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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 17 511 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß ihr das Kentenwahlrecht nicht zustehe. Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, festzü3tellen, daß ihr das Rentenwahlrecht zustehe. 2. hilfsweise festzustellen, daß ihr das Rentenwahlrecht für Schaden im beruflichen Fortkommen zustehe, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr unter Einstufung in die Gruppe "mittlerer Bienst" und abzüglich der bereits bezahlten Entschädigung von 17 500 BM eine Berufsschadensrente mit folgender Maßgabe zu zahlen: 1o Bie Klägerin verlangt mit ihrem im zweiten Rechtszug gestellten"Hauptantrag", daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben werde, soweit ihr das Rentenwahlrecht aberkannt sei, "Hilfsweise" hat sie daneben beantragt, das Rentenwahlrecht festzustellen und darüber hinaus das beklagte Land zur Zahlung der Rente für die Zeit vom 1, November 1953 an und des Jahresbetrages für die vorhergehende Zeit zu verurteilen. Insbesondere 3er Leistungsantrag, mit dem Beträge verlangt werden, die über die bereits zuerkannte Kapitalentschädigung hinausgehen, zeigt deutlich, daß die Klägerin iro Berufungsrechtszug nicht mehr nur die Versagung des Rentenwahlrechts angegriffen, sondern nach erfolgter Rentenwahl, die sie mit der Einführung des'Hilfsantrags" ausgeübt hat, das Rentenrecht selbst geltend gemacht hat. Es geht mithin in dem Rechtsstreit vor allem darum, ob die Voraussetzungei des § 82 BEG für den von der Klägerin erhobenen Rentenanspruch vorliegen. Es begegnet zunächst Bedenken, daß das Berufungsgericht ohne weiteres die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst aus den im Bescheid der Entschädigungsbo-hörde angegebenen Gründen als gerechtfertigt bezeichnet hat. Wenn es in dem Bescheid heißt, es könne für glaubhaft erachtet werden, daß die Klägerin unter normalen Verhältnissen zu demindest in der Folgezeit die Bezüge des mittleren Dienstes erzielt hätte, für die nach der damals vielfach angewendeten Anlage 2 zur 3o DV-BEG ein Jahreseinkommen von 3 400 RM erforderlich war, so bleibt damit offen, ob nicht die Klägerin bei normaler Entwicklung der Verhältnisse demnächst auch das nach der Anlage 3 zur 3. Zwar hat die Entschädigungsbehörde, auf deren Bescheid das Berufungsgericht verweist, die Angabe von Beweismitteln für die Behauptung vermißt, die Klägerin habe als Musiklehrerin ein monatliches Einkommen von 300 RM gehabt, und die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren Beweis für diese Behauptung nicht angetreten; die Möglichkeit, daß der Einstufung unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ein solches Einkommen zugrunde zu legen ist, läßt sich jedoch nicht ausschließen. Sollte die Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen sein, so würde ihr Einkommen in den Jahren von 1957 bis I960 die entsprechenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag von 20 # auch dann nicht erreicht haben, wenn die Umrechnung nicht nach dem vom Berufungsgericht als günstigste Möglichkeit unterstellten Kaufkraftschlüssel von 1 : 2, sondern etwa nach dem der Ländervereinbarung entsprechenden Schlüssel von Schon dann könnte Jedenfalls auf Grund des von der Klägerin in den letzten Jahren erzielten Einkommens nicht angenommen werden, daß sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. E9 ist aber außerdem zu beachten, daß die Klägerin, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 52 Jahre alt war, vorgetragen hat, sie habe in den Vereinigten Staaten die Mindestzahl der Arbeitsjahre für eine Altersrente aus der Social Security noch nicht erfüllte Da die Klägerin erst seit 1957 in den Vereinigten Staaten lebt, muß sie möglicherweise für eine angemessene und ausreichende Altersvorsorge erheblich höhere Beträge aufwenden, als es eine Person zu tun braucht, die schon länger in den Vereinigten Staaten im Arbeitsprozeß steht. 3. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Klägerin die Rente und der Jahresbetrag zustehen, so wird es die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde ausgesprochene Versagung des Rentenwahlrechts aufzuheben und das beklagte Land zur Zahlung zu verurteilen haben; eine Feststellung, daß der Klägerin das Rentenwahlrecht zustehe, kommt daneben aber nicht in Betracht. Sollte sich ergeben, daß die Voraussetzungen für das Rentenrecht nicht vorliegen, so wird die Klage in vollem Umfange abzuweisen sein, auch soweit die Klägerin beantragt hat, dec Bescheid der Entschädigungsbehörde, daß ihr das Rentenwahlrecht nicht zustehe, aufzuheben. Da aber inzwischen die Rente gewählt und in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist, was in den Verfahren, in denen die RzW 1961, 228 Nr. 25 und 1962, 212 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidungen des Senats ergangen sind, nicht der Fall war, besteht keine Veranlassung, diesen Teil des Bescheids aufzuheben, wenn der Klägerin tatsächlich keine Rente zusteht<> Es ist dann auch nicht unbillig, daß ihr die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt werden.

