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BGH

Gericht: BGH

Diesen Anspruch stützt er darauf, dass sein seit dem Jahre 1949 bestehendes Bronchial-Asthma mit der verfolgungsbedingten Weiterwanderung nach Canada Zusammenhänge, weil es durch die dortigen ungünstigen klimatischen Bedingungen entstanden sei. In Übereinstimmung mit den Ansichten aller in diesem Entschädigungsverfahren gehörten Ärzte sei davon auszugehen, daß das Asthma bronchiale erstmals nach der Wohnsitznahme des Klägers in Canada etwa im Jahre 1949 durch für dieses Land spezifische Allergene, und zwar durch Pollen bestimmter Gräser oder Getreidearten ausgelöst worden sei. diese Entwurzelung ursächlich gewordenen nationalsozialistischen Machthaber- noch erkennbar gewesen sei,daß ein solcher Verfolgter in der Eile, mit der er Deutschland habe verlassen müssen, sowie in Anbetracht von Widerständen mancher Aufnahmelander zunächst in ein Land mit ungünstigen Lebensbedingungen der verschiedensten Art geraten sei und sich deshalb zu einer demnäehstigen Weiterwanderung veranlasst habe sehen können» Das möge auch im Pall des Klägers für den von ihm zunächst gewählten Aufenthalt in der CSR und für die imu Jahre*-1939 , unternommene.; nach England gelten» Da nun gerade die mit dem Zeitablauf zusammenhängenden Ereignisse den Ursachenzusammenhang beeinflußten, komme auch der Präge, wieweit die Verantwortlichkeit der Verfolger in zeitlicher Hinsicht zu erstrecken sei, besondere Bedeutung zu» Seit der Verfolgung seien 15 Jahre vergangen gewesen, als sich der Kläger nochmals zu einer Weiterwanderung entschlossen habe» Dabei habe er in England längst eine neue Existenz als Lederfabrikant gefunden, die nach den für ihn wirtschaftlich günstigen Kriegsfahren lediglich einen gewissen konjunkturbedingten Rückgang zu verzeichnen gehabt habe» Dass er unter diesen Umständen den in Canada erhofften günstigeren wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten den Vorzug gegeben und das schon Erreichte nochmals hinter sich gelassen habe, sei ein Schritt gewesen, der, selbst wenn es dazu ohne die Vertreibung von 1933 aus Deutschland nicht gekommen wäre, jedenfalls über die aus damaliger Sicht erkennbar zu erwartenden Weiterungen hinausgegangen sei» Soweit sich in der Folge dieses Schrittes unter den besonderen Lebensbedingungen des neuen Aufenthaltslandes eine hierdurch ausgelöste Erkrankung eingestellt habe, könne für sie wie für etwaige Polgeleiden Entschädigung nicht gewährt werden, weil die Grenze, bis zu der eine Haftung für neu auftretende Gesundheitsschäden noch der Billigkeit entspreche, bereits zeitlich und sachlich überschritten gewesen seio Die Sachverständigen Privatdozent Dr<>Heinecker und Pro Stauch hätten dargelegt, dass ein Zusammenhang der beim Kläger bestehenden CoronarSklerose mit dem Asthma bronchiale ohnehin nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne» Sie hätten auch mit ebenfalls überzeugenden Gründen dargetan, dass nach heutiger ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung diese Coronarsklerose auch ohne die gegen den Kläger im Jahre 1933 gerichtete Verfolgung schicksalmässig und insbesondere zeitlich von ihr unbeeinflusst in Erscheinung getreten wäre» Der Senat sehe sich hierdurch überzeugt Die beiden letztgenannten Leistungen stehen ihm nach seiner Meinung sowohl als Entschädigung für sein Leiden Asthma bronchiale und Lungenemphysem als auch für den Gesundheitsschaden zu, den er durch einen Herzinfarkt im Jahre 1959 und dessen Folge erlitten habe» Wenn das Berufungsgericht alle Entschädigungsansprüche als unbegründet zurückgewiesen hat, weil das Ursprungsleiden nicht als adäquate Folge der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung angesehen werden könne, so lässt diese Auffassung einen Rechtsirrtum nicht erkennen Zeit allein nicht ankommt, so kann doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass seit dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung im Zeitpunkt seiner Auswanderung nach Canada 15 Jahre und seit seinem Eintreffen in England 9 Jahre vergangen waren« Entscheidend ist aber, dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung (vgl.Bl.35 der Entschädigungsakten 232 745 des Regierungspräsidenten in Hildesheim ) in England einen neuen Mittelpunkt seines Lebens gefunden und sich wirtschaftlich eingegliedert hatte« Er hatte nach Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis die Fabrikation von Lederwaren aufgenommen und die aus dem Tatbestand ersichtlichen Einnahmen erzielt, die ihm ein hinreichendes Auskommen ermöglichten» Den Rückgang der Einnahmen in den Nachkriegsfahren führt der Kläger auf verschärfte Konkurrenz zurücko 2ur Auswanderung nach Canada entschloss er sich, da er mit dem Erreichten nicht zufrieden war und dort bessere Entwicklungsmögliehkeiten erhoffte <> Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Angaben des Klägers seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat* Wenn der Kläger jetzt geltend macht, dass er in England niemals festen Fuß gefasst habe, da er mit der Herstellung von Behältern für Gasmasken beschäftigt gewesen sei und er diese allein durch die Konjunktur des Krieges ermöglichte Tätigkeit nach Kriegsende nicht mehr habe ausüben können, so kann er mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, Ist aber davon auszugehen, dass der Kläger in England eine neue wirtschaftliche Existenz gefunden hat und beruht seine Auswanderung nach Canada auf einem neuen selbständigen Entschluß, weil er sich dort bessere Entwicklungsmöglichkeiten erhoffte, so kann der in Canada erlittene Gesundheitsschaden den Verfolgern nicht mehr zugerechnet werden« Auf die Frage der Eingliederung hat der erkennende Senat auch in der Entscheidung RzW 1965, 163 Nr- 9 abgestellt - Diese Entscheidung betraf den Fall einer jüdischen Krankenschwester, die nach dreijährigem Aufenthalt in Schweden nach Israel ausgewandert und'! 5o Schliesslich scheitert der Entschädigungsanspruch , soweit er die durch den Herzinfarkt und dessen Folgen entstandenen Gesundheitsschäden betrifft, auch daran, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Coronarsklerose und dem Asthma bronchiale nicht wahrscheinlich ist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts stützt sich auf das ärztliche Gutachten der Privatdozenten Dr0Heinecker und Dr.Stauch„ Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens kann der Kläger im Revisionsrech'tszug nicht gehört werden.

Zitierte Normen: § 176 BEG
CanadaLandEnglandVerfolgungAsthmaDeutschlandnationalsozialistischenKlägerHerzinfarkt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2016 046
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 28o/ 64
URTEIL
Verkündet am
20oOktober 1965 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Importeurs Jakob R
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
0
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
 Beklagten und Revisionsbeklagten «,
2
Jr
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13»Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br» Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt %
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Gelle vom 7»August 1964 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei ; die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Der jüdische Kläger ist am BHHHP 19o2 in Bohorod-czany / Polen geboren» Etwa von 1914 ab hat er in Mährisch-Ostrau gelebt, wo er seine Schulbildung abschloss und den Kaufmannsberuf erlernte» Nach seiner Darstellung hat er sich im Jahre 1927 nach Deutschland begeben und in Dresden ein Textilversandgeschäft betrieben» Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme sah er seine berufliche Existenz gefährdet» Aus diesem Grund wanderte er im März$ 1933 mit seiner PaEiilie in die CSR aus und liess sich wieder in Mährisch-Ostrau nieder, wo er sich wegen Pehlens der Gewerbeerlaubnis beruflich nur in beschränktem Umfang betätigen konnte» Im März 1939 floh er beim Einrücken deutscher Truppen als polnischer Staatsangehöriger zunächst nach Krakau und mit einem dort erhaltenen Besuchsvisum
