Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* April 1963 unter Mitwirkung des yenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Yvilden und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-gerichts in Koblenz von 19« Dezember 1961 aufgehoben. I« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die linke Hand der Klägerin während ihres Aufenthalts im Zwangs-arbeitslager Brer.cn verletzt wurde. Auf v/elche Weise die linke Hand der Klägerin verletzt wurde, hat das Berufungsgericht nicht' aufgeklärt. Hierüber hat die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, verschiedene Angaben gemachts Zunächst hat sie behauptet, von einem SS-Mann mit einer Eisenotange auf die Hand geschlagen worden zu sein. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß es zu dieser seelischen Verfassung der Klägerin ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre» Es hat aber der Klägerin die geforderten Entschädigungsleistungen versagt, v/eil ihre Fchl-haltung den Schädiger billigerweise nicht zugerechnet werden könne» Für diese Haftungsbegrenzung hat sich das Berufungsgericht auf die Erwägungen gestützt, die in der BGHZ 20, 137, 142 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen worden sind» Es meint dazu, die seelische Fehlhaltung der Klägerin beruhe auf ihrem unbewußten Streben nach Rente» Nach dem Urteil der Arzte könne sie von dieser Fehlhaltung befreit werden; unerläßliche Vorbedingung für eine erfolgreiche Behandlung sei aber, wie das Berufungsgericht darlegt, daß die Klägerin die Überzeugung gewänne, daß sie keine Ent-Gchädigungsleistungcn erhält» .auch für die Vergangenheit dürfe ihr keine KapitalentSchädigung und Rente zugeoprochen werden, weil sie sonst doch wieder in ihrem Streben nach Rente bestärkt würde» 2» Hit diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen der Anspruch der Klägerin nicht abgelehnt werden» Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht alle für die Beurteilung a) Zutreffend, ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile auszugloichen hat, die aus der seelischen Reaktion des Betroffenen herrühren* Las hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 20, 137 = NJW 1956, 1108 = LM Nr* 6 zu § 249 Bb BGB mit Anm. von Hauss ausgesprochen. Las beklagte Land muß daher auch für seelische Störungen einstehen, die auf einer besonderen Anlage des Geschädigten beruhen und infolge der Verfolgungserlebnisae entstanden sind, verschlimmert wurden oder nicht abklingen (Hz*./ In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 137) wird den Geschädigten ein Anspruch versagt, wenn sein psychischer Zustand im wesentlichen auf das - unbewußte - Bestreben zurückgeht, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichcn und sich an eine, ihn vorteilhaft erscheinende Lebenssicherung anzuklammern, so daß diese Wunsch- und Zweckvorstellungen zu einer unbewußten Fixierung gewisser Unfallfolgen führen. Entscheidung gesagt, wenn in solchen Fällen die Haftung des Schädigers bejaht wird» Bei einer Bejahung der Haftung werde der Geschädigte geradezu daran gehindert, die Schadenofolgen zu überwinden und sich in das soziale Leben wieder einzugliedern. c) Für das Gebiet des Entschädigungsrechts hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil, in dem über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen war, ausgesprochen, daß bei psychischen Auswirkungen der Verfolgung eine fehlerhafte seelische Haltung des Geschädigten eine Minderung der Entochädigungsleiotungen nur dann rechtfertigt, wenn der Geschädigte schuldhaft_ y.craäumt, seine körperlichen und geistigen Kräfte zur Minderung oder Beseitigung dec Schadens einzusetzen (Hz\V 1962, 505 Nr. 16) • Dieser Reehtsgedankc trägt der besonderen Lage der Verfolgten Rechnung, weil ihre Persönlichkeit in vielen Fällen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnis-ccn - in ihren Tiefenschichten getroffen wurde (vgl. Verfolgungsschäden sind dann gleichsam nur der ’’Kristallisationspunkt” (von Baeyer, im Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie, Bd 1, 3.670) für das seelische Fehlverhalten derart, daß jedes andere ’’geeignete”, nicht