Februar 1904 geborene Kläger ist Schlosser von Beruf.Er war vor 1953 Mitglied der KPD und betätigte sich auch nach der nationalsozialistischen Machtübernahme als "Gegner des damaligen Regimes, indem er Flugblätter verteilte. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat er Klage erhoben und beantragt, ihm eine monatliche Rente von 100 DM ab 1.. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger, anstelle der zuerkannten KapitalentSchädigung, eine monatliche Rente von 100 DM ab 1. Insbesondere stehe dem Rentenanspruch nicht entgegen, daß der Kläger auch ohne die Verfolgung wegen Invalidität seine Berufstätigkeit hätte aufgeben müssen. Denn die Arbeitsunfähigkeit brauche nicht in adäquatem Zusammenhang mit der Verfolgung zu stehen; vielmehr genüge es, daß die gesetzlichen Erfordernisse des § 94 BEG im Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt seien. Die Revision hält einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Verfolgung für notwendig und den Ausschlußgrund des § 9 Abs. 5 BEG für gegeben. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Kläger in seinem Beruf als Schlosser nicht mehr als 50 i arbeitsfähig. Dem Rentenanspruch steht infolgedessen, was das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, die Revision dagegen nicht erkannt hat, auch nicht entgegen, daß die Lebenssituation, in der der Kläger sich infolge seines KrankheitsZustandes heute befindet, einem normalen Geschehensablauf entsprechen mag und möglicherweise auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Las Oberlandesgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, hieraus folge nicht, daß die Schadensfolgen der erlittenen Verfolgung in irgendeiner Weise bis zu dem Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht fortgewirkt haben müßten. Es hat mit Recht hervorgehoben, zur Zeit der Verkündung des BEG (29• Juni 1956) sei es für alle an dem Zustandekommen des Gesetzes Beteiligten ohne weiteres überschaubar gewesen, daß im Laufe der Jahre nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus ein großer, wenn nicht sogar der überwiegende Teil der in einem privaten Lienstverhältnis geschädigten Verfolgten wieder eine Anstellung in einem Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige berufliche Existenz gefunden habe. 94 BEG geknüpft habe, so folge aus dem Fehlen jeglicher Einschränkung, daß es auch nur der Erfüllung dieser Voraussetzungen bedürfe Liese Auffassung des Oberlandesgerichts deckt sich im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. die bei Verfolgten, welche unselbständig erwerbs tätig gewesen sind, eine Aufbesserung der ihnen in aller Regel bereits zustehenden Alters- und Invaliditätsversor-gung bezweckt und die sich in ihrer Höhe nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll der Verfolgte mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern er aus seiner Tätigkeit verdrängt worden ist, grund sätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe seines Schadens Des Keine rechtlichen Bedenken bestehen, im Gegensatz zur Annahme der Revision, gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch des Klägers seien gegeben, u.a. damit begründet, das Landgericht habe ihm eine Kapitalentschädigung von 744 DM zuerkannt, das "angefochtene Urteil11 (des Landgerichts) sei insoweit rechtskräftig geworden, die Zuerkennung der Kapitalentschädigung unterliege nicht mehr der Nachprüfung und könne auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht über den Rentenanspruch nicht mehr in Präge gestellt werden. Das Oberlandesgericht irrt, wenn es glaubt, das landgerichtliche Urteil sei in dem vorgenannten Umfange rechts kräftig und für den Berufungsrechtszug bindend geworden; das ist schon deshalb nicht der Pall, weil das Oberlandesgericht selbst es ist, welches das Urteil.des Landgerichts abgeändert hat. Dieser Feststellung bedarf es umsomehr, als der Kläger sowohl zur Zeit seiner Verhaftung im September 1933» wie auch im Anschluß an seine Haftentlassung im Januar 1934 arbeitslos war. Unbeschadet der Ermittlungspflicht des Oberlandesgerichts ist für die Entstehung eines solchen BerufsSchadens der Kläger
