Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Cottbus durch Urteil vom 27. in zweiter Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten beim Bezirksgericht Cottbus Revision einlegen und diese mit Schriftsatz vom 6. 1. Das von der Klägerin beim Bezirksgericht Cottbus beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeß- Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Klägerin in Frage steht, nicht aus. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision der Klägerin nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZK 279/90 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Frau Charlotte B| C{
Straße
27,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Str. 27, C
gegen
Herrn Friedrich Bl
lallee 6, Z|
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt1 II. Instanz:
I, Straße der
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
am 27. Februar 1991
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1990 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Bruder, auf Rückzahlung eines am 31. Mai 1976 überwiesenen Betrages von 40.000 M nebst Zinsen in Anspruch.
Das Kreisgericht Cottbus-Stadt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Cottbus durch Urteil vom 27. April 1990 die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1990 hat die Klägerin durch ihren
3
in zweiter Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten beim Bezirksgericht Cottbus Revision einlegen und diese mit Schriftsatz vom 6. August 1990 begründen lassen.
II.
Die Revision ist unzulässig.
1. Das von der Klägerin beim Bezirksgericht Cottbus beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl.
II S. 889) i.V. mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschnitt
III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Das ist hier der Fall.
Das angefochtene Urteil ist am 27. April 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeß-
4
o ->
Ordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990) zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes.
Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung).
2. Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Klägerin in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt.
5
Dies findet seine Bestätigung in Anl. I, Kap. III,
Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579ff., 767ff.)". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1117, 1182).
3. Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision der Klägerin nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit
Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen.
Dr. Ritter
Römer
Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs