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BGH · XV ZR 279/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 279/65

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«.-Februar Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses und damit des Hauses HaflBplatz Für seine Tätigkeit als Pfleger während der Zeit vom 1. Neben diesem Betrage forderte Br» BBBI von der Beklagten als Erbin der Frau IlflHBl eine Vergütung von 250,— DU fUr die Tätigkeit, die er bis zur Übergabe der Hausverwaltung an den Nachlaßpfleger ausgeübt hatte« Durch Versäumnisurteil vom 15» Dezember 1959 wurde die Beklagte verurteilt, weitere 250,— DM nebst 4 # Zinsen von 600,— DM seit dem 21. Von diesem Betrage mußten allerdings 24.000,— DM für die Freimachung der Räume des Hauses durch die Mieter aufgewandt werden, hatte kurz vor dem Weiterverkauf im Prozeßwege durchgesetzt, daß die Wohnräume des nauses gewerblich genutzt werden durften. 54.500, — DM geschädigt worden sei, weil Dr. sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach einem geeigneten Käufer umgesehen und das Grundstück weit unter seinem tatsächlichen Wert veräußert habe. Abgesehen davon, daß Dr. B^Bl die Bezahlung der Rechnungen vielfach seinen BUroangesteilten überlassen habe, sei auf seine Veranlassung noch ein Teil der Rechnungen durch die Beklagte selbst bezahlt worden. Zur Begründung des zu einem Teil zur Aufrechnung gestellten Schadeneersatzanspruches hat die Beklagte weiter vorgetragent Nach Ansicht der Beklagten habe Dr. BB9 das Grundstück Hafllfcplatz # voreilig und zu einem zu niedrigen Preise verkauft, er hätte weitere Angebote bei bedeutenden Maklerfirmen einholen und abwarten müssen. Das Gegenteil sei deshalb anzunehmen, weil der Käufer bis zu dem Weiterverkauf des uauses am 29’-* September 1959 derartige Reparaturen nicht habe ausführen lassen. 75.000,— DM betragen habe, sei sie und damit ihre Erbin durch den voreiligen Verkauf des Hauses um 54.500— DM geschädigt worden. Die Klägerinnen halten das Versäumnisurteil für zutreffend und erklären, der Vergütungsanspruch von 250,— DM sei angemessen. Er bestehe schon deshalb zu Recht, weil die Beklagte nachträglich ihr Einverständnis mit der Fortführung der Verwaltung durch Dr. BflBl erklärt habe, indem sie ihn gebeten habe, das Amt des Testamentsy.ollstreokers zu übernehmen. Aus dem Verkaufserlös sei die auf dem Hause Ha^^^platzO ruhende Hypothek von 10.000,— LM abgelöst worden, durch den Wegfall der Zinsbelastung habe sich die wirtschaftliche Lage der Eigentümerin erheblich verbessert. Daraus, daß JflBl nach eineinhalb Jahren beim Weiterverkauf des Hauses einen Kaufpreis von 110.000,— DM erzielt habe, könne nicht gefolgert werden, daß Dr. fiMfc i» Februar 1957 zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Abgesehen davon, daß nach diesem Zeitpunkt eine lebhafte und allgemeine Aufwärtsbewegung der GrundstUckspreise erst eingesetzt habe, erkläre sich der hohe Weiterverkaufspreis vor allem daraus, daß J^H^in der Lage gewesen sei, das naus Qi" nem Käufer zur gewerblichen liutzung zu überlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. bei genügender Bemühung in dem Zeitraum von Januar 1956 bis Februar 1957 für das Grundstück Ha^^platz# erzielen konnte» Aufgrund des Beweisergebnisses hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» ä)' Das Berufungsgericht hat das lan&gerichtliche Urteil insoweit gebilligt, als es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung von 250,— DM durch das Versäumnisurteil vom 15. Diese Entscheidung hat der Berufungsrichter damit begründet, die Beklagte habe Dr» zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend den Auftrag erteilt, nach Beendigung der Pflegschaft die Verwaltung des Hauses platz weiterzuführen. Ihr Verhalten habe demnach bei ihm den Eindruck erwecken müssen, daß sie mit einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gegen ein angemessenes Entgelt einverstanden sei, Dr. BflHi habe bis zu dem Eingreifen des Nachlaßpflegers eine große Anzahl Rechnungen gezahlt, Buch geführt und eine umfangreiche Abrechnung erstellt. Für die Höhe seiner Vergütung hat das Berufungsgericht ausschlaggebend sein lassen, daß das Vormundschaftsgericht für die Tätigkeit Br. Bim im Jahre 1958 bis zu dem Tode Frau am 3, September 1958, ein Honorar von 350,— DM festgesetzt hatte. Ob das Berufungsgericht es darauf abstellen durfte, daß die Beklagte nach dem Tode des Pfleglings einer Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit Dr. nicht wider- Aus der stillschweigenden Hinnahme der weiteren Verwaltungstätigkeit kann für den Abschluß eines DienstVertrages mit einem Vergütungsanspruch aus $ 612 Abs. 2 BGB - diese Bestimmung käme allein als Grundlage des Vergütungaanspruchs in Betracht - dann nichts hergeleitet werden, wenn Dr. B^m nach dem Ende der Pflegschaft zur Fortführung seiner Geschäfte gesetzlich verpflichtet war, so daß für eine vertragliche Begründung entsprechender Pflichten kein Raum war. Laß bei richtiger Beurteilung der Rechtslage vom Vormundschaftsgericht eine Vergütung festgesetzt worden wäre, und zwar auch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages, kann hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es sich bei der Vergütung des Pflegers nach §§ 1836 Abs.1, 1915 BGB um eine Maßnahme handelt, die nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffen wird. Len Kinspruch gegen das Versäumnisurteil kann die Beklagte, abgesehen von der Frage der Aufrechnung, nicht damit recntfertigen, daß es Sache des Vormundschaftsrichters, allenfalls des Beschwerdegerichts, gewesen wäre, das Honorar von 250,— DM festzusetzen. Auch die Revision hat ihre Bedenken gegen die Verurteilung der Beklagten in diesem Punkte allein darauf gestützt, daß diese Forderung durch Aufrechnung untergegangen sei. Das Berufungsgericht ist mit Hecht der Ansicht, daß der Beklagten als Erbin Frau ein Schadensersatzanspruch, mit dem sie auf rechnen konnte, nicht zustehe und deshalb der Feststellungsklage der Klägerin zu entsprechen sei. BM gehabt habe und daß Frau Mflld durch das Verhalten ihres Pflegers ein Schade von wenigstens 54.500,— b) Zu der Frage, ob der Beklagten alB Erbin Frau MflHl aus dem Verkauf des Hausgrundstücks lla^B^platz® Schadensersatzansprüche erwachsen seien, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Br. habe bei richtiger Würdigung der wirtschaftlichen Lage seines Pfleglings seine Pflichten nicht dadurch verletzt, daß er im Februar 1957 das genannte Grundstück: veräußert habe. Das Ziel, auf diesem Wege die Lage des Pfleglings zu verbessern, sei durch den Verkauf des Hauses HaflBplatz^ erreicht worden» Der Pfleger habe zwar nicht sofort die dem Pflegling bereit gestellten Unterhaltsbeträge von monatlich 300,— DM erhöht. Für die Entscheidung der Frage, ob Dr. Bg^0 seine Pflichten bei der VerraögensfUrsorge verletzt habe, komme es daher noch darauf an, ob er nach den damaligen Var- Es hat sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Euscheweyh gestutzt, der aufgrund einer Analyse des damaligen Grund» stückmarktes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein Haus« makler einen höheren Preis als 20,500,—- DM nicht hätte erzielen können. Mai 1964 (Bl. 217) von der Beklagten angebotenen'Beweis nicht erhoben habe, daß eine Frau Fi^Üfebereit gewesen wäre, für das Haus Ha^Blpletz^ einen höheren Preis anzulegen. In dem genannten Schrift« satz wird zwar vorgetragen, die Beklagte habe einem Mitarbeiter Dr. BflB ausgerichtet, daß Frau mBBP einem iiausverkauf nicht zustimme, sei er aber nicht zu vermei-den, könne sie Interessenten mit Angeboten bis zu 30.000,—'3^ namhaft machen«; Daß in diesem Zusammenhang der Name der Frau FitfHfc genannt worden sei» hat die Beklagte in dem Schriftsatz nicht Behauptet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie Dr. BM oder dessen Vertreter oder Mitarbeiter schon vor Abschluß des Kaufvertrages auf das Angebot der Frau Fi^||^ hingewiesen habe.Sin derartiger Hinweis ist auch nicht in dem Anträge zu erblicken» die Beklagte als Partei zu vernehmen. Die Revision meint ferner: Dr. habe deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er nicht berücksichtigt habe, daß die Grundstückspreise von 1956 ab angestiegen und daß für Häuser mit gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auch damals besonders hohe Preise geboten v^otdon seien* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier derartige Aussichten auf einen höheren Verkaufspreis davon abhingen» daß im Prozeßwege die Verwendung des Wohnhauses zu geschäftlichen Zwecken erstritten wurde und einem ent- Pas Geschäftsraummietengesetz mit der Freigabe der Mieten für Geschäftsräume und der Aufhebung des Mieterschutzes war am 26» Juni 1952 in Kraft getreten» Für preisgebundene, bis zu dem 31« Dezember 1949 bezugsfertige Wohnungen, also die meisten Altwohnungen, brachte zwar das am 1. So erklärt sich also, daß die Verkehrswerte der meist vernachlässigten Wohnhäuser aus der Zeit vor der Jahrhundertwende mit preisgebundenen und unter Mieterschutz stehenden Wohnungen in den Jahren 1956/57 von einer Aufwärtsentwicklung der Grundstückspreise nooh kaum erfaßt wurden. Er hat den damaligen Verkehrswert des Hauses HaVHBplatz V mit Hilfe von Vergleichspreisea ex*mittelt, also von Preisen, die für ähnliche Wohnhäuser damals tatsächlich erzielt wurden» Biese Methode ist nicht zu beanstanden; Kaufpreise, di* für gleichartige Grundstücke im Wertermittlungszeitraum tatsächlich gezahlt worden' sind, geben wichtige Anhaltspunkte für die Bemessung des Verkehrswerts. Nach den in Präge kommenden Verhältnissen bedurfte es der Erörterung dieser Faktoren nicht: Der Gutachter hat darauf hingewiesen, daß eine Ausweitung des Geschäfts. Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter rügt, daß sich der Berufungerichter mit dem Gutachten, das von dem Architekten FflBl erstattet worden war, nicht auseinandergesetzt hätte. Ausschlaggebend ist, daß das Berufungsgericht auf beide Gutachten eingegangen ist und ausgefUhrt hat, daß die Methode des Sachverständigen Ruscheweyh vorzuziehen sei. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Pfleger nach J»age der Sache das Interesse des Pfleglings ausreichend wahrnahm, wenn er den Makler KflUHIB dem Verkauf des Hauses beauftragte.

