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BGH · IV ZR 279/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 279/64

Sie hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes zu gewähren. Io Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzung für die von der Klägerin er-strobte Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage ihrer Einroihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verneint. Da sie aus freien Stücken von der Ausbildung für oinen Beruf abgesehen habe«, könne für ihre Einstufung nicht mehr auf die wirtschaftliche und soziale Stollung ihres Vaters zurückgegriffen werden. Davon könne aber nicht mehr bei einem über 20 Jahre alten Kind die Rede soin9 das freiwillig auf die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit verzichte und auf diese Weise die Unselbständigkeit und Abhängigkeit vom Elternhaus aufrecht erhalte. Er hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß eine volljährige Tochter, die über die Volljährigkeit hinaus im Haus ihres Vaters lebt und von diesem unterhalten wird, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen und einen Beruf auszuüben, nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters in eino vergleichbare Beamtengruppe eingereiht werden kann. DV-BEG stellt es darauf ab, daß der Verfolgte wegen ooine3 Alters noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat. Hat jedoch eino Verfolgte aus freien Stücken über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus davon abgesehen, berufstätig zu sein oder sich für einen Beruf ausbildon zu lassen, und ist sie stattdessen in Erwartung oiner späteren Verheiratung im elterlichen Haus geblieben und von den Eltern unterhalten worden, so kann für ihre Einreihung nicht mehr die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres ihren Lebensunterhalt bestreitenden Vaters maßgebend soin. Von einer solchen naturgemäßen Unselbständigkeit und Abhängigkeit kann aber nicht mehr bei Kindern gesprochen worden, die sie freiwillig über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus aufrecht erhalten. hängig, daß eine Verfolgte infolge der sich aus ihrem Alter ergebenden natürlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Eltern noch keine eigene >virtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hat» Eine solche Abhängigkeit ist hoi einer Tochter, die nach dem Erreichen der Volljährigkeit freiwillig im elterlichen Haushalt bleibt, zu verneinen. Eine andere Beurteilung kann jedoch bei einer Tochter geboten soin, die, v/ic hier die Klägerin, bereits in früheren Jahren, sei es aus eigenen freien Stücken, sei es auf Grund des Wunsches der Eltern, sich entschlossen hat, sich keiner Berufsausbildung zu unterziehen und keine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern im elterlichen Haushalt bis zu einer möglichen späteren Verehelichung zu bleiben. Sie hat sich zwar bereits mit einem solchen Entschluß der Möglichkeit begeben, auf Grund joiner Ausbildung und einer dieser entsprechenden Tätigkeit eine wirtschaftliche und soziale Stellung zu erlangen. Damit allein scheidet jedoch noch nicht eine Anknüpfung an die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Vaters aus. DV-BEG wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat, kommt es vielmehr auch ■ noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie, wenn sie nicht den Entschluß, zu Hause zu bleiben, gefaßt hätte, nach den für sie maßgeblichen Lebensumständen eingeschlagen hätte, und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte« Wäre dies der Fall gewesen, so ist sie nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung, nicht aber nach der ihres Vaters, einzustufen« Hätte sie aber im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, der hier möglicherweise im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs über die Entschädigung für Schaden an Freiheit schon auf den 1. noch nicht beendigen können, dann ist sie nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Vaters einzustufen . Denn in einem solchen Fall hat sie auch wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt. 3. Da das Berufungsgericht die sonach noch gebotenen tatrichterlichon Feststellungen nicht getroffen hat, muß das angofochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen, gegebenenfalls auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 14 BEG
VaterEinstufungElternGrundTochterwirtschaftlichKlägerinStellungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 31} 2. DV-BEG § 14
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Hause ihres Vaters lebende, zwanzig Jahre alte Tochter nach der wirtschaftlichen odor sozialen Stellung ihres Vaters in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht werden kann»
BGH, UrtoVo 19* November 1965 - IV ZR 279/64 OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 279/64
URTEIL	Verkündet	am
19. November 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Maria Blvd., Wi
 Klägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	A|Hfe)latz|p
Beklagten und Revisionsbeklagton-
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom IO« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18, Februar 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen Tatbestands
 Die amgmiHiHB 1919 in M^flH^/Polen geborene jüdische Klägerin war nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen ausgesetzt, Sie mußte ab Mai 1940 im Ghetto leben, wurde ab Mai 1943 in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten, konnte im September 1943 fliehen und lobte bis zu dem Eintreffen russischer Truppen in Wäldern versteckt. Nach dem Kriege hat sie sich verheiratet. Seit 1950 lobt sie in den USA,
 
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin auf Grund eines Vergleiches eine Entschädigung in Höhe von 7<.800,— Du für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 1. Dezombej 1939 bis Juli 1944, gewährt. Sie hat ferner der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zugebilligt. Als verfolgunga-bedingtes Leiden hat sie eine Bronchitis und einen Schaden am Ellenbogengelenk anerkannt. Der Berechnung der Kapitalentschädigung und der laufenden Rente hat sie eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 # und die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugrunde gelegt. Demgemäß hat sie der Klägerin die Mindestrente zugebilligt.
