Diese Zwistigkeiten führten schließlich dazu, daß auch das Verhältnis des Erblassers zu seinen Töchtern, den Beklagten zu 3 und 4, erheblich getrübt wurde. Die Klägerin stellte sich auf die Seite des Erblassers und überwarf sich gleichfalls mit den Beklagten, Am 4» November 1947 errichtete der Erblasser ein Testament folgenden Wortlauts: Lh Sie haben vorgetragen, das Vermächtnis sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig* Der Erblasser habe intime Beziehungen mit der Klägerin unterhalten» Diese habe den Erblasser vollkommen in ihrer Gewalt gehabt» Er sei in seiner Bewegungs- und Entschließungsfreiheit ganz von ihrem «Villen abhängig gewesen* Sie habe ihn auch durch arglistige Täuschung und durch Drohung bestimmt, ihr das Vermächtnis zuzuwenden» Sie habe eine Aussöhnung zwischen dem Erblasser und ihnen, den Beklagten, hintertrieben, die Zwistigkeiten geschürt und bewirkt, daß der Erblasser sich auch mit seinen Töchtern überworfen habe. Sie habe dem Erblasser vorgespiegelt, seine minder wollten nichts mehr von ihm wissen und er müsse ohne sie, die Klägerin, verhungern. Der Erblasser habe auch angenommen, die Klägerin werde noch lange Jahre in seinen Diensten stehen, sie werde später nicht mehr heiraten können und er müsse für sie sorgen. Die von den Beklagten zu 3 und 4 nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist konnte nach § 233 ZPO nicht erteilt werden.. Die Prozeßbevollmächtigte hat es unterlassen, Revision einzulegen, da sie annahm, bei den vier Beklagten handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO, so' daß die von den Beklagten zu 1 und 2 rechtzeitig eingelegte Revision auch ihren Mandanten zugute komme. rechtswissenschaftlichen Schrifttum unbestritten ist, keine notwendige Streitgenossenschaft begründet o Da das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ferner ausdrücklich dargelegt hatte, daß es sich um eine Klage nach § 2058 BOB handle, konnte die Prozeßbevollmächtigte nicht ohne Verschulden annehmen, es handle sich um eine Klage nach § 2059 Abs 2 BGB. § 138 BGB ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch auf letztwillige Verfügungen und auf Bestimmungen anzuwenden, durch die einer Person ein Vermächtnis zugewandt ist. Eine letztwillige Verfügung, durch die ein Vermächtnis angeordnet wird, verstößt nicht schon deswegen gegen die guten Sitten, weil der Erblasser damit seine Haushälterin für Dienste, die sie ihm nur in einer verhältnismäßig kurzen Zeit geleistet hat, zu dem Schaden seiner Kinder in überreichem Maße belohnt hat. Daß der Erblasser aber mit der Klägerin ein unsittliches Verhältnis unterhalten hat, ist nicht erwiesen. Der Umstand, daß die Klägerin, wie die Beklagten behaupten, die zwischen dem Erblasser und seinen Kindern bestehenden Spannungen vertieft, das Zerwürfnis des Erblassers mit den Beklagten zu 3 und 4 verursacht und eine Aussöhnung mit seinen Kindern vereitelt hat, um den Erblasser geneigt zu machen, sie zu dem Nachteil seiner Kinder mit einem Vermächtnis in überreichem Maße zu belohnen, bewirkt hier nicht, daß das Vermächtnis als solches sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig ist« Wenn auch das Verhalten der Klägerin sittlich zu verurteilen wäre, haftet doch der gegen sie erhobene Vorwurf dem Vermächtnis nicht an; denn die Klägerin ist an dem Hechtsgeschäft, durch das das Vermächtnis angeordnet wurde, nicht beteiligte Das% Vermächtnis ist ihr nicht durch einen Erbvertrag,'an ' dem sie selbst mitgewirkt hat, sondern durch eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung des Erblassers zugewandt. Voraussetzung dafür, daß die Verfügung wegen dieses Irrtums angefochten werden kann, wäre dann aber weiter, daßdieser Irrtum ursächlich oder wenigstens mitursächlich dafür gewesen ist, daß der Erblasser der Klägerin das Vermächtnis in der Weise, wie es geschehen-ist, zugewandt hat und daß er dieses Vermächtnis bei Kenntnis der Sachlage nicht angeordnet hätte. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Denk- und Anschauungsweise des Erblassers sei von den Differenzen zwischen ihm und seinen Kindern, vornehmlich zwischen ihm und seinen Söhnen bestimmt gewesen, Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß irgendein Irrtum des Erblassers für die Anordnung des Vermächtnisses ursächlich oder mitursächlich gewesen ist. Pas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Erblasser, als er das Vermächtnis anordnete, irrig angenommen habe, die Klägerin werde sich nach seinem Tode nicht mehr verheiraten, und ob er das Vermächtnis nicht angeordnet hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Klägerin später einen wohlhabenden Apothekenbesitzer heiraten werde. Danach aber hat der Erblasser selbst daran gedacht, daß die Klägerin heiraten könne, und zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihr das Vermächtnis auch für diesen Fall zuwenden wolle. Es hätte allenfalls dann angenommen werden können, das Berufungsgericht habe entsprechend der von ihm vertretenen falschen Rechtsansicht die Beweisanforderungen überspannt, wenn es der Ansicht gewesen wäre, daß die Beklagten Tatsachen, die sie zu beweisen hatten, nicht bewiesen haben. Von übersteigerten Beweisanforderungen kann auch nicht gesprochen werden, soweit das Berufungsgericht ausführt, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Erblasser das Rentenvermächtnis irgendwie mit den Gesellschafterbezügen der Beklagten zu 3 und 4 in Vergleich gesetzt habe. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß der Erblasser der Klägerin das Vermächtnis habe zuwenden wollen, sofern nur sein Geschäftsanteil die Rente decken würde. Danach ist auch der Irrtum des Erblassers darüber, in welchem Umfang er an dem Unternehmen beteiligt war, nicht mitursächlich dafür gewesen, daß er das Vermächtnis anordnete. Den Vortrag, der Erblasser habe mit einem langen Leben gerechnet und, als er das Vermächtnis anordnete; nicht erwartet, daß er so bald sterben werde, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn das-der Pall gewesen wäre, hätte er sich in.-einem Irrtum befunden, auf den die Anfechtung unter Umständen gegründet werden könnte. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Aussage nur festgestellt, daß die Spannungen, die zwischen dem Erblasser und seinen Kindern bestanden, möglicherweise mitursächlich für die Anordnung des Vermächtnisses gewesen sind. Sie konnten als Grundlage für die Berechnung des Wertes des Unternehmens zur Zeit des Erbfalls dienen, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bot, daß diese Erträge nicht das Ergebnis des sich normal entwickelnden Unternehmens waren, sondern auf außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren in Rechnung zu stellenden Umständen oder auf Neuerungen beruhten, die erst nach dem Erbfall eingetreten oder geschaffen waren.
IT ZR 282/54 2466 098 *~~f t Verkündet ano25p Kai 1955 Scbora, Justizangest. 8 is Urkundsbeamter Geschäftsstelle Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsar - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Zai 1955 unter Mitwirkung des Seratspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Scheff- ler für Recht erkannt% Bie Revisionen der Beklagten zu 3 und 4 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 23» September 1954 werden verworfen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Fabrikanten Otto K 2. des Fabrikanten Pritz H 3«. der Elfriede 4* der Lydia MJMI beide in gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, / J J Die Hevisionen der Beklagten zu 1 und 2 gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Kevi-sionsrechtszuges zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1906 geborene Klägerin, die sich, als dieser Rechtsstreit bereits anhängig war, verheiratet hat, nimmt die Beklagten als Erben des am 12, luärz 1948 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers auf Erfüllung eines ihr vom Erblasser zugewandten Vermächtnisses in Anspruch, Sie war, nachdem sie lange Jahre bei einem Schwager des Erblassers angestellt war, seit August 1945 als Haushälterin bei dem Erblasser beschäftigt«. Dieser war Mitinhaber eines im Kriege beschädigten, aber wieder instand gesetzten Unternehmens, in dem Uhren hergestellt wurden. An dem Unternehmen, das ursprünglich dem Kläger zusammen mit seiner im Jahre 1943 verstorbenen zweiten Ehefrau gehört hatte, waren der Erblasser zu 10/16 und die Beklagten zu 1 und 2, seine Söhne aus zweiter Ehe, zu* je 3/16 beteiligt. Die Beklagten zu 3 und 4' sind Töchter aus der ersten Ehe des Erblassers, Sie waren in der Ostzone beheimatet und kamen nach dem Kriege auf Veranlassung des