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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 8* März 1963 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Baske, Johannsen, Wüstenberg, Dr»Loewenhoim und Br» Graf für Recht erkannt: Oktober 1950 gewährte die Bnt-sciiädigungsbohördo dom aus Gründen politischer Gegner-schaft vorfolgton Klägor für Schaden im berufliehen Fortkommen eine Entschädigung in Höhe von 526,86 DM« Über die durch Klago geltend gemachte Mohrforderung verglichen sich die Parteien am 3« Juli 1951 vor dom Landgericht Stuttgart in der Weise, daß der Kläger gegen Zahlung weiterer 500o— DM auf ooino Mohrforderung und soino otwaigon son-stigon Ansprüche versiehtoto. Am 27« März 1958 reichte die frühere Bevollmächtigte des Klagors bei der Entschädigungsbehürdo einen Schrift-satz ein, der einen Hinweis auf dio EntschädigungsSache dos Klägers und folgende Erklärung enthält 8 '‘Unter Berufung auf beiliegende Vollmacht melden wir hiermit nach dom Bundesentschädigungsgesotz vom 29. Mai 1959 üaehgereichten Begründung sei unzweideutig ausgodrückt, daß er die höhoron Leistungen des BEG- beansprucheund der gerichtliche Vergleich koino Gültigkeit mehr haben solle« Der Kläger hat daher Klago erhoben und beantragt, das beklagte Land zu vor- Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt , an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommon eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von 1»100»—DM zu zahlen» Es hat die Auffassung vertreten, daß der Vergleich wirksam angofoehten sei«, Ferner hat es den Ent3chadigungsZeitraum auf 57 Monate festgesetzt, den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingeroiht und ihm eine KapitalentSchädigung in Höhe von 1»926,60 DM abzüglich der bereits erhaltenon Vorleistungen, also -1.099*74 DM, aufgerundet auf 1o100»•— DM, zugebilligte Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos gebliebeno Mit der vom Berufungsgericht zugelassonon Revision verfolgt das beklagto Land seinen Klageabwoisungsantrag weiter» 1» Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen,, ob dann, wenn der Antrag auf Entschädigung teils durch oinön Bescheid, teils durch einen Vorgleich seine Erledigung gefunden hat, entweder nur ein Neuantrag nach § 234 BEGr oder nur eine Anfechtung nach § 235 BEG in Betracht kommt oder ob der Berechtigte von diesen beiden Möglichkeiten Gebrauch machon muß» Es hat die Auffassung des Landgerichts, daß die Erklärung des Klägers vom 27. Boi einer Erledigung durch Vergleich gonüge als Anfechtung jede Erklärung, die den Willen dos Berechtigten erkennen lasse, eine Regelung nach altem Recht nicht mehr gegen sich gölten zu lassen. a) Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß dann, wenn ein Entschädigungsanspruch durcheinen Vergleich seine abschliessende Regelung gefunden hat, diese Regelung gemäß § 235 BEG angefochten werden muß. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, daß das Schreiben tf&fcb die anzufechtendo Erklärung noch dio auf Grund der vertraglichen Regelung geleistete Entschädigung enthalte. Oktober 1950 und dio Entschädigung von 526,Ö6; DM erwähnt soion, daß der Bevollmächtigten des Klägers, der VVN Baden-Württemberg.) die vergleichsweise Regelung nicht bekannt gewesen soi, dio von der Bevollmächtigten abgegebene Erklärung vom 27. b) Nach dor Vorschrift des § 235 BEG kann dann, wenn dio Entschädigung vor Inkrafttreten dos Gesetzes, also vor dem 1 <> Oktober 1953 (§ 241 BEG), durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist, der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist dos § 189 Abs 1 BEG die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen EntSchädigungsbohördo anfechten* Dem Berechtigten ist somit das Anfechtungsrecht mit Rücksicht auf die gesetzliche Neuregelung zugebilligt worden. Februar I960 - IV ZR 177/59 ~, RzW i960, 304 Nr.11)„ Dor Gesetzgeber hat daher dom Berechtigten die Befugnis 0ingeräumt, sich im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen über dio Entschädigung von der früho-ron Regelung losZusagen, diese Regelung also nicht mehr gelten zu lassen, sondern zu verlangen, daß sein Anspruch auf Grund dor Bestimmungen dos BEG beurteilt und festgesetzt wirdv Für die Anfechtung, die eine einseitigo empfangsbedürftigo Wi11ens erklärung ist, reicht es daher aus, wenn in der Erklärung uneingeschränkt und für dio Entschädigungsbehörd e unmißverständlich dor Willo zu dem Ausdruck kommt, den unter dor Geltungsdauer des frühoron gerecht» Es enthält eine Anmeldung der aus dem BEG 1956 sich ergebenden Ansprüche und konkretisiert diese Ansprüche durch don Antrag auf Neufestsetzung des Schadens im beruflichen Portkommen. In der Erwähnung dos § 234 BEG kann eine solche Einschränkung ni cht erblickt werden• Da dem Empfänger der Erklärung, nämlich der Entschädigungsbehördo, diese frühere Regelung ihrem ganzen Umfang nach bekannt, zu demindest aber ohne weiteres feststellbar war, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die Entschädigungsbehörde nach Treu und Glauben dio Erklärung vom 27. März 1958 enthält somit eine Anfechtung der früheren vergleichsweisen Regolung o Aus der Tatsache, daß in der am 14, Mai 1959 nachgereichton Begründung änß Antrags nur der Bescheid vom 21 o Oktober 1950 erwähnt ist, kcnn schon deshalb nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil in dieser Begründung auch die Zeiträume aufgeführt sind, für die der Kläger mit seiner ersten, durch den Vergleich erledigten Klage Entschädigung wogen Berufsschadens begehrt hatte.

Zitierte Normen: § 235 BEG § 97 ZPO
EntschädigungBEGErklärungvergleichenAnspruchKlägerdosRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

iy_^279/62
Verkünd ot: am 1-3» Marz 1963
Hooppo Just„-Ang03t» als Urkund ob oamt or dor Geschäftsstelle
026
f
I m Namen des Voikos In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,, Stuttgart, Kronprinsstraßo 9?
Beklagten und Revisionsklägero,
-Prozoßb evollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Friseur Albert
H
straßo
 Kreis Gö
 Kläger und Revisionsbeklagton,
-Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 8* März 1963 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Baske, Johannsen, Wüstenberg, Dr»Loewenhoim und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Bio Revision des beklagten Landes gegen das Urtoil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13o Juli 1962 wird zurückgewiosen»
Bas Vorfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Bie außorgo-richtlichen Kosten der Revision trägt das beklagto Lana»
Von Rechts wegen»
latjfötang^
Mit Bescheid vom 26. Oktober 1950 gewährte die Bnt-sciiädigungsbohördo dom aus Gründen politischer Gegner-schaft vorfolgton Klägor für Schaden im berufliehen Fortkommen eine Entschädigung in Höhe von 526,86 DM« Über die durch Klago geltend gemachte Mohrforderung verglichen sich die Parteien am 3« Juli 1951 vor dom Landgericht Stuttgart in der Weise, daß der Kläger gegen Zahlung weiterer 500o— DM auf ooino Mohrforderung und soino otwaigon son-stigon Ansprüche versiehtoto.
