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BGH · IV ZR 282/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 282/61

Zur Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers und der Bevision des Beklagten in einer Ehesache, in der die Revision nicht zugelassen ist, wenn der Beklagte geltend macht, der Kläger sei prozeßunfähig, Kreis Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt in hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Dr« Graf für Recht erkannt: Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt9 sie abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären« Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegte Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Da es sich um einen Scheidungsrechtsstreit handelt, in dem die Klage nicht auf § 48 EheG gestützt ist, und da auch die Revision von dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist, ist dieses Rechtsmittel nur gegeben, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt (§ 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO). Zur Zulässigkeit der Revision gehört es in diesem Pall, daß die Angriffe, die gegen das Berufungsurteil erhoben werden, die Zulässigkeit der Berufung auch wirklich betreffen (RG HRR 1928 Nr«, 1944; BGH LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff.1 Nr«, 7)« Da die Beklagte behauptet, der Kläger sei prozeßunfähig, und die Rechtsansicht vertritt, deshalb sei die von ihm eingelegte Berufung unzulässig, wendet sie sichmlt ihrem Rechtsmittel gegen die von dom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Berufung (ebenso RG Warn 19o8 Nr* 182)«, Die Revision ist mithin zulässig, und das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung mit Recht als zulässig angesehen hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß erst im Verlaufe des Rechtsstreits in der Prozeßfähigkeit de3 Klägers eine Änderung eingetreten und der Kläger nach der Klagerhebung durch die von ihm ordnungsgemäß bevollmächtigten erstinstanzlichen Prozeßvertreter in den Zustand der Prozeßunfähigkeit gelangt sein könnte, bestehen nicht«, Auch die Revision beruft sich nur auf die angeblich bereits bei der Klagerhebung bestehende Prozeßunfähigkeit des Klägers« Darauf, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger erst im Verlaufe des Verfahrens prozeßunfähig geworden wäre, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
BerufungprozeßunfähigBerufungsgerichtZPOKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

2434 082
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 52, 56; § 547 Abs, 2 Nr, 1
Zur Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers und der Bevision des Beklagten in einer Ehesache, in der die Revision nicht zugelassen ist, wenn der Beklagte geltend macht, der Kläger sei prozeßunfähig,
BGH, Urt. v. 27° Juni 1962 - IV ZR 282/61 - OLG Stuttgart
LG Hejlibronn
IV ZR 282/61
Verkündet am 27o Juni 1962
Becker, Justizangestollter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Pauline W	geb«	in
 Kreis
Beklagten und Revisionsklägeri - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«	in
 Eugen
- Prozeßbevollmächtigter:
Kreis
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt in
 hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14o November 1961 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der im Jahre 1892 geborene Kläger und die im Jahre 1894 geborene Beklagte haben im Jahre 1919 die Ehe geschlossene Am 3« März 1957 erlitt der Kläger einen zu einer linksseitigen Körperlähmung führenden Schlaganfall« Auch später war er bisweilen kranko
 Am 14o Januar 196o hat der Kläger bei dem Landgericht eine Klage eingereicht, mit der er die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG begehrt»
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt9 sie abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die /oraussetzungen für ein Scheidungsrecht des Klägers nach § 43 EheG nicht gegeben seien«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und mit dieser sein Scheidungsbegehren aus § 43 EheG weiterverfolgt«
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären«
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien geschieden« Eq hat ausgesprochen, daß beide Parteien an der Scheidung schuld seien und die Schuld der Beklagten überwiege» Es hat die Hevision nicht zugelassen«
 
