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BGH · IV ZR 281/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 281/65

kennbar seien, könne doch unterstellt werden, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich danach wieder eine geeignete berufliche Position zu verschaffen, daß ihm diese Möglichkeit jedoch auf Grund des inzwischen nach 1933 zur Macht gelangten nationalsozialistischen Regimes außerordentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden sei, so daß er dadurch zur Auswanderung gezwungen worden sei und einen nicht unerheblichen Schaden im Sinne des § 66 BEG erlitten habe» Im übrigen hat die Bntschädigungsbehörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 20* August 1933 bis zu dem 31 * Dezember 1948 zugrunde gelegte Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Versorgungszuschlag von 20 $ berücksichtigt worden« Das Landgericht hat festgeatellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus selbständiger Brwerbstätigkeit unter Einreihung in den gehobenen Dienst vom I« November 1953 an Rente und für die Zeit vor dem Io November 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zu gewähren, wobei die im Bescheid zuerkannte Kapitalentschädigung anzurechnen sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Auch wenn ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über das Rentenrecht nur für entbehrlich gehalten wird, falls im Verwaltungsverfahren die Kapitalentschädigung in vollem Umfang abgelehnt und dagegen Klage erhoben und alsdann im gerichtlichen Verfahren die Kente gewählt worden ist (Senatsurteil RzW 1958, 314 Nr» 51), ist hier der erforderliche Bescheid über das beanspruchte Rentenrecht durch die Stellungnahme, die das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren abgegeben hat, ersetzt worden» Im ersten Rechtszug hat das beklagte Land die Abweisung der Klage beantragt, auch nachdem der Kläger die Rente gewählt hatte« Damit hat es ihm die Rente versagt, so daß nunmehr das Landgericht über sein Verlangen zu entscheiden hatte» Im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land zwar durch die von ihm gestellten Anträge zu erkennen gegeben, daß es dem Kläger nicht jede Rente versagen, sondern ihm von der Vollendung des 65« Lebensjahres an eine Rente zugestehen wolle, wie sie bei Verdrängung aus unselbständiger Erwerbs-tätigkeit vorgesehen ist; es hat aber damit den von dem Kläger geltend gemachten Rentenanspruch nach Maßgabe der bei Verdrängung aus einer selbständigen Br- deutig daraus ergibt, daß in dem Bescheid die Vorschrift des § 66 BEO angeführt worden ist, die die grundlegende Bestimmung für die Entschädigung bei Beeinträchtigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit enthält» Nachdem der Kläger sich mit der Klage zunächst gegen die Versagung einer höheren Kapitalentschädigung gewandt hatte, war nach der Erklärung der Bentenwahl über das Benten-recht zu befinden» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht in einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei» Es ist der Auffassung, daß dem Kläger die von ihm gewählte Bente dann auch nur nach Maßgabe der Vorschriften, die bei Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit für das Bentenwahlrecht.3 gelten, zuerkannt werden könne» Auf Grund des Bescheids der Entschädigungsbehörde stehe bindend fest, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger einen verfolgungsbedingten Berufsschäden erlitten habe, und daß ihm an sich hierfür eine Kapitalentschädigung zustehe und er an deren Stelle eine Bente verlangen könne, wenn und soweit die Bentenvoraussetzungen Vorlagen» benen Dienst zugesprochen habe, rechtskräftig fest, daß dem Kläger dem Grunde nach die Berufsschadensrente zustehe» Denn das beklagte Land habe das Urteil nur hinsichtlich der rechtlichen Einordnung als Selbständiger und hinsichtlich des Bentenbeginns angefochten» Eine weitergehende Bindung durch die Vorentscheidungen sei Eine solche Bindung könne jedoch nicht für den vom Kläger selbst angefochtenen Bescheid angenommen werden, wenn die Anfechtung auch nur erfolgt sei, um eine höhere Kapitalentschädigung zu erreichen« Denn es könne nicht richtig sein, daß die von der Behörde im Bescheid vorgenommene Einordnung im weiteren Verfahren jeder Überprüfung entzogen sei» Daß die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung des Klägers als Selbständiger nicht bindend sei, sei eindeutig, da das beklagte Land das Urteil gerade auch wegen