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BGH · IV ZR 280/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 280/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2286 BGB
BGBBedeutung23VorbehaltZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 280/01	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 409.033,51 € / 800.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts im Erbvertrag ist nicht zu beanstanden. Danach kommt dem Vorbehalt zwar eine über § 2286 BGB hinaus gehende Bedeutung zu; er dient nach seiner Vorgeschichte aber lediglich der Befriedigung dem Grunde nach anerkennenswerter lebzeitiger Eigeninteressen des Erblassers aus den vermachten Grundstücken ohne Begrenzung der Höhe, schließt also § 2288 BGB beim Fehlen jedes lebzeitigen Eigeninteresses nicht aus. Einem solchen Vorbehalt stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 252/80 - NJW 1982, 441,442 f. unter II 2)
Wendt
 Felsch
Terno
 Dr. Schlichting
 Ambrosius