Zitierte Normen: § 1836 BGB § 507 ZPO
GrundstückHausBerufungsgerichtVergütungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a BGHZ:____'_____nein
BGB §§ «9tOj 19*!5, 1833
Zur Haftung das Vermögenspflegers hei Grundstücksverkäufen«
BGH, ürt. v« 22. Februar 1967 - XV ZR 279/65 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 279/6,5
URTEIL
Verkündet am
22^Pebruer 1967
Justizangesteilter
 ab U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hecht astreit
 der Frau Gertrud Hadpjlßlatz
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäohtigter:
Hechtsanwalt Br.
gegen
0
v o
Frau Charlotte »f s Park 0
2. Fräulein Renate s Park •,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerinnen und Reviaionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Br. -
Br,
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«.-Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Hecht erkannt*
Die Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 27. Juli 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Erben des 1961 verstox*benen Rechtsanwalts Dr. Kurt W.	Er	wurde am 19. Juni 1953
vurn Amtsgericht Hamburg zu dem Pfleger für die Vermögensangelegenheiten der betagten und schwer erkrankten Frau Elfrie-de	bestellt.	Die	Pflegschaft	endete am 3. September
1958 mit dem Tode der Frau	Die Beklagte ist die
 Alleinerbin der Frau	Zu	deren	Nachlaß	gehörte	ein
 in	Ha^Pfrplatz	0,	nahe	der	Bothenbaumchaussee ge-
legenes Miethaue. Die Verwaltung dieses Hauses setzte Dr. BMi auch nach dem Ende der Pflegschaft fort, weil zunächst nicht feststand, wer Erbe der Frau	sein
 würde« Bis zu dem März 1959 zog er die Mieten ein, zahlte die fälligen Steuern und Versicherungsbeiträge sowie die Strom-und Wasserkosten. Außerdem bezahlte er Handwerker, die Reparaturen an dem Hause ausgei'ührt hatten. Mitte März 1959 übernahm der im Februar 1959 vom Nachlaßgericht bestellte
 
Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses und damit des Hauses HaflBplatz
 Für seine Tätigkeit als Pfleger während der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zu dem Tode von Prau MflBl bewilligte das Amtsgericht Dr. MÜ eine Vergütung von 350,--• DM. Neben diesem Betrage forderte Br» BBBI von der Beklagten als Erbin der Frau IlflHBl eine Vergütung von 250,— DU fUr die Tätigkeit, die er bis zur Übergabe der Hausverwaltung an den Nachlaßpfleger ausgeübt hatte«
Wegen des Gesamtbetrags von 600,— DM erhob Dr«
Klage gegen die Beklagte. Diese erkannte die Klageforderung in Höhe der vom Amtsgericht bewilligten Vergütung von 350,--OW an. Es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Durch Versäumnisurteil vom 15» Dezember 1959 wurde die Beklagte verurteilt, weitere 250,— DM nebst 4 # Zinsen von 600,— DM seit dem 21. September 1959 an Dr« B^^^zu zahlen.
Gegen das Versäuranisurteil legte die Beklagte Einspruch ein. Sie trug vor, gegenüber der Forderung von 250,—3>h rechne sie mit einer Schadensersatzforderung auf« Diese Forderung stehe ihr aus folgenden Gründen zu:
Zu dem Vermögen der verstorbenen Frau M^HP gehörte noch ein weiteres bebautes Grundstück in	Ha^^platzB«
Dr. BBBi verkaufte dieses Grundstück als Pfleger der Frau mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts am 20. Februar 1957 für 20.500,— DM an den Kaufmann Ernst JBHB.
Die auf dem Grundstück ruhende Vermögensabgabe nach dem DAG in Höhe von ca. 3.500,— DM übernahm der Käufer nicht. Vor dem Verkauf hatte der Hausmakler V^Hf^den Wert des Grundstücks auf 16.000,— DM geschätzt«
Im Aufträge der Hypothekenbank Hamburg schätzte der
“ 4 -
Architekt FflMBam 11. Oktober 1958, eineinhalb Jahre nach dem Verkauf, den Beleihungswert des Grundstücks auf
57.500,	— DM und seinen Verkaufswert auf 60.000,— DM.