verfol-gungsbozogeno Ereignis die Verknüpfung zu dem Fchlvcrhalten herbeigoführt hätte. Ob das anzunehmen ist, entscheidet sich danach, ob der Verfolgte nach dem Ende der Verfolgungserlebniose diejenige relative innere Freiheit wiedergewonnen hat, die es ihn erlaubt, von den ursprünglichen nervösen Reaktionen lossukommcn (vgl. Dieser Schuldvorwurf ist auch dann begründet, wenn das Verhalten des simulierenden Geschädigten allmählich, in der ständigen Auseinandersetzung mit Ärzten und EntschädigungsOrganen dazu führt, daß der Geschädigte unter dem Einfluß von Y/unsch- und Zweckvorstollungen in seihe unechte Rolle so hineinwächst, daß nach und nach jeder Rest von Selbstkritik sowie die Fähigkeit, sich der wirklichen Verfassung entsprechend zu verhalten, verloren geht. die für die Abgrenzung der Haftung sowie für die Frage des Verschuldens notwendigen Tatsachengrund lagen zu beschaffen«, Bio bi her von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten über ihre Vor-folgungsleidcn können auf die obengenannten Veränderungen der Persönlichkeit hindeuten„■ In diesem Zusammenhang ist zu bemerk* daß der Neurologe Br«, nach der Untersuchung der Klä- Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Aufklärung der Vorgeschichte, der Verfolgungsleidon und der Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt ist, einen auf diesem Gebiet erfahrenen Neurologen heranzuziehen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche üumralung: ja BEG §§ 9 Abs. 1, 28 ff; BGB § 254 Zur Präge der Haftung bei Neurosen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen. BGH ürto v. 10o April 1963 - IV ZR 281/62 OLG Koblenz LG Mainz Verkündet am 10o April 1963 Hoeppe, Justizangestellte ale Urkundsbeamter der Geschäftestelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Zosia S street. A So Klägerin und Revisi ons3clügcrin, - Prozeßbevollnüchtigtcr s Rechts lanv/alt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, * \ vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagton, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* April 1963 unter Mitwirkung des yenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Yvilden und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-gerichts in Koblenz von 19« Dezember 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Gerichtsgebühren und Auslagen werden für die Revieione-instanz nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand s Die anfo 1912 in St9j|HK in Polen geborene, seit 1936 verheiratete Klägerin ist als Jüdin zunächst im Ghetto von 149 und danach in mehreren Konzentrationslagern feotgehalten worden. In dieser Zeit wurde sie von ihrem gleichfalls der Freiheit beraubten Ehemannc getrennt, 1942 wurde ihr nach ihren Angaben ihr dreijähriges Kind weggenomnen und getötet. Seit August 1944 befand sie sich in einen Zwangsarbeitslagcr in Bremen und mußte dort bei der Trünncrbeseitigung Mitarbeiten. Gegen Ende des Krieges wurde sie durch alliierte Truppen in dem Konzentrationslager Eergen/Belsen befreit. In der folgenden Zeit lebte sie in verschiedenen DP-Lagern, zuletzt in Zeiloheim bei Frankfurt/ Main. Dort fand sic ihren Ehemann wieder. Im August 1947 wanderte sie mit ihm nach aus. Sie fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Diese Ansprüche begründet sie damit, auf Grund einer Mißhandlung im Zwangsarbeitslager Bremen sei: ihre linke Hand so verletzt worden, daß sie sie auch heute noch nicht gebrauchen könne. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin wogen der verfolgungsbcding-ten Lähmung ihrer linken Hand einen Anspruch auf Heilbehandlung gewährt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugclassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe s * Die Revision ist begründet« I« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die linke Hand der Klägerin während ihres Aufenthalts im Zwangs-arbeitslager Brer.cn verletzt wurde. Es hat feotgestellt, daß diese Verletzung, die noch heute an Narben zu erkennen ist, auf die Freiheitsentziehung als nationalsozialistischer Gewaltmaßnahme zurückgeht. Auf v/elche Weise die linke Hand der Klägerin verletzt wurde, hat