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BGH

Gericht: BGH

ist«, unterliegt gemäß § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist® Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116) Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht naefr geprüft werden« v daß der Kläger jetzt die Fortsetzung der Ehe ablehnt«, sowie unter "weiterer Berücksichtigung der Streitpunkte des Prozesses" getroffene Den Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehene Es hat hierzu ausgefUhrt: Keine der Parteien habe für die Zeit vor dem Unfall des Klägers etwas Uber Unstimmigkeiten in der Ehe vorgetragen* Dagegen sei es anschließend nicht mehr zu einem gedeihlichen Zusammenleben gekommene Der Kläger habe nach dem Unfall eine starke posttraumatische Wesensänderung aufgewiesen; auch sei er körperlich für längere Zeit hilflos gewesen«. Der auf die Beklagte und deren Angehörige angewiesene Kläger habe in der ehelichen Wohnung keine Geborgenheit gefunden« Erschwerungen des Zusammenlebens seien sicherlich huch von ihm ausgegangen, ohne daß ihm dies zu dem Vorwurf gemacht werden könne« Nach einem Streit des Klägers mit der Schwiegermutter sei es zur Trennung gekommen« Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger den Streit begonnen habe« Die Trennung selbst sei dadurch gekennzeichnet gewesen, daß der Kläger aus dem bisher bewohnten Hause ver~ wiesen worden sei« Das bis dahin aufgekommene Zerwürfnis der Parteien lasse sich somit nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückführen« Selbst wenn dieser sich in der Folgezeit in der Frage der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und der Unterhaltsleistungen nicht ganz korrekt verhalten haben würde«, so käme auch dem nicht die Bedeutung zu* daß die nunmehr gegebene Ehezerrüttung als von ihm überwiegend verschuldet anzusehen wäre« Dafür seien die dargelegten objektiven Gründe für das Scheitern der She zu erheblich» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß das wohl-: verstandene Interesse der beiden aus der Ehe hervorgegangenen j Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe (§48 Abs» 3 EheG) nicht | erfordere, und hat den von ihm als stillschweigend gestellt I betrachteten Antrag auf Feststellung des Verschuldens des Klägers abgelehnt, weil dieser sich weder in der Frage der unterbliebenen Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft f noch durch Verletzung der Unterhaltspflicht einer schweren I Eheverfehlung schuldig gemacht habe«, Es könne nicht gesagt werden, daß der Kläger sich nach der Verweisung aus der ehelichen Wohnung einseitig gegen ein erneutes Zusammenleben gesperrt habe» Dies zeige die von den Parteien am 9* März I960 getroffene Vereinbarung, in der sie sich zu einer Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft bereiterklärt und die Frage einer neuen Wohnung besprochen hätten» Der Kläger habe der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20» Juli I960 beantragten Fortsetzung des zu dem Ruhen gekommenen Verfahrens wider- ; sprechen und erklärt, bei ernstlichen Bemühungen werde sich I anderwärts - nämlich nicht in Elversberg - eine Wohnung finden 1 lassen» Für die Zeit von der Einreichung der Klage an (November 1959) habe der Kläger der Auffassung sein können» einen Anspruch auf Scheidung wegen des Verschuldens der Beklagten zu haben und deshalb zur Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft berechtigt zu sein» Hierzu sei er auch objektiv berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte im Januar 196(7 die Gestattung des Getrenntlebens beantragt habe» Es komme höchstens in Betracht, daß im Sommer 1958 die Möglichkeit, eine neue Wohnung zu beziehen, ungenutzt geblieben sei» Woran dies gelegen sei, sei streitig und könne auf sich beruhen* Es Io Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Feststellung der unheilbaren Ehezerrüttung nicht ausreichend begründeto Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nahezu ausschließlich an den Eltern des Klägers und allenfalls an seiner Schwiegermutter gescheitert; dagegen ergebe die persönliche Einstellung