die von dem Berufungsgericht nicht erörterte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich in damit hervorgetan, den Kläger vor dem Krieg mit anderen Männern hintergangen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger durch die ihm zu-gegangene Mitteilung über angebliche derartige frühere Äußerungen der Beklagten veranlaßt worden ist, eine sonst vorhandene Absicht, sich der Beklagten wieder zuzuwenden, aufzugeben, und daß aus diesem Grunde solchen Äußerungen für den Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eine erhebliche Zerrüttungswirkung beizu demessen sein könnte. Doch wird das Berufungsgericht schon im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte die Bindung an die Ehe besitzt, der Behauptung des Klägers über ihre angeblichen Äußerungen, sie habe den Kläger vor dem Krieg hintergangen, nachgehen müssen, Palls sich dabei ergeben sollte, daß die Beklagte sich seinerzeit ^tatsächlich erhebliche Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht zuschulden kommen ließ, wäre das auch bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger c) Weiter heißt*es in dem angefochtenen Urteil, es könne nicht ernsthaft die Rede davon sein, daß der Beklagten die Bindung an die She und eine zu demutbare Bereitschaft, die She fortzusetzen, fehle« Die Briefe der Beklagten bewiesen, wie sehr sie ungeachtet des Vorgefallenen an dem Kläger gehangen habe und bereit gewesen sei, die She fortzusetzen« Soweit die Beklagte sich nach dem Krieg bei Behörden und anderen Personen über den Kläger beschwert haben sollte, sei das offensichtlich durch das ehefeindliche Verhalten des Klägers veranlaßt, es könne deshalb nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Beklagten jetzt die erforderliche Bindung an die Ehe fehle« Dafür, daß die Ehe niemals zur Lebensund Fa-miliengemeinschöft ausgereift sei, wie der Kläger meine, reiche sein Vorbringen in keiner Weise .aus. Die Revision beruft sich unter anderem auf den Vortrag des Klägers, daß die Beklagte sich in SQ^H^damit hervorgetan habe, den Kläger vor dem Krieg mit anderen Männern hintergangen zu haben. Wenn die Klägerin sich damit hervorgetan haben sollte, daß sie den Beklagten mit anderen Männern hintergangen habe, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß in derartigen Äußerungen eine die Ehe verneinende Haltung einen Ausdruck gefunden hat, aus der auf das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Die zu schließen wäre. Aus diesem Grunde muß, ohne daß noch auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu v/erden braucht, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
IV ZR 282/63 on Verkündet am 14. Oktober 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Ingenieurs Werner Otto Adolf Oskar H 4BBßtraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen seine Hhefrau Marie Aline H tetraße 0> geh Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v, in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter sHistenberg, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1• Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. September 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Bntseheidung, auch über die Kosten der Revision, "an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben $m 2d. Dezember 1935 in Berlin die Ehe geschlossen. Der Kläger besitzt von jeher die deutsche Staatsangehörigkeit, die Beklagte war als gebürtige i£Lsässerin vor der Ehe-Schließung französische Staatsangehörige. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Oktober 1942 statt. Die Parteien lebten nach ihrer Eheschließung zunächst in Berlin. Der Kläger war dort als Ingenieur tätig. Nach der Besetzung von $Lsaß-Lothringen durch die deutsche Wehrmacht zogen die Parteien im Jahre 1941 nach Mülhausen, wo der Kläger ein eigenes Schweiß unternehmen gründete. Dort wurden die Parteien nach dem Einmarsch der alliierten Truppen von französischen Dienststellen interniert, und zwar der Kläger am 4. De zomber 1944, die Beklagte am 11. Dezember 1944. Sie waren zunächst gemeinsam in dem Internierungslager Dole untergebracht. Ostern 1945 wurde der Kläger in ein Lager bei Poitiess verlegt, während die Beklagte im hager D6le zurückblieb. Sie wurde Ende 1945 entlassen und wohnt seit dieser Zeit in in Hessen wo sie zunächst bei Verwandten des Klägers unterkam. Der Kläger wurde im Juli 1946 entlassen und zog im Oktober 1946 nach Baden. Als die Beklagte den Kläger dort im November 1946 besuchte, lehnte dieser die Fortsetzung der Ehe ab. Der Kläger verlangt die Scheidung der Ehe nach § 48 Shea. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweison, hilfsweise, das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die eingetretene Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, Er habe von 1942 bis zu seiner 1944 erfolgten Internierung ehewidrige Beziehungen zu der damals unverheirateten Luise die zunächst als Haus- gehilfin bei den Parteien und später als Sekretärin bei dem Kläger beschäftigt gewesen sei, unterhalten, wegen dieser Beziehungen die eheliche Wohnung verlassen und mit Luise zusammengelebt. Auch nach dor Entlassung aus der Internierungshaft habe er die Beziehungen zu dieser Frau, die sich im November 1946 in seiner Wohnung in aufgehalten habe, fortgesetzt. Die Scheidung betreibe der Kläger offenbar nur, um von seiner Unterhaltspflicht loszukommen und ein ehewidriges Verhältnis, das er zu einer anderen Frau unterhalte, zu legalisieren. Sio, die Beklagte, sei zur Fortsetzung der Ehe bereit. Der Kläger hat nicht bestritten, vorübergehend ehewidrige Beziehungen zu Luise Wieninger unterhalten zu haben; diese hätten aber erst im Frühjahr 1944 begonnen und seien nach seiner .Entlassung aus der Internierung nicht wieder aufgenommen worden. Boi dem Besuch der Beklagten im November 1946 habe sioh Luise zufällig aus geschäftlichen Grün- den in seiner Wohnung aufgehalten. Die iähe sei schon, bevor er die Beziehungen aufgenommen habe, durch die Schuld der Beklagten und häusliche, wirtschaftliche und politische Differenzen weitgehend zerrüttet gewesen. Die Beklagte habe ihn in den Jahren 1957 bis 1940 mit einem Mann betrogen, sie habe sich geweigert, in seinem Geschäft in Mülhausen mitzuarbeiten, und ihn in den Jahren 1941 und 1942 ohne Veranlassung gegenüber -.»anderen Personen schlecht gemacht. Die endgültige Zerrüt- ' tung habe die Beklagte dadurch verschuldet, daß sie sich Ostern 1945 geweigert habe, mit ihm in das Lager Poitiers zu gehen, da sie gehofft habe, aus dem Lager Döle schneller entlassen zu werden. Später habe sie ihn bei seinen Verwandten und Geschäftsfreunden herabgesetzt und beschimpft. Die Beklagte hat bestritten, freiwillig im Lager Dole zurückgeblieben zu sein. Ihr als früherer französischer Staatsangehöriger sei es verwehrt worden, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Br hat sein früheres Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beklagte habe ihm in den Jahren soit 1946 in Briefen wiederholt gedroht und ihn gegenüber Behörden und anderen Personen herabgesetzt. Sie habe sich ferner damit hervorgetan, daß sie den Kläger vor dem Krieg mit anderen Männern hintergangen habe. J)ie Beklagte ist auch dem weiteren Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Br verfolgt mit diesem Rechtsmittel sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen. 1. Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus der Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung, die vor diesem ßei’icht stattgefunden hat, ergibt, beide Parteien persönlich angehört, ohne den Inhalt der von ihnen abgegebenen Erklärungen schrif tlich niederzulegen. In einer Aktennotiz des Berichterstatters heißt es, die Anhörung sei nicht bev/eises-halber, sondern zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Zwar läßt allein die Peststellung, daß es sich um eine Anhörung der Parteien gehandelt habe, die Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung der Parteiaussagen nicht entfallen, wenn dieser Vermerk der sachlichen Bedeutung der Anhörung nicht entspricht (Urteil des Senats vom 10. Juli 1964 IV ZH 74/63), und in der Hegel wird, falls es darauf ankommt, ob der beklagte Ehegatte die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, besitzt, jedenfalls