Lie Hypothekenbank gewährte	daraufhin	ein	Hy-
pothekendarlehen von 30.000,— DM. Am 29. September 1959 veräußerte	das	Grundstück für 110.000,— DM. Von
 diesem Betrage mußten allerdings 24.000,— DM für die Freimachung der Räume des Hauses durch die Mieter aufgewandt werden,	hatte	kurz vor dem Weiterverkauf
 im Prozeßwege durchgesetzt, daß die Wohnräume des nauses gewerblich genutzt werden durften.
Im Hinblick auf diesen Verkaufserlös erklärte die Beklagte, daß ihre Erblasserin durch Dr.	um
54.500,	— DM geschädigt worden sei, weil Dr.	sich
 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach einem geeigneten Käufer umgesehen und das Grundstück weit unter seinem tatsächlichen Wert veräußert habe. Sie behalte sich vor, abgesehen von der bis zur Höhe der Klageforderung (250,— DM) erklärten Aufrechnung, diesen Schaden in vollem Umfang gegen Dr.	geltend	zu	machen.
Darauf stellte Dr.	den	Antrag,	feet	zustellen,
 daß der Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen ihn nicht zustehe. Wegen dieser Klageerweiterung erklärte sich das Amtsgericht Hamburg für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg»
Am 16. September 1961 verstarb Rechtsanwalt Dr. B^PI. Seine Erben, die 3®tzigen Klägerinnen, nahmen den Rechtsstreit am 16.Juli 1963 auf.
Sie haben den Antrag gestellt, festzustellen, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruoh gegen die Klägerinnen
M ^ W
nicht zustehe, und weiter darum gebeten, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1959 aufrecht zuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen, ferner, das VerSäumnisurteil aufzuheben«
Zu diesen Anträgen hat sie vorgetragen»
Die Forderung aus Zahlung einer Vergütung von 250»— DM sei unbegründet, mindestens in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Dr. B^Mi habe nur unbedeutende und einfache Verwaltungsarbeit geleistet. Außerdem sei eine etwaige Forderung durch Aufrechnung erloschen.
Abgesehen davon, daß Dr. B^Bl die Bezahlung der Rechnungen vielfach seinen BUroangesteilten überlassen habe, sei auf seine Veranlassung noch ein Teil der Rechnungen durch die Beklagte selbst bezahlt worden. Darauf, daß dem Nacnlaßpfleger	vom Nachlaßgericht eine Ver-
gütung von 600,— DM zugebilligt worden sei, könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, denn diese Vergütung sei übersetzt.
Zur Begründung des zu einem Teil zur Aufrechnung gestellten Schadeneersatzanspruches hat die Beklagte weiter vorgetragent
 Nach Ansicht der Beklagten habe Dr. BB9 das Grundstück Hafllfcplatz # voreilig und zu einem zu niedrigen Preise verkauft, er hätte weitere Angebote bei bedeutenden Maklerfirmen einholen und abwarten müssen. Die von Dr. beauftragten Makler vBHHB und gaflHHPhätten den Verkaufswert des Hauses unrichtig geschätzt. Sie selbst, die Beklagte, hätte Dr. BBBl günstigere Angebote vermitteln können. Ein Ehepaar	sei	bereit geweeen,
 
einen Kaufpreis von 22.000»— DM zu bezahlen und die Vermögensabgabe zu übernehmen.
Auf alle Fülle hätte Dr. BtfBI mit dem Verkauf des Hauses noch warten können. Seine Behauptung, zur Erhaltung des Hauses seien Kostspielige* von der Baubehörde geforderte und. nicht aufzuschiebende Reparaturen, insbesondere Dacharbeiten, notwendig gewesen, zu deren Bezahlung Frau das Geld gefehlt habe, sei nicht zutreffend. Das Gegenteil sei deshalb anzunehmen, weil der Käufer	bis
 zu dem Weiterverkauf des uauses am 29’-* September 1959 derartige Reparaturen nicht habe ausführen lassen. Der weitere Verlauf der Dinge habe gezeigt, daß wesentlich höhere Preise zu erzielen gewesen wären.	bei	von	der	Hamburger!-
schen Hypothekenbank ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 30.000,— DM gewährt worden, nachdem der Aröhitekt F^HHI^Bden Beleihungswert des Hauses auf 57.500,— DM und seinen Verkaufswert auf 60.000,— DM geschätzt habe.
Da der, Wert des Hauses zu Lebzeiten von Frau	ca°
75.000,— DM betragen habe, sei sie und damit ihre Erbin durch den voreiligen Verkauf des Hauses um 54.500— DM geschädigt worden. Lieser Schaden sei ihr zu ersetzen, in Höhe von 250,— DM werde der Anspruch zur Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch herangezogen.
Die Klägerinnen halten das Versäumnisurteil für zutreffend und erklären, der Vergütungsanspruch von 250,— DM sei angemessen. Er bestehe schon deshalb zu Recht, weil die Beklagte nachträglich ihr Einverständnis mit der Fortführung der Verwaltung durch Dr. BflBl erklärt habe, indem sie ihn gebeten habe, das Amt des Testamentsy.ollstreokers zu übernehmen.
Zur Begründung der Feststellungsklage haben die Klä-
 
gerinnen vorgetragen* Dr. BflHt habe darauf Rücksicht nehmen müssen, daß Frau	aus	den	beiden	stark	repara-
turbedürftigen Häusern, deren Mieter mit Mietzinsminderung gedroht hätten, nur geringe Überschüsse erzielt habe« hie Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Eigentümerin sei bei ihrem Alter und ihrem sehr schlechten Gesundheitszustände nicht mehr aufzuschieben gewesen. Es sei nur noch mit einer geringen Lebenserwartung zu rechnen gewesen. Aus dem Verkaufserlös sei die auf dem Hause Ha^^^platzO ruhende Hypothek von 10.000,— LM abgelöst worden, durch den Wegfall der Zinsbelastung habe sich die wirtschaftliche Lage der Eigentümerin erheblich verbessert. Der Verkauf sei auch nichu übereilt erfolgt, er habe sich vielmehr drei Viertel «Jahre hingezogen. Der mit dem Verkauf beauftragte Makler Ka^H^habe keinen Käufer finden können, der bereit gewesen wäre, mehr zu bezahlen. Lie Beklagte habe Dr. BOfll keine Angebote zugeleitet. Daraus, daß JflBl nach eineinhalb Jahren beim Weiterverkauf des Hauses einen Kaufpreis von 110.000,— DM erzielt habe, könne nicht gefolgert werden, daß Dr. fiMfc i» Februar 1957 zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Abgesehen davon, daß nach diesem Zeitpunkt eine lebhafte und allgemeine Aufwärtsbewegung der GrundstUckspreise erst eingesetzt habe, erkläre sich der hohe Weiterverkaufspreis vor allem daraus, daß J^H^in der Lage gewesen sei, das naus Qi" nem Käufer zur gewerblichen liutzung zu überlassen.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und das Versäumnisurteil vom 15. Dezember 1959 aufrecht erhalt en.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kaufmann Ruscheweyh darüber eingeholt, welchen Preis ein Hausmakler
*-* 0 **
bei genügender Bemühung in dem Zeitraum von Januar 1956 bis Februar 1957 für das Grundstück Ha^^platz# erzielen konnte» Aufgrund des Beweisergebnisses hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Leistungs- und Feststellungsklage abgewiesen werden, bie Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
' I.
ä)' Das Berufungsgericht hat das lan&gerichtliche Urteil insoweit gebilligt, als es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung von 250,— DM durch das Versäumnisurteil vom 15. Dezember 1959 bestätigt hat. Diese Entscheidung hat der Berufungsrichter damit begründet, die Beklagte habe Dr»	zwar	nicht	ausdrücklich,
 aber doch stillschweigend den Auftrag erteilt, nach Beendigung der Pflegschaft die Verwaltung des Hauses platz weiterzuführen. Sie habe nach diesem Zeitpunkt die weitere Tätigkeit des Dr. B^BI hingenommen. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, daß Dr. BfliB als Rechtsanwalt seine Dienste unentgeltlich leisten würde. Ihr Verhalten habe demnach bei ihm den Eindruck erwecken müssen, daß sie mit einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gegen ein angemessenes Entgelt einverstanden sei,
 Dr. BflHi habe bis zu dem Eingreifen des Nachlaßpflegers eine große Anzahl Rechnungen gezahlt, Buch geführt und eine umfangreiche Abrechnung erstellt. Ohne recht-
 
liehe Bedeutung sei, daß er dabei die Hilfe seiner Büro-angesteilten in Anspruch genommen habe.
Für die Höhe seiner Vergütung hat das Berufungsgericht ausschlaggebend sein lassen, daß das Vormundschaftsgericht für die Tätigkeit Br. Bim im Jahre 1958 bis zu dem Tode Frau	am	3,	September	1958,	ein	Honorar
 von 350,— DM festgesetzt hatte. Es -hat deshalb für die weitere Tätigkeit Dr. Bdfeüber einen Zeitraum von sechs Monaten eine Vergütung von 250,— DM für angemessen.gehalten.
b) Diese Begründung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ob das Berufungsgericht es darauf abstellen durfte, daß die Beklagte nach dem Tode des Pfleglings einer Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit Dr.	nicht	wider-
sprach, ist aus Hechtsgründen zweifelhaft. Aus der stillschweigenden Hinnahme der weiteren Verwaltungstätigkeit kann für den Abschluß eines DienstVertrages mit einem Vergütungsanspruch aus $ 612 Abs. 2 BGB - diese Bestimmung käme allein als Grundlage des Vergütungaanspruchs in Betracht - dann nichts hergeleitet werden, wenn Dr. B^m nach dem Ende der Pflegschaft zur Fortführung seiner Geschäfte gesetzlich verpflichtet war, so daß für eine vertragliche Begründung entsprechender Pflichten kein Raum war. Zwar hatte das Vormundsohaftsgericht auf die Nachricht vom Tode des Pfleglings die Pflegschaft aufgehoben, aber erst Mitte März 1959 übbrnahm der Nacblaßpfleger die Ver-mbgensfürsorge zugunsten der zunächst nicht feststehenden Erben. In einem derartigen Fall war der Pfleger nach §§
1698 b, 1893 Abs. 1, 1915 BGB zur Fortführung der Geschäfte verpflichtet, da weder die Entrichtung der Mieten noch die Bezahlung von Abgaben, Versicherungsbeiträgen und Handwerkerrechnungen ohne Schaden monatelang hinausgeachoben
- 10
werden kohnten. Trotz der Beendigung der Pflegschaft konnte Br.	für	diese	weitere, vom Gesetz geforderte
 Tätigkeit eine Vergütung Bewilligt werden (vgl. Palandt-Lauterbach 26. Aufl., Anm. 2a zu § 1836 BGB und Anm. 1 zu § 1892.3GB).