der Ehegatten zueinander keine Zerrüttung der ehelichen Beziehungeno Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werdeno Das Berufungsurteil kann nur innerhalb der in Io dargelegten Grenzen nachgeprüft werden«, Die Feststellung der Zerrüttung der Ehe unterliegt somit im Rahmen einer nur nach § 547 Abs« ? Rahmen der Prüfung, ob die Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist, gebotene Es handelt sich insoweit nur um eine nach den Darlegungen unter I« zulässige Nachprüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens des einen oder anderen Ehegatten für die ein-getretene Ehezerrüttung, nicht aber um eine Überprüfung der vom Berufungsgericht für den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung festgesteilten Unheilbarkeit der Ehe-Zerrüttung* Diese Feststellung ist gemäß § 48 Abs* ? EheG zur Scheidung der Ehe wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderliche Sie kann deshalb, wenn die Revision nicht zugola3sen ist, nicht nach § 547 Abs* 1 ZPO nachgeprüft werden* da in einem solchen Falle nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Revision nur insoweit stattfindet, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch des beklagten Ehegatten zu beachten ist, ob also das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs* 2 EheG zu Recht oder zu Unrecht bejaht oder verneint hot« Nach allem unterliegt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehe im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet ist, bei einer nur nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässigen Revision nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgex'ioht • Eine gegenteilige Auffassung ergibt sich ent- Auch hat der Kläger der von der Beklagten beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung widersprochen, es werde sich bei ernstlichen Bemühungen anderweit eine Wohnung finden lassen<> Die Darstellung der Revision widerspracht somit den Feststellungen des Berufungsgerichts» Der von der Revision weiter vertretenen Meinung, dem Kläger sei angesichts des Scheiterns der Bemühungen um eine Wohnung an einem neutralen Ort das Beziehen einer Wohnung in - dem Wohnort seiner Schwieger- Pflege des Klägers durch die Beklagte und Uber deren angeblich materialistischen Motive ihrer Handlungsweise zugelasscn habe» lie Revision übeisieht, daß das Berufungsgericht den von ihm festgestellten objektiven Umständen, nämlich der beim Kläger infolge des Unfalls eingetretenen posttraumatischen Wesensänderung und dem Pehlen der Geborgenheit im Hause der Schwiegei*-eitern für das Scheitern der Ehe eine sehr erhebliche Bedeutung beigemessen, in ihnen also, nicht aber in einem etwaigen schuldhaften Verhalten des Klägers, die entscheidende Ursache Wenn der Kläger gleichwohl im Härz i960 noch an die Möglichkeit einer Heilung der Ehe durch die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft glaubte, in der Polgezeit äber - nach seiner Rückkehr vom Erholungsheim Meisenheim/Glahn im Oktober i960 -die Überzeugung gewann, eine Fortsetzung der Ehe mit der Be*» klagten werde nicht mehr möglich sein, so kann ihm diese Er-* Kenntnis angesichts des Verhalkaas der Beklagten nicht als c) Die Revision greift schließlich auch das Berufungsurteil insoweit an, al3 es die Frage, ob eine ünterhaltsverlefczung objektiv vorliegt, offen gelassen hat« Dieser Angriff ist jedoc gegenstandslos, da nach den weiteren, auf den eigenen Angaben der Beklagten gegenüber dem Vormundschaftsgericht beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger wegen seiner Verletzung seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann«, und ihm deshalb im April 1959 zur Vertretung in Vermögensrecht liehen Angelegenheiten sein Vater als Pfleger bestellt wurde?

Zitierte Normen: § 48 EheG
FeststellungZeitpunktehelichenBerufungsgerichtParteiEheWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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iy_ZR 282/62
■V erkünd et
 am 9o Oktober 1963
B o e p p e, Justizangestellte
 als Üx’kundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna Elisabeth P	gebe	Bflft?
