1st Bin ahiagebedingtes Leiden durch nati pnalso ziaii st is ehe Oewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden, so ist bei der Entscheidung liber die Bewilligung einer Rente die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte Anteil dieser Minderung 2u berücksichtigen. Juni 1958 wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat» Mit Rücksicht auf diese Erkrankungen wurde der Kläger am 19* April. Nachdem das Revisionsgericht die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch Beschluß vom 8. 1. Rechtsirrig ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, die sich aus § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG ergebende Vermutung, daß ein Körper- oder Gesundheitsschaden, der währenfll einer Freiheitsentziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran in Erscheinung getreten ist, durch nationalsozialistische Gewaltnaßnahmen verursacht worden sei, sei bereits dann widerlegt, wenn ein anderer Geschehensablauf als der vermutete wahrscheinlich sei* Die gesetzliche Vermutung kann vielmehr nur dadurch widerlegt werden, daß ein anderer Geschehensablauf tatsächlich festgestellt wird - Urteil vom 11. der Darlegungen des Sachverständigen Dr. R^^ als sicher fest-gestellt”, anzusehen, daß das Herzleiden des Klägers eine anlagebedingte Krankheit sei, die, wie alle Leiden dieser Art, in ihrem Aufbau und in ihrem Ablauf von äußeren Einflüssen verhältnismäßig unabhängig sei. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG als widerlegt ansieht, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Hach dieser Vorschrift gilt ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische* Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Maßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. H. betragen habe, und daß aus diesem Grunde die Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Rente für die Zeit vom 1. Hovember 1953 ab sowie auf eine Kapital ent Schädigung, die sich auf den grüßten feil der Jahre zwischen 1944 und 1953 beziehen würde, unbegründet seien. Sie w*rdm insbesondere von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat zunächst ausgesprochen, daß die Mitverursachung eines Leidens im Sinne der Bestimmung des § 4 Rer 2. oder mehr der Gesamtursache betrage, sondeni schon dann, wenn die Hitverursachung nicht unbedeutend sei* Eine wesentliche Mit Verursachung im Bereich des Körper- und Gesundheit sSchadens sei vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. Benn die durch das Herzleiden bedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit betrug nach dem ärztlichen Gutachton des Sachverständigen Br. RJfl) unmittelbar nach der Haft 30 bis 40 v. H? betragen hat .—Bia Ansieht des Berufungsgerichts, die Entschädigungsansprüche des Klägers seien unbegründet, weil der Rentenund Kapitalanspruch nach den §§ 31 Abs. 1 und 36 BEG eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. folgten in der Weise durchbrochen, daß ein anlagobedingtea Leiden, sofern cs durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men wesentlich mitverursacht worden ist, als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, Gilt danach aber ein durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen wesentlich mitverursachtes anlagebedingtes Leiden als durch diese Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, so kann die Bedeutung dieser Regelung nur dahin gehen, daß für die Entscheidung der Frage, ob der durch ein solches Leiden herbeigeführte Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit die Zubilligung einer Rente oder einer Kapitalentschädigung rechtfertigt, von der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Nur bei dieser Auslegung kann mit Hecht gesagt werden, daß das Leiden als durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung .verursacht gilt. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht entsprechend dem Urteil vom 6. dingten Leidens zwar wesentlich durch nationalsozialistische Gowaltmaßnabnen mitverursacht worden ist, das Leiden aber auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen wäre, es in seinem ganzen Umfang als Verfolgungsleiden nur für die Zeit seiner früheren Entstehung anzusehen ist.
