* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV-ZR-281/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-281/54

Am 11, Juni 1936 wurde er mit derselben Beschuldigung aus § 175 StGB von der Gestapo verhaftet, durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Breslau vom 15, Dezember 1936 wurde er jedoch wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, Eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde durch das Reichsgericht verworfen« Der Kläger wurde indes in sein Amt nicht wieder eingesetzt, sondern mit dem 1, April 1938 zwangspensioniert - Er ist vom Marz 1933 ab Mitglied der NSDAP gewesen« Im Januar 1945 hat er Breslau verlassen müssen und lebt seit Februar 1945 in Bremen, Der Kläger begehrt eine Entschädigung und zwar für die Zeit seiner Inhaftierung in Höhe von 900,— DM und für* ihm durch sein Strafverfahren erwachsene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 060.— DM, Während die Entschädigungs-belTörde diese Ansprüche abgelehnt hat, sind sie ihm vom Landgericht und Oberlandesgericht zugebilligt worden. trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, hierdurch Schaden an Freiheit und Vermögen erlitten habe und daß daher die nach § 1 Abs 1 BEG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung vorliegen., Ferner muß diese Überzeugung gegen den Nationalsozialismus gerichtet sein, dem Verfolger bekannt geworden sein und daraufhin» nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst haben Unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen hat das Berufungsgerieht eine politische Überzeugung des Klägers in diesem Sinne festgestellt, die es als liberaldemokratisch bezeichnet hat. Es hat weiter vor allem auf Grund der Aussage des damaligen Vorsitzenden der Strafkammer für erwiesen erachtet, daß diese gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung des Klägers den Parteidienststellen auch bekannt geworden sei und die Verfolgungsmaßnahmen der Gestapo ausgelöst hafte. Sie meint, aus der Tatsache, daß dem Kläger im August 1936 das Parteimitgliedsbuch angenommen und .er durch Parteigerichtsurteil aus der Partei ausgeschlossen, nach‘Abschluß des Strafverfahrens das Parteigerichtsurteil jedoch wieder aufgehoben und dem Kläger sein Mitgliedsbuch wieder zugestellt worden sei, ergebe sich, daß die NSDAP den Kläger nicht als politischen Gegner angesehen habe, zu demindest hätte das Berufungsgericht in sei-nem Urteil hierzu Stellung nehmen müssen. Es hat vielmehr das Verhalten der NSDAP in dieser Hinsicht, wie sich aus Seite 10/11 des Urteils ergibt, auf taktische Erwägungen zurückgeführt, da der Fall des Klägers in Breslau Aufsehen erregt habe und der Kläger wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden'sei. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Gericht als Grund für das Vorgehen der Gestapo und Parteiinstanzen das gegen den Nationalsozialismus gerichtete Verhalten des Klägers betrachtet hat. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angenommen habe, obwohl die Inhaftierung des Klägers durch den Haftrichter ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verhaftung des Klägers durch die Gestapo erfolgt ist - nach der Behauptung des Klägers ist er erst etwa einen Monat später in das Untersuchungsgefängnis überführt worden -, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 BEG oder die Denkgesetze nicht vor, wenn das Berufungsgericht die Untersuchungshaft des Klägers als eine Maßnahme angesehen hat, die auf Veranlassung einer Dienststelle oder der. NSDAP gegen den Kläger gerichtet worden ist, Zwar hatte der Haftrichter unabhängig von einer politischen Gegnerschaft des Klägers zur NSDAP nur auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Inhaftierung des Klägers zu entscheiden. 