eine persönliche Vernehmung dieses Ehegatten eine Vernehmung zu Bev/eiszv/ecken darstellend denn aus den Änderungen des Ehegatten und seinem dabei gezeigten Verhalten wird das Gericht oft Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Ehegatten gegenüber dem Ehepartner ziehen. Hier bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Erklärungen, die die Parteien bei der Anhörung abgegeben haben, Uber eine Erläuterung und Ergänzung ihres Parteivortrags hinausgegangen sind, und daß das Berufungsgericht seine Entscheidung: maßgeblich auf die Angaben der Parteien bei der Anhörung gestützt hat. Unter diesen Umständen nötigt nicht schon die Tatsache, daß die Ergebnisse der Anhörung nicht schriftlich niedergelegt sind, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. a) Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Bas ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, da die Revision nur im Rahmen des § 347 Abs. 1 2P0 statthaft ist. b) In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens, überwiegend verschuldet habe. Ber Kläger habe vor 1945 in Mülhausen ehebrecherische Beziehungen zu seiner Sekretärin Luise unterhalten* Schon dieses Verhältnis habe wesentlich zur Zerrüttung der Jähe beigotra-gen. Für seine Behauptung, daß die J£he bereits vor dem Beginn dieser Beziehungen wegen wirtschaftlicher, politischer und häuslicher Differenzen völlig zerrüttet gewesen sei, sei der Kläger den Beweis schuldig geblieben. Die Beklagte habe sich offenbar bereit gezeigt, dem Kläger diesen schweren Treubruch zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wie sich aus dem Zusammenleben der Parteien in dem Internierungslager ergeben habe sowie daraus, daß sie noch im November 1946 versucht habe, den Kläger zur Weiterführung der She zu veranlassen. Entscheidend sei aber, daß der Kläger damals die Fortsetzung der Ehe abgelehnt und sich völlig von der Beklagten abgewendet habe. Dadurch habe er sein früheres schuldhaftes Verhalten fortgesetzt und die endgültige Zerrüttung der She verschuldet. Selbst wenn seine Darstellung zutreffen sollte, daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, ihm in das Lager Poitiers zu folgen, und von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht habe, weil sie schneller aus der Internierung habe entlassen werden wollen, würde das nicht aucreichen, sein späteres Verhalten zu recht-fertigen oder auch nur ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten an der eingetretenen Zerrüttung der She zu begründen. Umgekehrt hätte der Kläger es bei richtiger ehelicher Gesinnung begrüßen müssen, daß die Beklagte versucht habe, eine frühere Entlassung zu erreichen, was auch für ihn selbst habe nützlich sein können. Sr könne seine ablehnende Haltung nicht darauf stutzen, daß er inzwischen erfahren habe, die Beklagte habe ihn nach ihrer Entlassung überall schlecht gemacht und sich seihst unmöglich aufgeführt« Von den Spannungen und Differenzen, zu denen es im ersten Halbjahr des Jahres 1946 zwischen der Beklagten und den Verwandten des Klägers in gekommen 3ei, sei dem Kläger noch nichts bekannt gewesen, als er im Juli 1946 aus der Internierungshaft entlassen worden sei« Die Tatsache, daß er in der Zwischenzeit nichts unternommen habe, um mit der Beklagten Verbindung aufzunehmen oder sie auf-zucuchen, lasse nur den Schluß zu, daß er sich ochon bei der Entlassung völlig von der Beklagten gelöst habe und entschlossen gewesen sei, die Ehe mit ihr nicht wieder aufzunehmen. Wenn er Ungünstiges über die Beklagte erfahren haben sollte, sei es seine Pflicht gewesen, zunächst eine Aussprache mit ihr herbeizuführen und die Sachlage zu klären. Selbst wenn man ihm glauben wolle, daß nach der Entlassung keine ehewidrigen Beziehungen zwischen ihm und Luise <7ieninger mehr bestanden hätten, ändere das nichts daran, daß er sich ohne hinreichende Gründe von der Beklagten getrennt und damit die endgültige Zerrüttung der She zu demindest überwiegend verschuldet habe. Die Revision beruft sich darauf, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Beklagte freiwillig davon