Sftohachlagewerk i ja 2546 085 /Amtliche Sammlung? nein m® 5 28 Abs. 2, §§ 34, 37? 2. OT-BBÖ y. 23; November 1956, BGBl.' I 870, § .4 * * 1st Bin ahiagebedingtes Leiden durch nati pnalso ziaii st is ehe Oewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden, so ist bei der Entscheidung liber die Bewilligung einer Rente die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte Anteil dieser Minderung 2u berücksichtigen. BGH, Ort. v. 8. April 1959 - IV m 282/58 * Ol^ Hambürg IV SR 282/58 Verkündet am 8. April 1959 Schora,. Justizanges teilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Rudolf ft, Stftpstraße 9, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte.: Rechtsanwälte Pr. gegen die Preie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt fUr Wiedergutmachung - Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstehberg, Maaß und Wilden * % \ / für Recht erkannt: Unter Aufhebung des Urteils des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juni 1958 wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat» Von Rechts wegen Tatbestand? i ii um i « i — mmm* mm. ■» n mm Der Kläger ist im Jahre 1899 geboren. Bis zu» 28. Februar 1933 war er als Anzeigenvertreter für die Zeitung "HflHMHP eBB' tätig. Biese Beschäftigung verlor er durch das Verbot dieser Zeitung. Sodann befaßte er sich mit dem Verkauf von medizinischen Apparaten, später handelte er mit Schmuck und Edelsteinen. Die Mutter des Klägers.war jüdischer Abstammung. Sie war von 1942 bis zu dem Jahre 1945 in inhaftiert. Im Herbst des Jahres 1956 ist sie verstorben. Verwandte des Klägers sind in Konzentrationslagern umgekommen. Am 22. März 1944 wurde der Kläger in Haft genommen, weil er während eines Bombenangriffes gesagt hatte, der Krieg sei bereits verloren, es sei nicht zu verantworten, daß er noch fortgesetzt werde und weitere Menschenlebenkoste. In der Haft, erkrankte^ derKläger an Hepatitis. Es stellten sich auch Herzbeschwerden ein. Mit Rücksicht auf diese Erkrankungen wurde der Kläger am 19* April. 1944 aus der Haft entlassen. Im November 1949 hat der Kläger beantragt, ihm eine Sonderhilf srente zu gewähren. Hach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens vom Juni 1950 lehnte die Eigenunfallversicherung der Beklagten diesen Antrag durch Bescheid vom 12. Februar 1951 ab. Auch der weitere im Jahre 1955 gestellte Antrag des Klägers, ihm Entschädigung nach § 15 BErgG zu gewähren, wurde nach Erstattung eines Gutachtens des . Facharztes 2)r. MpJpB vom 30* Dezember 1955 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat ein weiteres Gutachten der Ärzte, Professor Dr. JBH^ und Dr. R^P der II. Medizinischen Universitätskli-nil und Poliklinik in H4HHB~£PpBHRMinSeholt und sodann die Beklagte durch das Urteil vom 13. Dezember 1957 verurteilt, an den Kläger eine KapitalentSchädigung von 422,40 Hi zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Nachdem das Revisionsgericht die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch Beschluß vom 8. Oktober 1958 zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch auf Gewährung einer Rente und einer ICapitalentschädigung wegen Gesundheit sschadens weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.' Ent scheidungsgründe % Die Revision des Klägers muß zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen. 1. Rechtsirrig ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, die sich aus § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG ergebende Vermutung, daß ein Körper- oder Gesundheitsschaden, der währenfll einer Freiheitsentziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran in Erscheinung getreten ist, durch nationalsozialistische Gewaltnaßnahmen verursacht worden sei, sei bereits dann widerlegt, wenn ein anderer Geschehensablauf als der vermutete wahrscheinlich sei* Die gesetzliche Vermutung kann vielmehr nur dadurch widerlegt werden, daß ein anderer Geschehensablauf tatsächlich festgestellt wird - Urteil vom 11. Februar 19.58 - IV ZR 167/58 Das Berufungsgericht führt jedoch weiter aus, im vorliegenden Fall sei auf "Grund / I der Darlegungen des Sachverständigen Dr. R^^ als sicher fest-gestellt”, anzusehen, daß das Herzleiden des Klägers eine anlagebedingte Krankheit sei, die, wie alle Leiden dieser Art, in ihrem Aufbau und in ihrem Ablauf von äußeren Einflüssen verhältnismäßig unabhängig sei. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG als widerlegt ansieht, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. 2. Zu Unrecht will aber das Berufungsgericht von der Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG zu Gunsten des Klägers abgehen. Hach dieser Vorschrift gilt ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische* Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Maßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Das Berufungsgericht ist .auf GrunöLdes Gutachtens des SachverständigejnJDr. B^P der Auffassung, daß der auf der Verfolgung beruhende Anteil der durch das Herzleiden hervorgerufenen Minderung der Erwerbs- ' • fähigkeit zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 v. H. betragen habe, und daß aus diesem Grunde die Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Rente für die Zeit vom 1. Hovember 1953 ab sowie auf eine Kapital ent Schädigung, die sich auf den grüßten feil der Jahre zwischen 1944 und 1953 beziehen würde, unbegründet seien. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Sie w*rdm insbesondere von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. De-zember 1957 - IV 2H 229/57 - abgedruckt in RzW 1958, 19647 auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung beruft, nicht getragen. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat zunächst ausgesprochen, daß die Mitverursachung eines Leidens im Sinne der Bestimmung des § 4 Rer 2. DV-BEG nicht nur dann wesentlich*sei, wenn sie 50 v, H. oder mehr der Gesamtursache betrage, sondeni schon dann, wenn die Hitverursachung nicht unbedeutend sei* Eine wesentliche Mit Verursachung im Bereich des Körper- und Gesundheit sSchadens sei vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. betrage. Biese Voraussetzung ist im vorliegendenlPs-11, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gegeben. Benn die durch das Herzleiden bedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit betrug nach dem ärztlichen Gutachton des Sachverständigen Br. RJfl) unmittelbar nach der Haft 30 bis 40 v. H. und sie beträgt jetzt 70 v. Ho. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbefähigkeit betrug damals und beträgt heute unvermindert 20 v. H. der Ge-samtminöerung, so daß der verfolgungsbedingte Anteil der insgesamt bestehenden Hinderung der Erwerbsfähigkeit stets mehrmals 25 V. H? betragen hat .—Bia Ansieht des Berufungsgerichts, die Entschädigungsansprüche des Klägers seien unbegründet, weil der Rentenund Kapitalanspruch nach den §§ 31 Abs. 1 und 36 BEG eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. voraussetze, während im Palle des Klägers diese Beeinträchtigung nur 20 v. H. betrage, ist soweit unrichtig. Bas Berufungsge-richt verkennt Sinn und Bedeutung des § 4 der 2. BV-BBG. Allerdings bestimmt § 34 BEG, daß in den Pallen, in denen die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert ist, bei der Jemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zü legen ist.‘Biese Vorschrift ist nach § 37 Abs. 1 BEG auch .der Berechnung der Kapital ent Schädigung zugrunde zu legen. Bieser Grundsatz ist jedoch in § 4 der 2. BV-BEG zu Gunsten des Ver- S ?■ •> T folgten in der Weise durchbrochen, daß ein anlagobedingtea Leiden, sofern cs durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men wesentlich mitverursacht worden ist, als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, Gilt danach aber ein durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen wesentlich mitverursachtes anlagebedingtes Leiden als durch diese Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, so kann die Bedeutung dieser Regelung nur dahin gehen, daß für die Entscheidung der Frage, ob der durch ein solches Leiden herbeigeführte Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit die Zubilligung einer Rente oder einer Kapitalentschädigung rechtfertigt, von der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Nur bei dieser Auslegung kann mit Hecht gesagt werden, daß das Leiden als durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung .verursacht gilt. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Aus diesem Grunde mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht entsprechend dem Urteil vom 6. Dezember 1957 dem dort ausgesprochenen Grundsatz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben, daß in den Fällen, in denen die Hanifestation eines anlagebe-. dingten Leidens zwar wesentlich durch nationalsozialistische Gowaltmaßnabnen mitverursacht worden ist, das Leiden aber auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen wäre, es in seinem ganzen Umfang als Verfolgungsleiden nur für die Zeit seiner früheren Entstehung anzusehen ist. Insbesondero wird zu prüfen sein, für welchen Zeitraum angenommen werden kann, daß das anlagebedingte Leiden durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist«, Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden ♦