Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Lezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter johannsen, Maaß, Wilden, Dr« Loewenheim und Lr« Graf für Recht erkannt: Die Rechnung Br. vom 30« Juni 1961, mit der für die Behandlung von Migräne- und Verdauungsbeschwerden von 1954 bis 1961 ein Honorar von 350 Pfund in Rechnung gestellt wurde, hat sie nur in Höhe von 50 Pfund = 557,50 DM anerkannt, weil die unorthocoxen Behandlungsmethoden (Massagen und Elektrobehandlung) wegen Erfolglosigkeit schon nach einem Jahr hätten eingestellt werden müsseno Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 3o928,88 DM Heilverfahrenskosten weiterverfolgt0 Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Profc Dr, Zauber das beklagte Land zur Zahlung von 163,52 LM verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewiesen« Len Anspruch aes Klägers auf Erstattung des Rest-oetrages der Rechnung Br. in Höhe von 300 Pfund hat es in vollem Umfang als nicht gerechtfertigt angesehen, da nach dem eingeholten Gutachten die von Dr« V^^ beim Kläger vorgenommene naturopathische Massage- und Elektrobehandlung auch nicht versuchsweise geeignet gewesen sei, eine Heilung oder Minderung der Verfolgungsleiden herbeizuführen« 1« Las Berufungsgericht hat einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers mit folgenden Erwägungen verneint: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob Lr« Vogel ein Arzthonorar von insgesamt 350 Pfund beanspruchen könne« Seine Rechnung vom 30o Juni 1961 enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf eine Behandlung von Migräne und Verdauungsstörungen in der ^eit von 1954 bis 1961, aber keine Angaben Uber die Art und Häufigkeit dieser Behandlung« Auch aus seinen späteren Stellungnahmen sei nicht zu entnehmen, wie oft er den Kläger behandelt habe« La-her sei in keiner Weise dargetan, daß seine Honorar- Forderung begründet und angemessen sei* Zudem sei nach dem Gutachten des Prof» Dr* Lauber die Elektro-und Massagebehändlung auch nicht versuchsweise geeignet gewesen, eine Heilung oder Minderung der Verfolgungsleiden herbeizuführen* Die Behandlung sei somit nicht notwendig gewesen* Auch habe sie nach den Feststellungen des Vertrauensarztes Br* Mayer zu keiner Besserung der Verfolgungsleiden gefühi't* Deshalb könnten diese Behandlungskosten über den bereits von der BntSchädigungsbehörde zugebilligten Betrag von 50 Pfund hinaus nicht als notwendig anerkannt werden* Ob die von Br* Frenkel in Bad Kissingen behandelten Rückenschmerzen und die vegetativen Störungen des Klägers durch die Elektro-und Massagebehandlung gebessert worden seien, könne offenbleiben* Diese Beschwerden seien nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden* Es möge zwar zutreffen, daß sie die Verfolgungsleiden ungünstig beeinflußt hätten* Da jedoch diese Verschlimmerung nicht auf die Verfolgung zurückzuführen sei, seien die zu ihrer Beseitigung aufgewandten Kosten nicht erstat-tungsfähig* in keiner Weise dargetan bezeichnet, weil aus den Stellungnahmen nicht zu entnehmen sei, wie oft V^Bpden Kläger behandelt habe« Es hat jedoch die Frage, ob Dr« V^pein Arzthonorar von 550 Pfund gegen den Kläger zustand, als zweifelhaft bezeichnet, somit keine abschließende Feststellung darüber getroffen, ob und in welcher Höhe dem Kläger für die allein noch streitige Behandlung über aen ihm bereits zugebilligten Betrag von 50 Pfund hinaus Auslagen entstanden sindo Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß der Kläger möglicherweise den noch streitigen Betrag für die Behandlung aufwenden mußte*
V Ofb /}} BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 280/65 URTEIL Verkündet am Ho Dezember 1966 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Ignaz Avenue, Ej Klägers und Eevisionsklägers, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, TannenStraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten. t 2 / /// Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Lezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter johannsen, Maaß, Wilden, Dr« Loewenheim und Lr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18» Mai 1969 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur üc kv erw i e s en«, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbe-dingten Erwerbsminderung von 40 $ zugebilligt und als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt: "Psychasthenisches Syndrom und chronisch wiederkehrendes Zwölffingerdarm-geschwür im Sinne wesentlicher Mitverursachung"« Auf den Antrag des Klägers, ihm Heilverfahrenskosten für die Zeit von 1945 bis 1961 zu ersetzen, hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom Bo März 1962 die Erstattung solcher Kosten in Höhe von insgesamt 2»763,60 BLI anerkannt, die Erstattung weiterer Kosten jedoch abgelehnt. Die Rechnung Br. vom 30« Juni 1961, mit der für die Behandlung von Migräne- und Verdauungsbeschwerden von 1954 bis 1961 ein Honorar von 350 Pfund in Rechnung gestellt wurde, hat sie nur in Höhe von 50 Pfund = 557,50 DM anerkannt, weil die unorthocoxen Behandlungsmethoden (Massagen und Elektrobehandlung) wegen Erfolglosigkeit schon nach einem Jahr hätten eingestellt werden müsseno Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 3o928,88 DM Heilverfahrenskosten weiterverfolgt0 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen o Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Profc Dr, Zauber das beklagte Land zur Zahlung von 163,52 LM verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewiesen« Len Anspruch aes Klägers auf Erstattung des Rest-oetrages der Rechnung Br. in Höhe von 300 Pfund hat es in vollem Umfang als nicht gerechtfertigt angesehen, da nach dem eingeholten Gutachten die von Dr« V^^ beim Kläger vorgenommene naturopathische Massage- und Elektrobehandlung auch nicht versuchsweise geeignet gewesen sei, eine Heilung oder