3) Die Revision rügt sodann die Verletzung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG insofern, als das Berufungsgericht zu Unrecht die in der Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP liegende Vorschubleistung zugunsten einer Gewaltherrschaft durch einen später geleisteten Widerstand des Klägers gegen den Nationalsozialismus für ausgeglichen gehalten habe. dahinstehen* Denn daß der Kläger über eine einfache Mitgliedschaft hinaus sich aktiv für die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus eingesetzt hat, ist weder vom Beklagten behauptet, noch vom Berufungsgericht festgestellt oder sonstwie ersichtlich» Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9* Februar 1955 - IV ZR 226/54 -ausgesprochen hat, genügt aber die bloße Mitgliedschaft grundsätzlich nicht zur Annahme einer Vorschubleistung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG* Auf Grund dieser Bestimmung ist daher der Kläger von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen, vielmehr ist ihm gemäß §§16 Abs 1 u, 2, § 17 BEG eine Kapitalentschädigung für die Untersuchungshaft, die das Berufungsgericht in einem Umfang von 6 Monaten verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat, zutreffend in Höhe von 900»— DM zugebilligt worden.; Eine Anwendung des § 23 auf außergerichtliche Kosten eines Strafverfahrens muß jedoch, selbst wenn durch ihre Aufwendung der Kläger in seinem Vermögen schwer geschädigt worden ist, daran scheitern, daß § 23 BEG nur subsidiär zur Anwendung kommen kann, d.h* nur insoweit, als das BEG die Entschädigung nicht besonders geregelt hat (so auch Blessin-Wilden auf S 200 Anm 2 zu § 23 EEG). Infolgedessen kommt eine Entschädigung für die dem Kläger in ihm erwachsenen Kosten lediglich auf Grund des § 22 Abs 3 BEG in Frage. Das Berufungsgericht will in Übereinstimmung mit Blessin-Y/ilden (S 198 in Anm 5 zu § 22 BEG) diese Bestimmung grundsätzlich ihrem Wortlaut entsprechend dahin auslegen, daß der Verfolgte einer Handlung beschuldigt worden sein muß, die nur auf Grund rein nationalsozialistischer Vorschriften strafbar gewesen sei. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, denn es würde unverständlich sein, wenn notwendige außergerichtliche Kosten dem Verfolgten bei einer aus Verfolgungsgründen erfolgten Verurteilung unabhängig davon, ob diese auf rein nationalsozialistischen Vorschriften beruhte, zu erstatten wären, dagegen der Verfolgte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte, wenn er in einem aus Verfolgungsgründen gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren freigesprochen wäre, falls er nicht der Verletzung rein nationalsozialistischer Vorschriften beschuldigt worden wäre Für eine Anwendung des § 22 Abs 3 BEG muß es daher ausreichen, wenn der nationalsozialistische Gewalthaber aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG ein Strafverfahren gegen den Verfolgten eingeleitet hat, Biese Voraussetzung ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, Jelt-krieges verloren hat und daher nach § 1 BVFG als Vertriebener anzuselien ist, Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht diese Kosten nicht nach den zur Zeit des Freispruchs des Klägers noch geltenden festen Sätzen der Bechtsanwaltsgebührenordnung von 7.

Zitierte Normen: § 22 BEG § 175 StGB § 1 BEG § 561 ZPO § 1 BEG § 23 EEG § 23 BEG § 6 BBG § 97 BEG
KostenGrundBEGBerufungsgerichtKlägerBremenStrafverfahrenGestapoRevision

Volltext der Entscheidung

*
Für das Nachschlagewerk !	w ~ .
Nicht für die Amtliche Sammlung !	®	.	5	OP^
Gesetz:	BEG §§ 22 und 23
RechtS3atz: Außergerichtliche Kosten eines Strafverfahrens kön-nen einem Verfolgten nur nach Maßgabe des § 22 BEG erstattet werden. Kosten der Verteidigung sind,
. auch wenn eine Verurteilung des Verfolgten nicht stattgefunden hat, nicht nur zu erstatten, wenn der Verfolgte 'einer lediglich nach nationalsozialistischer Auffassung strafbaren Handlung beschuldigt war, sondern grundsätzlich auch in allen anderen Fällen, in denen der nationalsozialistische Gewalthaber nur aus Verfolgungsgründen ein Strafverfahren gegen den Verfolgten eingeleitet hat. Erstattungsfähig sind nur die Kosten eines Rechts-*	anwalts.	~
Aktenzeichen:	IV	ZR	281/54
Urteil des BGH. vom 6. April 1955 OLG Bremen
' Verkündet • Vam 6, April 1955 '"Schorm, Justizangest.