Verkündet Juni 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ira Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes H Minister des Innern in W , vertreten durch den str. * Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m gegen den Schlosser Ernst str. r Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 50. September I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 7. Februar 1904 geborene Kläger ist Schlosser von Beruf. Er war vor 1953 Mitglied der KPD und betätigte sich auch nach der nationalsozialistischen Machtübernahme als "Gegner des damaligen Regimes, indem er Flugblätter verteilte. Auf eine Denunziation hin wurde er im September 1933 verhaftet. Nach seiner Haftentlassung im Januar 1934 war er, wie bereits vor 1933* wieder arbeitslos, bis er am 13« Juli 1935 von der Firma B^BHI* BoflÜ & Cie einge stellt wurde. Ab 1936 arbeitete er bei der Firma wurde aber am 31« Juli 1954 wegen seines schlechten Ge sundheitszustandes entlassen. Seit dem 1. Januar 1957 ist er invalidisiert und bezieht von denSozialversiche rung eine Invalidenrente von 139*80 DM monatlich. Er hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt und an Stelle einer KapitalentSchädigung die Rente gewählt. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat er Klage erhoben und beantragt, ihm eine monatliche Rente von 100 DM ab 1.. Januar 1957, hilfsweise eine Kapitalentschädigung von 744 DM, zu gewähren. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger, anstelle der zuerkannten KapitalentSchädigung, eine monatliche Rente von 100 DM ab 1. Januar 1957 zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. 3 Die Revision ist im Ergebnis begründet. I. Das Oberlandesgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht des Klägers als gegeben angesehen. Insbesondere stehe dem Rentenanspruch nicht entgegen, daß der Kläger auch ohne die Verfolgung wegen Invalidität seine Berufstätigkeit hätte aufgeben müssen. Denn die Arbeitsunfähigkeit brauche nicht in adäquatem Zusammenhang mit der Verfolgung zu stehen; vielmehr genüge es, daß die gesetzlichen Erfordernisse des § 94 BEG im Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt seien. Auch die Höhe der Kapitalent-schädigung sei unbeachtlich; § 93 S. 2 BEG habe nicht für den Rechtsgrund, sondern nur für die Höhe des Rentenanspruchs Bedeutung. Die Revision hält einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Verfolgung für notwendig und den Ausschlußgrund des § 9 Abs. 5 BEG für gegeben. Die Zubilligung der Rente führe zu einer entschädigungsrechtlich ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers. § 93 S. 2 BEG habe auch anspruchsbegründende Bedeutung. 1. Diese Angriffe der Revision sind an sich unbegründet. II. III Gemäß § 94 BEG setzt das Rentenwahlrecht voraus, daß .der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung, abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Alternative der Vollendung des 65* Lebensjahres, in seinem Beruf nicht mehr als 50 # arbeitsfähig ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Kläger in seinem Beruf als Schlosser nicht mehr als 50 i arbeitsfähig. Er mußte 1954 seine Arbeit bei der Firma aufgeben und ist seit dem 1. Januar 1957 invalidisiert. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschen den Meinung (van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, 94 BEG, Anm. 5, S. 472 74727; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl., 94 BEG, Anm. 2, S. 690) ist es gleichgültig, auf welchen GhMinden^dierBeschrän kung der Arbeitsfähigkeit beruht; insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob diese Beschränkung auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Dem Rentenanspruch steht infolgedessen, was das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, die Revision dagegen nicht erkannt hat, auch nicht entgegen, daß die Lebenssituation, in der der Kläger sich infolge seines KrankheitsZustandes heute befindet, einem normalen Geschehensablauf entsprechen mag und möglicherweise auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Denn Abs. 5 BEG, wonach für Schäden, die auch ohne die Verfolgung * eingetreten wären, keine Entschädigung geleistet wird, findet mangels der Notwendigkeit eines adäquaten Kausal Zusammenhanges zwischen der Verfolgung und der Beschrän kung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung. Vergeblich bemüht sich die Revision, aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes auf eine, andere Auslegung zu schließen. Die Amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf (Deutscher Bundestag, 2. Wahl- periode, 1953, Drucksache 1949, Seite 146) besagt ledig 5 lieh, die Voraussetzung für das Kentenwahlrecht lediglich Vollendung des 65»bzw. 60. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit - finde ihre Rechtfertigung darin, daß die Rente die Versorgung eines Geschädigten darstelle, der wegen seines Alters oder seiner Erwerbsunfähigkeit in aller Regel keine Aussicht mehr habe, noch Arbeit zu finden. Las Oberlandesgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, hieraus folge nicht, daß die Schadensfolgen der erlittenen Verfolgung in irgendeiner Weise bis zu dem Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht fortgewirkt haben müßten. Es hat mit Recht hervorgehoben, zur Zeit der Verkündung des BEG (29• Juni 1956) sei es für alle an dem Zustandekommen des Gesetzes Beteiligten ohne weiteres überschaubar gewesen, daß im Laufe der Jahre nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus ein großer, wenn nicht sogar der überwiegende Teil der in einem privaten Lienstverhältnis geschädigten Verfolgten wieder eine Anstellung in einem Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige berufliche Existenz gefunden habe. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl die Gewährung der Rente lediglich an die Voraussetzungen des 94 BEG geknüpft habe, so folge aus dem Fehlen jeglicher Einschränkung, daß es auch nur der Erfüllung dieser Voraussetzungen bedürfe Liese Auffassung des Oberlandesgerichts deckt sich im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Februar 1961 - IV ZR 241/60 -, zur Ver öffentlichung bestimmt; vgl. ferner RzW 1961, 30 /31 f7 Nr. 22). Wie hier im einzelnen begründet, dient die Rente nicht dazu, den durch die Verfolgung entstandenen Schaden auszugleichen. Las Gesetz will vielmehr als Ausgleich für erlittene Unrecht dem arbeitsunfähigen Verfolgten eine das wenn auch bescheidene Versorgung gewähren. Liese Ver * 6 sorgung * die bei Verfolgten, welche unselbständig erwerbs tätig gewesen sind, eine Aufbesserung der ihnen in aller Regel bereits zustehenden Alters- und Invaliditätsversor-gung bezweckt und die sich in ihrer Höhe nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll der Verfolgte mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern er aus seiner Tätigkeit verdrängt worden ist, grund sätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe seines Schadens Des I halb liegt auch der Hinweis der Revision, die Zubilligung der Rente führe zu einer entschädigungsrechtlich ungerechtfertigten Bereicherung des Verfolgten, für den vorliegenden Pall neben der Sache. Keine rechtlichen Bedenken bestehen, im Gegensatz zur Annahme der Revision, gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, 93 S. 2 BEG habe keine anspruchs begründende Bedeutung, sondern regele - in Verbindung 33 der 3* DV-BEG - nur die Höhe des im Einzelfalle ge gebenen Rentenanspruchs. it 2. Trotzdem kann das Urteil des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch des Klägers seien gegeben, u.a. damit begründet, das Landgericht habe ihm eine Kapitalentschädigung von 744 DM zuerkannt, das "angefochtene Urteil11 (des Landgerichts) sei insoweit rechtskräftig geworden, die Zuerkennung der Kapitalentschädigung unterliege nicht mehr der Nachprüfung und könne auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht über den Rentenanspruch nicht mehr in Präge gestellt werden. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. » 7 Das Oberlandesgericht irrt, wenn es glaubt, das landgerichtliche Urteil sei in dem vorgenannten Umfange rechts kräftig und für den Berufungsrechtszug bindend geworden; das ist schon deshalb nicht der Pall, weil das Oberlandesgericht selbst es ist, welches das Urteil.des Landgerichts abgeändert hat. Unter diesen Umständen fehlt es aber an jeglicher bindenden Feststellung darüber, ob dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen überhaupt ein « Anspruch zusteht. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, daß der Kläger nicht nur geringfügig in seinem beruflichen Portkommen benachteiligt war. Dieser Feststellung bedarf es umsomehr, als der Kläger sowohl zur Zeit seiner Verhaftung im September 1933» wie auch im Anschluß an seine Haftentlassung im Januar 1934 arbeitslos war. Unbeschadet der Ermittlungspflicht des Oberlandesgerichts ist für die Entstehung eines solchen BerufsSchadens der Kläger * selbst darlegungsund gegebenenfalls beweispflichtig. Damit der Sachverhalt in der geschilderten Y/eise näher aufgeklärt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und 8 Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim