1 Satz 5 BEG in eine höhere vergleichbare Beamtengruppo, als sie der auf Grund des Vorvorfol-gungscinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, eingereiht worden, so ist er auch bei der Neufestsetzung soines Anspruchs auf Entschädigung wegen Berufs-Schadens nach Art» III und IV der 2. Vielmehr ist die Frage, ob eine angemessene Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungsmöglich-keiten eine höhere Einstufung %ochtfcrtigt, erneut, und zwar nach Maßgabe des § 14 Abs* 4 3.DV-BEG in Verbindung mit dessen Abo. 1 und der Anlage 3 zu dieser Bestimmung zu prüfen. Oktober 1957 dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentochädigung unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt. In den Gründen dieses Bescheides ist ausgeführts Das Einkommen des Klägers habe im Jahre 1931 ungefähr 200 RM, im Jahre 1932 250 RM und ab 1. Es hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes mit folgenden Erwägungen eingestufts Der Kläger habe zwar, auch wenn seine Angaben als richtig unterstellt würden, im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung (1930 bis 1932) noch ÄndVO vom 25» Februar I960 die Neufestsetzung der Rente unter Einstufung in den höheren Dienst. August I960 zurückgewiesen, weil der Kläger auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung auch nach den geänderten Sätzen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei. 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verneint. Juli 1957i für die Jahre 1931 bis 1933 ein jährliches Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von 3 650 RM fesigostellt und ausgeführt, daß auf Grund dieses Vorverfolgungseinkommens nach § 14 Abs. 1 3.DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO vom 25« Februar I960 (BGBl X 130) i.V. mit der durch diese VO dem § 14 als Anlage 3 boigefügten Besoldungsübersicht die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gerechtfertigt sei. Die vom Kläger begehrte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes hat es mit folgenden Erwägungen abge- Die Schulbildung des Klägers und sein beruflicher Werdegang ließen es nicht wahrscheinlich erscheinen, daß er eine dem höheren Dienst entsprechende Stellung erreicht haben würde. Der berufliche Werdegang habe es gerechtfertigt erscheinen lassen können, die Entwicklungsmöglichkeiten des im Zeitpunkt der Verfolgung 25 Jahre alten Klägers so günstig zu beurteilen, daß (nach der damaligen Regelung) die Voraussetzungen für die Einstufung in den gehobenen (statt in den mittleren) Dienst gegeben gewesen seien. Bei der gegebenen Sachlage seien nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger auch bei weiterer beruflicher Bewährung eine über den gehobenen Dienst hinausgehende Stellung erlangt haben würde. Hier kann offenbloiben, ob nicht bereits im früheren Verfahren (vgl» den Bescheid vom 30, Oktober 1957) genaue Feststellungen über das Einkommen des Klägers getroffen worden sind. Denn angesichts der vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen, von keiner Partei angegriffenen Feststellungen über das Vorverfolgungseinkommen des Klägers kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die wirtschaftliche Stellung des Klägers, gemessen an diesem Einkommen, seine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gemäß §§ 92, 76 Abs, 1 Satz 3 und 4 BEG i,V. Hierüber besteht auch kein Streit zwischen den Parteien, Der Streit geht vielmehr ausschließlich um die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Kläger im Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Dies hat zur Folge, daß auch in diesem Verfahren bei der Frage der Einreihung des Klägers seine beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind» Dagegen kann, entgegen der Meinung der Revision, hieraus nicht ohne weiteres ein Anspruch des Klägers auf eine Einreihung in die nächst höhere Gruppe, also in die Beamtengruppe des höheren Dienstes, hergeleitet v/er-den» Denn die frühere Entscheidung sprach nur aus, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Entwick- lungsmöglichkeiten in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, also nicht nur des mittleren Dienstes, einzureihen istDie Tragweite dieser Entscheidung kann daher nicht so weit gehen, daß dem Kläger schlechthin ein Anspruch auf eine höhere Einreihung, als sie seiner auf Grund <1. u^orverfolgungseinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, zugobilligt werden sollte» Der Meinung der Revision, der Kläger müsse auf Grund des rechtskräftigen früheren Urteils in die Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht werden, kann somit nicht gefolgt werden» Vielmehr ist die Frage, ob der Kläger unter angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Entv/ioklungsmÖglichkeiten in eine höhere Beamtengruppe, als sie seiner auf Grund des Vorver-folgungseinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, einzureihen ist, erneut und selbständig zu prüfen» b) Dagegen ist der Angriff der Revision, die Erwägungen des Berufungsgerichts trügen die Ablehnung der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht berechtigt» 1 zu sehen* Hieraus ergibt sich, daß der Verfolgte seiner wirtschaftlichen Stellung nach dann höher einzustufen ist, wenn das ermittelte voraussichtliche Einkommen die für die Einreihung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden Tabcllenaätze der auf Grund der 2* ÄndVQ anzuv/endenden Besoldungoübersicht der Anlage 3 zu § 14 3.DV-BEG erreicht* Dies bedeutet hier folgendes: Bei dem im Zeitpunkt der Verfolgung erst 25 Jahre alten Kläger ist auf die für die 1 * Altersstufe maßgebenden Tabellensätze abzustellen« Danach kommt die Einreihung in den höheren Dienst in Betracht, sofern der Kläger ein Einkommen von jährliche 900 HM in absehbarer Zeit, spätestens bis zur Vollendung seines 30. Dabei hätte es davon auegehen müssen, daß nach seinen eigenen Feststellungen (BU S« 5) der Kläger in den letzten 1 1/2 Jahren vor seinem erzwungenen Ausscheiden bereits ein Einkommen von monatlich 400 RM, jährlich also 4 800 RM, erzielt hatte» Dieses Jahreseinkommen liegt lediglich 100 HM unter dem zu einer Einreihung in den höheren Dienst führenden Einkommen* Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Kläger in den in Betracht kommenden nächsten Jahren ein Mehreinkommen von mindestens jährlich 100 HM voraussichtlich erzielt hätte.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG § 76 Abs. 1 Satz 5; 3. DV-BEG § 14; 2, VO zur Änderung der 1», 2. und 3» DVO-BEG v. 25o Februar I960 (BGBl I 130;, Art. III und IV Ist der Verfolgte in einer unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung als Berufsanfünger angesehen und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 76 Ab3. 1 Satz 5 BEG in eine höhere vergleichbare Beamtengruppo, als sie der auf Grund des Vorvorfol-gungscinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, eingereiht worden, so ist er auch bei der Neufestsetzung soines Anspruchs auf Entschädigung wegen Berufs-Schadens nach Art» III und IV der 2. ÄndVO als Berufsanfänger anzusehen. Hieraus folgt aber nicht, daß er schlechthin in eine höhere Gruppe einzuroihen ist, als sie der_nunmehr nach §14 Abs» 1 3.DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO samt der durch diese VO dem § 14 als Anlage 3 beigefügten Be30ldungsübersicht zu bewertenden wirtschaftlichen Stellung entspricht. Vielmehr ist die Frage, ob eine angemessene Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungsmöglich-keiten eine höhere Einstufung %ochtfcrtigt, erneut, und zwar nach Maßgabe des § 14 Abs* 4 3.DV-BEG in Verbindung mit dessen Abo. 1 und der Anlage 3 zu dieser Bestimmung zu prüfen. BGH, Urt.Vo 24. Juni 1964 - IV ZR 279/63 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - IV ZR 279/63 wmii^iifwapi—wlmm Verkündet am 24. Juni 1964 Sroeako, Juatizangestellte gls Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Jacob R0B0^)traße 0, Klägers und Revisionskiägcrs^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m gegen das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzotraße 9, Beklagten und Revisionsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1964 unter litwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 0. SP 1908 geborene jüdische Kläger besuchte nach seiner Darstellung im Anschluß an die Volksschule etwa ein Jahr lang eine israelitische Präparandenschule in W0H0S" Mitte des Jahres 1922 begann er eine kaufmännische Lehre bei einer Eisengroßhandlung in bei der er nach Beendigung der dreijährigen Lehrzeit noch einige Zeit als Handlungsgehilfe blieb* Am 1» Mai 1926 trat er als kaufmännischer Angestellter bei der Weingroßhandlung Gebr. D|B^ in F0HHD ein, mit deren Inhabern er verwandt war* Dort war er 1931 bis 1932 als Reisender und ab Mitte 1932 als Geschäftsführer tätig* Da die Firma B00 aus Ver-folgungsgründeh Ende 1933 liquidiert wurde, wanderte er im Dezember 1933 über Frankreich nach Palästina aus. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1957 dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentochädigung unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt. In den Gründen dieses Bescheides ist ausgeführts Das Einkommen des Klägers habe im Jahre 1931 ungefähr 200 RM, im Jahre 1932 250 RM und ab 1. August 1932 400 RM brutto monatlich betragen. Der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage werde somit ein in den Jahren 1931 bis 1933 erzieltes Jahresdurchschnittseinkommen von 3 650 RM zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Berufungsgericht hat ihm mit rechtskräftigem Urteil vom 3-1. Dezember 1959 eine monatliche Rente in Höhe von 375 DM ab 1. Mai 1957 zuerkannt. Es hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes mit folgenden Erwägungen eingestufts Der Kläger habe zwar, auch wenn seine Angaben als richtig unterstellt würden, im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung (1930 bis 1932) noch kein Gehalt bezogen, das dem eines Beamten des gehobenen Dienstes entspreche. Jedoch seien nach §§ 92, 76 Abs. 1 Satz $ BEG zu seinen Gunsten seine beruflichen Bntv/ick-lungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Er sei zwar bereits seit Mitte 1922, zunächst als Lehrling, später als Angestellter, kaufmännisch tätig gewesen, habe aber erst 1932 die Stellung eines Geschäftsführers erlangt, sei somit in dieser gehobenen kaufmännischen Stellung erst am Anfang der Berufsausübung gestanden. Daß der damals 25jährige Kläger bei längerer Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Y/e ingr oßhandlung die Bezüge eines gehobenen Beamten erlangt haben würde, bedürfe keiner näheren Darlegung. Auch habe der Kläger eine seiner gehobenen Berufsstellung entsprechende Vorbildung genossen. Der Kläger begehrt.auf Grund der 2. ÄndVO vom 25» Februar I960 die Neufestsetzung der Rente unter Einstufung in den höheren Dienst. Die Entsohädigungsbehörde hat den Antrag mit Bescheid vom 11. August I960 zurückgewiesen, weil der Kläger auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung auch nach den geänderten Sätzen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei. Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Er sei nunmehr auf Grund der neuen Tabelle Anlage 2 zu § 14 3. DV-BEG bereits auf Grund seines fpstgesteilten Einkommens in den gehobenen Dienst einzustufen. Daher müsse die vom Oberlandesgericht im Urteil vom 31. Dezember 1959 festgestellte berufliche EntwicklungsraÖglichkeit durch die Einstufung in den höheren Dienst berücksichtigt werden» i Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 1. Mai 1957 über die im ür- teil vom 31° Dezember 1959 zugesprochene Rente hinaus monatlich weitere 255 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag dea beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils und die ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurtickzuwoisen. Entscheidungsgrunde: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verneint. Es hat, ausgehend von den früheren Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juli 1957i für die Jahre 1931 bis 1933 ein jährliches Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von 3 650 RM fesigostellt und ausgeführt, daß auf Grund dieses Vorverfolgungseinkommens nach § 14 Abs. 1 3.DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO vom 25« Februar I960 (BGBl X 130) i.V.mit der durch diese VO dem § 14 als Anlage 3 boigefügten Besoldungsübersicht die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gerechtfertigt sei. Die vom Kläger begehrte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes hat es mit folgenden Erwägungen abge- lehnt: Es könne offentleiben, ob die der früheren Entschei-dung zugrunde liegende Auffassung, bei dem Kläger seien berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, bindend sei. Selbst wenn dies bejaht werde, könnten diese Entwicklungsmöglichkeiten nicht zu