Minderung der Verfolgungsleiden herbeizuführen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte /}} Land zu verurteilen, an ihn weitere 3»345,— LM zu zahlen« Er hat unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen geltend gemacht, der Restbetrag der Rechnung von Dr. Höhe von noch 300 Pfund sei erstattungsfähig, weil die Behandlung zur Besserung der Verfolgungsleiden notwendig gewesen sei« Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurlickgewiesen« Mit der voij Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Las beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Ent sc heidungsgründe: Lie Revision ist begründet« 1« Las Berufungsgericht hat einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers mit folgenden Erwägungen verneint: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob Lr« Vogel ein Arzthonorar von insgesamt 350 Pfund beanspruchen könne« Seine Rechnung vom 30o Juni 1961 enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf eine Behandlung von Migräne und Verdauungsstörungen in der ^eit von 1954 bis 1961, aber keine Angaben Uber die Art und Häufigkeit dieser Behandlung« Auch aus seinen späteren Stellungnahmen sei nicht zu entnehmen, wie oft er den Kläger behandelt habe« La-her sei in keiner Weise dargetan, daß seine Honorar- T Forderung begründet und angemessen sei* Zudem sei nach dem Gutachten des Prof» Dr* Lauber die Elektro-und Massagebehändlung auch nicht versuchsweise geeignet gewesen, eine Heilung oder Minderung der Verfolgungsleiden herbeizuführen* Die Behandlung sei somit nicht notwendig gewesen* Auch habe sie nach den Feststellungen des Vertrauensarztes Br* Mayer zu keiner Besserung der Verfolgungsleiden gefühi't* Deshalb könnten diese Behandlungskosten über den bereits von der BntSchädigungsbehörde zugebilligten Betrag von 50 Pfund hinaus nicht als notwendig anerkannt werden* Ob die von Br* Frenkel in Bad Kissingen behandelten Rückenschmerzen und die vegetativen Störungen des Klägers durch die Elektro-und Massagebehandlung gebessert worden seien, könne offenbleiben* Diese Beschwerden seien nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden* Es möge zwar zutreffen, daß sie die Verfolgungsleiden ungünstig beeinflußt hätten* Da jedoch diese Verschlimmerung nicht auf die Verfolgung zurückzuführen sei, seien die zu ihrer Beseitigung aufgewandten Kosten nicht erstat-tungsfähig* 2* Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* a) Es mag offen bleiben, ob Heilmaßnahmen schon dann als notwendig ansusehen sind, wenn sie der den Verfolgten behandelnde Arzt für notwendig hält, oder ob es darauf ankornmt, daß sie auch nach allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen als notwendig bezeichnet werden können* Denn das angefochtene Urteil muß ohnehin aus anderen rechtlichen Erwägungen aufgehoben werden* b) Das Berufungsgericht hat zwar die Begründetheit und Angemessenheit der streitigen lionorarforderung als 1 /n in keiner Weise dargetan bezeichnet, weil aus den Stellungnahmen nicht zu entnehmen sei, wie oft V^Bpden Kläger behandelt habe« Es hat jedoch die Frage, ob Dr« V^pein Arzthonorar von 550 Pfund gegen den Kläger zustand, als zweifelhaft bezeichnet, somit keine abschließende Feststellung darüber getroffen, ob und in welcher Höhe dem Kläger für die allein noch streitige Behandlung über aen ihm bereits zugebilligten Betrag von 50 Pfund hinaus Auslagen entstanden sindo Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß der Kläger möglicherweise den noch streitigen Betrag für die Behandlung aufwenden mußte* c) Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsrechtszug ist weiter davon auszugehen, daß möglicherweise die Rückenschmerzen und die vegetativen Störungen des Klägers die anerkannten Verfolgungsleiden ungünstig beeinflußt haben, und daß die erstgenannten Leiden durch die Elektro- und Massagebehandlung gebessert worden sind, so daß eine Verschlimmerung der Verfolgungsleiden beseitigt oder doch hintangehalten worden isto Es kann dann aber der Erstattungsanspruch aes Klägers nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden0 Einmal hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die vegetativen Störurgen des Klägers nicht auch zu dem gesamten psychasthenisehen Symptomenkomplex gehören und daher auch der Verfolgung zuzurechnen sindo Abgesehen davon hat aber das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß hier die Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten noch aus einem anderen Grunde in Betracht kommen kann« Bach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6o Februar 1965 - IV ZR 246/62 - KzW 1965, 565 Br. 15) sind auch die Kosten der Behandlung einer nicht ver- i'olgungsbedingten Krankheit erstattungsfähig, sofern diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers gegenüber der verfolgungsbedingten Krankheit zu stärken und diese dadurch zu lindern oder zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten«, Hat also, wie dies hier noch der Unterstellung des Berufungsgerichts der Fall ist, die Behandlung eines Leidens dazu gedient, die mit diesem Leiden verbundene ungünstige Auswirkung auf das Verfolgungsleiden hintanzuhalten oder eine bereits eingetretene Verschlimmerung des Verfolgungsleidens zu beseitigen oder doch wenigstens den Lauf der Verschlimmerung zu verlangsamen, so sind auch die Aufwendungen für eine solche Behandlung zu erstatten«, Denn die Erstattungspflicht erstreckt sich auf alle im Zuge der Behandlung eines Verfolgungsleidens durchgeführten Maßnahmen. 3o Aus den unter 2* b und c) dargelegten Gründen bedarf die Frage der Erstattungsfähigkeit der vom Kläger für die streiL^e Behandlung auf gewandten Kosten einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. 8 Daher ist das angefoehtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuz'ückzuverwei-sen Johannsen Maaß Wilden Dto Loewenheim Dr« Graf