Erblassers zu ihm nach Laufamholz, Zwischen dem 83jährigen Erblasser und seinen Söhnen, den Beklagten zu 1 und 2, kam es 1946 und 1947 zu Meinungsverschiedenheiten, da jener für sich in Anspruch nehmen wollte, Alleininhaber des Unternehmens zu sein-Im Verlaufe dieser Zwistigkeiten kam es auch zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und ihrem Vater. Diese Zwistigkeiten führten schließlich dazu, daß auch das Verhältnis des Erblassers zu seinen Töchtern, den Beklagten zu 3 und 4, erheblich getrübt wurde. Die Klägerin stellte sich auf die Seite des Erblassers und überwarf sich gleichfalls mit den Beklagten, Am 4» November 1947 errichtete der Erblasser ein Testament folgenden Wortlauts: -4 - ”1. Im Palle meines Todes soll es bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden habem 2o Fräulein Marie F^H (die jetzige Klägerin) betreut mich seit August 1945« Unter der Voraussetzung, daß Präuleii^Marie F^B? geboren am ^|fcl906 in mich bis zu meinem Tode pflegt und mich versorgt, soll sie folgendes Vermächtnis erhaltens a) mein Wohl ihm i i iMBBMBBi Straße Hr 41 in soweit ich inIRSgesteckt habe: Dieses Anwesen ist der Vermächtnisnehmerin hypotheken- und lastenfrei zu beschaffen- Öffentliche Lasten ausgenommen. b) meine gesamte Möbel- und Hauseinrichtung einschließlich meiner Kleidung und der Bilder mit Ausnahme lediglich der bei meinem Tode vorhandenen Wertsachen. c) eine lebenslängliche Rente von jährlich 3600 EM, zahlbar in monatlichen Beträgen zu je 300 EM im voraus, erstmals für den auf meinen Tod folgenden Monat* 3. ....11 Der Rechtsstreit .betrifft jetzt nur noch den Rentenanspruch aus dem Vermächtnis gegen die Beklagten. Die Klage auf Übereignung des Grundstücks ist rechtskräftig abgewiesen^ Die Klage auf Übereignung der der Klägerin vermachten beweglichen Sachen ist gleichfalls rechtskräftig entschieden. Ihr ist teilweise entsprochen, teilweise ist sie abgewiesen. In Bezug auf die Rente hat die Klägerin beantragt, die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von jährlich 3600 RM, für die Zeit nach der Währungsreform 3600 DM, Zahlbar in Monatsbeträgen von 300 RM, für die Zeit nach der Währungsreform von 300 DM, im voraus ab 1. April.1948, zu verurteilen« Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen« Lh Sie haben vorgetragen, das Vermächtnis sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig* Der Erblasser habe intime Beziehungen mit der Klägerin unterhalten» Diese habe den Erblasser vollkommen in ihrer Gewalt gehabt» Er sei in seiner Bewegungs- und Entschließungsfreiheit ganz von ihrem «Villen abhängig gewesen* Sie habe ihn auch durch arglistige Täuschung und durch Drohung bestimmt, ihr das Vermächtnis zuzuwenden» Sie habe eine Aussöhnung zwischen dem Erblasser und ihnen, den Beklagten, hintertrieben, die Zwistigkeiten geschürt und bewirkt, daß der Erblasser sich auch mit seinen Töchtern überworfen habe. Sie habe dem Erblasser vorgespiegelt, seine minder wollten nichts mehr von ihm wissen und er müsse ohne sie, die Klägerin, verhungern. Der Erblasser habe auch angenommen, die Klägerin werde noch lange Jahre in seinen Diensten stehen, sie werde später nicht mehr heiraten können und er müsse für sie sorgen. Der Erblasser habe sich auch über seine Vermögensverhältnisse geirrt. Er habe irrig geglaubt, Alleininhaber des Betriebes zu sein, und sei der Ansicht gewesen, das Unternehmen stelle einen erheblichen wert dar. Tatsächlich habe es aber im Zeitpunkt des Erbfalles überhaupt keinen Wert gehabt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22 860 DK und ab 1. Oktober 1954 auf Lebenszeit der Klägerin eine monatlich im voraus zahlbare Rente von 300 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beklagten zu 1 und 2, später auch die Beklagten zu 3 und 4 Revision eingelegt. Sie beantragen, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Entsehe idungsgründe s Io Die Revision der Beklagten zu 3 und 4 mußte nach §§ 522, 554 a Abs 1 ZPO als .unzulässig verworfen werden, da sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingelegt worden ist. Die von den Beklagten zu 3 und 4 nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist konnte nach § 233 ZPO nicht erteilt werden.. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Beklagten zu 3 und 4 durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall verhindert gewesen wären, die Prist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn die Versäumung der Prist beruht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4> das diese sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen müssen. Die Prozeßbevollmächtigte hat es unterlassen, Revision einzulegen, da sie annahm, bei den vier Beklagten handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO, so' daß die von den Beklagten zu 1 und 2 rechtzeitig eingelegte Revision auch ihren Mandanten zugute komme. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nur erteilt werden, wenn dieser Irrtum der Prozeßbevollmächtigten unverschuldet gewesen wäre. Das trifft aber nicht zu. Um eine notwendige Streitgenossenschaft hätte es sich nur gehandelt, wenn die Klägerin beantragt hätte, die Beklagten zu verurteilen, aus dem ungeteilten Nachlaß die Rente zu zahlen. Sie hat aber schlechtweg beantragt, die Beklagten “samtverbind-lichM, d.h. als Gesamtschuldner, zur Zahlung der Rente zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auch als Gesamtschuldner zur Zahlung der Rente verurteilt. Eine so gefaßte Klage ist eine Klage nach § 2058 BGB, die, wie es in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unbestritten ist, keine notwendige Streitgenossenschaft begründet o Da das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ferner ausdrücklich dargelegt hatte, daß es sich um eine Klage nach § 2058 BOB handle, konnte die Prozeßbevollmächtigte nicht ohne Verschulden annehmen, es handle sich um eine Klage nach § 2059 Abs 2 BGB. Wenn ihr überhaupt Zweifel kommen konnten, hätte sie, um die Rechte der von ihr vertretenen Parteien zu wahren, mindestens vorsorglich Revision einlegen müssen. IIc Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist- an sich zulässig, frist- und formgerecht eingelegt, aber sachlich imbegründet. 1) Das Berufungsgericht hat entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht § 138 BGB nicht verletzt. § 138 BGB ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch auf letztwillige Verfügungen und auf Bestimmungen anzuwenden, durch die einer Person ein Vermächtnis zugewandt ist. Eine letztwillige Verfügung, durch die ein Vermächtnis angeordnet wird, verstößt nicht schon deswegen gegen die guten Sitten, weil der Erblasser damit seine Haushälterin für Dienste, die sie ihm nur in einer verhältnismäßig kurzen Zeit geleistet hat, zu dem Schaden seiner Kinder in überreichem Maße belohnt hat. Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Es ist daher grundsätzlich dem Belieben des Erblassers überlassen, wie er über ' seinen Nachlaß verfügen will. Seine Verfügungsfrei- ’ heit ist nur insoweit eingeschränkt, als seinen Kindern der Pflichtteil zukommen muß. Nichtig könnte das erwähnte Vermächtnis sein, wenn der Erblasser dadurch seine Haushälterin dafür, daß sie mit ihm etwa intime unsittliche Beziehungen unterhalten hat, hätte beloh- nen wollen. Daß der Erblasser aber mit der Klägerin ein unsittliches Verhältnis unterhalten hat, ist nicht erwiesen. Der Umstand, daß die Klägerin, wie die Beklagten behaupten, die zwischen dem Erblasser und seinen Kindern bestehenden Spannungen vertieft, das Zerwürfnis des Erblassers mit den Beklagten zu 3 und 4 verursacht und eine Aussöhnung mit seinen Kindern vereitelt hat, um den Erblasser geneigt zu machen, sie zu dem Nachteil seiner Kinder mit einem Vermächtnis in überreichem Maße zu belohnen, bewirkt hier nicht, daß das Vermächtnis als solches sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig ist« Wenn auch das Verhalten der Klägerin sittlich zu verurteilen wäre, haftet doch der gegen sie erhobene Vorwurf dem Vermächtnis nicht an; denn die Klägerin ist an dem Hechtsgeschäft, durch das das Vermächtnis angeordnet wurde, nicht beteiligte Das% Vermächtnis ist ihr nicht durch einen Erbvertrag,'an ' dem sie selbst mitgewirkt hat, sondern durch eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung des Erblassers zugewandt. Dem Erblasser war aber das von den Beklagten behauptete verwerfliche Verhalten der Klägerin unbekannt. Er hatte sich mit seinen Kindern entzweit und wollte durch das Vermächtnis allein die Dienste, die die Klägerin ihm geleistet hatte, belohnen. Eine solche Handlung ist nicht sittenwidrig. 