einer günstigeren Einreihung führen. Aus dem Urteil vom 31. Dezember 1959 könne nicht gefolgert v/erden, daß die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nunmehr auch die Einstufung in den höheren, statt in den gehobenen Dienst begründen würden. Die Sachlage sei jetzt gänzlich anders gelagert. Es sei daher erneut zu prüfen, ob die beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten die Einstufung in den höheren Dienst gestatteten. Dies sei zu verneinen. Die Schulbildung des Klägers und sein beruflicher Werdegang ließen es nicht wahrscheinlich erscheinen, daß er eine dem höheren Dienst entsprechende Stellung erreicht haben würde. Der berufliche Werdegang habe es gerechtfertigt erscheinen lassen können, die Entwicklungsmöglichkeiten des im Zeitpunkt der Verfolgung 25 Jahre alten Klägers so günstig zu beurteilen, daß (nach der damaligen Regelung) die Voraussetzungen für die Einstufung in den gehobenen (statt in den mittleren) Dienst gegeben gewesen seien. Dies könne aber nicht für die Einstufung in den höheren Dienst (nach der jetzigen Regelung) gelten. Bei der gegebenen Sachlage seien nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger auch bei weiterer beruflicher Bewährung eine über den gehobenen Dienst hinausgehende Stellung erlangt haben würde. 2. Diese Erwägungen tragen das Urteil nicht. a) Durch die 2. VO zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG vom 25o Februar 1950 (BGBl I 130), im folgenden 2. ÄndVO genannt, wurden die Entschädigungsansprüche der Verfolgten für einen von ihnen erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen verbessert. Die Höchstbetrage der Renten wurden angehoben; zugleich wurden neue Bestimmungen für die Einreihung der Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe erlassen, die in vielen Fällen eine fürdie Verfolgten günstigere Einreihung ermöglichen. Soweit die Entschädigung eines Verfolgten bereits durch einen Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden war, bestimmt Art. IV Abs. 1 der 2. ÄndVO, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser VO nicht entgegenstehe. Durch diese Formulierung ist klargestellt, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen allein auf Grund der 2. ÄndVO, nicht aber auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen ist. Entscheidend ist, daß die 2. ÄndVO alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten erhöhten Rentenleistungen setzen will, ohne daß die Entschädigungsorgane berechtigt wären, die matoriellrechtliche Grundlage für die begehrte höhere Leistung zu prüfen. Eine Prüfung des Begehrens des Klägers ist daher nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich. Es ist sonach von dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und auch von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, auf der die angegriffene Entscheidung, beruht. Diese Auffassung einer nur begrenzten Rachprüfungsmöglichkeit hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. die in RzW 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; 474 Nr. 38 und 39; 477 Nr. 40; 522 Nr. 40; 1964, 89 Nr. 32 veröffentlichten Entscheidungen), Hier kann offenbloiben, ob nicht bereits im früheren Verfahren (vgl» den Bescheid vom 30, Oktober 1957) genaue Feststellungen über das Einkommen des Klägers getroffen worden sind. Denn angesichts der vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen, von keiner Partei angegriffenen Feststellungen über das Vorverfolgungseinkommen des Klägers kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die wirtschaftliche Stellung des Klägers, gemessen an diesem Einkommen, seine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gemäß §§ 92, 76 Abs, 1 Satz 3 und 4 BEG i,V. mit § 14 Abs« 1 3.DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO samt der durch diese Vö dem § 14 als Anlage 3 beigefügten Besoldungs-Übersicht rechtfertigt. Hierüber besteht auch kein Streit zwischen den Parteien, Der Streit geht vielmehr ausschließlich um die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Kläger im Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Dezember 1959 als Berufsanfänger angesehen und im Hinblick auf seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in den gehobenen Dienst eingestuft wurde. Da, wie bereits