dieser Einordnung angefochten habe» Bedenklich ist die Annahme, auf Grund des Urteils des Landgerichts stehe der Anspruch auf die Berufsschadensrente dem Grunde nach rechtskräftig fest« Das beklagte Land hat mit der von ihm eingelegten Anschlußberufung geltend gemacht, daß dem Kläger ein Rentenanspruch nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einem in unselbständiger Berufstätigkeit erlittenen Berufsschäden gelten, zustehe« Da sich die Rentenansprüche wegen Schadens in selbständiger und wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht quantitativ, sondern qualitativ unterscheiden, die Ansprüche also nicht im Verhältnis eines Mehr oder Weniger stehen, wie nicht nur die unter-sehiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern vor allem die völlig voneinander abweichenden Berechnungsraethoden für die Höhe der Renten zeigen, ist mit der Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts, soweit es einen Rentenanspruch nach Maßgabe der bei Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Vorschriften zuerkannt hat, in vollem Umfang angefochten. daß der Kläger stillschweigend hilfsweise auch die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieser Rente für den Rail, daß der Anspruch auf die Rente bei Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuerkannt werde, gestellt habe; andernfalls wäre ihm möglicherweise entgegen dem § 308 ZPO etwas zugesprochen worden, was er nicht beantragt hatte. 4o In dem Urteil, das RzW 1964, 31 Nr. 19 veröffentlicht ist, hat der Senat ausgesprochen, daß die Präge, ob der Anspruch auf Kapitalentschädigung sich auf einen Schaden in einer selbständigen oder in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gründe, nicht nur die Berechnungsgrundlage Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn der Anspruch auf die Kapitalentschädigung wegen Schadens in einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Bescheid der Entschädigungabehörde unanfechtbar zugesprochen worden ist* Ber unanfechtbar gewordene Bescheid hat eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung (Urteile des Senats RzW 1959» 139 Hz** 42, I960, 37 Nr* 32, 327 Nr* 40, 1961, 116 Hr* 13, 1965, Die Bedeutung der Unanfechtbarkeit dieses Teils des Bescheids für den aus dem Anspruch auf die Kapitalentschädigung abgeleiteten Rentenanspruch kann freilich dann eingeschränkt sein, wenn im gerichtlichen Verfahren eine weitere Kapitalentschädigung wegen Schadens in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit rechtskräftig zuerkannt worden oder es in der rechtskräftigen Entscheidung offen gelassen worden ist, ob die zugesprochene weitere Kapitalentschädigung auf einem Schaden in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit beruht« So liegt es hier jedoch nicht« Dem läßt sich nicht entgegenhalten, es gehe nicht an, daß die von der Behörde im Bescheid vorgenommene Einordnung im weiteren Verfahren jeder Überprüfung entzogen sei» Die Überprüfung ist immer dann vorzunehmen, wenn ein weitergehender als der von der Entschädigungs-Behörde zuerkannte Anspruch, der nicht auf dem zuerkannten Anspruch beruht, geltend gemacht wird« Die einmal erfolgte Festsetzung eines Anspruchs durch den Bescheid muß die Behörde aber im Umfang der Festsetzung mit allen sich daraus ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen, jedenfalls wenn der Verfolgte selbst sich auf sie beruft, und solange die Behörde nicht von einem ihr etwa zustehenden gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hat, den Bescheid zu widerrufen. Es wäre auch unbillig, wenn der Verfolgte sich nicht auf den Bescheid verlassen könnte, und wenn er, nachdem er die dem Bescheid entsprechende Rente gewählt hat, es hinnehmen müßte, daß die Voraussetzungen des Rentenrechts nach den bei Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Maßstäben geprüft würden und ihm allenfalls die bei unselbständiger Erwerbstätigkeit vorgesehene Rente zugesprochen würde; dabei ist von besonderer Bedeutung, daß sich die zu gewährenden Leistungen der beiden Renten in der Höhe erheblich voneinander unterscheiden können» Es ergibt sich daraus, daß, soweit der Kläger eine Rente begehrt, das Bestehen eines Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann» Pur den Kläger kommt also nur die in § 81 BEG vorgesehene Rente in Betracht; ob er sie beanspruchen kann, hangt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG vorliegeno Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Kläger