Januar 1953 an zu verzinsen; ihr - der Klägerin - stünden nach § 128 BEG die vollen Leistungen aus dem Altsparergesetz zu. Br hat die Auskunft der Debensversieherungs gesellschaft, Direktion für Deutschland, vom 19« Februar -959 vorgelegt; danach sind bei ihr AltsparerentSchädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform in der ersten Hälfte des Jahres 1955 ausgezählt worden. Oktober 1958 anerkannt habe, Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin noch weitere 71,37 DM zu zahlen. 1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 BIG wird für Schaden zu dem Gegenstände hat, Entschädigung in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentsehädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerent-sehädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem TerSicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Januar 1955 ab mit 4 f» verzinst; das gleiche gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ASpG für den Anspruch aus der Entschädigungsgutsehrift. Januar 1953 laufenden Zinsen einen einheitlichen Anspruch, der nach den AltSparergesetz allen zusteht, die gemäß § 4 ASpG und dem Gesetz zu § 4 Abs.4 ASpG vom 10. 1954 (BGBl* 1954 I, 433) entschädigungsberechtigt sind und die Voraussetzungen der §§ 1 —"5 ASpG erfüllen« Die Fassung des § 128 Abs« 1 Satz 1 BIG, die von einer ’'etwaigen” AltSparerentschädigung spricht, macht deutlich, daß der Verfolgte, wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, für seinen Versicherungsschaden nicht nur die Leistungen, die ihm ohne die Entschädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden, sondern auch die Altsparerentschädigung erhält, falls die Voraussetzungen für diese vorliegen. DV-ASpG, wonach die Zinsen dem Hauptanspruch Zuwachsen» was das Urteil des Oberlandesgerichts und auch Thon bei seiner kritischen Würdigung des landgerichtlichen Urteils (RzW 1959» 330» zu Nr. 37) nicht hinreichend berücksichtigen. 2. Das Landgericht y/eist zu § 128 Abs. 2 Satz 3 BEG ferner mit Hecht auf folgenden Gesichtspunkt hin: § 128 Abs. 1 BEG enthalte keine Bestimmung, daß - entgegen der Regelung des'Altsparergesetzes - die Altsparerentschädigung nicht zu verzinsen sei. 330), das Fehlen einer solchen Vorschrift in § 128 Abs. 1 BIG könne nicht als Argument für die Verzinslichkeit der Altsparerentschädigung angesehen werden; denn, da für den Verfolgten ein Zinsanspruch im Zusammenhang mit der Altsparerent-ochädigung nicht erwachsen sei, habe er auch nicht durch eine besondere Vorschrift ausgeschlossen zu werden brauchen. Thon übersieht jedoch hierbei, daß, wie bereits ausgeführt, der Zinszuschlag zur Altsparerentschädigung kraft gesetzlicher Bestimmung dem HauptanSpruch zuwächst und daher auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu berücksichtigen ist. Die Amtliche Begründung zu dem Hegt erung sen tv/urf des Bund e srückers tattungsge setze s verweise darauf, diese Regelung bezwecke eine Verwaltungsvereinfachung und eine Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des Berechtigten, beruhe also auf demselben Grundsatz, der auch für das Bundesentschädigungsgesetz gelte. Nach dem Schrifttum sei die Verzinsung der Altsparerentschädigung bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr werde die AltSparerentschädigung der Forderung hinzugerechnet, so daß diese auf 20 y des HM-Beträges angehoben werde. Dem sei die Rechtsprechung gefolgt; für sie sei entscheidend, daß die einbezogene Altsparerentschädigung einen 'feil der rückerstattungsrechtlichen Verpflichtung bilde und daher auch an dem allgemeinen Pauschal Zuschlag von 25 f* bzw. Demgegenüber weist die Revision mit Heckt darauf hin, das Rückerstattungsrecht und das Entschädigungsrecht seien nach Entstehungsgeschichte, gesetzlicher Regelung und Verv/altungspraxis so verschieden, daß es nicht möglich sei, die Hechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze des einen Gebiets der Wiedergutmachung auf das andere zu übertragen. Die grundsätzliche Verschiedenheit zwischen Rücker stattungsrecht und Entschädigungsrecht zeigt sich für die vorliegende Frage vor allem in folgendem: Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nach dem Bun- Hieraus zieht das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend den Schluß, daß im Bereiche des Rückerstattungsrechts der Berechtigte auf diese leise im Ergebnis doch Zinsen für die Altsparer ent Schädigung erhält. Dabei bedarf es im vorliegenden falle keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum zu dem Rückerstattungsrecht vertretenen Auffassung, die Verzinsung der Altsparerentschädigung sei hier bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das angefochtene Drteil übersieht jedenfalls aber, daß auf dem Gebiete des SntSchädigungsrechts die gesetzliche Regelung eine grundsätzlich andere ist. Hier fehlt eine Vorschrift, wie sie das Rückerstattungsrecht hat, daß nämlich der aus Schadensersatzbetrag und AltsparerentSchädigung gebildete Gesamtbetrag um einen Pauschalzinszuschlag zu vermehren und auf diese ’Seise ein durch die Nichtberücksichtigung von Zinsen der Altsparerentschädigung eintretender Verlust des Berechtigten im Ergebnis wieder auszugleichen sei. Ließe man also im Entschädigungsrecht die Zinsen der AltSparerentschädigung unberücksichtigt, so würde insoweit zu dem Nachteil des Verfolgten ein endgültiger Verlust eintretenj denn der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß IntSchädigungsansprüche als öffentlichrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht zu verzinsen seien (LM ITr. 1 zu § 169 BIG 1956)o her erhobenen Bedenken, Sr meint, darnach wäre als einziger Anspruch aus dem Bundesentsehadigungsgesetz derjenige des § 128 BIG verzinslich, jedoch auch hier nicht der gesamte Anspruch, sondern nur derjenige Bestandteil der KapitalentSchädigung, der sich nach den Vorschriften des Altsparergesetzes bemesse. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, handelt es sich bei der Berücksichtigung des Zinszuschlages zur Altsparerentschädigung nur um eine Berechnungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch, die in anderem Zusammenhänge dem Bundesentschädigungegesetz beispielsweise auch in § 56 Abs. 2 BBG nicht fremd ist. Ist aber die Entschädigungssumme für Versicherungsschaden, einschließlich des Zinszuschlages zur AltsparerentSchädigung, von den Entschädigungsorganen erst einmal errechnet, so kommen für diese Entschädigungssumme, auch wenn sie nicht alsbald ausgezahlt wird, Sinsen nicht in Betracht, Obwohl nach den vorstehenden Ausführungen mit der Revision und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die grundsätzliche Frage, ob die KapitalentSchädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer etwaigen AltSparerentschädigung umfaßt, zu bejahen ist, kann die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen .Erfolg haben..• Ba könnte daher die frage aufgeworfen werden, ob bei der Bemessung der Entschädigung nach § 128 BBG nicht zu Lasten der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Versicherung ohne den vorzeitigen Rückkauf am 21. Denn selbst wenn man davon ausgeht, diese Zahlung sei aus Verfolgungsgründen unterblieben und dies habe zur Folge, daß der erwähnte Umstand der Klägerin nicht angelastet werden kann, so kann die Klägerin trotzdem den mit der Revision verlangten Betrag nicht erhalten. h. bis zur Bereitstellung von Mitteln zur Einlösung der Deckungsförderungen (§ 19 ASpG) aus dem Ausgleichsfonds, gesperrt und nicht Über diesen Zeitpunkt hinaus verzinslich. Juni 1955, dem läge, an dem spätestens die BflHP Lebensversicherungs-Gesellschaft die Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform ausgezahlt hat, sondern, wie die Klägerin will, vom 9. Da das Oberlandesgericht die Klage bereits insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin 4 f* Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni 1955 hinaus begehrt hatte, und mit der Revision lediglich die Zuerkennung von Zinsen über diesen Zeitpunkt hinaus erstrebt wird, muß im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechterhalten und die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 B£G, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Hachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BM § 128 Abs. 1
Die KapitalentSchädigung wegen Schadens an einer Lebens Versicherung umfaßt auch den Zinsbetrag einer etwaigen
BGH, Urt. V. 9. März i960 - IV ZR 281/59 - OLG München
LG München I
IV ZR 281/5$
Verkündet
am 9» März 19 60 Schorm, Justizangestellter als TJrkundsbearater der Geschäftsstelle
Im Hamen des V o 1 k e s In dem Sntschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
in
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische £ taatsministerium der Finanzen in München,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Rr. v. Werner und Rr. Loewenheim
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1959 wird zurückgewiesen. .
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am SK 1888 geborene Klägerin war bei der Lebensversicherungsgesellschaft in Bfl^ vom 31. Januar 1919 an auf Todesfall mit ursprünglich 50.000 M versichert. Auf Grund des Aufwertungsgesetzes wurde aus dem Aufwertungsanteil nach dem Zeitpunkt vom 14. Februar 1924 eine beitragsfreie Summe von 8.268,- HM gebildet; sie wäre am H. Februar 1944 zu zahlen gewesen.
Auf Antrag der Klägerin kaufte die Versicherungsgesellschaft im Dezember 1938 die Versicherung zurück und überwies den Rückkaufswert von 6.812,80 RM zugunsten der Klägerin mit 1.000 RM für Schiffskarten und mit 5.812,80 HM auf das gesperrte Konto der Klägerin bei einer Bank in
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin für den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und Rückkauf swer t (8.268 - 6.812,80 - 1.455,20 RM = 145,50 DM) eine Entschädigung von 145,50 UM und lehnte weitergehende Ansprüche in dieser Schadensart ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Mit ihr beansprucht die Klägerin einen weiteren Betrag von 545,70 UM zuzüglich 4 v. H. Zinsen daraus vom 1. Januar 1953 an und führt dazu aus:
Die Versicherungsgesellschaft habe angegeben, die AltsparerentSchädigung für die Versicherung hätte 545>70 DM betragen, wenn die Versicherungssumme erst nach der Währungsumstellung ausbezahlt worden wäre. Diesen Betrag habe die Entschädigungsbehörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen. Der Betrag der AltsparerentSchädigung sei vom 1. Januar 1953 an zu verzinsen; ihr - der Klägerin - stünden nach § 128 BEG die vollen Leistungen aus dem Altsparergesetz zu.
• 3er Beklagte hat am 8, Oktober 1958 den Anspruch
in Höhe von 545,70 anerkannt und im übrigen Klagab-weisung beantragt« liach seiner Ansicht gev;ährt §. 128 BEO dem Verfolgten nur den ”bloßen Bntsehädigungsan-spruch”, aber keine Zinsen daraus.'
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
der Klagei*in über den Bescheid der Sntschadigungsbe-
/
hörde hinaus 545,70 DM sowie 4 v. H. Einsen daraus vom 1. Jamiar 1953 an zu zahlen»
Der Beklagte hat Berufung eingelegt.
Br hat die Auskunft der Debensversieherungs
gesellschaft, Direktion für Deutschland, vom 19« Februar -959 vorgelegt; danach sind bei ihr AltsparerentSchädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform in der ersten Hälfte des Jahres 1955 ausgezählt worden. Der Beklagte hat ausgeführt: Sine Verzinsung könne nach der. Altsparergesetzgebung längstens bis zu dem tage der Freigab des Anspruchs erfolgen: nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft bestehe der Zinsanspruch daher längstens bis zm 50. Juni 1955.
