Abgesehen hiervon müsse ihm auch die Eigenschaft eines politischen Flüchtlings i.S. der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 zuerkannt werden. In den ersten NachkriegsJahren seien die politischen Verhältnisse in Griechenland so unsicher gewesen , daß den Griechen, die durch das nationalsozialistische Terrorregime in ein Konzentrationslager geschafft worden seien und die nur das nackte Leben hätten retten können, nicht habe zugemutet werden können, nach Griechenland zurückzukehren bezw* dort zu bleiben* Unmittelbar nach dem Rückzug der deutschen Truppen aus Griechenland Ende 1944 seien dort heftigste Kämpfe zwischen Anhängern der Athener Regierung und den Kommunisten unter General Marcos entbrannt. Es sei daher verständlich, daß Verfolgte, die nur mit dem nackten Leben der Verfolgung durch ein totalitäres Regime entgangen seien, es für richtig gehalten hätten, den Ausgang dieser Machtkämpfe nicht abzuwarten, und es vorgezugen hätten, das Land zu verlassen, da sie nicht noch einmal unter einem totalitären Regime hätten leben wollen* Daß diese Bedenken begründet gewesen seien, zeige sich nicht nur am Beispiel von Korea und China, sondern in erster Linie auch an den politischen Verhältnissen, die bei den anderen Balkanstaaten eingetreten seien, Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Haft ent Schädigung für 24 Monate zu zahlen. Der von ihm deswegen geltend gemacht© Entschädigungsanspruch ist jedoch, da die im § 4 BEO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die Bewährung einer Entschädigung bei ihm nicht vorliegen, nur begründet, wenn er am 1, Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs.1 BEG) oder bis zu diesem Zeitpunkt nach seiner Verfolgung als Staatenloser oder Flüchtling eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatte {§ 160 Abs, 2 BEG), Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; denn er befand sich weder außerhalb des Landes (Israel), dessen Staatsangehörigkeit er,besaß, noch befand er sich als Staatenloser außerhalb des Landes, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Kap. I Art. 1 A, Er.2 Abs. 1 der Genfer Konvention). Zu den Zeitpunkten, die hiernach für den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit durch den Kläger iii Betracht kommen, war dieser nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention» Bis zu seiner Auswanderung aus Griechenland hatte er die griechische Staatsangehörigkeit besessen» Beim Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit in Palästina bezw. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich jedoch, daß er dieses sein Heimatland nicht aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen hatte«, Der Grund für seine Auswanderung aus Griechenland war vielmehr einmal die dort für alle Bevö&kerungsgruppen und Bevölkerungsschichten in gleicher Weise infolge der Wirren des Bürgerkrieges bestehende Unsicherheit ihrer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Lage, insbesondere die Ungewißheit über ihr künftiges Schicksal und die Befürchtung, daß das Land auch nach einer Beruhigung der politischen Verhältnisse mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben werde, andererseits die Hoffnung des Klägers, daß er sich in Israel unter günstigeren und gesicherteren Verhältnissen eine neue Existenz werde auf bauen können» Durch eine Flucht, die auf diesen Beweggründen beruhte, konnte der Kläger die Flüchtlingseigenaehaft im Sinne der Genfer Konvention nicht erwerben. Der Kläger hat dazu geltend gemacht, daß er durch seine Auswanderung aus Griechenland seine griechische Staatsangehörigkeit verloren und dadurch staatenlos geworden sei, so daß er die neue Staatsangehörigkeit als Staatenloser erworben habe» Das Berufungsgericht hat dies unterstellt«. Be vertritt Jedoch die Auffassung, daß auch bei dieser Annahme-die Bestimmung des § 160 BBG zvmx dem ?f0rtlaut, nicht aber dem Sinne nach auf den Kläger Anwendung finden könne» Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, auch solchen Verfolgten die Möglichkeit einer Entschädigung zu geben, die sieh wegen der ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schäden an keinen Schutzstaat oder an keine zwischenstaatliche Organisation wenden konnten, weil sie den Schutz ihres Bandes, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt hatten, nicht in Anspruch nehmen konnten. Niederschlagung des Aufstandes der griechischen Kommunisten im September 1949 in Griechenland eine freiheitlich demokratische Staatsordnung behauptet hat und daß die dortige politische läge für den Kläger am i. Inzwischen