25« Dezember 1959 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen ist, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.280 DM und eine monatliche Rente von 190 DM vom 1. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. Nunmehr erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, ihm vom Danach nahm der Kläger das ruhende gerichtliche Verfahren wieder auf.Perner erhob er eine weitere Klage mit Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zv/eiten Rechtszug den zuletzt vor dem Landgericht gestellten Antrag wiederholt. Klage und im Berufungsrechtszug gestellten Antrag ter Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht 1. Rechtlich unangreifbar ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes (§83 Abs.1, Unangreifbar ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aus dem Getreidehandel und dem Manufakturwarengeschäft insgesamt ein Reineinkommen gehabt, das nicht wesentlich mehr al 800 RM betragen habe Es kann auf sich beruhen, ob davon noch der Ertrag des in dem Betrieb arbeitenden Kapitals abzusetzen ist, denn die Einkünfte des Klägers lagen ohnehin unter dem Einkommen eines Beamten des mittleren Dienstes, das für die Altersstufe des Klägers in der Anlage 3 zur 3- DV-BEG mit 4.300 RM ausgewiesen ist. Im Ergebnis hat es auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage des Rechtszustandes, der vor dem Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung maßgebend v/ar, das Vergleichseinkommen für den mittleren Dienst mit 4.900 RM (richtig wäre gewesen: 4.600 RM) angesetzc und ausgeführt hat, daß das Einkommen des Klägers auch bei günstigster Berechnung erheblich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sei. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Berufsausbildung des Klägers eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung rechtfertigen könnte. Die Klage ist mithin unbegründet, soweit der Kläger als Rente und als Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres Beträge verlangt, die über die bei einer Ein- 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger auf Grund der früher von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung habe, da er aus der Social Security monatlich 90,90 Dollar beziehe und dieser Betrag, wenn er nach der Kaufkraftparität von 3 DM für 1 Dollar umgerechnet werde, die für den Kläger nach § 83 Abs. 1 BEG, § 22 3« DV-BEG in Betracht kommende Rente von jetzt monatlich 219 DM übersteige (§21 Abs.4, 5, § 12 Abs.3 ■ 3- DV-BEG); dem Kläger stehe deshalb die Rente nicht zu. Kaufkraft kann jedoch nicht ohne weiteres entsprechend dem für den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsge- Dann könnte die Rente dem Kläger nicht mit der Begründung versagt werden, er habe auf Grund der Leistungen der Social Security im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Es bedarf mithin einer nochmaligen Prüfung, ob dem Kläger die von ihm beanspruchte Rente und die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres entsprechend einer Einstufung in den einfachen Dienst zusteht. In dem sich danach ergebenden Umfang muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auch die von dem Berufungsgericht über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreit getroffene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben.
IV ZR 280/60 * Verkündet Mai 1961 , Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Max USA, H > N Avenue, Klägers und Revisionsklägers, , 111-* Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und m gegen vertreten durch das Justizministerium str. Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs ohne'mündliche. 1' . Verhandlung am-- 10. Mai 1961 unter Mitv/irkung des Senatsprä- ■ sidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ent-schädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25« Dezember 1959 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen ist, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.280 DM und eine monatliche Rente von 190 DM vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1955, von 207 DM vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957 und von 219 DM seit dem 1. April 1957 zu zahlen, und ■ soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 13. November 1878 geborene Kläger ist Jude. T? r betrieb in Osterburken ein Manufakturwarengeschäft und den Großhandel mit Getreide. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er ■ Jahre 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. m 1 Er nahm seinen Wohnsitz in Chicago. Dort wurde er zunächst von seinem Schwager unterstützt; von 1940 an arbeitete er in einer Lederfabrik. Seit dem September 1954 ist der Kläger nicht mehr berufstätig. Er bezieht seitdem eine monatliche Rente von der Social Security. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 30. März 1954 eine KapitalentSchädigung von 2.137,50 DM zugesprochen. Nachdem die 3. Durchführungsverordnung zu dem Bundesergänzungsgesetz vom 6. April 1955 erlassen war, beantragte der Kläger die Neufestsetzung der KapitalentSchädigung. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 30. Mai 1956 äbgelehnt. Nunmehr erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, ihm vom 1 November 1953 an eine monatliche Rente von 270 DM sowie eine Entschädigung von 3*240 DM zuzuerkennen. Nachdem das ■ Landgericht das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet hatte, erließ die Entschädigungsbehörde am 7. Oktober 1957 einen Bescheid, durch den 3ie die Gewährung einer ■ ■ Rente ablehnte. Danach nahm der Kläger das ruhende gerichtliche Verfahren wieder auf. Perner erhob er eine weitere Klage mit ■ dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als ■ Jahresbetrag einer Rente 3.240 DM, an Rentenrückständen 13.806 DM sowie vom 1. Dezember 1957 an eine monatliche $ Rente von 294 DM zu zahlen. 3 - Das Landgericht hat beide Verfahren verbunden und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zv/eiten Rechtszug den zuletzt vor dem Landgericht gestellten Antrag wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen mit der zwei t Klage und im Berufungsrechtszug gestellten Antrag ter Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht . vertreten lassen. Auch für den Kläger ist in dem Termin, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumt worden ist, niemand erschienen. Entscheidungsgründe: 1. Rechtlich unangreifbar ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes (§83 Abs. 1, ■ § 76' Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 2 3. DV-BEG). Dabei sind die Vorschriften der 2. Änderungs-Verordnung vom 25. Februar I960 zu berücksichtigen, die das Berufungsgericht noch nicht anwenden konnte. . ■ Bei der Feststellung des Durchschnittseinkommens, das der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielte, hat das Berufungsgericht zutreffend ■ I 1 H»**!#' 4 die Unkosten einschließlich der Reisekosten, die ihm bei der Ausübung seines Gev/erbes als Getreidehändler entstanden, abgesetzt, da es sich dabei um notv/endige, ihrer Art nach einem vergleichbaren Beamten nicht entstehende Aufwendungen handelte. Unangreifbar ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aus dem Getreidehandel und dem Manufakturwarengeschäft insgesamt ein Reineinkommen gehabt, das nicht wesentlich mehr al 800 RM betragen habe Es kann auf sich beruhen, ob davon noch der Ertrag des in dem Betrieb arbeitenden Kapitals abzusetzen ist, denn die Einkünfte des Klägers lagen ohnehin unter dem Einkommen eines Beamten des mittleren Dienstes, das für die Altersstufe des Klägers in der Anlage 3 zur 3- DV-BEG mit 4.300 RM ausgewiesen ist. Im Ergebnis hat es auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage des Rechtszustandes, der vor dem Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung maßgebend v/ar, das Vergleichseinkommen für den mittleren Dienst mit 4.900 RM (richtig wäre gewesen: 4.600 RM) angesetzc und ausgeführt hat, daß das Einkommen des Klägers auch bei günstigster Berechnung erheblich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sei. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Berufsausbildung des Klägers eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung rechtfertigen könnte. Auch die Revision hat gegen die Einreihung des Klägers in diese Beamtengruppe keine Einwendungen erhoben. Die Klage ist mithin unbegründet, soweit der Kläger als Rente und als Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres Beträge verlangt, die über die bei einer Ein- ■ • reihung in den einfachen Dienst sich ergebenden hinaus- gehen. In diesem Umfang muß die Revision zurückgewiesen . werden. 5 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger auf Grund der früher von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung habe, da er aus der Social Security monatlich 90,90 Dollar beziehe und dieser Betrag, wenn er nach der Kaufkraftparität von 3 DM für 1 Dollar umgerechnet werde, die für den Kläger nach § 83 Abs. 1 BEG, § 22 3« DV-BEG in Betracht kommende Rente von jetzt monatlich 219 DM übersteige (§21 Abs. 4, 5, § 12 Abs. 3 ■ 3- DV-BEG); dem Kläger stehe deshalb die Rente nicht zu. Leistungen aus der Social Security, wie sie der Kläger bezieht, sind Versorgungsleistungen im Sinne des 82 Satz 3 BEG 21 Abs 3 3«DV-BEG, wie der Senat in dem RzW 1961, 180 Nr. 27 veröffentlichten Urteil dar gelegt hat. Die nach 21 Abs 5 12 Abs 3 3 DV-BEG vor zunehmende Umrechnung in die deutsche Währung nach der I Kaufkraft kann jedoch nicht ohne weiteres entsprechend dem für den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsge- ■ riehts maßgebenden, auf 3 DM berechneten Mittelwert der ■ Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie er sich aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergibt, erfolgen, vielmehr bedarf dieser Wert, von dem auszugehen ist, einer Korrektur. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß in den Preisvergleich, den das Statistische Bundes- ■ amt durchgeführt hat, solche P in genügendem Umfang einbezogen sind, die in dem Haus halt der Verfolgten eine besondere Rolle spielen. Das hat der Senat in dem Urteil, das RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlicht ist, näher ausgeführt. Ausgaben nicht oder nicht Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei richtiger Umrechnung der von dem Kläger aus der Social Security I 6 bezogenen Leistungen die sich nach § 83 BEG für den einfachen Dienst ergebenden Rentenbeträge nicht erreicht wer-den. Dann könnte die Rente dem Kläger nicht mit der Begründung versagt werden, er habe auf Grund der Leistungen der Social Security im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. ■ ■ Es bedarf mithin einer nochmaligen Prüfung, ob dem Kläger die von ihm beanspruchte Rente und die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres entsprechend einer Einstufung in den einfachen Dienst zusteht. . In dem sich danach ergebenden Umfang muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. f 3. Auch die von dem Berufungsgericht über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreit getroffene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht ■ wird auch über diese Kosten einschließlich der außerge- f richtlichen Kosten der Revision befinden müssen. Ascher Raske Johannsen Y/üstenberg Dr.Loewenheim 1