Dr hat beantragt,
das landgericiitMclie Urteil insoweit aufzuheben
und die Klage abzuweisen, als es der Klägerin
4 v. K. Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni
1955 hinaus zuerkennt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Oie hat erwidert, zwar habe die Lebensversicherungs g eSeilschaft die Altsparerentschädigung spatestens
am 30. Juni 1953 ausgezahlt, so daß sie - die Klägerin -ohne Verfolgung zu dieser Zeit in den Genuß der Entschädigung gekommen wäre. Die Entschädigungsbehörde habe aber erst am 9* Juni 1958 den angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Verspätung könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie ohne Verfolgung bereits Mitte 1955 die AltsparerentSchädigung erhalten hätte.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin 4 f* Zinsen aus 545,70 DM Uber den 30. Juni 1955 hinaus zu zahlen; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Ss hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß das beklagte Land den Hauptanspruch erst ai 8. Oktober 1958 anerkannt habe, Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin noch weitere 71,37 DM zu zahlen.
Das beklagte ,Land bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Da für die. Klägerin, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 S. 2 BEG in der Ladling, im lenain zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
- 5 >
X.
Sie Frage., ob die Kapi talent Schädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer etwaigen Altsparerentschädigumg umfaßt, hat das Oberlandesgericht zu Unrecht verneint.
1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 BIG wird für Schaden
zu dem Gegenstände hat, Entschädigung in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentsehädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerent-sehädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem TerSicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ASpG wird der Entschädigungsanspruch vom 1. Januar 1955 ab mit 4 f» verzinst; das gleiche gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ASpG für den Anspruch aus der Entschädigungsgutsehrift. Gemäß § 13 Abs. 1 der 1. LV-ASpG wird die Entschädigungsgutschrift bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen in der
Form erteilt
, daß den
Kontogutschrift erteilt wird. Auch der Anspruch aus dieser Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich mit 4 i> verzinst. Die Zinsen wachsen dem Hauptan-sprueli zu. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach § 18 Abs. 5 ASpG, d. h. bis zur Bereitstellung von Mitteln zur Einlösung der Leckungsforderungen (§ 19 ASpG) aus
dem Ausgleichsfonds, gesperrt.
Uie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet die Altsparerentschädigung mit den ab 1. Januar 1953 laufenden Zinsen einen einheitlichen Anspruch, der nach den AltSparergesetz allen zusteht, die gemäß § 4 ASpG und dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 ASpG vom 10. Dezember
1954 (BGBl* 1954 I, 433) entschädigungsberechtigt sind und die Voraussetzungen der §§ 1 —"5 ASpG erfüllen« Die Fassung des § 128 Abs« 1 Satz 1 BIG, die von einer ’'etwaigen” AltSparerentschädigung spricht, macht deutlich, daß der Verfolgte, wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, für seinen Versicherungsschaden nicht nur die Leistungen, die ihm ohne die Entschädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden, sondern auch die Altsparerentschädigung erhält, falls die Voraussetzungen für diese vorliegen.
Die Altsparerentschädigung besteht aber nicht nur aus der Grundentschädigung, sondern auch aus den Zinsen. Das folgt insbesondere aus § 13 Abs. 1 Satz 3 der 1. DV-ASpG, wonach die Zinsen dem Hauptanspruch Zuwachsen» was das Urteil des Oberlandesgerichts und auch Thon bei seiner kritischen Würdigung des landgerichtlichen Urteils (RzW 1959» 330» zu Nr. 37) nicht hinreichend berücksichtigen.
Die bei anderer Auslegung unvermeidliche Folge, daß ein verfolgter Altsparer eine geringere Entschädigung als ein nichtverfolgter erhalten würde, entspricht niclio dem Sinn des Gesetzes. Deshalb weisen van Dam/Loos (Bundesentschädigungsgesetz , § 128 Anm. 5 d S. 588) zutreffend darauf hin, die in §§ 5 Abs. 4, 18 Abs. 4 ASpG normierte Verzinsung sei auch entschädigungsrechtlich zu beachten.
