Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Konten beider Rechtsmittel, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Kläger hat mit einem im August 1957 bei der Entschädi-gungsbehörde eingegangonen Antrag Ansprüche auf Entschädigung v.egcn Schadens an Freiheit und v/egen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet. März 1961 den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zurückgenommen hatte, hat der Regierungspräsident in Köln dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat er die Akten der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf über-/ rnndt. hat sic dem Kläger-, vorbehaltlich des Nachweises der Nichtbetreuung, einen Anspruch auf Hcilve fahren für eine atrophische Rhinitis, eine leichte Gastritis und Zahnfäule, sämtliche Leiden im Sinne einer nbgrenzbaren Verschlimmerung, zugebilligt, einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, weil durch diese Leiden die Erverbsfähigkeit den Klägers nicht in rentenberechtigendem Aüsmaße beeinträchtigt werde. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit ab 1. Dar Landgericht hat, entsprechend den Antrag des beklagten Landes, di' Klage abgewiesen, weil derKläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit als verspätet angesehen, veil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. Wie der Senat in den Entscheidungen RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27 ausgeführt hat, kann ein Verfolgter auch nach Ablauf der Frist des § 189 BEG die Anmeldung durch Bezeichnung weiterer Ansprüche wirksam ergänzen, solange das Verfahren über die in der fristgemäßen Anmeldung ausdrücklich bezeichneten Ansprüche noch nicht abgeschlossen ist. Es ma|j hier offenbleiben, ob nicht' in der Vorlage der beiden Bestätigungen, die Hinweise auf die vom Kläger in der Illegalität erlittenen Gesundheitoschä--den enthalten, ein Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu erblicken ist, da an die Erklärungen der Verfolgten keine hohen Anforderungen gestellt werden ■dürfen. Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß sie einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit als gestellt und noch nicht erledigt betrachtet hat. Nach § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechts-v/irksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, hoch bis zu dem ^1. Dezember 1961 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gerundheit muß somit noch sachlich entschieden werden. *7 und Senatsurteil vom 29» September 1965 - IV ZR 315/64 -) die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten. nicht gesagt werden, daß sich der Rechtsstreit in Sinne des Art. VII des BEG-Schlußgesetzes auf Grund dieses Gesetzes erledigt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1.Dezember 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 281/M URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Salomon flAvenue Belgien, Klägers und HeVisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr.l^lfliflB und Y< gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, 2^|^^3tr. Qj, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loe-v'enheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Rocht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsreldorf vom 14. April 1964 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2T. September 196^ geändert. Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Konten beider Rechtsmittel, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen. Tatbestands Der am dHHHP 19^6 in AfllB in Belgien als Sohn polnischer Eltern geborene jüdische Kläger mußte in Belgien in der Zeit vom 7. Juni 1942 bis August 1942 den Judenstern tragen und anschließend bis Anfang September 1944 bei Bekennten und in Kinderheimen versteckt leben. Der Kläger hat mit einem im August 1957 bei der Entschädi-gungsbehörde eingegangonen Antrag Ansprüche auf Entschädigung v.egcn Schadens an Freiheit und v/egen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet. In dem zur Ahtrag- Stellung verwendeten, vom Kläger am 1. August 1957 Unterzeichneten Mantelformular ist in Abschnitt IV die Frage nach weiteren Schedensarten durch Streichung des V/ortes "ja” und Of-fenl^ssen des Wörter "nein" verneint. In einer der Entschädi-gungnbehörde vorgelegten Bescheinigung des technischen Zeichners Delisse vom 19* November 1959 hat dieser erklärt, der Kläger habe in den ungeheizten Dachböden eines Gebäudes ver-teckt leben müssen; der Mangel an Nahrung und die Unbequemlichkeit des Verstecks hätten die psychische Entwicklung des Kinder, gehemmt; Salomon habe plötzlich eine ernste Kurzsichtigkeit erlitten; bei der Befreiung sei er in einem äußersten Zu-stanc der physischen nervösen Defizienz gewesen. In einer gleich-falls der Entschädigungsbehörde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 25* Oktober i960 hat die Zeugin Maria Van Bflll ..bestätigt, daß der Kläger in einem Versteck in erbärmlichen Zurtänden habe leben müssen, und daß dieser Zustand schlimme Folgen für seine körperliche Entwicklung und sein menschliches Gleichgewicht gehabt habe. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2. März 1961 den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zurückgenommen hatte, hat der Regierungspräsident in Köln dem Kläger mit Bescheid vom 11. Oktober 1961 für Schaden an Freiheit eine Entschädigung von ’’'^oo.-DM zugebilligt. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat er die Akten der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf über-/ rnndt. In diesem Schreiben hat er ausgeführt, der Antragsteller behaupte, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden an Körper und Gesundheit erlitten zu haben. Er beantrage Rente und Kapitalentschädigung gemäß §§ 28 ff BEG. Der Kläger hat der Landesrentenbehörde mit einem dort am 18. Dezember 1961 eingegangenen Schreiben vom 15* Dezember 1961 ärztliche Atteste übersandt. Die Landesrontenbehörde hat ein vertrauenrärztliches Gutachten erholt. Mit Bescheid vom 27. Januar 196? hat sic dem Kläger-, vorbehaltlich des Nachweises der Nichtbetreuung, einen Anspruch auf Hcilve fahren für eine atrophische Rhinitis, eine leichte Gastritis und Zahnfäule, sämtliche Leiden im Sinne einer nbgrenzbaren Verschlimmerung, zugebilligt, einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, weil durch diese Leiden die Erverbsfähigkeit den Klägers nicht in rentenberechtigendem Aüsmaße beeinträchtigt werde. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit ab 1. Januar 1949 bis **1. Dezember 1963 eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung in Höhe von 2A.415 DM sowie ab 1. Januar 1964 eine lau-fende monatliche Rente in Höhe von I60.-DM zu zahlen, bei Zuerkcnnung einer verfolgungrbedingten Minderung der Erwerbs-Fähigkeit von 4o $ und eines Hundertsatzes von ~3 unter Einrtufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Dar Landgericht hat, entsprechend den Antrag des beklagten Landes, di' Klage abgewiesen, weil derKläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet habe. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelasrenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Er beantragt die Aufhebung des Urteils unr' die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. En t s c h e idungsgründe s Die Revision ist begründet, i. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit als verspätet angesehen, veil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 1961, also nach Ablauf der Antragsfrist, zu erkennen gegeben habe, daß er Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verlange, und weil zu diesem Zeitpunkt über den bis dahin allein anhängigen Freiheitsschadensanspruch bereits entschieden gewesen sei. Diese Auffassung widerspricht der zu § 189 a.F. BEG ergangenen Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat in den Entscheidungen RzW 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27 ausgeführt hat, kann ein Verfolgter auch nach Ablauf der Frist des § 189 BEG die Anmeldung durch Bezeichnung weiterer Ansprüche wirksam ergänzen, solange das Verfahren über die in der fristgemäßen Anmeldung ausdrücklich bezeichneten Ansprüche noch nicht abgeschlossen ist. Es ma|j hier offenbleiben, ob nicht' in der Vorlage der beiden Bestätigungen, die Hinweise auf die vom Kläger in der Illegalität erlittenen Gesundheitoschä--den enthalten, ein Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu erblicken ist, da an die Erklärungen der Verfolgten keine hohen Anforderungen gestellt werden ■dürfen. Denn von einem endgültigen Abschluß des Entschädigung^-Verfahrens im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats kann nur dann gesprochen vrerden, wenn nach der Auffassung der Entschädigungsbehörde kein Anspruch aus irgend einer Schadensart mehr offeneteht. Hier hat aber die Entschädigungsbehörde dadurch, daß sie mit einem Schreiben, das das gleiche Datum wie der Bescheid über die Zubilligung einer Entschädigung für Freiheitsschaden trägt, unmißverständlich zudj Ausdruck gebracht, daß sie das Entschädigungsverfahren nicht alf abgeschlossen angesehen hat. Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß sie einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit als gestellt und noch nicht erledigt betrachtet hat. In einen solchen Falle kann aber das Entschädigungsverfahren nicht als endgültig abgeschlossen angesehen werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 26. Februar 1964 - IV ZR 153/63 - nicht veröffentlicht - Mdargelegt. Der Antrag ist daher auch nach der Rechts- läge, v:ie sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestand, als rechtzeitig gestellt anzusehen. Nunmehr folgt die Zulässigkeit dieser Nachmeldung aus § 189 a BEG, eingefügt durch Art. I Nr. 112 des BEG-Schluß-gesetz.es vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) und gemäß Art. XII Nr. 6 dieses Gesetzes mit der Verkündung am 18. September 1965 in Kraft getreten. Nach § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechts-v/irksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, hoch bis zu dem ^1. Dezember 1965 angemeldet werden. Über den vom Kläger spätestens mit Schreiben vom 15./18. Dezember 1961 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gerundheit muß somit noch sachlich entschieden werden. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bertand haben. Es muß aufgehoben werden, damit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, so auch die Voraussetzungen des § 16o BEG, tatrichterlich geklärt werden können. Da weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht über diese v/ei-teren Voraussetzungen entschieden haben, ist in sinngemäßer Anwendung des § 5^8 Abr. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß RzW 1964, 2*9 Nr. *7 und Senatsurteil vom 29» September 1965 - IV ZR 315/64 -) die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten. Der Antrag ist, wie bereits dargelegt, bereits auf Grund der vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtslage rechtzeitig gestellt. Schon aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, daß sich der Rechtsstreit in Sinne des Art. VII des BEG-Schlußgesetzes auf Grund dieses Gesetzes erledigt hat. Ascher Y/ilden 3)r.Loewenheim Dr.Graf von der Mühlen