■•..als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Entschädigungssache
 der Freien Hansestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,
 Beklagten, Berufungs- und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 den Oberstudiendirektor a.D, Professor Br, Friedrich L HHHB > wohnhaft in B^^i’	Straße
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres
■und
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr, v, Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Das den Parteien an Verkündungs Statt am 9./15« September 1954 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird aufgehoben. Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Bremen vom 29* Januar 1954 wird wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 300»— DM zu zahlen„ Mit dem darüber hinausgehenden Anspruch wird der Kläger abgewiesen«
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen«. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger, zu 2/3 der Beklagten auferlegt« Die Entscheidung ist gebühren= und auslagenfrei«
Von Rechts wegen *
*
{
3 -
Tatbestands
 Der am
1876 in
 geborene Kläger war

vom 1. April 1922 bis zu dem 1. April 1938 Oberstudiendirektor und Leiter des Stadt, Elisabeth-Gymnasiums in
 zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums beurlaubt- Ihm wurden ferner Verfehlungen imSinne des § 175 StGB zur Last gelegt. Diese Beschuldigungen wurden jedoch in einem auf seinen Antrag hin eröffneten Dienststrafverfahren als unbegründet festgestellt. Der Kläger wurde daraufhin Anfang Juli 1934 in sein Amt wieder eingesetzt. Am 11, Juni 1936 wurde er mit derselben Beschuldigung aus § 175 StGB von der Gestapo verhaftet, durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Breslau vom 15, Dezember 1936 wurde er jedoch wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, Eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde durch das Reichsgericht verworfen« Der Kläger wurde indes in sein Amt nicht wieder eingesetzt, sondern mit dem 1, April 1938 zwangspensioniert - Er ist vom Marz 1933 ab Mitglied der NSDAP gewesen« Im Januar 1945 hat er Breslau verlassen müssen und lebt seit Februar 1945 in Bremen,
 Der Kläger begehrt eine Entschädigung und zwar für die Zeit seiner Inhaftierung in Höhe von 900,— DM und für* ihm durch sein Strafverfahren erwachsene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 060.— DM, Während die Entschädigungs-belTörde diese Ansprüche abgelehnt hat, sind sie ihm vom Landgericht und Oberlandesgericht zugebilligt worden.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
1) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen angesehen, daß der Kläger
 Am 1. April 1933 wurde er auf Grund des Gesetzes
 Entscheidungsgründe
*<
 
trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, hierdurch Schaden an Freiheit und Vermögen erlitten habe und daß daher die nach § 1 Abs 1 BEG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung vorliegen.,
Angriffe hiergegen sind im Revisionsrechtszuge nur insoweit möglich, als das Berufungsgericht Rechtsbegriffe des § 1 BEG verkannt oder bei seinen tatsächlichen Feststellungen gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssatze verstoßen hato Derartige Rechtsverletzungen zu Ungunsten des Beklagten liegen jedoch nicht vor,
2)	Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22-, Dezember 1954 - IV ZR 120/54 - ausgesprochen hat, deren Leitsatz in NJW RzW 1955? 85^ abgedruckt ist, liegt eine politische Überzeugung vor, wenn der Verfolgte, sei es auf Grund seines Werdeganges, sei es auf Grund kritischer Prüfung, eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik, d.h. den Zv/ecken des Staates und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen hat. Ferner muß diese Überzeugung gegen den Nationalsozialismus gerichtet sein, dem Verfolger bekannt geworden sein und daraufhin» nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst haben
 Unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen hat das Berufungsgerieht eine politische Überzeugung des Klägers in diesem Sinne festgestellt, die es als liberaldemokratisch bezeichnet hat. Es hat weiter vor allem auf Grund der Aussage des damaligen Vorsitzenden der Strafkammer für erwiesen erachtet, daß diese gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung des Klägers den Parteidienststellen auch bekannt geworden sei und die
 Verfolgungsmaßnahmen der Gestapo ausgelöst hafte. Auf diese allein sei das Strafverfahren gegen den Kläger und seine Inhaftierung zuruckzufUhren, Beides sei völlig unbegründet gewesen, nachdem bereits in einem außerordentlich eingehend und gewissenhaft durchgeführten Disziplinarverfahren die Unschuld des Klägers festgestellt gewesen wäre. In dem Ermittlungsverfahren selber habe die Gestapo Zeugen eingeschüchtert und Zeugenaussagen teilweise falsch protokolliert. Bei der Inhaftierung des Klägers habe sie sich des Haftrichters als nicht wissenden Werkzeugs bedient.