Dem von dem Oberlandesgericht für seine gegenteilige Meinung angeführten Gesichtspunkt, das Bundesentschädigungsgesetz begünstige andererseits bei den Versicherungsschäden den Verfolgten auch in verschiedener Richtung (vgl. § 128 Abs. 2 Satz 3 BEG), hält die Revision mit Recht entgegen, eine dem Verfolgten bewußt gewährte Vergünstigung (vgl. Amtliche Begründung zu § 57 Abs. 2 Intw./ BEG, BT-Brucks. Hr. 1139/1953 S. 160) könne diesem nicht durch Kürzung der ihm gesetzlich züstehenden Ansprüche wieder genommen werden.
2. Das Landgericht y/eist zu § 128 Abs. 2 Satz 3 BEG ferner mit Hecht auf folgenden Gesichtspunkt hin: § 128 Abs. 1 BEG enthalte keine Bestimmung, daß - entgegen der Regelung des'Altsparergesetzes - die Altsparerentschädigung nicht zu verzinsen sei. Im Gegensatz hierzu werde aber
in § 128 Abs.2 Satz 3 BEG ausdrücklich bestimmt, der Versicherte sei nicht mit Zinsen zu belasten, soweit er Prämien nicht entrichtet oder Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers erhalten habe.
Demgegenüber meint Thon {aaO S. 330), das Fehlen einer solchen Vorschrift in § 128 Abs. 1 BIG könne nicht als Argument für die Verzinslichkeit der Altsparerentschädigung angesehen werden; denn, da für den Verfolgten ein Zinsanspruch im Zusammenhang mit der Altsparerent-ochädigung nicht erwachsen sei, habe er auch nicht durch eine besondere Vorschrift ausgeschlossen zu werden brauchen. Thon übersieht jedoch hierbei, daß, wie bereits ausgeführt, der Zinszuschlag zur Altsparerentschädigung kraft gesetzlicher Bestimmung dem HauptanSpruch zuwächst und daher auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu berücksichtigen ist.
3. Rieht überzeugend ist die von dem Oberlandesgericht zur Rechtfertigung seines Standpunkts gezogene Parallele zu dem Rückerstattungsrecht. Es hat hierzu ausgeführt:
Im Rückerstattungsrecht bestehe der Grundsatz der vollen Schadloshaltung des Berechtigten, so daß die Rückerstattungsgesetze Zinsen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigen. Dem habe das Bundesrückerstattungsgesetz dadurch Rechnung getragene daß es für eine Reihe von Ansprüchen eine Pauschalabgel-
tung vorsehe. So bestimme es in § 15» rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Heichsmarkheträges gälten als im Zeitpunkt der tfährungsumstellung im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt, der ^gestellte Betrag sei zu verzinsen und die Zinsverpflichtung durch einen Betrag von 25 i* des umgestellten Betrages abgegolten. Nach § 16 Abs. 2 BEEG werde für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, ein Ersatz nicht geleistet. Seien sonstige Nutzungen, Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so werde dem Schadensersatzbetrage ein Betrag von 25 $ hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 $ ermäßige sich auf 10 f<>9 wenn Nutzungen oder sonstige geld-werte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen seien. Die Amtliche Begründung zu dem Hegt erung sen tv/urf des Bund e srückers tattungsge setze s verweise darauf, diese Regelung bezwecke eine Verwaltungsvereinfachung und eine Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des Berechtigten, beruhe also auf demselben Grundsatz, der auch für das Bundesentschädigungsgesetz gelte.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBBG sei bei der Bemessung des Schadensersatzbetrages diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetz es hinzuzurechnen, wenn der rückersattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reiehsmarkfor-derung zustehe, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Nach dem Schrifttum sei die Verzinsung der Altsparerentschädigung bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr werde die AltSparerentschädigung der Forderung hinzugerechnet, so daß diese auf 20 y des HM-Beträges angehoben werde. Allerdings erhalte ein Berechtigter im Ergebnis doch Sinsen für die Altsparerentschädigungr denn der erhöhte
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Schadensbetrag sei nach den obigen Vorschriften entsprechend der grundsätzlichen Regelung des Hückerstat tungsrechts zu verzinsen, und dafür werde ein Pauschalbetrag von 25 bzv/o 10 i* der Forderung gewährt. Dem sei die Rechtsprechung gefolgt; für sie sei entscheidend, daß die einbezogene Altsparerentschädigung einen 'feil der rückerstattungsrechtlichen Verpflichtung bilde und daher auch an dem allgemeinen Pauschal Zuschlag von 25 f* bzw.
10 io teilzunehmen habe. Diese Rechtsprechung komme daher für das Hückerstattungsrecht grundsätzlich zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht für das Entschädigungsrecht . -
Demgegenüber weist die Revision mit Heckt darauf hin, das Rückerstattungsrecht und das Entschädigungsrecht seien nach Entstehungsgeschichte, gesetzlicher Regelung und Verv/altungspraxis so verschieden, daß es nicht möglich sei, die Hechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze des einen Gebiets der Wiedergutmachung auf das andere zu übertragen. Auch könne die Beschleunigung und Erleichterung der Wiedergutmachung nur so gemeint sein, daß lediglich die Eatsachehermi ttlung vereinfacht werde. Daß aber unter diesem Grundsatz eine sachgemäße Bearbeitung der Entschädigungsverfahren nicht leiden dürfe, entspreche den tragenden Prinzipien einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege (vgl. hierzus van Dam/ Loos, aaO § 179 3EG Anm. 1 S. 734j Blessin/WiIden/Ehrig, BundesentSchädigungsgesetze, 2. Aufl. § 179 BEG Anm. 3 8. 803 f). -■■■
Die grundsätzliche Verschiedenheit zwischen Rücker stattungsrecht und Entschädigungsrecht zeigt sich für die vorliegende Frage vor allem in folgendem: Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nach dem Bun-
s
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desrüekerstattung3gesetz der Altsparerentschädigung Zuschlag dem Schadensersatzbetrag hinzuzurechnen. Dieser Gesamtbetrag ist derjenige» aus dem der .Pauschalzu-
o
schlag für entgangene Zinsen und sonstige geldwerte Vorteile zu berechnen ist .(Messin/v/i 1 den, Bundesrückerstattungsgesetz, § 21 Anm. 22 S. 175). Hieraus zieht das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend den Schluß, daß im Bereiche des Rückerstattungsrechts der Berechtigte auf diese leise im Ergebnis doch Zinsen für die Altsparer ent Schädigung erhält. Dabei bedarf es im vorliegenden falle keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum zu dem Rückerstattungsrecht vertretenen Auffassung, die Verzinsung der Altsparerentschädigung sei hier bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das angefochtene Drteil übersieht jedenfalls aber, daß auf dem Gebiete des SntSchädigungsrechts die gesetzliche Regelung eine grundsätzlich andere ist. Hier fehlt eine Vorschrift, wie sie das Rückerstattungsrecht hat, daß nämlich der aus Schadensersatzbetrag und AltsparerentSchädigung gebildete Gesamtbetrag um einen Pauschalzinszuschlag zu vermehren und auf diese ’Seise ein durch die Nichtberücksichtigung von Zinsen der Altsparerentschädigung eintretender Verlust des Berechtigten im Ergebnis wieder auszugleichen sei. Ließe man also im Entschädigungsrecht die Zinsen der AltSparerentschädigung unberücksichtigt, so würde insoweit zu dem Nachteil des Verfolgten ein endgültiger Verlust eintretenj denn der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß IntSchädigungsansprüche als öffentlichrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht zu verzinsen seien (LM ITr. 1 zu § 169 BIG 1956)o
Unbegründet sind schließlich die von Thon (aaO S. 330) gegen die Ansicht des Landgerichts vom Ergebnis
her erhobenen Bedenken, Sr meint, darnach wäre als einziger Anspruch aus dem Bundesentsehadigungsgesetz derjenige des § 128 BIG verzinslich, jedoch auch hier nicht der gesamte Anspruch, sondern nur derjenige Bestandteil der KapitalentSchädigung, der sich nach den Vorschriften des Altsparergesetzes bemesse.