Mit der Klage hat die Klägerin die Anerkennung einer zur Zeit in-aktiven Lungentuberkulose als Verfolgungsleiden und die Einstufung in den gehobenen Dienst begehrt. Zur Frage der Höhereinstufung hat sie vorgetragen, sie habe nach dem Besuch der Volksschule einige Jahre das Gymnasium besucht und anschließend im Hause' ihrer Eltern gelebt. Ihr Vater sei Viehhändler und Metzger gewesen und habe bei einen jährlichen Umsatz von 250 000 Zloty einen Reinverdienst von 100 000 Zloty erzielt. Sie habe sich im Haushalt betätigt und im Geschäft die Buchführung besorgt. Bin festes Gehalt habe sie nicht bezogen; jedoch habe sie von ihren Eltern alles bekommen, was sie benötigt habe.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin lediglich das Ziel einer höheren Einstufung weiter verfolgt.
 
Sie hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes zu gewähren.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof.-, zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Io Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzung für die von der Klägerin er-strobte Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage ihrer Einroihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verneint. Es hat seine Auffassung, daß die Klägerin nicht gemäß § 3^ Abs. 2 BEG in Verb, mit § ?4 Abs. 7	2.	DV-
BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Vaters einsureihen soi, mit folgenden Erwägungen begründet:
Das im Haushalt der Eltern lebende Kind teile nur dann die wirtschaftliche und soziale Stellung des Elterntoils, der seinen Unterhalt überwiegend bestritten habe, wenn es wegen seines Alters noch keine eigene solche Stellung erlangt habe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Sie sei bei Beginn der Verfolgung (im Mai 1940) fast 21 Jahre alt gewesen,
 
habe seit dem Jahre 2 * 4957 im elterlichen Haushalt gelebt und von sich aus überhaupt keine berufliche Arbeit leisten, sondern bis zu ihrer Verheiratung im Elternhaus bleiben wollen. Da sie aus freien Stücken von der Ausbildung für oinen Beruf abgesehen habe«, könne für ihre Einstufung nicht mehr auf die wirtschaftliche und soziale Stollung ihres Vaters zurückgegriffen werden. Auch boi der Beurteilung ihrer eigenen Geltung im öffentlichen Leben könne nicht berücksichtigt werden-, daß sie möglicherweise als Tochter wohlhabender Eltern habe auftreten können und dementsprechend geachtet worden sei. Anderenfalls würde die Tatsache der Abstammung von wohlhabenden Eltern den Maßstab für die Einstufung bilden. So wolle aber das Gesetz den Begriff der sozialen Stellung nicht verstanden wissen. Die Ausnahmeregelung des § H Abs. 7	2„ DV-BEG sei aus
 dor in den natürlichen Verhältnissen begründeten Unselbständigkeit und Abhängigkeit der heranwachsenden Kinder zu sehen. Davon könne aber nicht mehr bei einem über 20 Jahre alten Kind die Rede soin9 das freiwillig auf die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit verzichte und auf diese Weise die Unselbständigkeit und Abhängigkeit vom Elternhaus aufrecht erhalte. In einem solchen Fall seien allein das eigene Arbeitseinkommen und die auf der eigenen Vorbildung, den eigenen Leistungen und Fähigkeiten beruhende soziale Stellung maßgebend. Diese Umstände rechtfertigten hier keine höhere Einreihung als in die eines Beamten des einfachen Dienstes.