nicht aus der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verdrängt wurde« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für den Zusammenbruch der Vi Möbelwerke, der die Entlassung des Klägers als Geschäftsführer zur Folge hatte, allein wirtschaftliche Gründe maßgebend waren» Die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gründen sich also allein darauf, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, sich wieder in das Wirtschaftsleben einzugliedern« Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hatte der Kläger keine ernsthafte Aussicht, sich, wie er behauptet hat, selbständig zu machen« Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Beweiswurdigung und können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden» Daß dem Kläger nur die Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann, ist kein Hindernis dafür, die Einstufung entsprechend der wirklichen Sachlage vorzunehmen« Ein solcher Y/ider-spruch, der sich daraus erklärt, daß nur die in dem Bescheid getroffene Entscheidung über den Anspruch auf die Kapitalentschädigung selbst, nicht aber die der Entscheidung gegebene Begründung eine der Rechtskraft entsprechende Wirkung hat, muß hingenommen werden* Sine Aufhebung des Berufungsurteils nur in dem Umfang, in dem zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich* Da der Kläger die Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit verlangt und sie ihm zusteht, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEG vorliegen, und das nunmehr darüber zu entscheiden ist, kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Rente wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehen bleiben, denn beide Renten schließen einander aus*

Zitierte Normen: § 308 ZPO § 81 BEG
EinstufungLandBerufungsgerichtAnspruchRenteKapitalentschädigungKlägerBescheidErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 81, 93
Zur Frage der Bindung an die in einem Bescheid der Entschädigungsbehörde vorgenomraene rechtliche Einordnung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung wegen Berufsschadens in einem späteren die Berufsschadensrente betreffenden Verfahren*
BEG §§ 76, 92; 3« DV-BEG §§ 14, 30
Zur Frage der Einstufung eines Verfolgten, der seine Stellung aus nicht verfolgungsbedingten Gründen verloren hatte und durch die Verfolgung gehindert wurde, sich wieder in das Wirtschaftsleben einzugliedern*
BGH, TJrto v* 5* April 196? - IV ZR 281/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5« April 1967 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 281/65	URTEIL
in dem Entschadigungsreehtsstreit
 des Kaufmanns Siegbert Rue Bl
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen* vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagteno
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr, Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16« Juni 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
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Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
V
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1897 geborene Kläger ist Jude«
Er besuchte die Volksschule und schloß eine kaufmännische Lehre ab« Später war er als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 1, Juli 1921 bis zu dem 30, Juni 1930 war er Betriebsleiter der Firma HBHHUJMöbel-fabrik GmbH in	Vom	1,	Juli	1930	bis
 Ende November 1930 war der Kläger bei der Möbelfabrik SflüHIHB in	beschäftigt,	Anfang
 Januar 1931 trat er in die	Möbelwerke	GmbH
in VMBrRheinland als Gesellschafter ein. Zusammen
 
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mit einem anderen Gesellschafter war der Kläger Geschäftsführer o Bas Unternehmen geriet alsbald in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Im Dezember 1932 v/urde das Konkursverfahren eröffnet; der Kläger und der Mitgesellschafter wurden vom Konkursverwalter als Geschäftsführer entlassen» Bas Konkursverfahren wurde später mangels Masse eingestellt» Der Kläger zog im Februar 1933 nach Düsseldorf» Ende August 1933 wanderte er nach Holland aus, und im Jahre 1936 siedelte er nach Belgien Uber. Bort war er wieder in der Möbelbranche tätig. Im August 1938 wurde dem Kläger unu meiner Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen» Während des zweiten Weltkriegs hatte der Kläger kein regelmäßiges Einkommen. Anschließend war er wieder in seinem früheren Beruf in der Möbelbranche tätig. Der Kläger besitzt die belgische Staatsangehörigkeit.
Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 29 037,- DM zuerkannt. In dem Bescheid heißt es, wenn auch als Ursache des Konkursverfahrens! keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen er-
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kennbar seien, könne doch unterstellt werden, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich danach wieder eine geeignete berufliche Position zu verschaffen, daß ihm diese Möglichkeit jedoch auf Grund des inzwischen nach 1933 zur Macht gelangten nationalsozialistischen Regimes außerordentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden sei, so daß er dadurch zur Auswanderung gezwungen worden sei und einen nicht unerheblichen Schaden im Sinne des § 66 BEG erlitten habe» Im übrigen hat die
 Bntschädigungsbehörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 20* August 1933 bis zu dem 31 * Dezember 1948 zugrunde gelegte Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Versorgungszuschlag von 20 $ berücksichtigt worden«
Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben« Während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, hat er die Rente gewählt« Er hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die Zeit vom 1« November 1953 an eine Rente und für die vorhergehende Zeit einen Jahresrentenbetrag zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Es hat nunmehr die Auffassung vertreten, daß nur eine Einstufung in den gehobenen Dienst in Betracht komme«
Das Landgericht hat festgeatellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus selbständiger Brwerbstätigkeit unter Einreihung in den gehobenen Dienst vom I« November 1953 an Rente und für die Zeit vor dem Io November 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zu gewähren, wobei die im Bescheid zuerkannte Kapitalentschädigung anzurechnen sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
 
Gegen das Urteil haben der Kläger Berufung und das beklagte Land unselbständige Anschlußberufung eingelegt«
Der Kläger beansprucht die bei Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehene Rente und den Jahresbetrag nach Maßgabe der bei einer Einstufung in den höheren Dienst geltenden Sätze«. Er hat beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 17 393,- DM sowie für die Zeit vom 1» Dezember 1962 an eine Rente von monatlich 700,- DM zu zahlen«
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, daß dem Kläger die wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehene Rente zustehe, und zwar erst von dem Zeitpunkt an, in dem er das 65o Lebensjahr vollendet habe« Es hat beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und dahin zu fassen, daß es verurteilt werde, an den Kläger vom 1, September 1962 an eine Rente von monatlich 700,- DM 2U zahlen, daß die für Schaden im beruflichen Fortkommen gewährten Entschädigungsleistungen von 61 172,- DM darauf angerechnet wurden, und daß im übrigen die Klage abgewiesen werde«.
Jede Partei hat ferner beantragt, das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen,
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Auf die Anschlußberufung des beklagten Landes hat es das Urteil des Landgerichts teilweise geändert«. Es hat dieses Urteil dahin gefaßt, daß das
 
beklagte Land verurteilt werde, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Anrechnung der bereits geleisteten Entschädigung in Höhe von 61 172,- DM vom September 1962 an die Höchstrente zu zahlen mit der Maßgabe, daß die Rentenrückstände für die Zeit vom Io September 1962 bis zu dem 30«, Juni 1965 durch Anrechnung erledigt seien und der Kläger vom Io Juli 1965 an bis zur völligen Verrechnung des bereits gezahlten Betrages eine monatliche Rente von 400,- DM, bei einer Erhöhung der Höchstrente in Höhe der halben Rente, aufgerundet bis zu dem nächsten vollen Zehner, erhalte; im übrigen werde die Klage abgewieseno
 Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im Be-
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rufungsrechtszug gestellten Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiter»
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
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1o Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im gerichtlichen Verfahren darüber zu entscheiden ist, ob dem Kläger die von ihm im Verlauf dieses Verfahrens gewählte Rente zusteht, ohne daß darüber vorher ein formeller Bescheid der Entschädigungsbehörde ergangen iet. Auch wenn ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über das Rentenrecht nur für entbehrlich gehalten
 wird, falls im Verwaltungsverfahren die Kapitalentschädigung in vollem Umfang abgelehnt und dagegen Klage erhoben und alsdann im gerichtlichen Verfahren die Kente gewählt worden ist (Senatsurteil RzW 1958, 314 Nr» 51), ist hier der erforderliche Bescheid über das beanspruchte Rentenrecht durch die Stellungnahme, die das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren abgegeben hat, ersetzt worden» Im ersten Rechtszug hat das beklagte Land die Abweisung der Klage beantragt, auch nachdem der Kläger die Rente gewählt hatte« Damit hat es ihm die Rente versagt, so daß nunmehr das Landgericht über sein Verlangen zu entscheiden hatte» Im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land zwar durch die von ihm gestellten Anträge zu erkennen gegeben, daß es dem Kläger nicht jede Rente versagen, sondern ihm von der Vollendung des 65« Lebensjahres an eine Rente zugestehen wolle, wie sie bei Verdrängung aus unselbständiger Erwerbs-tätigkeit vorgesehen ist; es hat aber damit den von dem Kläger geltend gemachten Rentenanspruch nach Maßgabe der bei Verdrängung aus einer selbständigen Br-