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts über die politische Überzeugung des Klägers nicht an. Sie glaubt aber, die Feststellung des Gerichts über nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beanstanden zu können. Sie meint, aus der Tatsache, daß dem Kläger im August 1936 das Parteimitgliedsbuch angenommen und .er durch Parteigerichtsurteil aus der Partei ausgeschlossen, nach‘Abschluß des Strafverfahrens das Parteigerichtsurteil jedoch wieder aufgehoben und dem Kläger sein Mitgliedsbuch wieder zugestellt worden sei, ergebe sich, daß die NSDAP den Kläger nicht als politischen Gegner angesehen habe, zu demindest hätte das Berufungsgericht in sei-nem Urteil hierzu Stellung nehmen müssen.
*
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge nicht übersehen. Es hat vielmehr das Verhalten der NSDAP in dieser Hinsicht, wie sich aus Seite 10/11 des Urteils ergibt, auf taktische Erwägungen zurückgeführt, da der Fall des Klägers in Breslau Aufsehen erregt habe und der Kläger wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden'sei. Dies ist eine Würdigung, die verfahrensrechtlich einwandfrei und denkgesetzlich möglich ist.
 
Das Berufungsgericht hat damit auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätse verstoßen. Denn ein Erfahrungssatz, daß in Fällen der hier vorliegenden Art der Ausschluß aus der Partei nicht rückgängig gemacht worden wäre, wenn der Ausgeschlossene als Gegner der Partei erkannt sei, besteht nicht. Selbst wenn aber eine derartige allgemeine Regel anzunehmen wäre, 30 hat das Berufungsgericht ausreichende Gründe für eine Abweichung von ihr gegeben.
Unbegründet ist auch die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, aus welchen Gründen die Gestapo das Verfahren betrieben habe und maßgebliche Parteiinstanzen dahinter gestanden hätten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Gericht als Grund für das Vorgehen der Gestapo und Parteiinstanzen das gegen den Nationalsozialismus gerichtete Verhalten des Klägers betrachtet hat. Im übrigen bedurfte es auch nicht einer genauen Ermittlung der einzelnen Gründe, nachdem ein Verhalten der Gestapp festgestellt war, das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar war.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angenommen habe, obwohl die Inhaftierung des Klägers durch den Haftrichter ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verhaftung des Klägers durch die Gestapo erfolgt ist - nach der Behauptung des Klägers ist er erst etwa einen Monat später in das Untersuchungsgefängnis überführt worden -, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 BEG oder die Denkgesetze nicht vor, wenn das Berufungsgericht die Untersuchungshaft des Klägers als eine Maßnahme angesehen hat, die auf Veranlassung einer Dienststelle oder der.