dargelegt, die Entschädigungsorgane in dem auf Grund der 2, ÄndVO eingeleiteten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, auf der die frühere Entscheidung beruht, gebunden sind, ist der Kläger auch in diesem Verfahren als Berufsanfanger anzusehen. Dies hat zur Folge, daß auch in diesem Verfahren bei der Frage der Einreihung des Klägers seine beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind» Dagegen kann, entgegen der Meinung der Revision, hieraus nicht ohne weiteres ein Anspruch des Klägers auf eine Einreihung in die nächst höhere Gruppe, also in die Beamtengruppe des höheren Dienstes, hergeleitet v/er-den» Denn die frühere Entscheidung sprach nur aus, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Entwick- lungsmöglichkeiten in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, also nicht nur des mittleren Dienstes, einzureihen istDie Tragweite dieser Entscheidung kann daher nicht so weit gehen, daß dem Kläger schlechthin ein Anspruch auf eine höhere Einreihung, als sie seiner auf Grund <1. u^orverfolgungseinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, zugobilligt werden sollte» Der Meinung der Revision, der Kläger müsse auf Grund des rechtskräftigen früheren Urteils in die Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht werden, kann somit nicht gefolgt werden» Vielmehr ist die Frage, ob der Kläger unter angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Entv/ioklungsmÖglichkeiten in eine höhere Beamtengruppe, als sie seiner auf Grund des Vorver-folgungseinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung entspricht, einzureihen ist, erneut und selbständig zu prüfen» b) Dagegen ist der Angriff der Revision, die Erwägungen des Berufungsgerichts trügen die Ablehnung der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht berechtigt» Nach § 14 Abs» 4 3.DV-BEG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung eines Berufsanfängers nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststeilen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben. Es sind sonach nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, allgemeine Erwägungen anzuatellen» Vielmehr muß konkret festgestellt werden, welches Einkommen der Kläger voraussichtlich erzielt hätte, wenn er nicht von der Verfolgung erfaßt worden wäre. Notfalls ist auf das Einkommen anderer, im gleichen Beruf Erwerbstätiger abzustcllen. Dabei ist die Bestimmung das § 14 Abs* 4 3.DV-BEG in Verbindung mit dessen Ab3. 1 zu sehen* Hieraus ergibt sich, daß der Verfolgte seiner wirtschaftlichen Stellung nach dann höher einzustufen ist, wenn das ermittelte voraussichtliche Einkommen die für die Einreihung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden Tabcllenaätze der auf Grund der 2* ÄndVQ anzuv/endenden Besoldungoübersicht der Anlage 3 zu § 14 3.DV-BEG erreicht* Dies bedeutet hier folgendes: Bei dem im Zeitpunkt der Verfolgung erst 25 Jahre alten Kläger ist auf die für die 1 * Altersstufe maßgebenden Tabellensätze abzustellen« Danach kommt die Einreihung in den höheren Dienst in Betracht, sofern der Kläger ein Einkommen von jährliche 900 HM in absehbarer Zeit, spätestens bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres (Mai 1938), voraussichtlich erzielt hätte« Das Berufungsgericht hätte daher Feststellungen in dieser Sichtung treffen müssen. Dabei hätte es davon auegehen müssen, daß nach seinen eigenen Feststellungen (BU S« 5) der Kläger in den letzten 1 1/2 Jahren vor seinem erzwungenen Ausscheiden bereits ein Einkommen von monatlich 400 RM, jährlich also 4 800 RM, erzielt hatte» Dieses Jahreseinkommen liegt lediglich 100 HM unter dem zu einer Einreihung in den höheren Dienst führenden Einkommen* Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Kläger in den in Betracht kommenden nächsten Jahren ein Mehreinkommen von mindestens jährlich 100 HM voraussichtlich erzielt hätte. 3. Aus diesen Gründen bedarf der Rechtsstreit noch weiterer tatrichterlicher Klärung. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Nachholung der nach den Ausführungen unter 2. b) gebotenen tatrichterlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisßn* 10 - Die Entscheidung über die Freiheit von Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs- 1 BEG» Ascher Baske Wüstenberg Maaß Dr0 Graf