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werbstätigkeit geltenden Vorschriften und den Anspruch auf den Jahresbetrag abgelehnt, wie die Fassung seiner im Berufungsrechtszug gestellten Anträge, die auch auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gehen, zeigt« Demnach hatte auch das Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Kläger den Anspruch auf die Rente und den Jahresbetrag wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat«
2« Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 29 037,- DM zuerkannt, und zv/ar wegen Schadens in einer selbständigen Erv/erbstätigkeit, wie sich ein-
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deutig daraus ergibt, daß in dem Bescheid die Vorschrift des § 66 BEO angeführt worden ist, die die grundlegende Bestimmung für die Entschädigung bei Beeinträchtigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit enthält» Nachdem der Kläger sich mit der Klage zunächst gegen die Versagung einer höheren Kapitalentschädigung gewandt hatte, war nach der Erklärung der Bentenwahl über das Benten-recht zu befinden»
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht in einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei» Es ist der Auffassung, daß dem Kläger die von ihm gewählte Bente dann auch nur nach Maßgabe der Vorschriften, die bei Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit für das Bentenwahlrecht.3 gelten, zuerkannt werden könne» Auf Grund des Bescheids der Entschädigungsbehörde stehe bindend fest, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger einen verfolgungsbedingten Berufsschäden erlitten habe, und daß ihm an sich hierfür eine Kapitalentschädigung zustehe und er an deren Stelle eine Bente verlangen könne, wenn und soweit die Bentenvoraussetzungen Vorlagen»
Darüber hinaus stehe auf Grund des Urteils des Landgerichts, das dem Kläger wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Jahresbetrag und die Bente vom
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November 1953 an nach einer Einreihung in den geho-
benen Dienst zugesprochen habe, rechtskräftig fest, daß dem Kläger dem Grunde nach die Berufsschadensrente zustehe» Denn das beklagte Land habe das Urteil nur hinsichtlich der rechtlichen Einordnung als Selbständiger und hinsichtlich des Bentenbeginns angefochten» Eine weitergehende Bindung durch die Vorentscheidungen sei
 
dagegen nicht gegeben, insbesondere bestehe keine Bindung hinsichtlich der Einordnung als Selbständiger» Diese in dem Bescheid vorgenommene Einordnung sei nicht unanfechtbar geworden, weil der Kläger selbst den Bescheid mit der Klage angefochten habe» Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs binde die durch ein rechtskräftiges Urteil erfolgte Einordnung im späteren Rentenverfahren«
Eine solche Bindung könne jedoch nicht für den vom Kläger selbst angefochtenen Bescheid angenommen werden, wenn die Anfechtung auch nur erfolgt sei, um eine höhere Kapitalentschädigung zu erreichen« Denn es könne nicht richtig sein, daß die von der Behörde im Bescheid vorgenommene Einordnung im weiteren Verfahren jeder Überprüfung entzogen sei» Daß die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung des Klägers als Selbständiger nicht bindend sei, sei eindeutig, da das beklagte Land das Urteil gerade auch wegen dieser Einordnung angefochten habe»
3« Diese Ausführungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung nicht«
Bedenklich ist die Annahme, auf Grund des Urteils des Landgerichts stehe der Anspruch auf die Berufsschadensrente dem Grunde nach rechtskräftig fest« Das beklagte Land hat mit der von ihm eingelegten Anschlußberufung geltend gemacht, daß dem Kläger ein Rentenanspruch nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einem in unselbständiger Berufstätigkeit erlittenen Berufsschäden gelten, zustehe« Da sich die Rentenansprüche wegen Schadens in selbständiger und wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht quantitativ, sondern qualitativ unterscheiden, die Ansprüche also nicht im Verhältnis
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eines Mehr oder Weniger stehen, wie nicht nur die unter-sehiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern vor allem die völlig voneinander abweichenden Berechnungsraethoden für die Höhe der Renten zeigen, ist mit der Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts, soweit es einen Rentenanspruch nach Maßgabe der bei Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Vorschriften zuerkannt hat, in vollem Umfang angefochten. Es ist unerheblich, daß das beklagte Land selbst seine Verurteilung zur Zahlung der Rente, die bei Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit vorgesehen ist, beantragt hato liegen der Verschiedenartigkeit und Selbständigkeit der beiden Rentenansprüche könnte man die Auffassung vertreten, daß sich die durch das Berufungsgericht erfolgte Verurteilung zur 2ahlung der Rente, die dem Kläger bei einer Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zustehen würde, prozessual nur damit rechtfertigen ließe,
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daß der Kläger stillschweigend hilfsweise auch die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieser Rente für den Rail, daß der Anspruch auf die Rente bei Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuerkannt werde, gestellt habe; andernfalls wäre ihm möglicherweise entgegen dem § 308 ZPO etwas zugesprochen worden, was er nicht beantragt hatte. Doch braucht dazu abschließend nicht Stellung genommen zu werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.