hatte aber der Kläger eine neue Staatsangehörigkeit erworben und nach seiner Behauptung, seine frühere griechische Staatsangehörigkeit verloren. gungsansprüche an den griechischen Staat hätte wenden können, würden die Erwägungen des Berufungsgerichts zutreffen* Bas Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Möglichkeit* für das von ihm erlittene Unrecht eine Entschädigung zu erlangen, für den Kläger am 1 • Oktober 1953 tatsächlich noch bestand. Auf diese Frage kommt es freilich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur an, wenn der Kläger beim Erwerb‘.der neuen Staatsangehörigkeit staatenlos war. 111 - wäre der Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit eingetreten, wenn der Kläger, wie er behauptet, als Grieche fremden Volkstums Griechenland ohne die Absicht der Rückkehr verlassen hätte. Bas beklagte Land hat jedoch bestritten, daß der Kläger von' den zuständigen griechischen Behörden als ein Grieche fremden. Solange sie nicht getroffen ist, wird ein deutsches Gericht den Verlust * der Staatsangehörigkeit aus dem vom Kläger angegebenen Grunde nicht fest st eilen können. Dagegen kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine griechische Staatsangehörigkeit etwa - unabhängig von seiner Auswanderung - durch den Erwerb einer anderen (der palästinensischen bezw. Denn in diesem Falle - d.h. bei einem Verlust der früheren durch den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit - hätte der Kläger die neue Staatsangehörigkeit nicht als Staatenloser erworben. Der Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit würde auch dann unbeachtlich sein, wenn der Kläger sie zwar, vor dem, Erw^rb/der neuen, Jedoch auf Grund eines freien Entsoh^usses aufgegeben hätte (vgl. Zwar hat der Kläger danach, wie dargelegt, Griechenland nicht aus den Gründen verlassen, von denen die Genfer Konvention die Zuerkennung Das bedeutet jedoch nicht, daß er Griechenland freiwillig verlassen hat«, Die Verhältnisse konnten im Hinblick darauf, daß seine frühere Existenz in SflK möglicherweise durch die nationalsozialistische Verfolgung vernichtet war und der Ausbruch des Bür- ; art sein* daß er sich in einer gewissen Zwangslage befand, durch die ihm der Entschlußj von der Köglichkeit, nach Israel auszu- I wandern, Gebrauch zu machen, geradezu aufgenötigt wurde. Aber auch zu dieser Frage müssen die näheren Feststellungen dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, an das aus den dargelegten Gründen der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.
I *
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlungs nein
2546 087
BEG § 160 Abs. 2
Ein Verfolgter, der als Staatenloser oder Flüchtling nach seiner Verfolgung eine neue. Staatsangehörigkeit erworben hat, ist nicht schon deshalb von der Gewährung, einer Entschädigung ausgeschlossen, weil er am 1. Oktober 1953, ohne sich der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen, in seinen Heimatstaat (hier Griechenland) zurückkehren konnte.
BGH, Urt. v. 25. März 1959 - IVZE 281/58 .
OLG Koblenz
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IV ZR 281/58
Verkündet am 25. März 1959 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Bntsehädigungsrechtsstreit
des Moise H
Kr. Ü,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Ihres. flMi und
in
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die arfhid-liche Verhandlung vom 20. März 1959 unter Mitwirkung des Se- . natspräsidenten Ascher und der Bu^de seicht er Baske, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim.
• ' ■ "■ für Recht erkannt;. * . ' * .
Bas Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandes-gerichts in Koblenz vom 22. Juli 1958 wird aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung;ühd ; . Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kostal der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseiip *
Von Rechts wegen
Tatbestand*
Der Kläger 1st Judei er ist in in
geboren. Br wurde im April 1943 nach dem Einmarsch der deutschen Truppen zusammen mit anderen jüdischen Bürgern festgenommen und in das Konzentrationslager Auschwit.z verbracht. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Konzentrations^ lager JaflHHNBP kam er im September 1943 in das Lager JflBfe, wo er bis Januar 1945 in einer Kohlengrube arbeiten muj&te. Alsdann überführte man ihn in das Konzentrationslager Bergen-Bel-sen. Hier wurde er am 15* April 1945 von alliierten Truppen befreite Nach seiner Befreiung kehrte er im August 1945 über Bd|P nach zurück. Im November 1945 wanderte
er nach dem heutigen Staat Israel aus.