’? FofMMBPstraße
 Beklagten und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
den Rentner Alfred P	Fflpstraße	(Keubau)
vertreten durch seinen Pfleger, den Schreiner August
 ebenda,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollm&dhtigter: Rechtsanwalt Dr«d^in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Wustenberg und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23« Mai 1962 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
~ 2
Tatbestand^
Die Parteien sind deutsche Staatsangehorige« Sie haben am Io Oktober 1949 vor dem Standesbeamten in Sp^^^fe die Ehe geschlossen» Aus der Ehe sind 2 am 0»	195''	und	am
 tt»	1958 geborene Kinder hervor gegangen» Der Kläger
 wurde am 4» «Juni 1957 von einem Kraftwagen angefahren und sehr schwer verletzt» Er befand sich bis zu dem 20» September 1957 und vom 18» bis 26« Oktober 1957 im Krankenhaus» In der Zwischenzeit und anschließend hielt “er sich in der ehelichen Y/ohnung - bei den Eltern der Beklagten - auf» Am 10» Mai 1958 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Schwiegermutter« Im Anschluß daran wurde der Kläger des Hauses verwiesen» Seitdem leben die Parteien getrennt« Versuche einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft scheiterten» Der letzte eheliche Verkehr fand vor der Trennung statt9 und zwar nach der Darstellung der Beklagten am 8» Mai 1958; dem Kläger ist der genaue Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich»
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG begehrt und zur Begründung voi*getragen, er sei nach seinem Unfall von der Beklagten und ihren Angehörigen schlecht behandelt worden»
Die Beklagte hat beantragt5 die Klage abzuweisen., hilfs-v;ei3e3 den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt» Er hat zunächst den Klageantrag weiterverfolgt und hilisweise Scheidung der Ehe aus § 48 EheG beantragt.» Im Laufe des -oerufungsrechtszuge hat er die Klage nur noch auf § 48 EheG gestützt» Sein Vater hat als sein nunmehr auch für das Scheidungsverfahren bestellter Pfleger die bisherige prozeßführung genehmigt» Desgleichen hat
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das Vormundschaftsgericht die Erhebung der Scheidungsklage genehmigt o
Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien zu scheiden«,
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und die Zurückweisung der Berufung beantragt« Ihren Widerspruch hat sie darauf gestützt, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgehoben oder nicht wiederhergestellt habe und daß er seine Unterhaltspflicht verletzt habe<>
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien geschieden«,	£
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Mit der Revision verfolgt	die Beklagte	ihren	Klage-	\
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abweisungsantiag weitere	f
Der Kläger beantragt«, die	Revision	zurückzuweisen«	\
Entscheidungsgründe:	|
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen }
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ist«, unterliegt gemäß § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist® Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116) Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht naefr geprüft werden«	v
Die Revision ist unbegründet«

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IIO
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und das eheliche Verhältnis der Parteien im Sinne des § 4B Abs* 1 EheG tiefgreifend und unheilbar zerrüttet * Diese letztere Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Tatsache? daß der Kläger jetzt die Fortsetzung der Ehe ablehnt«, sowie unter "weiterer Berücksichtigung der Streitpunkte des Prozesses" getroffene
 Den Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehene Es hat hierzu ausgefUhrt: Keine der Parteien habe für die Zeit vor dem Unfall des Klägers etwas Uber Unstimmigkeiten in der Ehe vorgetragen* Dagegen sei es anschließend nicht mehr zu einem gedeihlichen Zusammenleben gekommene Der Kläger habe nach dem Unfall eine starke posttraumatische Wesensänderung aufgewiesen; auch sei er körperlich für längere Zeit hilflos gewesen«. Für die Beklagte sei es schwierig gewesen, mit dieser Situation fertig zu werden, zu demal sic in der entscheidenden Zeit vor der Trennung schwanger gewesen sei«, Streitigkeiten seien nicht ausgeblieben« Dabei habe es eine verhängnisvolle Rolle gespielt, daß der Kläger bei den Schwiegereltern gewohnt habe«. Der auf die Beklagte und deren Angehörige angewiesene Kläger habe in der ehelichen Wohnung keine Geborgenheit gefunden« Erschwerungen des Zusammenlebens seien sicherlich huch von ihm ausgegangen, ohne daß ihm dies zu dem Vorwurf gemacht werden könne« Nach einem Streit des Klägers mit der Schwiegermutter sei es zur Trennung gekommen« Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger den Streit begonnen habe« Die Trennung selbst sei dadurch gekennzeichnet gewesen, daß der Kläger aus dem bisher bewohnten Hause ver~ wiesen worden sei« Das bis dahin aufgekommene Zerwürfnis der Parteien lasse sich somit nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückführen« Selbst wenn dieser sich in der Folgezeit in der