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, handelt es sich bei der Berücksichtigung des Zinszuschlages zur Altsparerentschädigung nur um eine Berechnungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch, die in anderem Zusammenhänge dem Bundesentschädigungegesetz beispielsweise auch in § 56 Abs. 2 BBG nicht fremd ist. Ist aber die Entschädigungssumme für Versicherungsschaden, einschließlich des Zinszuschlages zur AltsparerentSchädigung, von den Entschädigungsorganen erst einmal errechnet, so kommen für diese Entschädigungssumme, auch wenn sie nicht alsbald ausgezahlt wird, Sinsen nicht in Betracht,
II.
Obwohl nach den vorstehenden Ausführungen mit der Revision und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die grundsätzliche Frage, ob die KapitalentSchädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer etwaigen AltSparerentschädigung umfaßt, zu bejahen ist, kann die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen .Erfolg haben..•
Es kann dabei für die Entscheidung über den Zinsanspruch, der allein Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtszug ist, dahingestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt eine “etwaige” Alt sparerent Schädigung zusteht. Hach § 2 Abs. 1 ASpG sind “Altsparanlagen" nur solche Sparanlagen, die dem im Zeitpunkt der Einführung der
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Deutschen Mark berechtigten Gläubiger schon bei Beginn des 1. Januar 194-0 zugestanden haben. Im vorliegenden fall hat aber der Buckkauf der Lebensversicherung'der Klägerin durch die Versicherungsgesellschaft bereits im Dezember 1938 stattgefunden. Ba könnte daher die frage aufgeworfen werden, ob bei der Bemessung der Entschädigung nach § 128 BBG nicht zu Lasten der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Versicherung ohne den vorzeitigen Rückkauf am 21. Februar 1944 fällig geworden und voraussichtlich ohne die Verfolgung damals ausbezahlt worden wäre {vgl, hierzu Ihon in HzW 1959» 271 Hr. 34 Anm.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, diese Zahlung sei aus Verfolgungsgründen unterblieben und dies habe zur Folge, daß der erwähnte Umstand der Klägerin nicht angelastet werden kann, so kann die Klägerin trotzdem den mit der Revision verlangten Betrag nicht erhalten. 7/ie bereits ausgeführt, ist der * - Anspruch aus der Zntschädigungsgutschrift (Kontogütsehrift) bis zur Freigabe nach § 18 Abs, 5 ÄSpG, d. h. bis zur Bereitstellung von Mitteln zur Einlösung der Deckungsförderungen (§ 19 ASpG) aus dem Ausgleichsfonds, gesperrt und nicht Über diesen Zeitpunkt hinaus verzinslich. Bach der den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandssgerichts zugrunde liegenden Auskunft der Lebensversicherungs-Gesellschaft
sind bei ihr Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform in der ersten Hälfte des Jahres 1955, also spätestens bis zu dem 30. Juni 1955, ausgezahlt, mithin vom 1, Juli 1955.ab auch nicht mehr verzinst worden. Dieser Umstand muß im Sntschädigungsrecht berücksichtigt werden; denn der vom Nationalsozialismus Verfolgte kann nicht verlangen, auf Grund dieser Verfolgung günstiger als ein Niehtverfolgter gestellt zu
werden«. Ginge man für den Zeitpunkt der Beendigung des Zinsenlaufes nicht vom 50. Juni 1955, dem läge, an dem spätestens die BflHP Lebensversicherungs-Gesellschaft die Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform ausgezahlt hat, sondern, wie die Klägerin will, vom 9. Juni 1958, dem läge der Erteilung des Bescheides der Zntsehädigungsbehörde, aus, so würde das eine Verzinsung des Entschädigungsanspruchs bedeuten, die, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeschlossen ist«,
III«,
Da das Oberlandesgericht die Klage bereits insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin 4 f* Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni 1955 hinaus begehrt hatte, und mit der Revision lediglich die Zuerkennung von Zinsen über diesen Zeitpunkt hinaus erstrebt wird, muß im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechterhalten und die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 B£G, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Ascher Kaske Johannsen Dr.v.Werner Dr.Loewenheim