NSDAP gegen den Kläger gerichtet worden ist, Zwar hatte der Haftrichter unabhängig von einer politischen Gegnerschaft des Klägers zur NSDAP nur auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Inhaftierung des Klägers zu entscheiden. Die von ihm erlassene Entscheidung beruht aber auf einem Ermittlungsergebnis, das die NSDAP oder die Gestapo in gesetzwidriger Weise herbeigeführt hat. Wenn daraufhin der Haftrichter die Inhaftierung des Klägers verfügte, so wurde damit der Kausalzusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen der Gestapo nicht unterbrochen, vielmehr war die weitere Inhaftierung des Klägers die adäquate Folge dieser Maßnahmen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision sich schließlich noch darauf berufen, daß nach dem 30* Juni 1934 gegen jeden, der im Verdacht homosexueller Tätig-keit gestanden habe, unabhängig von seiner politischen Einstellung Strafverfahren eingeleitet und Verhaftungen erfolgt seien. Eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Revision erübrigt sich, da es sich hierbei um die Behauptung neuer Tatsachen handelt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sind und daher im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 561 ZPO),
3)	Die Revision rügt sodann die Verletzung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG insofern, als das Berufungsgericht zu Unrecht die in der Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP liegende Vorschubleistung zugunsten einer Gewaltherrschaft durch einen später geleisteten Widerstand des Klägers gegen den Nationalsozialismus für ausgeglichen gehalten habe. Ob eine Vorschubleistung durch späteren Widerstand ausgeglichen werden kann, wie dies Blessin-Wilden auf S 99 in Anm 57 zu § 1 BEG annimmt und wie dies für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 8 Abs 1 Satz 2 WGÖD vorgesehen ist, kann jedoch
 
dahinstehen* Denn daß der Kläger über eine einfache Mitgliedschaft hinaus sich aktiv für die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus eingesetzt hat, ist weder vom Beklagten behauptet, noch vom Berufungsgericht festgestellt oder sonstwie ersichtlich» Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9* Februar 1955 - IV ZR 226/54 -ausgesprochen hat, genügt aber die bloße Mitgliedschaft grundsätzlich nicht zur Annahme einer Vorschubleistung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG* Auf Grund dieser Bestimmung ist daher der Kläger von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen, vielmehr ist ihm gemäß §§16 Abs 1 u, 2, § 17 BEG eine Kapitalentschädigung für die Untersuchungshaft, die das Berufungsgericht in einem Umfang von 6 Monaten verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat, zutreffend in Höhe von 900»— DM zugebilligt worden.;
4)	Daä Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschä-
digung für die ihm in seinem Strafverfahren entstandenen Verteidigungskosten zugebilligt, die es in Höhe von 5 300»— RM festgestellt hat» Die Entschädigungs-pflicht des Beklagten hierfür will es aus’einer sinngemäßen Anwendung des § 22 Abs 3 BEG, auf alle Fälle jedoch aus der Vorschrift des § 23 BEG herleiten*
Eine Anwendung des § 23 auf außergerichtliche Kosten eines Strafverfahrens muß jedoch, selbst wenn durch ihre Aufwendung der Kläger in seinem Vermögen schwer geschädigt worden ist, daran scheitern, daß § 23 BEG nur subsidiär zur Anwendung kommen kann, d.h* nur insoweit, als das BEG die Entschädigung nicht besonders geregelt hat (so auch Blessin-Wilden auf S 200 Anm 2 zu § 23 EEG). Dies folgt einmal aus dem Wesen einer Sonderregelung, vor allem aber hat § 23 BEG in seinem Absatz 3 dies für eine Reihe von Fällen noch ausdrücklich hervorgehoben.
 
r
ohne damit eine erschöpfende Aufzählung vornehmen zu wollen (so auch Blessin-Wilden aaO Anm 6 bis 8). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Strafverfahrens sind im § 22 BEG besondere Bestimmungen getroffen, Infolgedessen kann einem Verfolgten für diese KosteA grundsätzlich nur im Rahmfen des § 22 BEG eine Entschädigung gewährt werden«
In dem Strafverfahren ist eine Verurteilung des Klägers nicht erfolgt. Infolgedessen kommt eine Entschädigung für die dem Kläger in ihm erwachsenen Kosten lediglich auf Grund des § 22 Abs 3 BEG in Frage. Dieser bestimmt, daß "die notwendigen Kosten der durch die Beschuldigung erwachsenen - gemeint ist wohl erforderlich gewesenen - Verteidigung" zu erstatten sind, wenn der "Verfolgte einer Handlung beschuldigt worden ist, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar war,*1
Das Berufungsgericht will in Übereinstimmung mit Blessin-Y/ilden (S 198 in Anm 5 zu § 22 BEG) diese Bestimmung grundsätzlich ihrem Wortlaut entsprechend dahin auslegen, daß der Verfolgte einer Handlung beschuldigt worden sein muß, die nur auf Grund rein nationalsozialistischer Vorschriften strafbar gewesen sei. Es hält jedoch eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf einen Fall wie den hier vorliegenden für geboten.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, denn es würde unverständlich sein, wenn notwendige außergerichtliche Kosten dem Verfolgten bei einer aus Verfolgungsgründen erfolgten Verurteilung unabhängig davon, ob diese auf rein nationalsozialistischen Vorschriften beruhte, zu erstatten wären, dagegen der Verfolgte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte, wenn er in einem aus Verfolgungsgründen gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren freigesprochen
-10-
wäre, falls er nicht der Verletzung rein nationalsozialistischer Vorschriften beschuldigt worden wäre Für eine Anwendung des § 22 Abs 3 BEG muß es daher ausreichen, wenn der nationalsozialistische Gewalthaber aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG ein Strafverfahren gegen den Verfolgten eingeleitet hat, Biese Voraussetzung ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben,
V/eitere Voraussetzung einer Entschädigung für aufgewendete Verteidigungskooton ist, wie sich aus § 22 Abs 1 BL'G ergibt, daß das Strafverfahren in Geltungsbereich des 3EG oder in Herkunftogebiet eines Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings stattgefunden hat. Biese letztere Voraussetzung liegt beim Kläger vor, da er als deutscher Staatsangehöriger seine V.ohnung in Breslau gehabt hatte und diese in Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Jelt-krieges verloren hat und daher nach § 1 BVFG als Vertriebener anzuselien ist,
 Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht diese Kosten nicht nach den zur Zeit des Freispruchs des Klägers noch geltenden festen Sätzen der Bechtsanwaltsgebührenordnung von 7. Juli 1879 bemessen hat, sondern statt dieser Sätze, die damals bereits in jeder Hinsicht überholt waren, und in der Ilohrzahl der Fälle auch kein angemessenes Entgelt des Verteidigers mehr darstclltcn (vgl hierzu Hornig in BJ 1944 S 145)? den Betrag als erstattungsfähig im Sinne des § 22 BEG angesehen hat, der gemäß § 93 RAGO a.F. als angemessene Vergütung vereinbart worden war.
Ber Klüger hat zu seiner Verteidigung im Strafverfahren sich zweier Hechtsanwültc bedient. Grundsätzlich sind jedoch nach zivil= wie strafrechtlichen Vorschriften nur die Kosten eines Rechtsanwalts erotat-
11 -
S'*
tungsfähig, Dies muß auch für den Pall des § 22 IL,G gelten, der in seinem Abs 3 ausdrücklich auf die Bestimmung des Abs 2 über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts hinweist« ITaclr seinen eigenen Angaben hat der Klager Jeden seiner Verteidiger in dem Strafverfahren ein Honorar von 2 000,— I&I gezahlt. Infolgedessen kann ihm nur einmal dieser Betrag erstattet werden, also entsprechend dem § 6 Abs 1 BBG ein Ee-trag von 400.— DH.
Der Klage war daher nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 1 300.— DU stattzugeben, wahrend der darüber hinausgehende Anspruch abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 5§ 97? 91? 92 ZPO, 87 BEG.
Schmidt Ascher Baske vs V/erner Scheffler