In ihrem Bescheid vom 27« November 1961 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin die Witwenrente nur für den mit der Entscheidung des genannten englischen Gerichts beginnenden Zeitraum' zugebilligt. Gegen die Versagung der weitergehenden Entschädigungsforderung richtet sich die Klage, die die Klägerin wie folgt, begründet hat: Die Präge, ob sie in Prag eine zweite Ehe eingegangen sei, müsse ausschließlich nach englischem Recht beurteilt v/erden, »nach der Entscheidung des High Court of Justice, der nur deklaratorische Bedeutung zukomme, habe von Anfang an keine Ehe bestanden. eine Wiederverheiratung der Klägerin vorliege, auch wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Eheteil die Staatsangehörigkeit des anderen zu verschaffen, und beide Beteiligten niemals im Sinne gehabt hätten, wie Eheleute zusammenzuleben, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es für die Frage der zeitlichen Begrenzung der Witwenrente im Entschädigungsrecht nur darauf ankomme, daß eine Ehe in der am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Form abgeschlossen sei, Bie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 1. Bie Entscheidung Uber die von der Klägerin begehrten Sntschädigungoleistungen hängt davon ab, ob die 1948 in Prag geschlossene Ehe deshalb nicht als V/iederverheiratung nach § 17 Abs. 1 Kr. 1 BEO anzusehen ist, weil nach dem Urteil des High Court of Justice eine Ehe von Anfang an nicht bestanden hat. Die Witwe eines Verfolgten, deren Anspruchsvoraussetzungen 3ich aüs § 160 BEG ergeben, verliert nach § 163 Abs. 1 BEG mit der Wiederverheiratung ihre Rente endgültig, weil § 23 BEG für diesen Kreis der Verfolgten nicht gilt (RzW I960, 470 Nr. 36). Allerdings lebt die Rente, sofern die Voraussetzungen des § 150 BEG vorliegen, nach § 23 BEG wieder auf, wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Dabei hat der Gesetzgeber nicht darauf abgestellt, aus welchen Gründen die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Rechtskraf t eines nach §§ 16 ff EheG ergangenen Nichtigkeitsurteils die Ehe rückwirkend vernichtet wird, mit der nach § 26 Abs. 2 EheG möglichen Folge, daß ein Ehegatte den von ihm bis zur Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils vom anderen Ehegatten bezogenen Unterhalt zurückzuerstatten hat. Auf diese Besonderheiten hat der Sntschädi-gungsgesetzgeber keine Rücksicht genommen; er ist vielmehr, wie in dem angeführten Urteil an Hand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt worden ist, von dem Regelfall ausgegangen, daß die Witwe von ihrer Wiederverheiratung bis zur Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der zweiten Ehe versorgt worden ist. Nur dadurch, daß im Entschädigungsrecht die Dauer der Witwenversorgung von diesen leicht feststellbaren Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, können die EntschädigungsOrgane über derartige Ansprüche entscheiden, ohne auf die Frage eingehen zu müssen, welche Wirkungen der Nichtigkeitserklärung einer Ehe zukommen. Nach diesen Gesichtspunkten muß ein Fall, in dem eine gültig geschlossene Ehe in einem späteren Urteil als von Anfang an null und nichtig bezeichnet v/orden ist, so entschieden werden, wie wenn eine gültig abgeschlossene Ehe rückwirkend für Selbst die Vorlage eines Urteils würde häufig nicht genügen, vielmehr wäre darüber hinaus regelmäßig zu beachten, - sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben -, daß ein derartiges ausländisches Urteil nur zu berücksichtigen ist, y/enn die Landes Justizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamKÄndG .vom 1. Infolgedessen kann für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht darauf abgestellt werden, ob das von der Klägerin nach 11 Jahren erstrittene Urteil des britischen Gerichts hier in diesem Palle die Entscheidung der Frage erübrigt, welche Wirkungen der in Prag geschlossenen Ehe beizulegen sind, 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit nicht auf die Bedeutung des erwähnten Urteils, auch nicht auf die allgemeinen Wirkungen der Eheschließung in Prag, sondern allein darauf an, ob die Heirat der Klägerin den Formvorschriften des damals geltenden tschechischen Rechts genügte. Nach deutschem internationalen Privatrecht ist also entscheidend, daß die 1948 geschlossene Ehe der Klägerin den Formvorschriften des am Ort der Eheschließung geltenden Rechts genügte, ohne Rücksicht darauf, ob das Heimatrecht der Beteiligten auf die Einhaltung dieser Form abstellt oder nicht (RGZ 88, 191)* Diese Grundsätze verkennt die Revision, wenn sie meint, daß die Frage,-, pb . Gründen ist.die Eheschließung der Klägerin in Prag als Wiederverheiratung nach § 17 Ahs. 1 Nr. 1 B3G anzusehen.
IV ZR 280/63 0# Verkündet am 14. Oktober 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäft sstelle X m amen des Volkes In dem Bntschädigungsreehtsstreit der Frau Irma F B^BHIK^oad9 England, Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Bandesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Tm^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, lilaaß und Br, Boewenheim für Recht erkannt la - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1963 wird zurückgev/iesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen / Tatbestand: Die am 1899 in Jf^^HHB (Tschecho- slowakei) geborene Klägerin war mit dem Diplomingenieur Otto E|^fcverheiratet. Beide Eheleute sind als Juden verfolgt worden. Der Ehemann wurde am 2. November 1944 in dem Konzentrationslager Flossenbürg umgebracht. Am 25. November 1948 heiratete die Klägerin in Prag den.britischen Staatsangehörigen Otto um auf diese Weise die britische Staatsangehörigkeit erwerben und nach England auswandern zu können. Bald darauf ließ sie sich in London nieder. Am 27. Juli 1959 erklärte der High Court of Justice die Ehe der Klägerin mit Otto "to have been and to be absolutely null and void to all intents and purposes in the law whatsoever, by reason of the inducement of the Petitioner to be a party to the marriage through duress11. Die Klägerin fordert als Witwe des in Flossen-bürg umgekommenen Otto Kapital ent Schädigung und Rente. Sie behauptet, sie sei deutscher Abstammung und als Vertriebene anerkannt. Nach dem Ende des Krieges habe sie in Prag als Deutsche nur unter großen Schwierigkeiten leben können, so daß sie den britischen Staatsangehörigen nur geheiratet habe, um auswandern zu können. Eine eheliche Gemeinschaft sei nicht beabsichtigt gewesen, sie sei auch niemals zustande gekommen. Daher sei die in Prag abgeschlossene Ehe für die Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen, so daß ihr für die Zeit vom 1 . Januar 1949 Kapitalentschädigung und vom 1. November 1955 ab eine Witwenrente zustehe« In ihrem Bescheid vom 27« November 1961 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin die Witwenrente nur für den mit der Entscheidung des genannten englischen Gerichts beginnenden Zeitraum' zugebilligt. Gegen die Versagung der weitergehenden Entschädigungsforderung richtet sich die Klage, die die Klägerin wie folgt, begründet hat: Die Präge, ob sie in Prag eine zweite Ehe eingegangen sei, müsse ausschließlich nach englischem Recht beurteilt v/erden, »nach der Entscheidung des High Court of Justice, der nur deklaratorische Bedeutung zukomme, habe von Anfang an keine Ehe bestanden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Schaden an Leben über die bereits bev/illigte Rente hinaus noch zu zahlen: a) für die Zeit vom 1. 1. 1949 bis 51o 10. 1955 eine Kapitalentschädigung von 25.116 DM, b) für die Zeit vom 1. 11. 1953 bis 31. 7. 1959 eine Rentennachzahlung von 36.828 DM. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzu-weisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß 4 - / eine Wiederverheiratung der Klägerin vorliege, auch wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Eheteil die Staatsangehörigkeit des anderen zu verschaffen, und beide Beteiligten niemals im Sinne gehabt hätten, wie Eheleute zusammenzuleben, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es für die Frage der zeitlichen Begrenzung der Witwenrente im Entschädigungsrecht nur darauf ankomme, daß eine Ehe in der am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Form abgeschlossen sei, Bie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Bas beklagte Land hat erklärt, daß es sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen werde. Entscheidungsgründe: Bie Revision ist unbegründet, 1. Bie Entscheidung Uber die von der Klägerin begehrten Sntschädigungoleistungen hängt davon ab, ob die 1948 in Prag geschlossene Ehe deshalb nicht als V/iederverheiratung nach § 17 Abs. 1 Kr. 1 BEO anzusehen ist, weil nach dem Urteil des High Court of Justice eine Ehe von Anfang an nicht bestanden hat. Bie Ansicht des Berufungsgerichts, für die Entscheidung dieser Rechtsfrage könne unentschieden blei- ben, ob die Klägerin als Vertriebene nach §§ 150 ff BEG oder als Flüchtling nach §§ 160 ff aaO entschädigungsberechtigt sei, ist nicht richtig und nur deshalb im Ergebnis unschädlich, weil die der Klägerin bereits zugebilligte Rente nicht mehr im Streit befangen ist. Die Witwe eines Verfolgten, deren Anspruchsvoraussetzungen 3ich aüs § 160 BEG ergeben, verliert nach § 163 Abs. 1 BEG mit der Wiederverheiratung ihre Rente endgültig, weil § 23 BEG für diesen Kreis der Verfolgten nicht gilt (RzW I960, 470 Nr. 36). Würde also die Klägerin zu diesem Kreis der Verfolgten gehören, so hätte ihr die Bntschädigungs-behörde von ihrem Rechtsstandpunkt aus überhaupt keine Rente zubilligen dürfen. 2. Die Ansprüche der Klägerin scheitern an § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG. Die Heirat in Prag im Jahre 1948 ist als Wiederverheiratung anzusehen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des Entschädigungsrechts. Auf die eherechtlichen Wirkungen dieser Eheschließung kommt es nicht an. Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat in der RzW 1961, 262 Nr. 12 abgedruckten Entscheidung entwickelt. In ihren Gründen wird ausgeführt, daß die Ansprüche auf Witwenrente mit dem formgültigen Abschluß einer neuen Ehe erlöschen. Allerdings lebt die Rente, sofern die Voraussetzungen des § 150 BEG vorliegen, nach § 23 BEG wieder auf, wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Dabei hat der Gesetzgeber nicht darauf abgestellt, aus welchen Gründen die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Er hat auch nicht besonders berücksichtigt, daß mit der Rechtskraf t eines nach §§ 16 ff EheG ergangenen Nichtigkeitsurteils die Ehe rückwirkend vernichtet wird, mit der nach § 26 Abs. 2 EheG möglichen Folge, daß ein Ehegatte den von ihm bis zur Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils vom anderen Ehegatten bezogenen Unterhalt zurückzuerstatten hat. Auf diese Besonderheiten hat der Sntschädi-gungsgesetzgeber keine Rücksicht genommen; er ist vielmehr, wie in dem angeführten Urteil an Hand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt worden ist, von dem Regelfall ausgegangen, daß die Witwe von ihrer Wiederverheiratung bis zur Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der zweiten Ehe versorgt worden ist. Nur dadurch, daß im Entschädigungsrecht die Dauer der Witwenversorgung von diesen leicht feststellbaren Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, können die EntschädigungsOrgane über derartige Ansprüche entscheiden, ohne auf die Frage eingehen zu müssen, welche Wirkungen der Nichtigkeitserklärung einer Ehe zukommen. Diese typisierende Regelung der Anspruchsgrundlagen, wie sie auch sonst häufig im Bundesentschädigungsgesetz anzutreffen