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sogleich nach England weiter, wo er zu bleiben wünschte * hach anfänglicher Unterstützung durch jüdische Organisationen erhielt er 1941 die Arbeitserlaubnis, Er nahm sogleich die Fabrikation von Lederwaren auf und hatte in den folgenden Jahren folgende Verdienste t
1941/42 =	791	£,
1942/43 =	looo	£,
1943/44 =	looo	£
und 1944/45 =	75o	£«
In den Nachkriegsjahren gingen seine Einnahmen auf jährlich	52o	-	56o	£
zurücko Da er mit dem Erreichten nicht zufrieden war, entschloss er sich nach Canada auszuwandern, wo er sich bessere Entv/icklungsmöglichkeiten erhoffte. Im Sommer 1948 übersiedelte er mit seiner Familie nach Montreal« Dort war er nach seinen Angaben ab 1953 oder 1954 geschäftlich erfolgreich; der Verdienst entsprach seinen Erwartungen« Jedoch erkrankte er an Asthma« Nachdem er im Jahre 1959 einen Herzinfarkt erlitten hatte, stellte er seine berufliche Tätigkeit ein und verliess Canada, Seit dem Frühjahr i960 lebt er in FSHHBHW*
Der Kläger, der für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung erhalten hat, macht auch einen Gesundheitsschaden geltend. Diesen Anspruch stützt er darauf, dass sein seit dem Jahre 1949 bestehendes Bronchial-Asthma mit der verfolgungsbedingten Weiterwanderung nach Canada Zusammenhänge, weil es durch die dortigen ungünstigen klimatischen Bedingungen entstanden sei. Dieses Leiden habe auch zu dem Herzinfarkt und dessen Folgezustand geführt.
Durch den Bescheid vom 27»Juli 1961 hat die Entschadigungs-behörde dem Kläger eine Erstattung der Heilverfahrenskosten für "Asthma bronchiale im Sinne der Auslösung eines anlagebedingten Leidens” für die Zeit vom l,Mai 1949 bis zu dem 31 «Oktober 1959 und Heilfürsorge für ”Lungenemphysein im Sinne der anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung eines konstitutionell und alterobedingten Umbauvorganges" für die Zeit ab 1,Januar 19'
 
zugebilligt, weitergehende Ansprüche dagegen abgelehnt.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage des Klägers blieb in der 1. und 2. Instanz erfolglose Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche auf ein Heilverfahren für den Zustand nach einem Herzinfarkt und auf Kapitalentschädigung und Rente weiter.»
Das beklagte Land lässt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Das beklagte Land sieht den vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch zunächst deshalb als unbegründet an, weil das Leiden, das der Kläger als ursächliches Leiden ansieht, nämlich das Asthma bronchiale, nicht als adäquate Polge der etwa 16 Jahre vorher gegen ihn gerichteten national-sozialistischen Verfolgung angesehen werden könne.
In Übereinstimmung mit den Ansichten aller in diesem Entschädigungsverfahren gehörten Ärzte sei davon auszugehen, daß das Asthma bronchiale erstmals nach der Wohnsitznahme des Klägers in Canada etwa im Jahre 1949 durch für dieses Land spezifische Allergene, und zwar durch Pollen bestimmter Gräser oder Getreidearten ausgelöst worden sei.
Bei dem Problem der adäquaten Verursachung handele es sich nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität, sondern um die Bestimmung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Polge billigerweise zuzu demuten sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang könne nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Zeit der Verfolgung erkennbar gewesen sei, dass die Verfolgung zu dem später eingetretenen Schaden führen würde.
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Als der Kläger im Jahre 1933 im Zuge rassischer Verfolgung seine Existenz in Deutschland verloren habe? habe auswandern müssen und mit seiner Familie vor dem Nichts gestanden habe, werde für einen optimalen Beobachter oder den für. diese Entwurzelung ursächlich gewordenen nationalsozialistischen Machthaber- noch erkennbar gewesen sei,daß ein solcher Verfolgter in der Eile, mit der er Deutschland habe verlassen müssen, sowie in Anbetracht von Widerständen mancher Aufnahmelander zunächst in ein Land mit ungünstigen Lebensbedingungen der verschiedensten Art geraten sei und sich deshalb zu einer demnäehstigen Weiterwanderung veranlasst habe sehen können» Das möge auch im Pall des Klägers für den von ihm zunächst gewählten Aufenthalt in der CSR und für die imu Jahre*-1939 , unternommene.; Weiterwanderung.', nach England gelten» Da nun gerade die mit dem Zeitablauf zusammenhängenden Ereignisse den Ursachenzusammenhang beeinflußten, komme auch der Präge, wieweit die Verantwortlichkeit der Verfolger in zeitlicher Hinsicht zu erstrecken sei, besondere Bedeutung zu» Seit der Verfolgung seien 15 Jahre vergangen gewesen, als sich der Kläger nochmals zu einer Weiterwanderung entschlossen habe» Dabei habe er in England längst eine neue Existenz als Lederfabrikant gefunden, die nach den für ihn wirtschaftlich günstigen Kriegsfahren lediglich einen gewissen konjunkturbedingten Rückgang zu verzeichnen gehabt habe» Dass er unter diesen Umständen den in Canada erhofften günstigeren wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten den Vorzug gegeben und das schon Erreichte nochmals hinter sich gelassen habe, sei ein Schritt gewesen, der, selbst wenn es dazu ohne die Vertreibung von 1933 aus Deutschland nicht gekommen wäre, jedenfalls über die aus damaliger Sicht erkennbar zu erwartenden Weiterungen hinausgegangen sei» Soweit sich in der Folge dieses Schrittes unter den besonderen Lebensbedingungen des neuen Aufenthaltslandes eine hierdurch ausgelöste Erkrankung eingestellt habe, könne für sie wie für etwaige Polgeleiden Entschädigung nicht
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gewährt werden, weil die Grenze, bis zu der eine Haftung für neu auftretende Gesundheitsschäden noch der Billigkeit entspreche, bereits zeitlich und sachlich überschritten gewesen seio
 Die Sachverständigen Privatdozent Dr<>Heinecker und Pro Stauch hätten dargelegt, dass ein Zusammenhang der beim Kläger bestehenden CoronarSklerose mit dem Asthma bronchiale ohnehin nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne» Sie hätten auch mit ebenfalls überzeugenden Gründen dargetan, dass nach heutiger ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung diese Coronarsklerose auch ohne die gegen den Kläger im Jahre 1933 gerichtete Verfolgung schicksalmässig und insbesondere zeitlich von ihr unbeeinflusst in Erscheinung getreten wäre» Der Senat sehe sich hierdurch überzeugt
20 Die gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind unbegründet»
Der Kläger verlangt über die ihm für Asthma bronchiale und Lungenemphysem zugesprochenen Heilverfahren hinaus die Zubilligung eines Heilverfahrens auch für den Zustand nach einem Herzinfarkt sowie die Zuerkennung von Rente und Kapitalentschädigung. Die beiden letztgenannten Leistungen stehen ihm nach seiner Meinung sowohl als Entschädigung für sein Leiden Asthma bronchiale und Lungenemphysem als auch für den Gesundheitsschaden zu, den er durch einen Herzinfarkt im Jahre 1959 und dessen Folge erlitten habe» Wenn das Berufungsgericht alle Entschädigungsansprüche als unbegründet zurückgewiesen hat, weil das Ursprungsleiden nicht als adäquate Folge der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung angesehen werden könne, so lässt diese Auffassung einen Rechtsirrtum nicht erkennen