2. Diesen Erwägungen kann nicht in allem beigetreten werden. Zwar läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, nicht sagen, daß nach dem Zweck der Vorschrift des § "54 Abs. 7	2.	DViBEG	für	eine	im	Haushalt	der	Eltern	lebende,
 nicht berufstätige Tochter immer nur die Anknüpfung an die
 sozialen Verhältnisse der Eltern bleibe. Diese Auffassung
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hat der Senat im Urteil RzW i960, 379 Nr. 39 abgelehnt .
Er hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß eine volljährige Tochter, die über die Volljährigkeit hinaus im Haus ihres Vaters lebt und von diesem unterhalten wird, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen und einen Beruf auszuüben, nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters in eino vergleichbare Beamtengruppe eingereiht werden kann. Denn die Vorschrift des § 14 Abs» 7 2. DV-BEG stellt es darauf ab, daß der Verfolgte wegen ooine3 Alters noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat. Dies kann ausnahmsweise auch bei einem bereits volljährigen Kind der Pall sein, wenn dieses aus irgendwelchen Gründen an dem rechtzeitigen Abschluß oiner Ausbildung gehindert worden ist (Senatsurteile HzV/ 1958,
 79 Nr. 38 und I960, 23 Nr. 11). Hat jedoch eino Verfolgte aus freien Stücken über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus davon abgesehen, berufstätig zu sein oder sich für einen Beruf ausbildon zu lassen, und ist sie stattdessen in Erwartung oiner späteren Verheiratung im elterlichen Haus geblieben und von den Eltern unterhalten worden, so kann für ihre Einreihung nicht mehr die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres ihren Lebensunterhalt bestreitenden Vaters maßgebend soin. Denn die Ausnahmeregelung dos § 14 Abs. 7 BEG will der in den natürlichen Lebensverhältnissen begründeten Unselbständigkeit und Abhängigkeit der heranwachsenden Kinder Rechnung tragen. Von einer solchen naturgemäßen Unselbständigkeit und Abhängigkeit kann aber nicht mehr bei Kindern gesprochen worden, die sie freiwillig über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus aufrecht erhalten.
Nach der Auffassung des Senats ist sonach die Anwendbarkeit dos § 14 Abs. 7	2. LV-BEG grundsätzlich davon ab-
hängig, daß eine Verfolgte infolge der sich aus ihrem Alter ergebenden natürlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit
 von den Eltern noch keine eigene >virtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hat» Eine solche Abhängigkeit ist hoi einer Tochter, die nach dem Erreichen der Volljährigkeit freiwillig im elterlichen Haushalt bleibt, zu verneinen. Eine andere Beurteilung kann jedoch bei einer Tochter geboten soin, die, v/ic hier die Klägerin, bereits in früheren Jahren, sei es aus eigenen freien Stücken, sei es auf Grund des Wunsches der Eltern, sich entschlossen hat, sich keiner Berufsausbildung zu unterziehen und keine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern im elterlichen Haushalt bis zu einer möglichen späteren Verehelichung zu bleiben. Sie hat sich zwar bereits mit einem solchen Entschluß der Möglichkeit begeben, auf Grund joiner Ausbildung und einer dieser entsprechenden Tätigkeit eine wirtschaftliche und soziale Stellung zu erlangen. Damit allein scheidet jedoch noch nicht eine Anknüpfung an die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Vaters aus. Für die Frage, ob eine Tochter im Sinne des § 14 Abs. 7 2. DV-BEG wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat, kommt es vielmehr auch ■ noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie, wenn sie nicht den Entschluß, zu Hause zu bleiben, gefaßt hätte, nach den für sie maßgeblichen Lebensumständen eingeschlagen hätte, und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte« Wäre dies der Fall gewesen, so ist sie nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung, nicht aber nach der ihres Vaters, einzustufen« Hätte sie aber im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, der hier möglicherweise im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs über die Entschädigung für Schaden an Freiheit schon auf den 1. Dezember 1939 festzusetzen ist, die für sie nach einem mehrjährigen Besuch dos Gymnasiums in Betracht kommendo Berufsausbilduni
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noch nicht beendigen können, dann ist sie nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Vaters einzustufen . Denn in einem solchen Fall hat sie auch wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt. Dann kommt für sie eino Einreihung nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Vaters gem. § 14 Abs. 7	2.	DV-BEGr	in Betracht»
3. Da das Berufungsgericht die sonach noch gebotenen tatrichterlichon Feststellungen nicht getroffen hat, muß das angofochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen, gegebenenfalls auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters der Klägerin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Dr» Graf
 von der Mühlen