Laß bei richtiger Beurteilung der Rechtslage vom Vormundschaftsgericht eine Vergütung festgesetzt worden wäre, und zwar auch in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages, kann hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es sich bei der Vergütung des Pflegers nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 BGB um eine Maßnahme handelt, die nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffen wird. Hier hatte das Vormundschaftsgericht - entsprechend seiner Praxis in der Vergangenheit - für die Tätigkeit Br.	während
 der Zeit von acht Monaten im Jahre 1958 350,— DM als Vergütung bewilligt. Lern entspricht das jetzt geforderte Honorar von 250,-- DM für einen Zeitraum von sechs Monaten. Las hat der Berufungsrichter ausdrücklich ausgesprochen.
Lie Beklagte hat cen Anspruch auf die Vergütung der 350,— DM sofort anerkannt. Len Kinspruch gegen das Versäumnisurteil kann die Beklagte, abgesehen von der Frage der Aufrechnung, nicht damit recntfertigen, daß es Sache des Vormundschaftsrichters, allenfalls des Beschwerdegerichts, gewesen wäre, das Honorar von 250,— DM festzusetzen. Bine derartige hechtsverteidigung, bei der die Abgrenzung zwischen der fürsorgenden und der streitigen Gerichtsbarkeit zur Abwehr der Ansprüche herangezogen wird, ist jedenfalls hier mit Treu und Glauben unvereinbar. Auch die Revision hat ihre Bedenken gegen die Verurteilung der Beklagten in diesem Punkte allein darauf gestützt, daß diese Forderung durch Aufrechnung untergegangen sei.
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II o
Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht ist mit Hecht der Ansicht, daß der Beklagten als Erbin Frau
 ein Schadensersatzanspruch, mit dem sie auf rechnen konnte, nicht zustehe und deshalb der Feststellungsklage der Klägerin zu entsprechen sei.
a)	Baß die Feststellungklage zulässig ist, hat das Berufungsgericht im Einklang mit dem Landgericht angenommen. Die Gründe, mit denen das Landgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an der erbetenen Feststellung bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bis Beklagte hatte
 in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai I960 geltend gemacht, daß zur Zeit des Verkaufs das Haus	Hr.	deinen
 Wert von 75.000,— BM gehabt habe und daß Frau Mflld durch das Verhalten ihres Pflegers ein Schade von wenigstens 54.500,— BM entstanden sei. Von diesem ererbten Anspruch wolle sie mit einem Teilbetrag von 250,— BM aufrechnen. Während des weiteren Verlaufs des Rechtsstreits hat die Beklagte den Antrag, die Feststellungsklage abzuweisen, aufrechterhalten. Um das Feststellungsinteresse der Klägerinnen nachträglich zu beseitigen, hätte sie den Anspruch der Klägerinnen nach § 507 ZPO anerkennen müssen. Ba sie das nicht getan hat, hat das Berufungsgericht das Fortbestehen des Feststellungsinteresses mit Recht bejaht.
b)	Zu der Frage, ob der Beklagten alB Erbin Frau MflHl
 aus dem Verkauf des Hausgrundstücks lla^B^platz® Schadensersatzansprüche erwachsen seien, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Br.	habe bei richtiger Würdigung der
 wirtschaftlichen Lage seines Pfleglings seine Pflichten nicht dadurch verletzt, daß er im Februar 1957 das genannte
 Grundstück: veräußert habe. Frau M0^^ habe in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Beide Häuser, die geringe Überschüsse erbrachten, hätten in naher Zukunft umfangreiche Reparaturen erfordert, für die allein beim Grundstück Hafl0platz0l ein Aufwand von 8.000,--• bis "!0.000,— CM notwendig gewesen sei. Die Ausführung kostspieliger Reparaturen sei von der Baubehörde angemahnt worden. Hierfür hätten Frau	die	Mittel	gefehlt.
Cie Überschüsse aus der Vermietung der Wohnungen beider Häuser seien deshalb so niedrig gewesen, weil aus ihnen die Zinsen für drei Hypotheken ira Gesamtbetrag von
16.000,	— CM hätten aufgebracht werden müssen, mit denen das Grundstück Hd^^platz flp belastet war. Es habe daher nahe gelegen, die wirtschaftlichen Verhältnisse Frau 0^0 dadurch zu verbessern, daß aus dem Verkaufserlös das besonders ins Gewicht fallende Hypothekendarlehen, von
10.000,	— CM zurückgezahlt wurde. Das Ziel, auf diesem Wege die Lage des Pfleglings zu verbessern, sei durch den Verkauf des Hauses HaflBplatz^ erreicht worden» Der Pfleger habe zwar nicht sofort die dem Pflegling bereit gestellten Unterhaltsbeträge von monatlich 300,— DM erhöht. Br habe aber im Jahre des Verkaufs sofort eine größere Rücklage bilden können. Das sei im Hinblick auf die Hotwendigkeit, für Reparaturen am Hause Ha0^platz 40 gerüstet zu aein, zweckmäßig gewesen. Jeder Hausbesitzer hätte bei vernünftiger Verwaltung älterer Häuser, an denen seit Jahrzehnten nichts ausgebessert worden wor, ebenso gehandelt.