4o In dem Urteil, das RzW 1964, 31 Nr. 19 veröffentlicht ist, hat der Senat ausgesprochen, daß die Präge, ob der Anspruch auf Kapitalentschädigung sich auf einen Schaden in einer selbständigen oder in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gründe, nicht nur die Berechnungsgrundlage
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der Berufsschadensrente betreffe, sondern daß der Anspruch auf Kapitalentschädigung, der auf die §§ 74,
76 BEG gegründet sei, ein anderer sei als derjenige, der sich auf die §§ 91» 92 BEG stütze* Es gilt insofern dasselbe wie für die Rentenansprüche* Der Senat hat in der angeführten Entscheidung daraus die Folgerung gezogen, wenn im gerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit rechtskräftig zuerkannt worden sei, so stehe, da für den Umfang der Rechtskraft auch die dem Anspruch gegebene rechtliche Einordnung maßgebend sei, rechtskräftig fest, daß der Anspruch wegen Schadens in einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sei* Bas sei in weiteren zwischen den Parteien schwebenden Verfahren maßgebend, auch soweit es sich um eine Vorfrage für andere daraus abgeleitete Ansprüche handele, also auch, soweit der Anspruch auf die Kapitaleatschädigung eine Voraussetzung für das Rentenwahlrecht sei (§81 BEG)*
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn der Anspruch auf die Kapitalentschädigung wegen Schadens in einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Bescheid der Entschädigungabehörde unanfechtbar zugesprochen worden ist* Ber unanfechtbar gewordene Bescheid hat eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung (Urteile des Senats RzW 1959» 139 Hz** 42, I960, 37 Nr* 32, 327 Nr* 40, 1961, 116 Hr* 13, 1965,
139 Hr* 37; ferner Urteil des Senats vom 15* Januar 1964 - IV ZR 171/63 - und Beschluß des Senats vom 11* November 1966 - IV ZB 388/66 -)* Bas bedeutet, daß das Bestehen des durch den Bescheid unanfechtbar festgesetzten Anspruchs nicht mehr in Frage gestellt werden
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kann, insbesondere nicht, soweit es eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Bente bildet«
Die Bedeutung der Unanfechtbarkeit dieses Teils des Bescheids für den aus dem Anspruch auf die Kapitalentschädigung abgeleiteten Rentenanspruch kann freilich dann eingeschränkt sein, wenn im gerichtlichen Verfahren eine weitere Kapitalentschädigung wegen Schadens in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit rechtskräftig zuerkannt worden oder es in der rechtskräftigen Entscheidung offen gelassen worden ist, ob die zugesprochene weitere Kapitalentschädigung auf einem Schaden in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit beruht« So liegt es hier jedoch nicht«
Es mag auch auf sich beruhen, ob und unter welchen
 Voraussetzungen und in welchem Verfahren der Verfolgte
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wegen der Bedeutung der rechtlichen Einordnung seines Anspruchs auf die Kapitalentschädigung für sein Rentenwahlrecht noch geltend machen könnte, die Entschädigungsbehörde habe ihn zu Unrecht in einer unselbständigen statt in einer selbständigen Erwerbstätigkeit als geschädigt angesehen; möglicherweise unterliegt die Unanfechtbarkeit des Bescheids oder deren Bedeutung auch insofern gewissen Einschränkungen« Da der Kläger nicht geltend gemacht hat, daß die Entschädigungsbehörde ihm die Kapitalentschädigung zu Unrecht wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannt habe, sondern gerade auf der Grundlage dieses Bescheids die Rente nach den Vorschriften beansprucht, die bei Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit gelten, kann nicht in Frage gestellt werden, daß ihm das Rentenwahlrecht nach Maßgabe dieser Vorschriften zusteht, und daß sich die Laufzeit und die Höhe der Rente nach diesen Vorschriften bestimmt«
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Unerheblich ist es, daß der Kläger den Bescheid mit der Klage angefochten hato Diese Anfechtung hat sich auf den Bescheid nur bezogen, soweit in ihm die beanspruchte höhere Kapitalentschädigung abgelehnt worden ist; der zuerkennende Teil ist von der Klagerhebung nicht berührt worden«