 Frage der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und der Unterhaltsleistungen nicht ganz korrekt verhalten haben würde«, so käme auch dem nicht die Bedeutung zu* daß die nunmehr gegebene Ehezerrüttung als von ihm überwiegend verschuldet anzusehen wäre« Dafür seien die dargelegten objektiven Gründe für das Scheitern der She zu erheblich»
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß das wohl-: verstandene Interesse der beiden aus der Ehe hervorgegangenen j Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe (§48 Abs» 3 EheG) nicht | erfordere, und hat den von ihm als stillschweigend gestellt I betrachteten Antrag auf Feststellung des Verschuldens des Klägers abgelehnt, weil dieser sich weder in der Frage der unterbliebenen Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft f noch durch Verletzung der Unterhaltspflicht einer schweren I Eheverfehlung schuldig gemacht habe«, Es könne nicht gesagt werden, daß der Kläger sich nach der Verweisung aus der ehelichen Wohnung einseitig gegen ein erneutes Zusammenleben gesperrt habe» Dies zeige die von den Parteien am 9* März I960 getroffene Vereinbarung, in der sie sich zu einer Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft bereiterklärt und die Frage einer neuen Wohnung besprochen hätten» Der Kläger habe der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20» Juli I960 beantragten Fortsetzung des zu dem Ruhen gekommenen Verfahrens wider- ; sprechen und erklärt, bei ernstlichen Bemühungen werde sich I anderwärts - nämlich nicht in Elversberg - eine Wohnung finden 1 lassen» Für die Zeit von der Einreichung der Klage an (November 1959) habe der Kläger der Auffassung sein können» einen Anspruch auf Scheidung wegen des Verschuldens der Beklagten zu haben und deshalb zur Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft berechtigt zu sein» Hierzu sei er auch objektiv berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte im Januar 196(7 die Gestattung des Getrenntlebens beantragt habe» Es komme höchstens in Betracht, daß im Sommer 1958 die Möglichkeit, eine neue Wohnung zu beziehen, ungenutzt geblieben sei» Woran dies gelegen sei, sei streitig und könne auf sich beruhen* Es
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 läge allenfalls ein einmaliges Versagen des Klägers vor, das nur gering zu bewerten sei, weil der Kläger damals noch sehr unter den Folgen seines Unfalls gelitten habec Ob eine Unterhaltsverletzung objektiv vorliege, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls könne eine solche Verletzung nicht dem Kläger vorgeworfen werden, da nicht dieser, sondern sein Pfleger, die Rentenund Unterhaltsfrage erledigt habe«.
IIIo
 Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet«.
Io Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Feststellung der unheilbaren Ehezerrüttung nicht ausreichend begründeto Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nahezu ausschließlich an den Eltern des Klägers und allenfalls an seiner Schwiegermutter gescheitert; dagegen ergebe die persönliche Einstellung der Ehegatten zueinander keine Zerrüttung der ehelichen Beziehungeno
 Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werdeno Das Berufungsurteil kann nur innerhalb der in Io dargelegten Grenzen nachgeprüft werden«, Die Feststellung der Zerrüttung der Ehe unterliegt somit im Rahmen einer nur nach § 547 Abs« ?
ZPO zulässigen Revision im Regelfall nicht der Nachprüfung durcj das Revisionsgerichto Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 20o Mars 1965 - IV ZR 2o5/62 FamRZ 1963, 434, ausgesprochene Er hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer solchen Nachprüfung ausnahmsweise für den Fall bejaht, daß das Berufungsgericht für einen bestimmten, vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt - hier den Zeitpunkt dez einseitigen Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger -aus der Verantwortung des Klägers für den Zustand der Ehe Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zerrüttung der Ehe gezogen hat«, Für einen solchen Fall, in dem das Berufungsgericht nicht zwischen der Tatsache der Zerrüttung der Ehe und der Verantwortung der Eheleute für die Entstehung dieses Zustandes unterschieden hatte, hat der Senat eine Nachprüfung
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der Frage5 ob das Berufungsgericht die unheilbare Ehe-Zerrüttung für einen bestimmten Zeitpunkt zu Hecht oder zu unrecht festgestellt hat, als zulässig bezeichnet* Nachprüfbar ist also nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits unheilbar zerrüttet war, sondern lediglich die Frage, ob das Berufungsgericht für einen früher liegenden Zeitpunkt zu Recht oder Unrecht eine unheilbare Ehezerrüttung angenommen und demgemäß einem Verhalten eines Ehegatten zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt eine ehezerrüttende Wirkung
 beigemessen oder abgesprochen hat* Dies zu beurteilen ist im
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Rahmen der Prüfung, ob die Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist, gebotene Es handelt sich insoweit nur um eine nach den Darlegungen unter I« zulässige Nachprüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens des einen oder anderen Ehegatten für die ein-getretene Ehezerrüttung, nicht aber um eine Überprüfung der vom Berufungsgericht für den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung festgesteilten Unheilbarkeit der Ehe-Zerrüttung* Diese Feststellung ist gemäß § 48 Abs* ? EheG zur Scheidung der Ehe wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderliche Sie kann deshalb, wenn die Revision nicht zugola3sen ist, nicht nach § 547 Abs* 1 ZPO nachgeprüft werden* da in einem solchen Falle nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Revision nur insoweit stattfindet, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch des beklagten Ehegatten zu beachten ist, ob also das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs* 2 EheG zu Recht oder zu Unrecht bejaht oder verneint hot«
Nach allem unterliegt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehe im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung unheilbar zerrüttet ist, bei einer nur nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässigen Revision nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgex'ioht • Eine gegenteilige Auffassung ergibt sich ent-
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gegen der Meinung der Revision nicht aus dein von ihr angeführten Schrifttum (Palandt/Lauterbaeh, 22. Auflo Anm« 7 zu § 48 EheG, und Bunz, NJW t96% 2137)o Auch macht die Revision ohne Erfolg geltend, die Prüfung des Verschuldens des klagenden Ehegatten an der Ehezerrüt. fcung setze denkgesetzlich die Prüfung der Tatsache einer Ehezerrüttung voraus« Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Voraussetzungen des § 48 Abs« 2 EheG nachprüfen kann und folglich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der unheilbai’en Ehezerrüttung hinzunehmen hat, diese Feststellung somit seiner Nachprüfung entzogen ist«
2« Die Revision greift ferner das Berufungsurteil auch insoweit an, als es ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung verneint hat« Auch diese Angriffe sind unbegründet«
a)	Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es die Verschuldensfrage zur Beweislast des Klägers hätte prüfen müssen, weil dieser den Entschluß zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gefaßt und diesen Zustand in der Folgezeit aufrecht erhalten habe« Biese Rüge ist unbegründet« Bie Revision läßt außer acht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger aus Anlaß der tätlichen Auseinandersetzung vom ?o* Mai ?958 des Hauses verwiesen wurde und daß es auf diese Weise zur Trennung kam, den Kläger aber an dem bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zerwürfnis der Parteien kein Verschulden trifft« Bie Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beruht somit weder auf einem einseitigen Entschluß des Klägers noch auf dessen Verschulden« Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß der Kläger den Beweis für eine Berechtigung zur einseitigen Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft hätte erbringen müssen« Was die Frage der Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft in der Folgezeit anlangt, so hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers eingehend geprüft und ist ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß insoweit
 dem Kläger keine schwere Eheverfehlung zur Last fällt und	j-
einem etwa nicht ganz korrekten Verhalten des Klägers in	!
dieser frage nicht die Bedeutung zukommt, daß die Ehe-	l
Zerrüttung als von ihm überwiegend verschuldet anzusehen	j
wäre« Für die Darstellung der Revision, der Kläger habe entgegen der mit der Beklagten am 9» März ?960 getroffenen Vereinbarung von der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft wieder Abstand genommen und die Rückkehr verweigert, ist kein Raum«, Eine Rückkehr in die frühere elterliche Wohnung schied aus». Sie war auch in der vorerwähnten Vereinbarung nicht vorgesehen«» Den Bemühungen um eine neue Wohnung an einem der Vereinbarung entsprechenden Orte hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgericht nicht widersetzto Diese Versuche scheiterten«, Ein Verschulden des Klägers hieran ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen«. Auch hat der Kläger der von der Beklagten beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung widersprochen, es werde sich bei ernstlichen Bemühungen anderweit eine Wohnung finden lassen<> Die Darstellung der Revision widerspracht somit den Feststellungen des Berufungsgerichts» Der von der Revision weiter vertretenen Meinung, dem Kläger sei angesichts des Scheiterns der Bemühungen um eine Wohnung an einem neutralen Ort das Beziehen einer Wohnung in	-	dem	Wohnort seiner Schwieger-