Für die Entscheidung der Frage, ob Dr. Bg^0 seine Pflichten bei der VerraögensfUrsorge verletzt habe, komme es daher noch darauf an, ob er nach den damaligen Var-
hältnissen bei pflichtgemäßem Verhalten in der läge gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu erzielen.
Das hat das Berufungsgericht verneint. Es hat sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Euscheweyh gestutzt, der aufgrund einer Analyse des damaligen Grund» stückmarktes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein Haus« makler einen höheren Preis als 20,500,—- DM nicht hätte erzielen können. Die Brauchbarkeit dieses Gutachtens wird nach Ansicht des Berufungsrichters auch nicht durch die Schätzung des Architekten P^HBfevom 11. Oktober 1958 in Frage gestellt.
Die Beklagte habe schließlich auch nicht nachwei-sen können, daß Dr, BflHM konkrete Angebote solcher Interessenten, die bereit waren, einen höheren Preis zu bewilligen, bekanntgeworden seien.
III.
Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Ver-fahrensrUgen an. Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, weil es den im Schriftsatz vom 23. Mai 1964 (Bl. 217) von der Beklagten angebotenen'Beweis nicht erhoben habe, daß eine Frau Fi^Üfebereit gewesen wäre, für das Haus Ha^Blpletz^ einen höheren Preis anzulegen.
Diese Rüge ist unbegründet. In dem genannten Schrift« satz wird zwar vorgetragen, die Beklagte habe einem Mitarbeiter Dr. BflB ausgerichtet, daß Frau mBBP einem iiausverkauf nicht zustimme, sei er aber nicht zu vermei-den, könne sie Interessenten mit Angeboten bis zu 30.000,—'3^
 
namhaft machen«; Daß in diesem Zusammenhang der Name der Frau FitfHfc genannt worden sei» hat die Beklagte in dem Schriftsatz nicht Behauptet. Darin wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß in einem Schreiben, das Rechtsanwalt Dr.	an	das	Vormundschaftsgericht
 gerichtet habe, der Hinweis enthalten sei, daß Frau FiM^ bereit gewesen sei, 28.000»— bis 30.000,— DM zu zahlen.
Das an das Vormundschaftsgericht gerichtete Schreiben» in dem die Beklagte über die Führung der Pflegschaft durch Dr. BtflD Beschwerde führt, stammt vom 11. März 1958, als der Verkauf des Grundstücks HatilBplatz^ mehr als ein Jahr zurücklag. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie Dr. BM oder dessen Vertreter oder Mitarbeiter schon vor Abschluß des Kaufvertrages auf das Angebot der Frau Fi^||^ hingewiesen habe.Sin derartiger Hinweis ist auch nicht in dem Anträge zu erblicken» die Beklagte als Partei zu vernehmen. Auf den nicht näher substantiierten Antrag auf Parteivernehmung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen» zu demal nach dem vorliegenden Beweisergebnis keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß Dr. B^Hfc andere konkrete Angebote auf einen höheren Kaufpreis Vorgelegen hätten.
Die Revision meint ferner: Dr.	habe	deshalb
 pflichtwidrig gehandelt, weil er nicht berücksichtigt habe, daß die Grundstückspreise von 1956 ab angestiegen und daß für Häuser mit gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auch damals besonders hohe Preise geboten v^otdon seien* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier derartige Aussichten auf einen höheren Verkaufspreis davon abhingen» daß im Prozeßwege die Verwendung des Wohnhauses zu geschäftlichen Zwecken erstritten wurde und einem ent-
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sprechenden Erwerber frei verfügbare Räume angeboten werden konnten. Es liege keine Pflichtverletzung darin, daß Pr«	diese	Möglichkeit	nicht	verfolgt	habe.
Wegen des Alters und Gesundheitszustandes seines Pfleglings mußte er darauf bedacht sein, bald eine gewisse Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse herbeizu-führen. Pie Revision bedenkt nicht, daß es für die Frage einer pflichtgemäßen Vermögensverwaltung hier nicht darauf ankommen kann, welche Entscheidungen ein an künftige wirtschaftliche Entwicklungen denkender Kaufmann getroffen hätte. Für die Frage, welche Pflichten Pr. in bezug auf das Vermögen seines Pfleglings oblagen, kam es vielmehr darauf an, wie das Vermögen damals, und zwar möglichst rasch zugunsten des Pfleglings einzusetzen war. Angesichts der Lebenserwartung Frau MflHPwäre auch ein Vermögensverzehr nicht als unwirtschaftliche Maßnahme anzusehen gewesen, da Pr. BflBF nicht die Aufgabe hatte, ohne hinreichende Berücksichtigung der vordringlichen Bedürfnisse und Interessen seiner Pflegebefohlenen, für deren Erben die Substanz des Vermögens zu erhalten.