absah, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen. Bs müsse also davon ausgegangen werden, daß die Beklagte diese Möglichkeit gehabt habe. Wenn sie sie nicht wahrgenommen und nicht bei dem Kläger ausgehalten habe, sondern darauf ausgegangen soi, nur ihre eigene Entlassung zu erreichen und dafür zu sorgen, daß ihr im Elsaß gelegener Grundbesitz erhalten bleibe, was der Kläger unter Beweis gestellt habe, so habe er darin ein schweres Verschulden sehen können, und es sei verständlich und berechtigt, daß er sich von der Beklagten abgewendet habe« Die Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Internierungslager läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen« Selbst wenn es der Beklagten darauf: angekommen wäre, möglichst bald entlassen zu werden und dich dann um die Sicherung ihres Grundbesitzes zu bemühen, brauchte das Berufungsgericht darin schon mit Rücksicht auf die damaligen ungewissen Verhältnisse, in denen es sehr zweifelhaft sein konnte, welche Entscheidung im Interesse beider Eheleute läg,kein ehewidriges Verhalten zu sehen oder zu demindest kein so schwer ehewidriges Verhalten, daß die Abwendung des Klägers deswegen entschuldigt werden oder auch nur in einem wesentlich milderen Licht erscheinen könnte. Im übrigen hat die Beklagte in ihrem vom Kläger vorgelegten Brief vom 9<* Mai 1946 mitgeteilt, daß sie sich an verschiedene hienststel-len gewendet habe, um die Freilassung des Klägers zu erreichen« Die Annahme der Revision, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Entlassung der Beklagten dem Kläger hätte nützlich sein können, trifft also jedenfalls insofern nicht$zu, als die Beklagte sich nach ihrer Freilassung auch um diejenige des Klägers bemüht hat« Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Vernehmung der Zeugen, die der Kläger dafür benannt 10 - / hatte, daß die Beklagte ihm in das Lager Poitiers hätte folgen können, daß sie das aber aus eigen» süchtigen Gründen nicht getan habe. Unerheblich ißt eo auch, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht brieflichen Äußerungen, die darauf hindcuten könnten, daß sie den Kläger bei der Verlegung in das andere Lager hätte begleiten können, eine andere, nicht ohne weiteres verständliche und unlogisch erscheinende Erklärung gegeben hat; denn auch wenn die brieflichen Äußerungen so auszulegen wären, wie der Kläger sie auf-faßt, würde sich nichts daran ändern, daß er sich von der Beklagten nicht wegen ihres Verhaltens in dem Internierungslager abwenden durfte und dadurch, daß er das tat, schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beitrug. Die Abwendung des Klägers von der Ehe als schuldhafte und maßgebliche Zerrüttungsursache kann auch, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, nicht deshalb anders beurteilt werden, weil der Kläger nach seiner Behauptung später erfuhr, die Beklagte habe ihn nach ihrer Entlassung überall schlecht gemacht und sich selbst gemein-schaftewiärig betragen. Ein derartiges Verhalten der Beklagten könnte den Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht zu seiner Abwendung veranlaßt haben, weil ihm davon zur Zeit der Abwendung noch nichts bekannt war. Soweit aber der Kläger Ungünstiges über die Beklagte erfahren haben sollte, wird in dem angefochtenen Urteil mit Recht seine ;if 11 Pflicht, zunächst durch eine Aussprache mit der Beklagten eine Klärung herbeizuführen, herausgestellt. V/enn der Kläger nach seiner Entlassung von vornherein nichts mehr mit der Beklagten zu tun haben wollte und deswegen die Ehe zu dem Scheitern brachte, so kann ein Verhalten der Beklagten, von dem er nichts oder nur Unzulängliches wußte, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen keine Holle spielen. In diesem Zusammenhang gilt das auch für die von dem Berufungsgericht nicht erörterte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich in damit hervorgetan, den Kläger vor dem Krieg mit anderen Männern hintergangen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger durch die ihm zu-gegangene Mitteilung über angebliche derartige frühere Äußerungen der Beklagten veranlaßt worden ist, eine