b) Eine Kollektivvertreibung der Deutschen hat auch aus der Sowjetunion und aus Rumänien stattgefunden, Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Nach Abschluß des ersten Weltkrieges, den er auf österreichischer Seite mitmachte, gründete und betrieb er in der nunmehr zu Rumänien gehörigen Stadt O0H0HHP als rumänischer Staatsangehöriger ein Geschäft für elektromechanische Artikel und Installationsmaterial. Nachdem die durch Staatsvertrag vom Juni 1940 von Rumänien an die Sowjetunion abgetretene NodBH^ nach Ausbruch des deutschrussischen Krieges im Juli 1941 durch deutsch-rumänische Truppen besetzt worden war, wurde der Kläger zunächst in das Ghetto von und sodann in ein Lager in Tiraspol verbracht und hierdurch an der weiteren Ausübung seines Berufes gehindert. Da sich der Klageanspruch mangels der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nur aus den §§ 149 ff < BEG rechtfertigen kann, fordert das Oberlandesgericht mit Hecht, daß der ”Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten“ Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG (§ 150 Abs, 1 BEG) und, da er einen Berufsschadensanspruch erhebe, “vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei“ Daraus ergebe sich zugleich, daß der Kläger zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG beseichneten Vertriebenengruppe gehören müsse (Urteil des Senats vom 22. Das Oberlandesgericht hat es offengelasaen, ob der Kläger als deutscher Volkszugehöriger zu gelten habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, § 4 Abs. 2 BEG), ob in seiner im April 1956 erfolgten Übersiedlung von (Sowjetunion) nach (Rumänien) eine Auswanderung “in das Ausland“ zu erblicken sei, sowie ob er diese Übersiedlung aus Angst vor einer etwaigen Wiederkehr der deutschen Truppen vorgenommen habe und ob eine solche Furcht die “Vcrtriebencneigenschaft“ zu begründen vermöge. Denn es hat verneint, daß in der seit Herbst 1940 zu dem sowjetischen Staatsgebiet gehörenden NoflHIBBD (und damit auch in CflBB) nach Kriegsende eine Kollektivvertreibung der deutschen Bevölkerungsteile wegen ihres Deutschtums stattgefiinden habe. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aus der Sowjetunion und aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden hat, unzutreffend beurteilt. Hieraus ergibt sich der Ausgangspunkt des Gesetzes, daß auch aus diesen beiden Ländern eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei sich die Gebühren- und Auslägenfreiheit aus § 225 Abs. 1 BEG ergibt. Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers kann unter den näheren Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PVFG, 154 Abs. 1 Satz 2 BEG entweder zu bejahen sein, weil nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder weil ihm solche drohten und er deshalb ausgewandert ist. Zur Bejahung der Voraussetzung, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn "verübt" worden sind und er deswegen ausgewandert ist, ist erforderlich, daß ein gev/isser - gegebenenfalls auch psychischer -Zusammenhang, mindestens im Sinne einer Mitursächlichkeit, zwischen der Verfolgung.des Klägers und seiner späteren Auswanderung festgestellt werden kann. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so kommt die andere gesetzliche Alternative, daß dem Kläger e nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen "drohten" und er
j?2538 071 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 150, 154; BundesvertriebenenG § 1 a) Zur Auslegung des § 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFG. b) Eine Kollektivvertreibung der Deutschen hat auch aus der Sowjetunion und aus Rumänien stattgefunden, BGH, Urt. v. 6. März 1963 - IV ZR 280/62 OLG Neustadt/Weinstr, LG Frankenthal IV 2R 280/62 *' ■ 1 nmmm Verkündet am 6* März 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Ham e n des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Diplomingenieurs Josef mmmm m1hb> -Prozeßbevollmächtigter; Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br in gegen das Land R h e i n 1 a n d - P f a 1 z , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wieder gutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, ^Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Vfeinstraße vom 11. Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen -2- Tatbestand• Der am 0. SB 1888 in St^HHIB (in der damals zu Österreich-Ungarn gehörigen Bgeborene Kläger ist Jude. Sr besuchte nach seinen Angaben das Staatsgymnasium und die Universität in (NoflHBft) und erwarb sodann in Paris das Ingenieurdiplom. Nach Abschluß des ersten Weltkrieges, den er auf österreichischer Seite mitmachte, gründete und betrieb er in der nunmehr zu Rumänien gehörigen Stadt O0H0HHP als rumänischer Staatsangehöriger ein Geschäft für elektromechanische Artikel und Installationsmaterial. Nachdem die durch Staatsvertrag vom Juni 1940 von Rumänien an die Sowjetunion abgetretene NodBH^ nach Ausbruch des deutschrussischen Krieges im Juli 1941 durch deutsch-rumänische Truppen besetzt worden war, wurde der Kläger zunächst in das Ghetto von und sodann in ein Lager in Tiraspol verbracht und hierdurch an der weiteren Ausübung seines Berufes gehindert. Nach seiner im März 1944 erfolgten Befreiung durch russische Truppen kehrte er zunächst nach zurück und übersiedelte schließlich im April 1945 nach (Rumänien) und von dort aus im Frühjahr 1951 nach Mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 10.000 DM Kapitalentschädigung oder 200 DM Monatsrente ab 1. November 1955 hat der Kläger bei den EntschädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung :‘t; der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Da sich der Klageanspruch mangels der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nur aus den §§ 149 ff < BEG rechtfertigen kann, fordert das Oberlandesgericht mit Hecht, daß der ”Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten“ Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG (§ 150 Abs, 1 BEG) und, da er einen Berufsschadensanspruch erhebe, “vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei“ (§ 154 Abo. 1 Satz 2 BEG). Daraus ergebe sich zugleich, daß der Kläger zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG beseichneten Vertriebenengruppe gehören müsse (Urteil des Senats vom 22. Februar 1961 - IV ZK 256/60 -, IM Nr. 2 zu § 154 BEG 1956 ä HzW 1961, 524 Nr. 35). Der Klager müsse seinen in CflHP Sowjetunion) gelegenen Wohn- sitz als deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933? jedoch vor der allgemeinen Vertreibung, aus Ver-fölgungsgründen durch “Auswanderung” verlassen und seinen Wohnsitz im Ausland haben. Das Oberlandesgericht hat es offengelasaen, ob der Kläger als deutscher Volkszugehöriger zu gelten habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, § 4 Abs. 2 BEG), ob in seiner im April 1956 erfolgten Übersiedlung von (Sowjetunion) nach (Rumänien) eine Auswanderung “in das Ausland“ zu erblicken sei, sowie ob er diese Übersiedlung aus Angst vor einer etwaigen Wiederkehr der deutschen Truppen vorgenommen habe und ob eine solche Furcht die “Vcrtriebencneigenschaft“ zu begründen vermöge. Denn es hat verneint, daß in der seit Herbst 1940 zu dem sowjetischen Staatsgebiet gehörenden NoflHIBBD (und damit auch in CflBB) nach Kriegsende eine Kollektivvertreibung der deutschen Bevölkerungsteile wegen ihres Deutschtums stattgefiinden habe. Eine solche habe es nur in den im Potedamer Abkommen vom 2. August 1945 und in -4- einem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 17. Oktober 1945 aufgeführten Gebieten des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie sowie Polens, der Tschechoslowakei und Ungarns gegeben, nicht dagegen in Rumänien und der Sowjetunion, wo im Gegenteil einer freiwilligen Umsiedlung erhebliche Hindernisse in den Y/eg gelegt worden seien. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aus der Sowjetunion und aus Rumänien eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden hat, unzutreffend beurteilt. Y/ie vom Senat in seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Urteil vom 23. November 1962 - IV ZR 170/62 -auogeführt, verweist § 150 BEG bei der Frage der Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG. Hach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger "Ausciedler” ist, d. h. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat öder verläßt, ec sei denn, daß er seinen dortigen Wohnsitz erst nach dem 9- Hai 1945 begründet hat (vgl. hierzu: Werber/Bode/ Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § 1 Anm. 13 5. 22). Zu diesen Gebieten gehören auch Rumänien und die Sowjetunion. Hieraus ergibt sich der Ausgangspunkt des Gesetzes, daß auch aus diesen beiden Ländern eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat. Dem ist hin-zuzufügen, daß das Gesetz formelle Ausweisungen nicht verlangt. § 1 Abs. 1 BVFG erfordert zu dem Begriff des "Ver- -5- triebenen" keine speziell auf Austreibung abzielenden Maßnahmen, sondern laßt es neben solchen Maßnehmen, insbeson-. dere der Ausweisung, genügen, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Y'eltkrieges durch Flucht verloren hat. Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene” aus der Sowjetunion oder Rumänien anzusehen, wenn sie aus diesen Ländern geflüchtet sind. III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei sich die Gebühren- und Auslägenfreiheit aus § 225 Abs. 1 BEG ergibt. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht folgendes zu beachten haben: Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers kann unter den näheren Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PVFG, 154 Abs. 1 Satz 2 BEG entweder zu bejahen sein, weil nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder weil ihm solche drohten und er deshalb ausgewandert ist. Zur Bejahung der Voraussetzung, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn "verübt" worden sind und er deswegen ausgewandert ist, ist erforderlich, daß ein gev/isser - gegebenenfalls auch psychischer -Zusammenhang, mindestens im Sinne einer Mitursächlichkeit, zwischen der Verfolgung.des Klägers und seiner späteren Auswanderung festgestellt werden kann. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so kommt die andere gesetzliche Alternative, daß dem Kläger e nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen "drohten" und er I ■. • l f . i -6- deshalb ausgewandert ist, in Betracht. Wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ergibt, würde es hierfür allerdings nicht genügen, daß der Kläger sich lediglich bedroht fühlte , vielmehr müßte auch eine wirkliche, objektive Bedrohung vorliegen. 33s könnte jedoch insoweit bereits als hinreichend erachtet werden, wenn ein Angstgefühl des Klägers in gewissen objektiven Umständen oder Vorgängen, etwa deutschen Truppenbewegungen in der Nachbarschaft oder sonstigen auf eine Wiederkehr der deutschen Truppen deutbaren Ereignissen, seinen Grund gehabt hätte. In diesem Zusammenhang könnte es auf die vom Kläger in der Beru-fungsbegründung 3. 6 (Bl. 26 GA) angebotenen Beweise ankommen. Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers wäre um so mehr zu bejahen, wenn die beiden alternativen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG bei ihm Zusammentreffen würden. Raske Wüstenberg Pr. loewenheim Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske Maaß