Liese Gesichtspunkte schlossen es aus, die Chancen einer Entwicklung zu nutzen, die auch nach dem Voi'trag der Revision in der fraglichen Zeit noch in den Anfängen steckte. Pas Geschäftsraummietengesetz mit der Freigabe der Mieten für Geschäftsräume und der Aufhebung des Mieterschutzes war am 26» Juni 1952 in Kraft getreten» Für preisgebundene, bis zu dem 31« Dezember 1949 bezugsfertige Wohnungen, also die meisten Altwohnungen, brachte zwar das am 1. August 1933 in Kraft getretene erste Bundesmietengesetz eine gewisse Lockerung der Mietpreisbindung» Sie verbesserte aber die Rentabilität dar Häuser mit
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alten Wohnungen nur wenig, da der Mieterschutz bestehen blieb. Bei dieser Sachlage ist erklärlich, daß die damalige Preisbildung bei Häusern sehr verschieden ausfiel, je nachdem, ob es sich um Wohnhäuser mit Altwohnungen handelte, oder ob die Häuser freien Geschäftsraum ent» hielten. So erklärt sich also, daß die Verkehrswerte der meist vernachlässigten Wohnhäuser aus der Zeit vor der Jahrhundertwende mit preisgebundenen und unter Mieterschutz stehenden Wohnungen in den Jahren 1956/57 von einer Aufwärtsentwicklung der Grundstückspreise nooh kaum erfaßt wurden. Hierauf hat der Sachverständige Ruscheweyh hingewiesen. Er hat den damaligen Verkehrswert des Hauses HaVHBplatz V mit Hilfe von Vergleichspreisea ex*mittelt, also von Preisen, die für ähnliche Wohnhäuser damals tatsächlich erzielt wurden» Biese Methode ist nicht zu beanstanden; Kaufpreise, di* für gleichartige Grundstücke im Wertermittlungszeitraum tatsächlich gezahlt worden' sind, geben wichtige Anhaltspunkte für die Bemessung des Verkehrswerts. Biese Wertermittlung mit Hilfe von Vergleicbs-käufen ist eine auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Schätzungsmethode (HJW 1959» 1915 Nr. 1). Laß der Sachverständige bei seinem Verfahren eine in der Zukunft in Betracht kommende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit für das Haus Ha^Hplatz 0 nicht in Betracht gezogen hat, ist entgegen der Revision kein Schätzungsfehler. Lie aus. diesem Grunde erhobene Rüge aus § 286 ZPO ist unbegründet. Nur dann, wenn entsprechende Aussichten von den Käufern derartiger Grundstücke bei den Preisangeboten damals tatsächlich berücksichtigt worden wären und schon zu Preiserhöhungen geführt hätten, hätte der Sachverständige hierauf näher eingehen und an Hand der Beispiele erörtern müssen, welche Rolle dieser Gesichtspunkt
 
bei der Preisgestaltung im Einzelfall gespielt hat. Nach den in Präge kommenden Verhältnissen bedurfte es der Erörterung dieser Faktoren nicht: Der Gutachter hat darauf hingewiesen, daß eine Ausweitung des Geschäfts. **.; /:-/ und Kontorviertels der inneren Stadt Hamburg nach Norden damals noch in den Anfängen steckte und für das in Frage kommende Wohnhaus ohne Bedeutung war.
Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter rügt, daß sich der Berufungerichter mit dem Gutachten, das von dem Architekten FflBl erstattet worden war, nicht auseinandergesetzt hätte. Ausschlaggebend ist, daß das Berufungsgericht auf beide Gutachten eingegangen ist und ausgefUhrt hat, daß die Methode des Sachverständigen Ruscheweyh vorzuziehen sei. FflHHHi habe nicht auf die in dem maßgebenden Zeitraum tatsächlich erzielten Preise abgestellt, sondern eine theoretische Berechnung des Verkaufswertes vorgenommen. Dem Berufungsrichter stand es frei, zu bestimmen, welcher Berechnungsmethode er sich anschließen wollte. Nach alledem sind die Angriffe der Revision gegen das der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegte Gutachten unbegründet.
In Bachlichrechtlicher Beziehung läßt das ange-fochtene Urteil keinen R^chtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr.	äen	Ver-
kauf des Hauses HdflBfc>latz9 nicht aufschieben konnte.
Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß beide Häuser in naher Zukunft kostspielige Reparaturen erfordern würden, ist durchaus zu vereinbaren, daß der Erwerber des Hauses Ha^^platz 0 bis zu dem Weiterverkauf solche Reparaturen nicht ausführen ließ. Das Berufungsgericht hat
 ferner festgestellt, daß der Pfleger nach J»age der Sache das Interesse des Pfleglings ausreichend wahrnahm, wenn er den Makler KflUHIB dem Verkauf des Hauses beauftragte. Der von diesem erzielte Preis entsprach den damaligen Verhältnissen«
Da auch die sonstigen Bügen der Bevision unbegründet sind, muß das Hechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Baske	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Dr. Graf