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3° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1963, 496 Nr« 13 ; 65, 163 Nr» 9) handelt es sich hei der Beantwortung der Frage, ob derjenige, der zur Zeit der Verfolgung eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens des Verfolgten gesetzt hat, für diesen Schaden einzustehen hat, im wesentlichen darum, ob dem Urheber der Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzu demuten ist„ Geht man von diesem Grundsatz aus, so war es für die nationalsozialistischen Verfolger zwar naheliegend y dass der aus Deutschland vertriebene Kläger weder in der CSR noch in Polen bleiben würde, wo er gleichfalls von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bedroht war, sondern dass er jede Gelegenheit ausnützen würde, nach-England zu entkommen, wo er hoffen durfte, vor dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber in Sicherheit zu sein* Anders ist die Frage der Kausalität jedoch insofern zu beurteilen, als es sich um (?e-sundheitsschäden handelt, die der Kläger erlitten hat, nachdem er im Jahre 1948 nach Canada übersiedelt war„
Wenn es auch auf die seit dem Beginn der Verfolgung abgelaufene.' Zeit allein nicht ankommt, so kann doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass seit dem Beginn der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung im Zeitpunkt seiner Auswanderung nach Canada 15 Jahre und seit seinem Eintreffen in England 9 Jahre vergangen waren« Entscheidend ist aber, dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung (vgl.Bl.35 der Entschädigungsakten 232 745 des Regierungspräsidenten in Hildesheim ) in England einen neuen Mittelpunkt seines Lebens gefunden und sich wirtschaftlich eingegliedert hatte« Er hatte nach Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis die Fabrikation von Lederwaren aufgenommen und die aus dem Tatbestand ersichtlichen Einnahmen erzielt, die ihm ein hinreichendes Auskommen ermöglichten» Den Rückgang der Einnahmen in den
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Nachkriegsfahren führt der Kläger auf verschärfte Konkurrenz zurücko 2ur Auswanderung nach Canada entschloss er sich, da er mit dem Erreichten nicht zufrieden war und dort bessere Entwicklungsmögliehkeiten erhoffte <> Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Angaben des Klägers seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat*
§ 176 BEG ist nicht verletzt , da nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Entschädigungsorgane nicht gehalten sind, ins Blaue hinein zu ermitteln.. Wenn der Kläger jetzt geltend macht, dass er in England niemals festen Fuß gefasst habe, da er mit der Herstellung von Behältern für Gasmasken beschäftigt gewesen sei und er diese allein durch die Konjunktur des Krieges ermöglichte Tätigkeit nach Kriegsende nicht mehr habe ausüben können, so kann er mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, Ist aber davon auszugehen, dass der Kläger in England eine neue wirtschaftliche Existenz gefunden hat und beruht seine Auswanderung nach Canada auf einem neuen selbständigen Entschluß, weil er sich dort bessere Entwicklungsmöglichkeiten erhoffte, so kann der in Canada erlittene Gesundheitsschaden den Verfolgern nicht mehr zugerechnet werden« Auf die Frage der Eingliederung hat der erkennende Senat auch in der Entscheidung RzW 1965, 163 Nr- 9 abgestellt - Diese Entscheidung betraf den Fall einer jüdischen Krankenschwester, die nach dreijährigem Aufenthalt in Schweden nach Israel ausgewandert und'! dort«.’erkrankt’.-war „
4« Die Entschädigungsfähigkeit der vom Kläger erlittenen Gesundheitsschäden scheitert auch daran, dass sich die Gefahrenlage des Klägers gegenüber nichtverfolgten Personen durch seine Auswanderung nach Canada nicht erhöht hat» Canada ist ein beliebtes Auswanderungsziel zahlreicher Emigranten, Sein Klima gilt für Mitteleuropäer nicht als gesundheitsschädlich. Die Erkrankung des Klägers an Bronchialasthma ist daher nicht verfolgungseigentümlich.
5o Schliesslich scheitert der Entschädigungsanspruch , soweit er die durch den Herzinfarkt und dessen Folgen entstandenen Gesundheitsschäden betrifft, auch daran, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Coronarsklerose und dem Asthma bronchiale nicht wahrscheinlich ist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts stützt sich auf das ärztliche Gutachten der Privatdozenten Dr0Heinecker und Dr.Stauch„ Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens kann der Kläger im Revisionsrech'tszug nicht gehört werden. Gründe, die einer Verwendung des Gutachtens nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich
 Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs. 1 BEG und 91 ZPO zurückzuweisen.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr. Graf
 von der Mühlen