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, es gehe nicht an, daß die von der Behörde im Bescheid vorgenommene Einordnung im weiteren Verfahren jeder Überprüfung entzogen sei» Die Überprüfung ist immer dann vorzunehmen, wenn ein weitergehender als der von der Entschädigungs-Behörde zuerkannte Anspruch, der nicht auf dem zuerkannten Anspruch beruht, geltend gemacht wird« Die einmal erfolgte Festsetzung eines Anspruchs durch den Bescheid muß die Behörde aber im Umfang der Festsetzung mit allen sich daraus ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen, jedenfalls wenn der Verfolgte selbst sich auf sie beruft, und solange die Behörde nicht von einem ihr etwa zustehenden gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hat, den Bescheid zu widerrufen. Es wäre auch unbillig, wenn der Verfolgte sich nicht auf den Bescheid verlassen könnte, und wenn er, nachdem er die dem Bescheid entsprechende Rente gewählt hat, es hinnehmen müßte, daß die Voraussetzungen des Rentenrechts nach den bei Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Maßstäben geprüft würden und ihm allenfalls die bei unselbständiger Erwerbstätigkeit vorgesehene Rente zugesprochen würde; dabei ist von besonderer Bedeutung, daß sich die zu gewährenden Leistungen der beiden Renten in der Höhe erheblich voneinander unterscheiden können»
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Es ergibt sich daraus, daß, soweit der Kläger eine Rente begehrt, das Bestehen eines Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann» Pur den Kläger kommt also nur die in § 81 BEG vorgesehene Rente in Betracht; ob er sie beanspruchen kann, hangt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG vorliegeno
5° Eine Bindung an die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, die die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid Über die Kapitalentschädigung vorgenommen hat, besteht nichto Dabei handelt es sich um ein Anspruchselement, das an der der Rechtskraft vergleichbaren Wirkung, die der zuerkennende Bescheid hat, nicht teilnimmt• Nur der Umstand, daß ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe des zuerkannten Betrags besteht, kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden; auf die einzelnen Grundlagen des Anspruchs erstreckt sich die Bindung dagegen nicht» Es ist also möglich, daß sowohl bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts gegeben sind, wie auch bei der Festsetzung der Höhe des Rentenanspruchs eine andere Einstufung zugrunde gelegt wird, als es bei der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über die Kapitalentschädigung geschehen ist* Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(Urteile RzW 1959, 262 Nr» 25, 407 Nr» 50, 1964,
31 Nr« 19; Urteil vom 7« Juli 1965 - IV ZR 201/64)«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger nicht in den höheren, sondern in den gehobenen Dienst einzureihen sei» In dem angefochtenen Urteil
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wird ausgeführt, der Kläger sei zu Beginn der Verfolgung arbeitslos gewesen und habe auch in den vorhergehenden Jahren keine nennenswerten Einkünfte gehabt., Die VMHBBMöbelwerke hätten von vornherein mit erheblichem Verlust gearbeitet, so daß die tätigen Teilhaber des Unternehmens, also auch der Kläger, nicht die im Vertrag festgelegte Vergütung hätten erhalten können» Auch das formale Gehalt des Klägers und seiner Mitgesellschafter sei seit langem rückständig gewesen»
Da mithin ein Gewinn nicht erzielt worden sei, habe auch das Geschäftsführergehalt des Klägers, das hei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung steuerlich lediglich eine Gewinnvorwegnahme darsteile, im wesentlichen nur auf dem Papier gestanden» Eine angemessene Einstufung des Klägers sei daher nach seiner wirtschaftlichen Stellung nicht möglich» Seine Berufsausbildung, auf die deshalb zurückgegriffen werden müsse, rechtfertige aber allenfalls die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes» Der Kläger habe Volksschulbildung und eine kaufmännische Lehre durchgemacht und die Fortbildungs-schule besucht» In der Möbelbranche habe er sich offenbar durch Fleiß und Begabung gute Kenntnisse angeeignet, so daß er Geschäftsführerstellen habe bekleiden können» Andererseits hätten seine beruflichen Möglichkeiten nicht Uber die Leitung mittelgroßer Betriebe hinausgereicht» Die Berufsausbildung des Klägers führe mithin zu einem Berufsbild, das nach seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung bestenfalls dem gehobenen Dienst zugeordnet werden könne»
Damit hat das Berufungsgericht die Einstufung nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft»