Am 27« März 1958 reichte die frühere Bevollmächtigte des Klagors bei der Entschädigungsbehürdo einen Schrift-satz ein, der einen Hinweis auf dio EntschädigungsSache dos Klägers und folgende Erklärung enthält 8 '‘Unter Berufung auf beiliegende Vollmacht melden wir hiermit nach dom Bundesentschädigungsgesotz vom 29. Juni 1956 folgendo Wiedergutmachung 3 an Sprüche an: Antrag auf Heufestsetzung dos Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 81 i«V« mit § 234 BEO« Soweit sich aus der Heufassung dos BEG noch woi-tergehende Ansprüche aus den Verfolgungstatbeständen zugunsten des Antragstellers ergeben, worden auch diese hiermit angcmoldot «..	«	Die Entschädigungsbohördo hat den Antrag
 zurückgewieson, weil es an einer Anfechtung des Vergleichs fohle, da der Antrag weder die ^igefochteno Regelung noch dio erhaltend Entschädigung eiwähno«
Der Kläger ist der Auffassung, in seinem Antrag vom 27o März 1958 und in der am 11. Mai 1959 üaehgereichten Begründung sei unzweideutig ausgodrückt, daß er die höhoron Leistungen des BEG- beansprucheund der gerichtliche Vergleich koino Gültigkeit mehr haben solle« Der Kläger hat daher Klago erhoben und beantragt, das beklagte Land zu vor-
 
urteilon, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommon in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit eine Kapitalentschädigung für 58 Monate unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppo des einfachen Dienstes zu gewähren»
Das beklagte Land hat Kl age äbw ei sung beantragt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt , an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommon eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von 1»100»—DM zu zahlen» Es hat die Auffassung vertreten, daß der Vergleich wirksam angofoehten sei«, Ferner hat es den Ent3chadigungsZeitraum auf 57 Monate festgesetzt, den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingeroiht und ihm eine KapitalentSchädigung in Höhe von 1»926,60 DM abzüglich der bereits erhaltenon Vorleistungen, also -1.099*74 DM, aufgerundet auf 1o100»•— DM, zugebilligte
 Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos gebliebeno
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassonon Revision verfolgt das beklagto Land seinen Klageabwoisungsantrag weiter»
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Dio Revision ißt unbegründet 0
1» Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen,, ob dann, wenn der Antrag auf Entschädigung teils durch oinön Bescheid, teils durch einen Vorgleich seine Erledigung gefunden hat, entweder nur ein Neuantrag nach § 234 BEGr oder nur eine Anfechtung nach § 235 BEG in Betracht kommt oder ob der Berechtigte von diesen beiden Möglichkeiten Gebrauch machon muß» Es hat die Auffassung des Landgerichts, daß die Erklärung des Klägers vom 27. März 1958 zugleich auch die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 3. Juli 1951 enthalte, mit folgenden Erwägungon gebilligt:Die Anfechtung nach § 235 BBG sei weniger eine Anfechtung im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern eher die formlose Berufung darauf, daß die im BEG getroffene Änderung des Gesetzes auch die Goschäftsgrundläge der vertraglichen Regelung beseitigt habe. Form und Inhalt der vom Berechtigten abzugebend on Erklärungen bestimmten sich nach Art der früheren Anspruchs erled igung. Boi einer Erledigung durch Vergleich gonüge als Anfechtung jede Erklärung, die den Willen dos Berechtigten erkennen lasse, eine Regelung nach altem Recht nicht mehr gegen sich gölten zu lassen. Diese Erklärung könne in einem Neuantrag oder auch in einem mit einem Nouantrog verbundenen Neufestsetzüngsantrag enthalten sein. Hier sei im Neufestsetzungsantrag der Einzol-anspruch und damit auch die Art seiner Erledigung nach bisherigem Recht deutlich bezeichnet. Ein ausdrücklicher Hin-woio auf das ”anzufechtendo Rechtsgeschäft” sei jodonfalls dann entbehrlich, wenn die Erklärung don non fest ersetzenden Anspruch bezeichne. Es köh^o vgiä Berechtigten nicht
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erwartet worden, daß ;er oder seine Bevollmächtigten sich der unterschiedlichen Rechtsfeigen eines Antrags auf Neufestsetzung oder einer Anfechtung bewußt gewesen seien. Entscheidend sei, was als Wille des Verfolgten für dio Entschädigungabehörde erkennbar geworden sei»
Die Erklärung gelte so, wie sie die EntSchädigungsbehÖr-qo nach freu und Glauben und nach der Vorkehrssitte habo
 verotohon müssen. Bio zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Gesamtumatändo ergäben eindeutig, daß auch die Anfechtung des Vergleichs gewollt gewesen sei.
2o Dio Angriffe der Revision gegen diese rdtfhtliehe Würdigung sind im Ergebnis nicht begründet,
a) Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß dann, wenn ein Entschädigungsanspruch durcheinen Vergleich seine abschliessende Regelung gefunden hat, diese Regelung gemäß § 235 BEG angefochten werden muß. Der Meinung der Bovision, daß das Sehreiben vom 27 o März 1958 keine solche Anfechtung enthält, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, daß das Schreiben tf&fcb die anzufechtendo Erklärung noch dio auf Grund der vertraglichen Regelung geleistete Entschädigung enthalte. Dio Revision meint, ein solcher Hinweis auf das anzufechtende Rechtsgeschäft sei erforderlich. Auch ergebe sich aus der späteren, mit Schreiben vom 11. Mai 1959 nacbgcroichten Begründung des Neufestsetzungsantrago (Bl 109 EA), in der nur der Bescheid vom 21. Oktober 1950 und dio Entschädigung von 526,Ö6; DM erwähnt soion, daß der Bevollmächtigten des Klägers, der VVN Baden-Württemberg.) die vergleichsweise Regelung nicht bekannt gewesen soi, dio von der Bevollmächtigten abgegebene Erklärung vom 27. März 1958 folglich eine Anfechtung des ihr unbekannten Vergleichs nicht zu dem Inhalt gehabt haben könne. Diooon
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Schlußfolgerungen der Revision kann nicht boigetreten wcrdon«.
b) Nach dor Vorschrift des § 235 BEG kann dann, wenn dio Entschädigung vor Inkrafttreten dos Gesetzes, also vor dem 1 <> Oktober 1953 (§ 241 BEG), durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist, der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist dos § 189 Abs 1 BEG die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen EntSchädigungsbohördo anfechten* Dem Berechtigten ist somit das Anfechtungsrecht mit Rücksicht auf die gesetzliche Neuregelung zugebilligt worden. Dio Bestimmung will ebenso wio dio des § 234 BEG die Unbilligkeit boseitigon, die darin liegen könnte, daß ein Verfolgter, dessen Entschädigung bereits endgültig vor Erlaß des BEG geregelt worden ist, weniger erhält als wenn die Entschädigung nach Inkraftroton dos Gesetzes zu regeln wäreo Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die in dem BEG getroffene Änderung des Gesetzes auch dio Geschäftsgrundlage beseitigt, auf der dio vertragliche Regelung beruht, und ob es Irou und Glauben widerspricht, wenn die Parteien am Vergleich festgehalten werden (Urteil des erkennenden Sonate vom 10. Februar I960 - IV ZR 177/59 ~, RzW i960, 304 Nr.11)„ Dor Gesetzgeber hat daher dom Berechtigten die Befugnis 0ingeräumt, sich im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen über dio Entschädigung von der früho-ron Regelung losZusagen, diese Regelung also nicht mehr gelten zu lassen, sondern zu verlangen, daß sein Anspruch auf Grund dor Bestimmungen dos BEG beurteilt und festgesetzt wirdv Für die Anfechtung, die eine einseitigo empfangsbedürftigo Wi11ens erklärung ist, reicht es daher aus, wenn in der Erklärung uneingeschränkt und für dio Entschädigungsbehörd e unmißverständlich dor Willo zu dem Ausdruck kommt, den unter dor Geltungsdauer des frühoron
 
*bereits
 Rechts*abschliessend geregelten Anspruch nach aen Vorschriften dos BEG festaetzon zu lassen» So genügt nach Blessin/Ehrig/Wildon, 3»Auf1.BEG § 235 Annuli eine Erklärung dos Inhalts, daß die Ansprüche auf Grund des neuen Gesetzes geltend gemacht werden» Diesem Erfordernis wird der Inhalt dos Schreibens vom 27. März 1958
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gerecht» Es enthält eine Anmeldung der aus dem BEG 1956 sich ergebenden Ansprüche und konkretisiert diese Ansprüche durch don Antrag auf Neufestsetzung des Schadens im beruflichen Portkommen. Damit ist der Anspruch, um den es sich handelt, genau bestimmt und zugleich das Begehren nach Neufestsetzung dieses Anspruchs entsprechend den BoStimmungon des BEG zu dem Ausdruck gebracht. Allerdings ist die Regelung, die der Anspruch nach früherem Recht gefunden hatte, ln der Erklärung nicht aufgeführt» Ein solcher Hinweis ist aber, entgegen der Meinung der Revision, nicht schlechthin geboten. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist ein einheitlicher Anspruch (vgl. § 76 Abs 4 BEG). Dieser einheitliche Anspruch hatte seine abschliessende Regelung durch den Vorgleich gefunden.Eine Neufestsetzung dos Anspruchs war daher nur möglich, wenn der Vergleich äh Jäger äumt war (vgl, Erteil des Senats RzW I960, 327). Dio Entschädigungebehördo konnte deshalb den an sie gerichteten Antrag, den Schaden im beruflichen Fort kommendest zu-sotzon, nicht and era verst eben» als d aß damit zugleich dor Vergleich beseitigt, also angefechten werden sollte» Andernfalls wäre der Antrag unverständlich gewesen» Auch konnte dio Ente chäd igungeb ehörd e die früher getroffeno Regelung, die nunmehr zu Fall gebracht werden sollte, mühelos aus den Akten feststellen. Zweifel über den Umfang der RegÖlung, die der Kläger nicht mehr gegen sich gelten lassen wollte, konnten deshalb nicht aufkommen, woil der einzige Anspruch, um den es ging, genau bozoiohnot war» Ein ausdrücklicher Hinweis auf don Vergleich wer untor diesen Umständen entbehrlieh» Der Antrag spricht zwar nur von einer Neufestsetzung gemäß § 234 BEG» Auch ist, wie
 
dio Bovis ion rüg t, in der späteren Begründung dos Antrags nur auf don Bescheid vom 26* Oktober 1950, nicht aber auf den Vorgloich hingewiesen. Selbst wenn jedoch dio Bevollmächtigte dos Klägers nur don vorerwähnten Bescheid, nicht dagegen dio später getroffene vergleichsweise Regelung gekannt hat, so ändert dies nichts an der Tatsacho, daß in dem Schreiben vom 27» März 1958 der Wille, daß der Anspruch nach don Bestimmungen des BEG neu festgesetzt werdo, die Regelung nach früherem Rocht also nicht mehr wirksam sein solle, uneingeschränkt zu dem Ausdruck kam. In der Erwähnung dos § 234 BEG kann eine solche Einschränkung ni cht erblickt werden• Da dem Empfänger der Erklärung, nämlich der Entschädigungsbehördo, diese frühere Regelung ihrem ganzen Umfang nach bekannt, zu demindest aber ohne weiteres feststellbar war, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die Entschädigungsbehörde nach Treu und Glauben dio Erklärung vom 27. März 1958 als Anfechtung do3 Vergleichs gegen sich gelten lassen muß, keinen rechtlichen Bedenken* Das Schreiben vom 27. März 1958 enthält somit eine Anfechtung der früheren vergleichsweisen Regolung o Aus der Tatsache, daß in der am 14, Mai 1959 nachgereichton Begründung änß Antrags nur der Bescheid vom 21 o Oktober 1950 erwähnt ist, kcnn schon deshalb nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil in dieser Begründung auch die Zeiträume aufgeführt sind, für die der Kläger mit seiner ersten, durch den Vergleich erledigten Klage Entschädigung wogen Berufsschadens begehrt hatte.
 
3» Dio vom Berufungsgericht übernommenen Pest-stollungen des Landgerichte zu Grund und Höhe des Anspruchs lassen keinon Rechtsfehler erkonnon. Sio sind auch von der Revision nicht angegriffene
 Aus diesen Gründen muß die Revision dos beklagten Landes mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs 1 ZPO, §225 Abo 1 BEG zurückgewiosbn worden.
Kasko	Johannsen	Wüstenberg	DroLoowenhoim	Br»Graf