das Berufungsgericht nicht' aufgeklärt. Hierüber hat die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, verschiedene Angaben gemachts Zunächst hat sie behauptet, von einem SS-Mann mit einer Eisenotange auf die Hand geschlagen worden zu sein. Im Laufe des Verfahrens hat sie gegenüber dem Nervenfacharzt Dr. GMU ^ angegeben, beim Treppenreinigen mit der linken Hand in einen Trümmerhaufen mit Glasscherben ■ gefallen zu sein. Nach den von der Klägerin nicht beanstandeten fachärztlichen Untersuchungen liegt der Bewegungsunfähigkeit der linken Hand keine Verletzung der Knochen, der Muskeln oder der Nervenstränge zugrunde. Eine elektrische Nervenfunktionsprü-fung, die auf Anordnung des Landgerichts in durch- geführt wurde, hat die Unversehrtheit der Nerven bestätigt. Zu diesem Bilde paßt, daß keine Muskelatrophie eingetreten und die passive Beweglichkeit der Hand erhalten geblieben ist. Nach den Feststellungen des Vertrauensarztes kann die Klägerin ganz leichte Gegenstände mit den Fingern der linken Hand festhalten. i äfei" Aug diesen Unterauchungsergebnissen hat der ärztliche Gutachter der Univorsitätsnervenklinik in Mainz - ebenso wie der Nervenarzt Dr. - gefolgert, daß bei der Klägerin eine psychisch fixierte Gewohiiheitslähmung vor-licgt, die auf der Vorstellung der Klägerin beruht, sie könne ihre Hand nicht mehr gebrauchen» Diese Würdigung ihres Zustandes hat die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst zun Ausgangspunkt ihrer Anspruchsbegründung gemacht» Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß es zu dieser seelischen Verfassung der Klägerin ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre» Es hat aber der Klägerin die geforderten Entschädigungsleistungen versagt, v/eil ihre Fchl-haltung den Schädiger billigerweise nicht zugerechnet werden könne» Für diese Haftungsbegrenzung hat sich das Berufungsgericht auf die Erwägungen gestützt, die in der BGHZ 20, 137, 142 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen worden sind» Es meint dazu, die seelische Fehlhaltung der Klägerin beruhe auf ihrem unbewußten Streben nach Rente» Nach dem Urteil der Arzte könne sie von dieser Fehlhaltung befreit werden; unerläßliche Vorbedingung für eine erfolgreiche Behandlung sei aber, wie das Berufungsgericht darlegt, daß die Klägerin die Überzeugung gewänne, daß sie keine Ent-Gchädigungsleistungcn erhält» .auch für die Vergangenheit dürfe ihr keine KapitalentSchädigung und Rente zugeoprochen werden, weil sie sonst doch wieder in ihrem Streben nach Rente bestärkt würde» 2» Hit diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen der Anspruch der Klägerin nicht abgelehnt werden» Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht alle für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs und der Haftung des beklagten Landes in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte gewürdigt und deshalb möglicherweise die Ansprüche der Klägerin zu Unrecht abgelehnt. a) Zutreffend, ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile auszugloichen hat, die aus der seelischen Reaktion des Betroffenen herrühren* Las hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 20, 137 = NJW 1956, 1108 = LM Nr* 6 zu § 249 Bb BGB mit Anm. von Hauss ausgesprochen. Liese Entscheidung ist im medizinischen Schrifttum anerkannt worden (vgl* von Baeyers Neurose, Psychotherapie und Gesetzgebung im Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie 1959 Bd* 1 S* 675 ff). Pür das Gebiet dos Entschä-digungsrechts gilt nichts anderes. Las beklagte Land muß daher auch für seelische Störungen einstehen, die auf einer besonderen Anlage des Geschädigten beruhen und infolge der Verfolgungserlebnisae entstanden sind, verschlimmert wurden oder nicht abklingen (Hz*./ I960, 453 Nr. IQ; 1963, 22 Nr. 17 und OLG Stuttgart 1963? 115 Nr. 16). b) Liese Verantwortlichkeit des Schädigers gilt nicht uneingeschränkt. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 137) wird den Geschädigten ein Anspruch versagt, wenn sein psychischer Zustand im wesentlichen auf das - unbewußte - Bestreben zurückgeht, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichcn und sich an eine, ihn vorteilhaft erscheinende Lebenssicherung anzuklammern, so daß diese Wunsch- und Zweckvorstellungen zu einer unbewußten Fixierung gewisser Unfallfolgen führen. Lern Sinn des Schcdensausglcichos widerspreche es, so wird in der genannten fc-i« Entscheidung gesagt, wenn in solchen Fällen die Haftung des Schädigers bejaht wird» Bei einer Bejahung der Haftung werde der Geschädigte geradezu daran gehindert, die Schadenofolgen zu überwinden und sich in das soziale Leben wieder einzugliedern. c) Für das Gebiet des Entschädigungsrechts hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil, in dem über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen war, ausgesprochen, daß bei psychischen Auswirkungen der Verfolgung eine fehlerhafte seelische Haltung des Geschädigten eine Minderung der Entochädigungsleiotungen nur dann rechtfertigt, wenn der Geschädigte schuldhaft_ y.craäumt, seine körperlichen und geistigen Kräfte zur Minderung oder Beseitigung dec Schadens einzusetzen (Hz\V 1962, 505 Nr. 16) • Dieser Reehtsgedankc trägt der besonderen Lage der Verfolgten Rechnung, weil ihre Persönlichkeit in vielen Fällen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer - mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnis-ccn - in ihren Tiefenschichten getroffen wurde (vgl. von Eaeyer, die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie in: Der Nervenarzt 1957» 537; Strauss; Besonderheiten der nichtpsychotischen seelischen Störungen bei Verfolgten, ins Der Nervenarzt 1957, 344; Venzmer; Die psychoreaktiven Störungen nach entschädigungspflichtigcn Ereignissen, Springer Verlag 1958; Schultz und Natho; Zum Problem der Begutachtung von Neurosen in: Ärztliche Mitteilungen - Deutsches Ärzteblatt 1961/2641; Schultz; Arzt und Neurose). Wie in dem angeführten medizinischen Schrifttum übereinstimmend betont wird, läßt sich die Wirkung der Verfolgungserlebnio3e nur richtig bestimmen, wenn neben der Schwere und Dauer der seelischen Belastungen die Persönlichkeit; des Verfolgten und sein übriges Lebensochiekoal gewürdigt werden. Richter und Sachverständige müssen also bei der Präge nach dem zeitlichen Bereich der Schüdigungsfeigen alle diese Umstände auf klären und daraufhin prüfen, ob bine: ^Yerärbei tühg-und 'Überwindung der seelischen Reaktionen in Betracht kommt. Biese nur für den Einzclfall mögliche Würdigung aller Umstände ist im Rahmen des § 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB vorzunehmen. Besondere Erörterungen verdienen die Fälle, in denen die psychopathische Anlage des Geschädigten, die durchweg die seelische Belastungsgrenze herabdrückt und daher die Entstehung von Heurosen begünstigt, von solchem Gewicht ist, daß diese seelische Ausgangslage auch ohne die Verfolgung zu neurotischem Fehlverhalten geführt hat oder geführt hätte. Verfolgungsschäden sind dann gleichsam nur der ’’Kristallisationspunkt” (von Baeyer, im Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie, Bd 1, 3.670) für das seelische Fehlverhalten derart, daß jedes andere ’’geeignete”, nicht verfol-gungsbozogeno Ereignis die Verknüpfung zu dem Fchlvcrhalten herbeigoführt hätte. Es kann auch sein, daß unter dem Einfluß der Zwangsvorstellungen der Kristallisationöpunkt wechselt, so daß etwa ein Verfolgter, der vor der Verfolgung unter neurotischen Mcgcnbeschwerden gelitten hat, nach dem Ende der Gcwaltwaßnahncn anstelle der Magenbeschwerden unter Bronchitis und Asthma leidet. In derartigen Fällen liegt es nahe, einen verfolgungseigentümlichen, adäquaten Ursächen-susaemenheng'zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Gesundheits-schaden zu verneinen. Bemgcmäß kann in solchen Fällen die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG widerlegt werden. Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen das Verhalten des Geschädigten nach dom schädigenden Ereignis auf eine Täuschung der Ärzte und Entschädigungsorgane hinaus-läul’t. Ob das anzunehmen ist, entscheidet sich danach, ob der Verfolgte nach dem Ende der Verfolgungserlebniose diejenige relative innere Freiheit wiedergewonnen hat, die es ihn erlaubt, von den ursprünglichen nervösen Reaktionen lossukommcn (vgl. v, Baeyer, Die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie, Der Nervenarzt 1957, S. 537 ff). Y.'cr durch bewußte Überbetonung der Schäden, durch offensichtlich zv/eckgerichtcte unechte Verhaltensweisen, auch durch ein Sichgohenlaosen sich Entschädigungsleistungen verschaffen will, verletzt die Pflicht, den einmal entstandenen Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 Abo. 1 BEG). Dieser Schuldvorwurf ist auch dann begründet, wenn das Verhalten des simulierenden Geschädigten allmählich, in der ständigen Auseinandersetzung mit Ärzten und EntschädigungsOrganen dazu führt, daß der Geschädigte unter dem Einfluß von Y/unsch- und Zweckvorstollungen in seihe unechte Rolle so hineinwächst, daß nach und nach jeder Rest von Selbstkritik sowie die Fähigkeit, sich der wirklichen Verfassung entsprechend zu verhalten, verloren geht. Die Feststellung, daß ein Fehlverhalten dem unbewußten Stroben nach Rente entspringt, kann nach.den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Neurose ohne eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgten und der Verfolgungserlebnissc nicht getroffen werden9 Ohne eine solche Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten, seiner Entwicklung und seines Lebensweges einerseits, der Dauer und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen andererseits, kann nichts darüber ausgesagt werden, ob Angst und Schrcck-crlebnisse der Verfolgungszeit den Verfolgten in seinen tieferen Schichten der Persönlichkeit so getroffen haben, daß der Geschädigte die Auswirkungen der Schreck- und Angst- "* 9 crlebnisses nicht zu überwinden vermag«, Bas ist nach dem oben zitierten medizinischen Schrifttum bei besonders schwer gc-getroffenen Verfolgten der Fall* bei ihnen sind eine depress: Heaktionswoise mit schworen organneurotischen Störungen anzu-troffen«, Wenn auch;, was oft verkannt wird* eine große .Anzahl der aufs Schwerste Entrechteten und Gequälten die unmenschlichen Belastungen der Straf- und Lagerzeiten ohne seelische rauerschäden überstanden haben* so gibt es doch auch zahlrcici Beispiele für tiefgreifende Veränderungen der Persönlichkeit nach solchen Vcrfolgungsschickcalen«, Auch wenn in derartigen Füllen ein sweckbewußtes Verhalten mit entsprechenden Erschein gen festzustellen ist* können die im Kern ihrer Persönlichkeit betroffenen Verfolgten diesem Zwang nicht entrinnen«, Man kann sie deshalb mit sonstigen "Hentenjägern** nicht auf eine Stufe stellen und kann ihnen aus ihrem Verhalten keinen Vorwurf machen«,. 3<, Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt,, Es hat es deshalb auch unterlasse! die für die Abgrenzung der Haftung sowie für die Frage des Verschuldens notwendigen Tatsachengrund lagen zu beschaffen«, Bio bi her von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten über ihre Vor-folgungsleidcn können auf die obengenannten Veränderungen der Persönlichkeit hindeuten„■ In diesem Zusammenhang ist zu bemerk* daß der Neurologe Br«, nach der Untersuchung der Klä- gerin am 23o November ’1956 (B 115) von InitiativlosigkcitP Depressionen und der Unfähigkeit* die Tagesarbcit zu bewältigen* spricht* Im Gegensatz dazu kann es stehen* daß die Klägerin nach der Untersuchung durch den genannten Arzt am 20«, Oktober 1959 zwar weiter im Zustande der Niedergeschlagenheit und Melancholie verharre* sich aber dabei in einem "glänzenden" Allgemeinzustand befinde und vom Denken an die Rente beherrscht sei» lie. U4*i_ Die bisherigen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung lassen eine Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu, weil es an einer genügenden Aufklärung des Lebensweges der Klägerin und ihres Verfolgungsschicksalo fehlt. Daher muß das ängefochtone Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurücltvcrwiesen werden. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Aufklärung der Vorgeschichte, der Verfolgungsleidon und der Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt ist, einen auf diesem Gebiet erfahrenen Neurologen heranzuziehen. Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben Wüstenberg Y/üstenberg Maaß Wilden Dr.Graf