Zitierte Normen: § 82 BEG
BerufungsgerichtBescheidEinkommenRentenwahlrechtEinstufungEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

iv_zr_2§1/£L
Verkündet am 30o Mai 1962 Becker,
 Justizangestellter als Urkurd sbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionaklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	M.
Road
 gegen
das land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 23. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerich+s Celle vom 23. Juni 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
'Die am 12. Mai 1909 in Erfurt geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie besuchte bis zu dem Jahre 1925 das Mädchenlyzeum, ohne die Abschlußprüfung zu machen, und anschließend eine Musikschule. Am 9* Mai 1931 bestand sie in Magdeburg die Staatliche Privatmusiklehrerprüfung. Anschließend war sie in Erfurt als Musiklehrerin tätig.
Am 23. Februar 1934 erhielt sie von dem Schulrat in Erfurt die weitere Erlaubnis zur Erteilung von Privatunterricht im Klavierspiel mit der Einschränkung, daß der Unterricht nur an sogenannte nichtarische Schüler erteilt werden dürfe.
Am 11. August 1938 wanderte die Klägerin unter dem Druck der rassischen Verfolgung nach England aus. Dort war sie zunächst im Haushalt und seit 1941 als Büroangestellte tätig. Am 11. Juli 1951 heiratete sie in London einen Arzt.
Die Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, wurde am 26. Oktober 1955 geschieden. Im Jahre 1957 zog die Klägerin nach New York. Dort ist sie als Stenotypistin tätig.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 17 511 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß ihr das Kentenwahlrecht nicht zustehe.
Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, festzü3tellen, daß ihr das Rentenwahlrecht zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt,
 
1.	das angefochtene ürteil dahin abzuändern, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben werde, soweit er ihr das Rentenwahlrecht versagt habe,
2.	hilfsweise festzustellen, daß ihr das Rentenwahlrecht für Schaden im beruflichen Fortkommen zustehe, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr unter Einstufung in die Gruppe "mittlerer Bienst" und abzüglich der bereits bezahlten Entschädigung von 17 500 BM eine Berufsschadensrente mit folgender Maßgabe zu zahlen:
Vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Bezember 1955 monatlich 191 BM,
vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957 monatlich 208 BM,
vom 1. April 1957 ab monatlich 240 BM sowie für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Kapitalentschädigung von 2 292 BM.
Bas Oberlandes^ericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden i3t, verfolgt die Klägerin ihre, im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Bas beklagte Land hat sich im Revisionarechtfezug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1o Bie Klägerin verlangt mit ihrem im zweiten Rechtszug gestellten"Hauptantrag", daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben werde, soweit ihr das Rentenwahlrecht
 
aberkannt sei, "Hilfsweise" hat sie daneben beantragt, das Rentenwahlrecht festzustellen und darüber hinaus das beklagte Land zur Zahlung der Rente für die Zeit vom 1, November 1953 an und des Jahresbetrages für die vorhergehende Zeit zu verurteilen. Insbesondere 3er Leistungsantrag, mit dem Beträge verlangt werden, die über die bereits zuerkannte Kapitalentschädigung hinausgehen, zeigt deutlich, daß die Klägerin iro Berufungsrechtszug nicht mehr nur die Versagung des Rentenwahlrechts angegriffen, sondern nach erfolgter Rentenwahl, die sie mit der Einführung des'Hilfsantrags" ausgeübt hat, das Rentenrecht selbst geltend gemacht hat. Der sog. Hilfsantrag ist bei sachgemäßer, dem Willen der Klägerin entsprechender Würdigung als ein zweiter Hauptantrag aufzufassen. Über diesen ist in der Instanz zu entscheiden, in der der Antrag erstmals gestellt ist, ohne daß es eines besonderen ablehnenden Bescheids der Entschädigungsbehörde, der im übrigen in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu finden ist, und einer neuen Klage vor dem Landgericht bedarf (Urteile des Senats RzW 1958, 314 Nr. 51 unter B, I960, 404 Nr. 72 unter 3 c, d). Es geht mithin in dem Rechtsstreit vor allem darum, ob die Voraussetzungei des § 82 BEG für den von der Klägerin erhobenen Rentenanspruch vorliegen. Auch das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Seine Auffassung, die Voraussetzungen des ? 82 BEG seien nicht gegeben , ist jedoch nicht hinreichend begründet.
2. Es begegnet zunächst Bedenken, daß das Berufungsgericht ohne weiteres die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst aus den im Bescheid der Entschädigungsbo-hörde angegebenen Gründen als gerechtfertigt bezeichnet hat. Der Umstand, daß beide Parteien von dieser Einstufung ausgehen, enthob das Berufungsgericht nicht einer eigenen Nachprüfung. Es ist zu berücksichtigen, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde ergangen ist, bevor die Verordnung vom 25. Februar I960 erlassen war, die für die
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Einstufung günstigere Voraussetzungen aufstellte, als sie die Rechtsprechung vorher angenommen hatte. Wenn es in dem Bescheid heißt, es könne für glaubhaft erachtet werden, daß die Klägerin unter normalen Verhältnissen zu demindest in der Folgezeit die Bezüge des mittleren Dienstes erzielt hätte, für die nach der damals vielfach angewendeten Anlage 2 zur 3o DV-BEG ein Jahreseinkommen von 3 400 RM erforderlich war, so bleibt damit offen, ob nicht die Klägerin bei normaler Entwicklung der Verhältnisse demnächst auch das nach der Anlage 3 zur 3. DV-BEG für den gehobenen Dienst maßgebende, nur wenig höhere Vergleichseinkommen von 3 600 RM jährlich erreicht hätte. Da sie ihren Beruf erst seit 1931 ausübte und spätestens Anfang 1934 dadurch, daß sie nur noch sog. nichtarischen Schülern Klavierunterricht erteilen durfte, eine verfolguugsbe-dingte Einkommensminderung erfuhr, muß sie als Berufoan-fängerin gelten, deren berufliche Entwicklungsmöglichkeiten nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs.. 4	3.	DV-BEG	in
 Rechnung zu stellen sind. Zwar hat die Entschädigungsbehörde, auf deren Bescheid das Berufungsgericht verweist, die Angabe von Beweismitteln für die Behauptung vermißt, die Klägerin habe als Musiklehrerin ein monatliches Einkommen von 300 RM gehabt, und die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren Beweis für diese Behauptung nicht angetreten; die Möglichkeit, daß der Einstufung unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ein solches Einkommen zugrunde zu legen ist, läßt sich jedoch nicht ausschließen.
Sollte die Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen sein, so würde ihr Einkommen in den Jahren von 1957 bis I960 die entsprechenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag von 20 # auch dann nicht erreicht haben, wenn die Umrechnung nicht nach dem vom Berufungsgericht als günstigste Möglichkeit unterstellten Kaufkraftschlüssel von 1 : 2, sondern etwa nach dem der Ländervereinbarung entsprechenden Schlüssel von
 