ist, darf bei der Auslegung des § 17 BEG nicht außer acht gelassen werden, da sonst der Zweck des Gesetzes, über die Ansprüche der Verfolgten rasch zu entscheiden, in Frage gestellt werden würde. Nach diesen Gesichtspunkten muß ein Fall, in dem eine gültig geschlossene Ehe in einem späteren Urteil als von Anfang an null und nichtig bezeichnet v/orden ist, so entschieden werden, wie wenn eine gültig abgeschlossene Ehe rückwirkend für nichtig erklärt worden ist. Bei der von der Klägerin vertretenen Hechtsanisicht könnte die Entschädigungs-behörde der Frage nicht ausweichen, welche Wirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe zukommen. Ob eine Nichtehe oder eine vernichtbare Ehe vorliegt, wäre gemäß Art. \3 Abs. 1 BGBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung zu bestimmen.. Daß .l>ei derartigen Untersuchungen die Snt-schädigungsbehörden vor für sie unlösbare Aufgaben gestellt werden würden, liegt auf der Hand. Die Entschädigungsbehörden könnten auch das Verfahren nicht aussetzen und einer Antragstellerin aufgeben, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirkungen ihrer Ehe vorzulegen. Hierdurch könnte die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch unter Umständen jahrelang verzögert werden. Selbst die Vorlage eines Urteils würde häufig nicht genügen, vielmehr wäre darüber hinaus regelmäßig zu beachten, - sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben -, daß ein derartiges ausländisches Urteil nur zu berücksichtigen ist, y/enn die Landes Justizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamKÄndG .vom 1. August 1961 festgestellt hätte, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils vorliegen. Wie bereits eingangs in dem erwähnten Urteil des Senats hervorgehoben wijrde, sollten den Entschädigungsbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 23 BEG deutlich Ausdruck gefunden hat, derartige Fragen ganz allgemein ferngehalten werden. Infolgedessen kann für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht darauf abgestellt werden, ob das von der Klägerin A nach 11 Jahren erstrittene Urteil des britischen Gerichts hier in diesem Palle die Entscheidung der Frage erübrigt, welche Wirkungen der in Prag geschlossenen Ehe beizulegen sind, 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit nicht auf die Bedeutung des erwähnten Urteils, auch nicht auf die allgemeinen Wirkungen der Eheschließung in Prag, sondern allein darauf an, ob die Heirat der Klägerin den Formvorschriften des damals geltenden tschechischen Rechts genügte. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Eine Nachprüfung dieser Frage i3t dem Revisionsgerichtnnach § 549 Abs. 1 ZPO versagt. Es ist daher nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB davon auszugehen, daß die Klägerin in Prag eine gültige Ehe eingegangen ist. Die rechtliche Maßgeb-lichkeit der Ortsform besteht auch dann, wenn das hier anzuwendende Eherecht einer so geschlossenen Ehe keinerlei Rechtsv/irkungen beilegt (vgl.Anm. 47 zu Art, 13 £GBGB bei Soergel/Kegel; Palandt/Lauterbaeh, Anm. 3 zu Art. 11, ferner Anm. 6 b zu Art. 13 EGBGB). Nach deutschem internationalen Privatrecht ist also entscheidend, daß die 1948 geschlossene Ehe der Klägerin den Formvorschriften des am Ort der Eheschließung geltenden Rechts genügte, ohne Rücksicht darauf, ob das Heimatrecht der Beteiligten auf die Einhaltung dieser Form abstellt oder nicht (RGZ 88, 191)* Diese Grundsätze verkennt die Revision, wenn sie meint, daß die Frage,-, pb . die Klägerin in Prag eine gültige Ehe eingegangen sei, nach englischem Recht zu entscheiden wäre. Aus die sen. Gründen ist.die Eheschließung der Klägerin in Prag als Wiederverheiratung nach § 17 Ahs. 1 Nr. 1 B3G anzusehen. Die Ansprüche der Klägerin sind deshalb unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Baske Johannsen Maaß Dr. Loewenheira