2) Das Verhalten, das die Beklagten der Klägerin vorwerfen, kann allerdings dazu führen, daß die Bestimmung, durch die der Klägerin das Vermächtnis zugewandt worden ist, nach § 2078 Abs 2 BGB angefoch-ten werden kann. Anfechtbar wäre die Bestimmung, wenn der Erblasser möglicherweise infolge des Ver- L/ / haltens der Klägerin irrig annahm, er sei von seinen Kindern verlassen gewesen und allein die Klägerin sei um sein Wohlergehen besorgt, wenn er geglaubt hätte, die bestehenden Zwistigkeiten seien von seinen Kindern verschuldet, während in Wahrheit die Klägerin sie verursacht hatte. Voraussetzung dafür, daß die Verfügung wegen dieses Irrtums angefochten werden kann, wäre dann aber weiter, daßdieser Irrtum ursächlich oder wenigstens mitursächlich dafür gewesen ist, daß der Erblasser der Klägerin das Vermächtnis in der Weise, wie es geschehen-ist, zugewandt hat und daß er dieses Vermächtnis bei Kenntnis der Sachlage nicht angeordnet hätte. Wach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen können die Beklagten die das Vermächtnis enthaltenden Bestimmungen jedoch nicht anfechten. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Denk- und Anschauungsweise des Erblassers sei von den Differenzen zwischen ihm und seinen Kindern, vornehmlich zwischen ihm und seinen Söhnen bestimmt gewesen, Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß irgendein Irrtum des Erblassers für die Anordnung des Vermächtnisses ursächlich oder mitursächlich gewesen ist. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, getroffen. Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, § 2078 Abs 2 BGB sei als Ausnahmegesetz streng auszulegen und an die Beweisführung seien gesteigerte Ansprüche zu stellen. Der Erblasser müsse durch eine genau nachweisbare unrichtige Vorstellung von einem konkreten, in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegenden Umstand derart maßgebend be- -10- stiinmt worden sein? daß er ohne sie die letztwillige Verfügung nicht getroffen haben würde, V/enn auch der § 2078 Abs 2 BOB den Irrtum im Beweggrund als Anfechtungsgrund zuläßt, der sonst grundsätzlich kein Anfechtungsrecht begründet, kann doch § 2078 Abs 2 BGB nicht als Ausnahmevorschrift bezeichnet werden. Penn sie enthält eine Regel für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen, Piese unterscheiden sich in ihrer Bedeutung und ihren Wirkungen wesentlich von anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Auch ist dort, wo es sich um die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung handelt, die Interessenlage der von der Anfechtung betroffenen Personen anders zu beurteilen als in den Pallen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden angefochten werden. Es kann daher § 2078 Abs 2 BGB nicht als AusnahmeVorschrift im Vergleich zu dem sonstigen Anfechtungsrecht bezeichnet werden. Unrichtig ist es, an die Beweisführung für die in verschiedenen Rechtsnormen enthaltenen Tatbestände unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Pie Beweisanforderungen, die in Bezug auf die in den Rechtsnormen aufgestellten Tatbestände zu stellen sind, sind stets dieselben? sofern das Gesetz nicht selbst ausnahmsweise Beweiserleichterungen geschaffen hat. Pie vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen beruhen aber nicht auf diesen rechtsirrigen Ausführungen. Pas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Erblasser, als er das Vermächtnis anordnete, irrig angenommen habe, die Klägerin werde sich nach seinem Tode nicht mehr verheiraten, und ob er das Vermächtnis nicht angeordnet hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Klägerin später einen wohlhabenden Apothekenbesitzer heiraten werde. Pas Berufungsgericht hat angenommen,, daß diese Umstände nicht er- 11 L wiesen seien« Diese Feststellung beruht darauf, daß das Berufungsgericht der Aussage der Zeuginnen Dora und Margarete Knapp geglaubt hat. Danach aber hat der Erblasser selbst daran gedacht, daß die Klägerin heiraten könne, und zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihr das Vermächtnis auch für diesen Fall zuwenden wolle. Es hätte allenfalls dann angenommen werden können, das Berufungsgericht habe entsprechend der von ihm vertretenen falschen Rechtsansicht die Beweisanforderungen überspannt, wenn es der Ansicht gewesen wäre, daß die Beklagten Tatsachen, die sie zu beweisen hatten, nicht bewiesen haben. Das Berufungsgericht hat aber positiv Tatsachen festgestellt, durch die das Anfechtungsrecht ausgeschlossen ist. Von übersteigerten Beweisanforderungen kann auch nicht gesprochen werden, soweit das Berufungsgericht ausführt, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Erblasser das Rentenvermächtnis irgendwie mit den Gesellschafterbezügen der Beklagten zu 3 und 4 in Vergleich gesetzt habe. Das Vorbringen der Beklagten zu 3 und 4> daß der Erblasser sie keinesfalls zugunsten der Klägerin habe zurücksetzen wollen, sei reine Vermutung ohne tatsächlichen Hintergrund. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß der Erblasser der Klägerin das Vermächtnis habe zuwenden wollen, sofern nur sein Geschäftsanteil die Rente decken würde. Danach ist auch der Irrtum des Erblassers darüber, in welchem Umfang er an dem Unternehmen beteiligt war, nicht mitursächlich dafür gewesen, daß er das Vermächtnis anordnete. Die eingehende BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zeigt, daß es auch insoweit die Beweisanforderungen nicht überspannt hat. 12 Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten vorgetragenen Prozeßstoff geprüft, den es hätte prüfen müssen, um zu entscheiden, ob das Testament nach § 2078 Abs 2 BGB anfechtbar ist, ist unbegründet. Den Vortrag, der Erblasser habe mit einem langen Leben gerechnet und, als er das Vermächtnis anordnete; nicht erwartet, daß er so bald sterben werde, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu würdigen. Denn weder der Vortrag der Beklagten noch die von den Parteien vorgetragenen Aussagen der Zeugen ergaben, daß der Erblasser, als er das Testament errichtete, als selbstverständlich und gewiß davon ausging, daß er noch lange Jahre leben werde. Nur wenn das-der Pall gewesen wäre, hätte er sich in.-einem Irrtum befunden, auf den die Anfechtung unter Umständen gegründet werden könnte. Auch die Bekundung des Notars Hpmi brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht besonders zu würdigen. Der Notar hatte nur angegeben, der j&rblasser habe behauptet, er sei von seinen Kindern in gröblichster Weise im Stich gelassen worden. Ls sei möglich, daß diese Vorstellung auf die Höhe des ausgesetzten Vermächtnisses Einfluß gehabt habe. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Aussage nur festgestellt, daß die Spannungen, die zwischen dem Erblasser und seinen Kindern bestanden, möglicherweise mitursächlich für die Anordnung des Vermächtnisses gewesen sind. Insoweit irrte sich der Erblasser aber nicht; denn tatsächlich hatte er sich mit seinen Kindern überworfen. Wenn das Berufungsgericht aus der Bekundung des Notars keine weitergehenden Feststellungen getroffen hat, so kann dar 13- Lf ) aus keine Büge hergeleitet werden; denn es hatte die erhobenen Beweise nach § 286 ZPO frei zu würdigen* Auch die Feststellungen, die das Berufungsge-rieht in diesem Zusammenhang über den Wert des Unternehmens des Erblassers getroffen hat, werden von der Bevision zu Unrecht angegriffen* Es kommt zwar auf den Wert des Unternehmens im Augenblick des Erbfalls an. Bei der Bemessung des Wertes eines arbeitenden Unternehmens sind auch die zu erzielenden Erträge zu berücksichtigen. In aller Regel wird dabei von den in den letzten normalen Wirtschaftsjahren erzielten Erträgen auszugehen sein und es wird auch die künftige Entwicklung, wie sie vernünftigerweise erwartet werden kann, in Rechnung gestellt werden müssen* Wegen der besonderen, außergewöhnlichen Verhältnisse konnte aber die Zeit vor der Währungsreform keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Ermittlung des Ertragswertes des Unternehmens liefern* Es war daher zweckmäßig, wenn der Sachverständige von den in den * Jahren nach der Währungsreform erzielten Gewinnen ausging«. Sie konnten als Grundlage für die Berechnung des Wertes des Unternehmens zur Zeit des Erbfalls dienen, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bot, daß diese Erträge nicht das Ergebnis des sich normal entwickelnden Unternehmens waren, sondern auf außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren in Rechnung zu stellenden Umständen oder auf Neuerungen beruhten, die erst nach dem Erbfall eingetreten oder geschaffen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler