t unzulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der zuvor als Anwaltsassessor für den beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Rechtsanwalt, der ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte nur beim Amts- und Landgericht zugel ist zu seinem Vertreter bestellt hat hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann Die Revision gegen das Urteil des 11. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, jedoch die Hevision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. prüft werden, da schon das Berufungsgericht die Entschei-dung des Landgerichts nicht hätte sachlich prüfen duffen. Er hat den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten. Er hat im ersten Rechtszug nur einmal als Anwaltsassessor des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für diesen einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wahrgenommen. Dadurch hat er den Kläger nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten (vgl die RsW I960, 413 u. Rechtsanwalt Dr konnte die Berufung auch nicht als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten unter- zeichnen, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten bei denen der Vertretene zugelassen ist, sind das die Rechtsanwälte, die gleichfalls an diesen Gerichten zuge- ein Gericht zugelassen ist oder aus anderen Gründen be rochtigt ist, vor diesem Gericht als Vertreter der Partei aufzutreten (vgl, das Urteil des erkennenden Senats vom Da sonach die Berufung nicht von Rechtsanwalt Dr, unterzeichnet werden konnte, hätte das Berufungsgericht sie nach § 209 BEG, § 519 h ZPO verwerfen müssen. Urteil eingelegte Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein \ be a 224; RAOBrZ 32 Die Berufung t unzulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der zuvor als Anwaltsassessor für den I beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Rechtsanwalt, der ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte nur beim Amts- und Landgericht zugel ist zu seinem Vertreter bestellt hat BGH, ürt v 16. Dezember I960 - IV2R 280/59 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf \ iy_2R_28p/§9 Verkündet am Dezember I960 Schorm, Justizange3tellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des V o 1 k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit 1 des Kaufmanns Johann Straße B m $ Kaufmanns Heinrich B Straße m 9 als Erben nach dem am 23. März I960 verstorbenen Adam Brozeßbevollmäehtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt m das Land Nordrhein-Westfalen, j vertreten duirch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, * Beklagten und Revisionsbeklagte ■ hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- * liehe Verhandlung vom H. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann * sen, Dr. v. Werner und Wüstenberg ♦ für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Mai 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. ■ . Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. * Von Rechts wegen 1 * * % * * 2 Tatbestand? Der inzwischen verstorbene Kläger hat Entschädigungs- r ansprüche geltend gemacht* Seine Klage ist durch Urteil ■ des Landgerichts abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, jedoch die Hevision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er ist am 22 März I960 verstorben. Seine im Urteilseingang aufgc tiln m i ■ ■ mm en ver führten Erben haben den Rechtsstreit aufgeno * folgen die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche wei ter Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurück zuweisen. ♦ Die Revision ist unbegründet. * Das angefochtene Urteil kann sachlich nicht über- * prüft werden, da schon das Berufungsgericht die Entschei-dung des Landgerichts nicht hätte sachlich prüfen duffen. Denn der Kläger hat gegen dieses Urteil keine zulässige * Berufung eingelegt, * * * Die am 18. November 1958 eingelegte Berufung ist ■ * von Rechtsanwalt Dr. unterzeichnet. Nach §§ 209, 224 Abs. 2 BEO, § 78 2PO konnte die Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen r • ■ Rechtsanwalt oder durch einen beim Landgericht zugelas- « senen Rechtsanwalt eingelegt werden, wenn dieser den * Kläger in der gleichen Sache bereits vor dem Landge-rieht vertreten hatte. * « * t 3 Beides trifft für Rechtsanwalt Dr nicht zu Er ist beim Amts- und Landgericht in Düsseldorf, nicht aber beim Oberlandesgericht in Düsseldorf zuge- * lassen. Er hat den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten. Er hat im ersten Rechtszug nur einmal als Anwaltsassessor des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für diesen einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wahrgenommen. Dadurch hat er den Kläger nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten (vgl die RsW I960, 413 u. 414 veröffentlichten Urteile des er kennenden Senats vom 16. März und 8. April I960). Rechtsanwalt Dr konnte die Berufung auch nicht als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten unter- * * zeichnen, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten h atte; denn er war nicht vom Oberiandesgerichtspräsidenten zun Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers be stellt worden. Nach 32 RAOBrZ kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst seinen Vertreter bestellen. Er kann sich jedoch, wie A'os. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ergibt nu von einem solchen Rechtsanwalt vertreten lassen 9 der ohnehin berechtigt ist, vor dem in Frage kommenden Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten. Soweit es sich um die Vertretung vpr den Gerichten handelt 9 bei denen der Vertretene zugelassen ist, sind das die Rechtsanwälte, die gleichfalls an diesen Gerichten zuge- . lassen sind. Wenn es sich aber um die Vertretung bei einem anderen Gericht handelt, kann der Rechtsanwalt nur einen olchen Anwalt als Vertreter bestellen, der an die ein Gericht zugelassen ist oder aus anderen Gründen be rochtigt ist, vor diesem Gericht als Vertreter der Partei aufzutreten (vgl, das Urteil des erkennenden Senats vom 20 Januar I960 - IV ZR 209/59 9 RzW I960, 223 Nr 41) Wfl * Da sonach die Berufung nicht von Rechtsanwalt Dr, unterzeichnet werden konnte, hätte das Berufungsgericht sie nach § 209 BEG, § 519 h ZPO verwerfen müssen. Dadurch, daß das Berufungsgericht die ■ Berufung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, * ist der Kläger nicht beschwert. Die von ihm gegen dieses * Urteil eingelegte Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Raske Johannsen v.Werner * Wüstenberg 1 * *