Der Kläger begehrt wegen der erlittenen Freiheitsentziehung HaftentSchädigung für 24 Monate. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag nicht beschieden. Daraufhin hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
2ur Sache hat er vorgetragen* Br sei, wie er durch eine Bescheinigung des israelitischen Innenministeriums vom 22. August 1954 nachgewiesen habe, bei seiner Einwanderung nach Israel am 22. November 1945 staatenlos gewesen, Br gehöre zu den fremd-, stämmigen Griechen, die ihre Staatsangehörigkeit hätten auf geben können und mit der Abwanderung auch auf gegeben hätten. Der Verlust ^der griechischen Staatsangehörigkeit erfolge für fremd- ' stämmige Griechen durch Verlassen des griechischen Staatsgebietes ohne Rückkehrabsicht. Das Dekret vom 12. August 192?' habe in Art. 4 diesen neuen besonderen Fall des Verlustes der Staate-^ angehörigkeit eingeführt. Zur Anwendung dieser Vorschriften seien drei Merkmale erforderlich*
1) müsse der Betreffende fremdstämmiger griechischer Staatsangehöriger sein,
-
2) müsse er das griechische Territorium verlassen haben und
3) müsse das Verlassen des griechischen Territoriums mit der bewiesenen Absicht der Nichtrückkehr geschehen sein*
Alle diese Erfordernisse lägen bei ihm vor*
Abgesehen hiervon müsse ihm auch die Eigenschaft eines politischen Flüchtlings i.S. der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 zuerkannt werden. In den ersten NachkriegsJahren seien die politischen Verhältnisse in Griechenland so unsicher gewesen , daß den Griechen, die durch das nationalsozialistische Terrorregime in ein Konzentrationslager geschafft worden seien und die nur das nackte Leben hätten retten können, nicht habe zugemutet werden können, nach Griechenland zurückzukehren bezw* dort zu bleiben* Unmittelbar nach dem Rückzug der deutschen Truppen aus Griechenland Ende 1944 seien dort heftigste Kämpfe zwischen Anhängern der Athener Regierung und den Kommunisten unter General Marcos entbrannt. Diese Kämpfe hätten insbesondere im Korden des Landes sehr lange angehalten. Es sei daher verständlich, daß Verfolgte, die nur mit dem nackten Leben der Verfolgung durch ein totalitäres Regime entgangen seien, es für richtig gehalten hätten, den Ausgang dieser Machtkämpfe nicht abzuwarten, und es vorgezugen hätten, das Land zu verlassen, da sie nicht noch einmal unter einem totalitären Regime hätten leben wollen* Daß diese Bedenken begründet gewesen seien, zeige sich nicht nur am Beispiel von Korea und China, sondern in erster Linie auch an den politischen Verhältnissen, die bei den anderen Balkanstaaten eingetreten seien,
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Haft ent Schädigung für 24 Monate zu zahlen.
Landgericht und Qberlandesgericht haben gemäß dem Antrag des beklagten Landes die Klage abgewiesen* Mit der Revi-
«*
sion? die das Oberlandesgericht zugelasaen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, den er nunmehr auf 3-600 DM beziffert, weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe?
Der Kläger ist, wie nach dem obigen Bachverhalt unstreitig ist, wegen seiner jüdischen Abstammung durch Freiheitsentziehung verfolgt worden. Der von ihm deswegen geltend gemacht© Entschädigungsanspruch ist jedoch, da die im § 4 BEO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die Bewährung einer Entschädigung bei ihm nicht vorliegen, nur begründet, wenn er am 1, Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs.1 BEG) oder bis zu diesem Zeitpunkt nach seiner Verfolgung als Staatenloser oder Flüchtling eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatte {§ 160 Abs, 2 BEG),
Der Kläger war am i. Oktober 1953 nicht staatenlos, vielmehr besaß er zu dieser Zeit die israelische Staatsangehörigkeit. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; denn er befand sich weder außerhalb des Landes (Israel), dessen Staatsangehörigkeit er,besaß, noch befand er sich als Staatenloser außerhalb des Landes, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Kap. I Art. 1 A, Er.2 Abs. 1 der Genfer Konvention). Auch zur Zeit der Errichtung der Genfer Konvention (28. JVuli 1951) oder zur Zeit ihres Inkrafttretens in der Bundesrepublik (1. September 1953? BGBl. 1953; fejl II, S. 559) oder seines allgemeinen Inkrafttretens (22* April 1954, BGBl. 1954 feil II, S. 619) lag keine dieser Voraussetzungen bei ihm vor.
Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch kann daher nur bestehen, wenn der Kläger nach seiner Verfolgung als Staa-
ftenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention eine n neue Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 160 Abs» 2 EEG). Als neue Staatsangehörigkeit kommt hierbei nur die Zugehörigkeit zu dem Mandat Palästina oder die israelische Staatsangehörigkeit in Betracht; die ihm als Juden bei der Proklamation des Staates Israel (Mai 1948) oder alsbald danach zufiel»
Zu den Zeitpunkten, die hiernach für den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit durch den Kläger iii Betracht kommen, war dieser nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention»
Bis zu seiner Auswanderung aus Griechenland hatte er die griechische Staatsangehörigkeit besessen» Beim Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit in Palästina bezw. in Israel befand er sich zwar außerhalb Griechenlands. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich jedoch, daß er dieses sein Heimatland nicht aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen hatte«, Der Grund für seine Auswanderung aus Griechenland war vielmehr einmal die dort für alle Bevö&kerungsgruppen und Bevölkerungsschichten in gleicher Weise infolge der Wirren des Bürgerkrieges bestehende Unsicherheit ihrer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Lage, insbesondere die Ungewißheit über ihr künftiges Schicksal und die Befürchtung, daß das Land auch nach einer Beruhigung der politischen Verhältnisse mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben werde, andererseits die Hoffnung des Klägers, daß er sich in Israel unter günstigeren und gesicherteren Verhältnissen eine neue Existenz werde auf bauen können» Durch eine Flucht, die auf diesen Beweggründen beruhte, konnte der Kläger die Flüchtlingseigenaehaft im Sinne der Genfer Konvention nicht erwerben.
Es% bleibt also lediglich zu prüfen, ob der Kläger, wie er behauptet, beim Erwerb seiner neuen Staatsangehörigkeit
staatenlos war. Der Kläger hat dazu geltend gemacht, daß er durch seine Auswanderung aus Griechenland seine griechische Staatsangehörigkeit verloren und dadurch staatenlos geworden sei, so daß er die neue Staatsangehörigkeit als Staatenloser erworben habe» Das Berufungsgericht hat dies unterstellt«. Be vertritt Jedoch die Auffassung, daß auch bei dieser Annahme-die Bestimmung des § 160 BBG zvmx dem ?f0rtlaut, nicht aber dem Sinne nach auf den Kläger Anwendung finden könne» Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, auch solchen Verfolgten die Möglichkeit einer Entschädigung zu geben, die sieh wegen der ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schäden an keinen Schutzstaat oder an keine zwischenstaatliche Organisation wenden konnten, weil sie den Schutz ihres Bandes, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt hatten, nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Bntschädigungspflicht könne deshalb nicht auf solche Personen erstreckt werden, für die ihr früheres Heimat- bezw. Aufenthaltsland Sorge tragen könne«.
Zu diesen Personen gehöre aber auch der Kläger. Denn er. habe sich am 1. Oktober 1955 keineswegs mehr aus Verfolgungsgründen von Griechenland fernzuhalten brauchen, da dort zu dieser Zeit längst eine gefestigte freiheitlich demokratische Ordnung bestanden habet
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Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß sich nach der endgültige#. Niederschlagung des Aufstandes der griechischen Kommunisten im September 1949 in Griechenland eine freiheitlich demokratische Staatsordnung behauptet hat und daß die dortige politische läge für den Kläger am i. Oktober 1953 kein Hinderungsgrund mehr . war, nach Griechenland zurückzukehren (vgl. Survey of Int.ernar-tional Affairs .1947-1948, S. 177 ff; 1949-195Ö, fe. l2o ff insb» S. 125). Inzwischen hatte aber der Kläger eine neue Staatsangehörigkeit erworben und nach seiner Behauptung, seine frühere griechische Staatsangehörigkeit verloren. Bür wenn er sich auch Unter diesen Umständen noch mit Erfolg wegen seiner Entschädi- .