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1 : 2,5 vorgenomraen würde. Schon dann könnte Jedenfalls auf Grund des von der Klägerin in den letzten Jahren erzielten Einkommens nicht angenommen werden, daß sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. E9 ist aber außerdem zu beachten, daß die Klägerin, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 52 Jahre alt war, vorgetragen hat, sie habe in den Vereinigten Staaten die Mindestzahl der Arbeitsjahre für eine Altersrente aus der Social Security noch nicht erfüllte Da die Klägerin erst seit 1957 in den Vereinigten Staaten lebt, muß sie möglicherweise für eine angemessene und ausreichende Altersvorsorge erheblich höhere Beträge aufwenden, als es eine Person zu tun braucht, die schon länger in den Vereinigten Staaten im Arbeitsprozeß steht. Wenn die dafür erforderlichen Aufwendungen nicht nur geringfügig über 20 # des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen, wäre das Vergleichseinkommen nach dem im Palle des § 21 Abs. 2 5. DV-BEG entsprechend anwendbaren § 12 Abs. 2 Satz 2
3.	DV-BEG um mehr als 20 $ zu erhöhen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Kr. 29 und vom 9. Mai 1962 IV ZR 283/61).
Auch das könnte dafür sprechen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine ausreichende Lebensgrundlage hatte. Es ist nicht ersichtlich, daß sie sich aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit hinreichende Rücklagen hätte schaffen können.
Ohne daß auf die Ausführungen der Revision eingegangen zu werden braucht, muß deshalb das angefochtene Urteil öufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden.
3. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Klägerin
 die Rente und der Jahresbetrag zustehen, so wird es die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde ausgesprochene Versagung des Rentenwahlrechts aufzuheben und das beklagte Land zur Zahlung zu verurteilen haben; eine Feststellung, daß der Klägerin das Rentenwahlrecht zustehe, kommt daneben aber nicht in Betracht.
Sollte sich ergeben, daß die Voraussetzungen für das Rentenrecht nicht vorliegen, so wird die Klage in vollem Umfange abzuweisen sein, auch soweit die Klägerin beantragt hat, dec Bescheid der Entschädigungsbehörde, daß ihr das Rentenwahlrecht nicht zustehe, aufzuheben. Der Bescheid war zwar, als er erging, insoweit unzulässig, da damals die Rentenwahl noch nicht erklärt war. Da aber inzwischen die Rente gewählt und in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist, was in den Verfahren, in denen die RzW 1961, 228 Nr. 25 und 1962, 212 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidungen des Senats ergangen sind, nicht der Fall war, besteht keine Veranlassung, diesen Teil des Bescheids aufzuheben, wenn der Klägerin tatsächlich keine Rente zusteht<> Es ist dann auch nicht unbillig, daß ihr die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt werden.
Ascher Wüstenberg I5aaß Dr. Loewenheim Dr0 Graf