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegte Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzu-weisen0
5ntscheidungsgründe:
Da es sich um einen Scheidungsrechtsstreit handelt, in dem die Klage nicht auf § 48 EheG gestützt ist, und da auch die Revision von dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist, ist dieses Rechtsmittel nur gegeben, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt (§ 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO). Die Möglichkeit, daß der Rechtsweg unzulässig sei, scheidet von vornherein aus» Die Revision macht auch nur geltend, daß die Berufung unzulässig sei*
Zur Zulässigkeit der Revision gehört es in diesem Pall, daß die Angriffe, die gegen das Berufungsurteil erhoben werden, die Zulässigkeit der Berufung auch wirklich betreffen (RG HRR 1928 Nr«, 1944; BGH LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 1 Nr«, 7)« Da die Beklagte behauptet, der Kläger sei prozeßunfähig, und die Rechtsansicht vertritt, deshalb sei die von ihm eingelegte Berufung unzulässig, wendet sie sichmlt ihrem Rechtsmittel gegen die von dom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Berufung (ebenso RG Warn 19o8 Nr* 182)«, Die Revision ist mithin zulässig, und das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung mit Recht als zulässig angesehen hat.
 
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Die Revision macht geltend, daß der Kläger schon bei der Erhebung der Kläge wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unzurechnungsfähig und damit prozeßunfähig gewesen sei und sich weiterhin in diesem Zustand befindeo
 Ebenso wie das Oberlandesgericht ist aber schon das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger prozeßfähig sei, wie sich daraus ergibt, daß es Uber die von ihm erhobene Scheidungsklage sachlich entschieden und sie als unbegründet abgewiesen hato Wenn der Kläger, als er die Klage erhob, prozeßunfähig gewesen wäre, was aber nicht fcstgestellt ist, so würde, nachdem er dort zur selbständigen Prozeßführung zugelassen worden war, die von ihm eingelegte Berufung nicht unzulässig sein« In diesem Pall hätte das Berufungsgericht nach der Entdeckung des Mangels der Prozeßfähigkeit das Urteil des Landgerichts dahin ändern müssen, daß die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen sei (RG Warn 19o8 Nrc 182, 1921 Nr, 78, 1933 Nr. 91; BGHZ 18, 184, 19o; Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18« Auflo § $6 Annu IV 4)« Das Berufungsgericht hätte mithin, wenn es die Prozeßfähigkeit des Klägers zu Unrecht bejaht hätte, nient über die Zulässigkeit der Berufung unrichtig entschieden, sondern fälschlich ein Fachurteil gefällto Die Voraussetzungen des § 547 Abs« 2 Nr. 1 ZPO liegen unter derartigen Umständen nicht vor« Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob etwa das Urteil des Berufungsgerichts nach § 579 Abs» 1 Nr» 4 ZPO der Nichtigkeitsklage ausgesetzt wäre o
Wäre der Kläger von Anfang an prozeßunfähig gewesen, so wäre er, nachdem er im ersten und zweiten Rechtszug zur selbständigen Prozeßführung zugelassen worden ist,
 
dadurch nicht gehindert, sich auch selbständig gegen die Revision der Beklagten, die damit begründet wird, daß ihm die Prozeßfähigkeit von vornherein gefehlt habe, zu verteidigen«. Im Revisionsrechtszug wäre der Kläger selbst dann nach Vorschrift der Gesetze vertreten, wenn es zutreffen würde, daß er zur Zeit der Klagerhebung und weiterhin nicht prozeßfähig gewesen sei.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß erst im Verlaufe des Rechtsstreits in der Prozeßfähigkeit de3 Klägers eine Änderung eingetreten und der Kläger nach der Klagerhebung durch die von ihm ordnungsgemäß bevollmächtigten erstinstanzlichen Prozeßvertreter in den Zustand der Prozeßunfähigkeit gelangt sein könnte, bestehen nicht«, Auch die Revision beruft sich nur auf die angeblich bereits bei der Klagerhebung bestehende Prozeßunfähigkeit des Klägers« Darauf, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger erst im Verlaufe des Verfahrens prozeßunfähig geworden wäre, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden«
 
Nach alledem 1st die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen,.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO«
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben	Baske	Wüstenberg
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Wilden
 Dr„ Graf