gungsansprüche an den griechischen Staat hätte wenden können, würden die Erwägungen des Berufungsgerichts zutreffen* Bas Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Möglichkeit* für das von ihm erlittene Unrecht eine Entschädigung zu erlangen, für den Kläger am 1 • Oktober 1953 tatsächlich noch bestand. Insbesondere steht nicht fest, ob er damals die griechische Staatsangehörigkeit noch besaß, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen er sie hätte wiedererwerben können und ob ihm der Wiedererwerb - wenn er etwa die Aufgabe seines neuen Wohnsitzes und seiner Staatsangehörigkeit in Israel notwendig gemacht hätte - hätte zugemutet werden können*
Auf diese Frage kommt es freilich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur an, wenn der Kläger beim Erwerb‘.der neuen Staatsangehörigkeit staatenlos war. Auch diese Frage läßt sich indes nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit beantworten* Sie ist ausschließlich nach griechischem Hecht zu entscheiden (vgl. Nußbaum, Deutsches Internationales Frivatrecht 1932, $. 1095 Ben-dermann/Geroussis, Bas Staatsangehörigkeitsrecht von Griechenland 1956, S. 30 - Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze Heft 16). Nach Art. 4 des Dekrets vom 12. August 1927 - abgedruckt bei Bendermann/Geroussis aaO, S. 111 - wäre der Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit eingetreten, wenn der Kläger, wie er behauptet, als Grieche fremden Volkstums Griechenland ohne die Absicht der Rückkehr verlassen hätte. Bas beklagte Land hat jedoch bestritten, daß der Kläger von' den zuständigen griechischen Behörden als ein Grieche fremden. Volkstums angesehen worden sei. Nun entscheidet nach Art , 4 Abs. 4 des erwähnten Bekrets über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Absicht der Nichtrückkehr und der übrigen nach diesem Artikel rechtserheblichen Tatsachen - also auch über die hier streitige Frage, ob der Kläger im Jahre 1945 als Grieche
- *
•
fremden Volkstums aus Griechenland ausgewandert ist - der griechische Minister für Auswärtige Angelegenheiten. Durch das Gesetz über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. Juli 1931 - abgedruckt aaO S. 115 - ist diese Entscheidung dem Innenminister übertragen *
Ob eine solche Entscheidung ergangen ist oder vom Kläger noch, erwirkt werden kann, steht nicht fest . Solange sie nicht getroffen ist, wird ein deutsches Gericht den Verlust * der Staatsangehörigkeit aus dem vom Kläger angegebenen Grunde nicht fest st eilen können. Die näheren Feststellungen über Inhalt und Auslegung des einschlägigen griechischen Rechts müssen Jedoch dem $atriehter überlassen werden.
Dagegen kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine griechische Staatsangehörigkeit etwa - unabhängig von seiner Auswanderung - durch den Erwerb einer anderen (der palästinensischen bezw. der israelischen) Staatsangehörigkeit verloren hat,nicht an. Denn in diesem Falle - d.h. bei einem Verlust der früheren durch den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit - hätte der Kläger die neue Staatsangehörigkeit nicht als Staatenloser erworben. Der Verlust der griechischen wäre vielmehr erst mit dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit eingetreten, so daß der Kläger in keinem Augenblick ohne Staatsangehörigkeit gewesen wäre. ■ * '
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Der Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit würde auch dann unbeachtlich sein, wenn der Kläger sie zwar, vor dem, Erw^rb/der neuen, Jedoch auf Grund eines freien Entsoh^usses aufgegeben hätte (vgl. Becker/Huber/Küster Anm. 3 zu § 71 BErgG) Eihe. solche Feststellung erscheint indes nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Kläger danach, wie dargelegt, Griechenland nicht aus den Gründen verlassen, von denen die Genfer Konvention die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft abhängig macht. Das bedeutet jedoch nicht, daß er Griechenland freiwillig verlassen hat«, Die Verhältnisse konnten im Hinblick darauf, daß seine frühere Existenz in SflK möglicherweise durch die nationalsozialistische Verfolgung vernichtet war und der Ausbruch des Bür- ;
gerKrieges jede Planung für die Zukunft in Frage stellte,der- j
art sein* daß er sich in einer gewissen Zwangslage befand, durch die ihm der Entschlußj von der Köglichkeit, nach Israel auszu- I wandern, Gebrauch zu machen, geradezu aufgenötigt wurde. Aber auch zu dieser Frage müssen die näheren Feststellungen dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, an das aus den dargelegten Gründen der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.
Ascher Baske Maaß
Wilden Dr. D0ewenheim
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