sonst vorhandene Absicht, sich der Beklagten wieder zuzuwenden, aufzugeben, und daß aus diesem Grunde solchen Äußerungen für den Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eine erhebliche Zerrüttungswirkung beizu demessen sein könnte. Doch wird das Berufungsgericht schon im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte die Bindung an die Ehe besitzt, der Behauptung des Klägers über ihre angeblichen Äußerungen, sie habe den Kläger vor dem Krieg hintergangen, nachgehen müssen, Palls sich dabei ergeben sollte, daß die Beklagte sich seinerzeit ^tatsächlich erhebliche Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht zuschulden kommen ließ, wäre das auch bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger 12 die Zerrüttung der She ganz oder überwiegend verschuldet hat, zu berücksichtigen, wobei es erheblich wäre, wie sich ein derartiges Verhalten der Beklagten damals auf das eheliche Verhältnis ausgewirkt hat. c) Weiter heißt*es in dem angefochtenen Urteil, es könne nicht ernsthaft die Rede davon sein, daß der Beklagten die Bindung an die She und eine zu demutbare Bereitschaft, die She fortzusetzen, fehle« Die Briefe der Beklagten bewiesen, wie sehr sie ungeachtet des Vorgefallenen an dem Kläger gehangen habe und bereit gewesen sei, die She fortzusetzen« Es sei nicht dargetan, daß sich an dieser grundsätzlichen Einstellung der Beklagten inzwischen etwas geändert habe« Die Beklagte erkläre sich auch jetzt noch zur Fortsetzung der Ehe bereit« Baß für ihre Haltung neben religiösen Gründen auch materielle Gründe, nämlich die erstrebte Sicherung des Unterhalts, maßgebend sein dürften, rechtfertige es nicht, am sittlichen Wert ihrer Bindung an die Ehe zu zweifeln. Soweit die Beklagte sich nach dem Krieg bei Behörden und anderen Personen über den Kläger beschwert haben sollte, sei das offensichtlich durch das ehefeindliche Verhalten des Klägers veranlaßt, es könne deshalb nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Beklagten jetzt die erforderliche Bindung an die Ehe fehle« Dafür, daß die Ehe niemals zur Lebensund Fa-miliengemeinschöft ausgereift sei, wie der Kläger meine, reiche sein Vorbringen in keiner Weise .aus. Die Beklagte sei auch zur Fortsetzung der Ehe bereit, t falle oich der Kläger zu einem ehegemäßen Verhalten bereit finden würde* Die Revision beruft sich unter anderem auf den Vortrag des Klägers, daß die Beklagte sich in SQ^H^damit hervorgetan habe, den Kläger vor dem Krieg mit anderen Männern hintergangen zu haben. Das Berufungsgericht habe die dafür angebotenen Beweise nicht erhoben, Dioso Rüge greift duröh. Bei der Prüfung, ob die Beklagte sich an die Ehe gebunden fühlt, kommt es zwar auf ihre Einstellung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen an. Um diese Einstellung zu ermitteln, ist es jedoch erforderlich, das gesamte Verhalten der Beklagten und ihre Äußerungen, auch aus der früheren Zeit, die insoweit einen Rückschluß zulassen könnten, heranzuziehen und auf Grund der Gesamtheit der festgestellten Tatsachen ein abschließendes Urteil zu gewinnen. Wenn die Klägerin sich damit hervorgetan haben sollte, daß sie den Beklagten mit anderen Männern hintergangen habe, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß in derartigen Äußerungen eine die Ehe verneinende Haltung einen Ausdruck gefunden hat, aus der auf das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Die zu schließen wäre. Erst recht könnte Anlaß zu einem solchen Schluß bestehen, wenn sich ergeben würde, daß den Äußerungen erhebliche Treupflichtverletzungen der Beklagten sugrundeliegen. Das Berufungsgericht hätte -14- deshalb die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich in S^HI^init früheren Treupflichtverletzungen hervorgetan, nicht übergehen dürfen* Für dieoe Behauptung hat der Kläger nicht nur die in hohem Alter stehende Zeugin Frau Martha sondern einen weiteren Zeugen Eckhard benannt. 3. Aus diesem Grunde muß, ohne daß noch auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu v/erden braucht, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Ascher rastenberg Wilden Br. Loewenheim Br. Graf