eltern - zuzu demuten gewesen, kann nicht beigetreten werden» Darin, daß sich der Kläger an die mit gutem Grund getroffene Vereinbarung hielt, liegt kein Verschulden des Klägers«
b)	Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend«, ein Verschulden des Klägers komme insoweit in Betracht, als er es zugelassen habe, daß die von seinem Pfleger zu verantwortenden Unterhaltsotreitigkeiten sich auf seine eheliche Gesinnung zerrüttend auswirkten» Die Revision sieht ferner ein Verschulden des Klägers darin, daß er die im Rechtsstreit wider besseres Wissen aufgestellten Behauptungen Uber die
 Io
H
Pflege des Klägers durch die Beklagte und Uber deren angeblich materialistischen Motive ihrer Handlungsweise zugelasscn habe» lie Revision übeisieht, daß das Berufungsgericht den von ihm festgestellten objektiven Umständen, nämlich der beim Kläger infolge des Unfalls eingetretenen posttraumatischen Wesensänderung und dem Pehlen der Geborgenheit im Hause der Schwiegei*-eitern für das Scheitern der Ehe eine sehr erhebliche Bedeutung beigemessen, in ihnen also, nicht aber in einem etwaigen schuldhaften Verhalten des Klägers, die entscheidende Ursache
i
für die eingetretene Ehezerrüttung erblickt hat» Angesichts dieser, in erster Linie auf die Wesensänderung des Klägers und auf die bis zur Trennung bestehenden Verhältnisse abge~ stellten Würdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war das Berufungsgericht nicht gehalten» sich noch ausdrücklich auch mit der Präge auseinanderzusetzen, ob der Verlust der ehelichen Gesinnung auf Seiten des gebrechlichen Klägers in dessen Reaktion auf die Art der Führung des Rechtsstreits durch seinen Pfleger seine entscheidende Ursache haben könne«.
Die Revision meint ferner, im Hinblick auf die im März I960 getroffene Vereinbarung könne für diesen Zeitpunkt noch nicht von einer Zerrüttung gesprochen werden, folglich sei die in der Folgezeit eingetretene unheilbare Ehezeri'üttung auf einen schuldhaften Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger zuriickzuf Uhren«, A^ch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden« Angesichts der Peststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Ehe im Zeitpunkt der Trennung, also im Mai 1958, bereits weitgehend zerrüttet war«. Wenn der Kläger gleichwohl im Härz i960 noch an die Möglichkeit einer Heilung der Ehe durch die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft glaubte, in der Polgezeit äber - nach seiner Rückkehr vom Erholungsheim Meisenheim/Glahn im Oktober i960 -die Überzeugung gewann, eine Fortsetzung der Ehe mit der Be*» klagten werde nicht mehr möglich sein, so kann ihm diese Er-* Kenntnis angesichts des Verhalkaas der Beklagten nicht als
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Verschulden angerechnet werden«, Die Beklagte vei'langte mit zwei Anträgen die Fortsetzung des Verfahrens« Dem widersprach | zunächst der Kläger« Erst aui den zweiten Antrag hin erkläx'te j er seinerseits,* er habe nunmehr gegen die Fortsetzung des i Verfahrens nichts mehr einzuwenden« Ein Ehegatte, dem an der Aufrechterhaltung der Ehe gelegen ist, pflegt keinen Antrag auf Fortsetzung eines zu dem Ruhen gekommenen Ehescheidungsver-fahrens zu stellen« Es kann daher dem Kläger nicht verargt werden, daß er angesichts des beharrlichen Verlangens der Beklagten nach der Fortsetzung des Verfahrens den Glauben an die Möglichkeit einer Heilung der Ehe verlor und sich entschloß nunmehr seinerseits die Ehe nicht mehr fortzusetzen«
c)	Die Revision greift schließlich auch das Berufungsurteil insoweit an, al3 es die Frage, ob eine ünterhaltsverlefczung objektiv vorliegt, offen gelassen hat« Dieser Angriff ist jedoc gegenstandslos, da nach den weiteren, auf den eigenen Angaben der Beklagten gegenüber dem Vormundschaftsgericht beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger wegen seiner Verletzung seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann«, und ihm deshalb im April 1959 zur Vertretung in Vermögensrecht liehen Angelegenheiten sein Vater als Pfleger bestellt wurde?
In den Verantwortungsbereich des Pflegers fällt die Regelung der Rentenund der Unterhaltsfrage« Das Berufungsgericht hat folglich auch insoweit ein Verschulden des Klägers, zu demindest ein ins Gewicht fallendes Verschulden, ohne Rechtsirrtum verneint o
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen R*>ehts-fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt? muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden«
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr« Graf