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Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Kläger nicht aus der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verdrängt wurde« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für
 den Zusammenbruch der Vi
 Möbelwerke, der die
 Entlassung des Klägers als Geschäftsführer zur Folge hatte, allein wirtschaftliche Gründe maßgebend waren»
Die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gründen sich also allein darauf, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, sich wieder in das Wirtschaftsleben einzugliedern« Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hatte der Kläger keine ernsthafte Aussicht, sich, wie er behauptet hat, selbständig zu machen« Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Beweiswurdigung und können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden»
i
Daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 176 Abs« 2 BEG verletzt habe, ist nicht ersichtlich» Auch der Be-
kundung der Zeugin Lilians H
und der von ihr ab-
gegebenen eidesstattlichen Erklärung brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß für den Kläger
 eine bestimmte Möglichkeit bestand, in der H
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Möbelfabrik eine selbständige Stellung zu erlangen« Das Berufungsurteil ergibt mithin, daß es dem Kläger durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unmöglich gemacht wurde, wieder als Unselbständiger erwerbstätig zu sein«
Dann aber kommt es für die Einstufung nicht nur
 auf die Berufsausbildung des Klägers, sondern vor
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allem darauf an, welches Einkommen der Kläger ohne die Verfolgung erzielt hätte, wenn er wieder in seinem
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Beruf in unselbständiger Stellung hätte berufstätig sein können (vglo Urteil des Senats LM 3° DVO/BEG 1956 § 14 Nro 16)o
Daß dem Kläger nur die Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann, ist kein Hindernis dafür, die Einstufung entsprechend der wirklichen Sachlage vorzunehmen« Ein solcher Y/ider-spruch, der sich daraus erklärt, daß nur die in dem Bescheid getroffene Entscheidung über den Anspruch auf die Kapitalentschädigung selbst, nicht aber die der Entscheidung gegebene Begründung eine der Rechtskraft entsprechende Wirkung hat, muß hingenommen werden*
6» Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst aus seiner Erwerbstätigkeit anscheinend keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt» Insofern könnten die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts für die Zeit vom 10 November 1953 an und für den Rentenjahresbetrag gegeben sein (§ 82 BEG-, §§ 21, 22 b 3» DV-BBG)o Aber abgesehen davon, daß die Einstufung noch nicht feststeht, ist nicht klar, ob von den in belgischer Währung erzielten Einkommensbeträgen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, vorher Abzüge vorgenommen worden sind, die bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht abgesetzt werden dürfen» Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, den Sachverhalt insoweit nochmals zu prüfen»
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7o Auf die Revision des Klägers ist demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit
 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
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Sine Aufhebung des Berufungsurteils nur in dem Umfang, in dem zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich* Da der Kläger die Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit verlangt und sie ihm zusteht, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEG vorliegen, und das nunmehr darüber zu entscheiden ist, kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Rente wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehen bleiben, denn beide Renten schließen einander aus*
Die Parteien, insbesondere das beklagte Land, werden
s
Gelegenheit haben, ihre Anträge der Rechtslage anzupassen, und das Berufungsgericht wird alsdann erneut über die Berufung und die Anschlußberufung zu entscheiden haben und auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision befinden müssen*
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Nach § 225 Abs* 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren
 und Auslageno
 Baske	WUstenberg	Maaß
 Wilden
Dr0 Loewenheim